Richtlinien der Anlagepolitik A Anlagegrundsätze. 7 Einhaltung der Anlagevorschriften 1. Bei der Auswahl der einzelnen Anlagen jedes Teilvermögens beachtet die Fondslei- tung im Sinne einer ausgewogenen Risikoverteilung die nachfolgend aufgeführten prozentualen Beschränkungen. Diese beziehen sich auf das Vermögen der einzelnen Teilvermögen zu Verkehrswerten und sind ständig einzuhalten. Die einzelnen Teil- vermögen müssen die Anlagebeschränkungen sechs Monate nach Ablauf der Zeich- nungsfrist (Lancierung) erfüllen. 2. Werden die Beschränkungen durch Marktveränderungen überschritten, so müssen die Anlagen unter Wahrung der Interessen der Anleger innerhalb einer angemesse- nen Frist auf das zulässige Mass zurückgeführt werden. Werden Beschränkungen in Verbindung mit Derivaten gemäss § 12 nachstehend durch eine Veränderung des Deltas verletzt, so ist der ordnungsgemässe Zustand unter Wahrung der Interessen der Anleger spätestens innerhalb von drei Bankwerktagen wieder herzustellen. 1. Die Fondsleitung kann das Vermögen der einzelnen Teilvermögen in die nachfol- genden Anlagen investieren. a) Effekten, das heisst massenweise ausgegebene Wertpapiere und nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte), die an einer Börse oder an einem ande- ren geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, und die ein Beteiligungs- oder Forderungsrecht oder das Recht verkörpern, solche Wertpa- piere und Wertrechte durch Zeichnung oder Austausch zu erwerben, wie namentlich Warrants; Anlagen in Effekten aus Neuemissionen sind nur zulässig, wenn deren Zulassung an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in den Emissionsbedingungen vorgesehen ist. Sind sie ein Jahr nach dem Erwerb noch nicht an der Börse oder an einem anderen dem Publikum offen stehenden Markt zugelassen, so sind die Titel innerhalb eines Monats zu verkaufen oder in die Beschränkungsregel von Ziff. 1 Bst. g einzubeziehen. b) Derivate, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a, Derivate gemäss Bst. b, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bst. c, Geldmarktinstrumente ge- mäss Bst. d, strukturierte Produkte gemäss Bst. e, Finanzindizes, Zinssätze, Wechsel- kurse, Kredite, Währungen oder ähnliches zugrunde liegen, und (ii) die zu Grunde liegenden Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind. Derivate sind entweder an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt. OTC- Geschäfte sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC-Derivate täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar. Derivate können gemäss § 12 eingesetzt werden. c) Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen schweizerischen Rechts der Art „Ef- fektenfonds“ und „übrige Fonds für traditionelle Anlagen“ (unter Ausschluss von „übrigen Fonds für alternative Anlagen“) oder Anteile von Organismen für gemein- same Anlagen in Wertpapieren (OGAW) sowie Anteile von Organismen für gemein- same Anlagen (OGA) (unter Ausschluss von OGAs, welche einem „übrigen Fonds für alternative Anlagen“ schweizerischen Rechts entsprechen), wobei die Fondsleitung keine Dachfonds (Anlagefonds deren Fondsverträge oder Statuten Anlagen in ande- re kollektive Kapitalanlagen zu mehr als 49% zulassen) erwerben darf. d) Geldmarktinstrumente, wenn diese liquide und bewertbar sind sowie an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden; Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse oder an einem anderen ge- regelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, dürfen nur er- worben werden, wenn die Emission oder der Emittent Vorschriften über den Gläu- biger- und den Anlegerschutz unterliegen und wenn die Geldmarktinstrumente von Emittenten gemäss Art 74 Abs. 2 KKV begeben oder garantiert sind. e) Strukturierte Produkte, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a, Deri- vate gemäss Bst. b, strukturierte Produkte gemäss Bst. e, Anteile an kollektiven Kapi- talanlagen gemäss Bst. c, Geldmarktinstrumente gemäss Bst. d, Finanzindizes, Zinss- ätze, Wechselkurse, Kredite oder Währungen zugrunde liegen, und (ii) die zu Grun- de liegenden Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind. Strukturier- te Produkte sind entweder an einer Börse oder an einem andern geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt; OTC-Geschäfte sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC-gehandelten Produkte täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar. Derivate können gemäss § 12 eingesetzt werden. f) Guthaben auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten bei Banken, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder in einem anderen Staat, wenn die Bank dort einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist. g) Andere als die vorstehend in Bst. a-f genannten Anlagen insgesamt bis höchstens 10% des Vermögens eines einzelnen Teilvermögens; nicht zulässig sind (i) Direktan- lagen in Edelmetalle, Edelmetallzertifikate, Waren und Warenpapiere sowie (ii) echte Leerverkäufe von Anlagen aller Art. 2. Anlagepolitik der einzelnen Teilvermögen: A. Equity World ex CH Optimized ESG a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des Teilvermögens in: aa) Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschafts- anteile, Partizipationsscheine und ähnliches) von Unternehmen weltweit mit Ausnahme der Schweiz, die die nachhaltigen Kriterien des ESG Ansatzes (En- vironmental, Social and Governance) erfüllen. Dieser Ansatz wird im Anhang er- läutert. ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen i.S.v. Ziff. 1 Bst. c), die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens oder Teilen davon anlegen.
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Richtlinien der Anlagepolitik A Anlagegrundsätze. 7 Einhaltung der Anlagevorschriften
1. Bei der Auswahl der einzelnen Anlagen jedes Teilvermögens beachtet die Fondslei- tung Fondsleitung im Sinne einer ausgewogenen Risikoverteilung die nachfolgend aufgeführten prozentualen BeschränkungenBe- schränkungen. Diese beziehen sich auf das Vermögen der einzelnen Teilvermögen zu Verkehrswerten Verkehrs- werten und sind ständig einzuhalten. Die einzelnen Teil- vermögen Teilvermögen müssen die Anlagebeschränkungen Anlagebeschrän- kungen sechs Monate nach Ablauf der Zeich- nungsfrist Zeichnungsfrist (Lancierung) erfüllen.
2. Werden die Beschränkungen durch Marktveränderungen überschritten, so müssen die Anlagen unter Wahrung der Interessen der Anleger innerhalb einer angemesse- nen angemessenen Frist auf das zulässige zuläs- sige Mass zurückgeführt werden. Werden Beschränkungen in Verbindung mit Derivaten gemäss ge- mäss § 12 nachstehend durch eine Veränderung des Deltas verletzt, so ist der ordnungsgemässe ordnungsge- mässe Zustand unter Wahrung der Interessen der Anleger spätestens innerhalb von drei Bankwerktagen Bank- werktagen wieder herzustellen.
1. Die Fondsleitung kann im Rahmen der spezifischen Anlagepolitik jedes Teilvermögens gemäss Ziff. 2 das Vermögen der einzelnen Teilvermögen in die nachfol- genden nachfolgenden Anlagen investieren. Die mit diesen Anlagen verbundenen Risiken sind im Prospekt offen zu legen.
a) Effekten, das heisst massenweise ausgegebene Wertpapiere und nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte), die an einer Börse oder an einem ande- ren geregeltenanderen ge- regelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, und die ein Beteiligungs- Beteili- gungs- oder Forderungsrecht oder das Recht verkörpern, solche Wertpa- piere Wertpapiere und Wertrechte Wert- rechte durch Zeichnung oder Austausch zu erwerben, wie namentlich Warrants; Anlagen in Effekten aus Neuemissionen sind nur zulässig, wenn deren Zulassung an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in den Emissionsbedingungen Emis- sionsbedingungen vorgesehen ist. Sind sie ein Jahr nach dem Erwerb noch nicht an der Börse oder an einem anderen dem Publikum offen stehenden Markt zugelassenzu gelassen, so sind die Titel innerhalb eines Monats zu verkaufen oder in die Beschränkungsregel von Ziff. 1 Bst. g einzubeziehen.
b) Derivate, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a, Derivate gemäss Bst. b, Anteile An- teile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bst. cd, Geldmarktinstrumente ge- mäss Bst. d, strukturierte Produkte gemäss Bst. e, Finanzindizes, Zinssätze, Wechsel- kurseWechselkurse, Kredite, CO2-Emissionszertifikate oder Währungen oder ähnliches zugrunde liegen, und (ii) die zu Grunde liegenden Basiswerte (mit Ausnahme der CO2- Emissionszertifikate) gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind. Derivate sind entweder entwe- der an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt. OTC- OTC-Geschäfte sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC-Derivate täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig zuverläs- sig und nachvollziehbar bewertbar. Derivate können gemäss § 12 eingesetzt werden.
c) Strukturierte Produkte, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a, Derivate ge- mäss Bst. b, strukturierte Produkte gemäss Bst. c, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bst. d, Geldmarktinstrumente gemäss Bst. e, Finanzindizes, Zinssätze, Wechsel- kurse, Kredite, CO2-Emissionszertifikate oder Währungen zugrunde liegen und (ii) die zu Grunde liegenden Basiswerte (mit Ausnahme der CO2-Emissionszertifikate) gemäss Fonds- vertrag als Anlagen zulässig sind. Strukturierte Produkte sind entweder an einer Börse oder an einem andern geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC ge- handelt; OTC-Geschäfte sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC-Produkte täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverläs- sig und nachvollziehbar bewertbar.
d) Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds), wenn (i) deren Dokumente die Anlagen in andere Zielfonds ihrerseits insgesamt auf 10% begrenzen; (ii) für diese Ziel- fonds in Bezug auf Zweck, Organisation, Anlagepolitik, Anlegerschutz, Risikoverteilung, getrennte Verwahrung des Fondsvermögens, Kreditaufnahme, Kreditgewährung, Leerver- käufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, Ausgabe und Rücknahme der An- teile und Inhalt der Halbjahres- und Jahresberichte gleichwertige Bestimmungen gelten wie für Effektenfonds und (iii) diese Zielfonds im Sitzstaat als kollektive Kapitalanlagen zu- gelassen sind und dort einer dem Anlegerschutz dienenden, der schweizerischen Rechts der Art „Ef- fektenfonds“ gleich- wertigen Aufsicht unterstehen, und „übrige Fonds für traditionelle Anlagen“ die internationale Amtshilfe gewährleistet ist. Anteile an in- oder ausländischen Immobilienfonds (einschliesslich Real Estate Investment Trusts, REITs), die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden. Die Fondsleitung darf unter Ausschluss Vorbehalt von „übrigen Fonds für alternative Anlagen“) oder § 19 Anteile von Organismen für gemein- same Anlagen in Wertpapieren (OGAW) sowie Anteile Zielfonds erwerben, die un- mittelbar oder mittelbar von Organismen für gemein- same Anlagen (OGA) (unter Ausschluss ihr selbst oder von OGAseiner Gesellschaft verwaltet werden, welche einem „übrigen Fonds für alternative Anlagen“ schweizerischen Rechts entsprechen), wobei die Fondsleitung keine Dachfonds (Anlagefonds deren Fondsverträge mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Statuten Anlagen in ande- re kollektive Kapitalanlagen zu mehr als 49% zulassen) erwerben darfBeherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist.
de) Geldmarktinstrumente, wenn diese liquide und bewertbar sind sowie an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden; Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse oder an einem anderen ge- regeltengeregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, dürfen nur er- worben erworben werden, wenn die Emission oder der Emittent Vorschriften über den Gläu- biger- Gläubiger- und den Anlegerschutz unterliegen unterliegt und wenn die Geldmarktinstrumente von Emittenten gemäss Art Art. 74 Abs. 2 KKV begeben oder garantiert sind.
e) Strukturierte Produkte, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a, Deri- vate gemäss Bst. b, strukturierte Produkte gemäss Bst. e, Anteile an kollektiven Kapi- talanlagen gemäss Bst. c, Geldmarktinstrumente gemäss Bst. d, Finanzindizes, Zinss- ätze, Wechselkurse, Kredite oder Währungen zugrunde liegen, und (ii) die zu Grun- de liegenden Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind. Strukturier- te Produkte sind entweder an einer Börse oder an einem andern geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt; OTC-Geschäfte sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC-gehandelten Produkte täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar. Derivate können gemäss § 12 eingesetzt werden.
f) Guthaben auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten bei Banken, die ihren ih- ren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder in einem anderen Staat, wenn die Bank dort einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist.
g) Andere als die vorstehend in Bst. a-a bis f genannten Anlagen insgesamt bis höchstens 10% des Vermögens eines einzelnen Teilvermögens; nicht zulässig sind (i) Direktan- lagen Anlagen in EdelmetalleEdelme- tallen, Edelmetallzertifikate, Waren und Warenpapiere Warenpapieren sowie (ii) echte Leerverkäufe von Anlagen aller Art.
2. Anlagepolitik der einzelnen Teilvermögen:
A. Equity World ex CH Optimized ESG
a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des Teilvermögens in:
aa) Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschafts- anteile, Partizipationsscheine und ähnliches) von Unternehmen weltweit mit Ausnahme der Schweiz, die die nachhaltigen Kriterien des ESG Ansatzes (En- vironmental, Social and Governance) erfüllen. Dieser Ansatz wird im Anhang er- läutert.
ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen i.S.v. Ziff. 1 Bst. c), die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens oder Teilen davon anlegen.
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Samples: Fondsvertrag, Fondsvertrag
Richtlinien der Anlagepolitik A Anlagegrundsätze. 7 Einhaltung der Anlagevorschriften
1. Bei der Auswahl der einzelnen Anlagen jedes Teilvermögens beachtet die Fondslei- tung Fondsleitung im Sinne einer ausgewogenen Risikoverteilung die nachfolgend aufgeführten prozentualen Beschränkungen. Diese beziehen sich auf das Vermögen der einzelnen Teilvermögen Fondsvermögen zu Verkehrswerten und sind ständig einzuhalten. Die einzelnen Teil- vermögen müssen die Anlagebeschränkungen sechs Monate nach Ablauf der Zeich- nungsfrist (Lancierung) erfüllen.
2. Werden die Beschränkungen durch Marktveränderungen überschritten, so müssen die Anlagen unter Wahrung der Interessen der Anleger innerhalb einer angemesse- nen angemessenen Frist auf das zulässige Mass zurückgeführt werden. Werden Beschränkungen in Verbindung mit Derivaten gemäss § 12 nachstehend durch eine Veränderung des Deltas verletzt, so ist der ordnungsgemässe Zustand unter Wahrung der Interessen der Anleger spätestens innerhalb von drei Bankwerktagen wieder herzustellen.. § 8 Anlagepolitik
1. Die Fondsleitung kann das Vermögen der einzelnen Teilvermögen dieses Anlagefonds in die nachfol- genden nachfolgenden Anlagen investieren. Die mit diesen Anlagen verbundenen Risiken sind im Prospekt offen zu legen.
a) Effekten, das heisst massenweise ausgegebene Wertpapiere und nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte), die an einer Börse oder an einem ande- ren anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, und die ein Beteiligungs- oder Forderungsrecht oder das Recht verkörpern, solche Wertpa- piere Wertpapiere und Wertrechte durch Zeichnung oder Austausch zu erwerben, wie namentlich Warrants; Anlagen in Effekten aus Neuemissionen sind nur zulässig, wenn deren Zulassung an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in den Emissionsbedingungen vorgesehen ist. Sind sie ein Jahr nach dem Erwerb noch nicht an der Börse oder an einem anderen dem Publikum offen stehenden Markt zugelassen, so sind die Titel innerhalb eines Monats zu verkaufen oder in die Beschränkungsregel von Ziff. 1 Bst. g e einzubeziehen.
b) Derivate, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a, Derivate gemäss Bst. b, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bst. c, Geldmarktinstrumente ge- mäss Bst. d, strukturierte Produkte gemäss Bst. e, Finanzindizes, Zinssätze, Wechsel- kurseWechselkurse, Kredite, Kredite oder Währungen oder ähnliches zugrunde liegen, und (ii) die zu Grunde liegenden Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind. Derivate sind entweder an einer Börse oder an einem anderen andern geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt. OTC- OTC-Geschäfte sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC-Derivate täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar. Derivate können gemäss § 12 eingesetzt werden.
c) Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen schweizerischen Rechts der Art „Ef- fektenfonds“ und „übrige Fonds für traditionelle Anlagen“ (unter Ausschluss von „übrigen Fonds für alternative Anlagen“) oder Anteile von Organismen für gemein- same Anlagen in Wertpapieren (OGAW) sowie Anteile von Organismen für gemein- same Anlagen (OGA) (unter Ausschluss von OGAs, welche einem „übrigen Fonds für alternative Anlagen“ schweizerischen Rechts entsprechen), wobei die Fondsleitung keine Dachfonds (Anlagefonds deren Fondsverträge oder Statuten Anlagen in ande- re kollektive Kapitalanlagen zu mehr als 49% zulassen) erwerben darf.
d) Geldmarktinstrumente, wenn diese liquide und bewertbar sind sowie an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden; Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse oder an einem anderen ge- regelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, dürfen nur er- worben werden, wenn die Emission oder der Emittent Vorschriften über den Gläu- biger- und den Anlegerschutz unterliegen und wenn die Geldmarktinstrumente von Emittenten gemäss Art 74 Abs. 2 KKV begeben oder garantiert sind.
e) Strukturierte Produkte, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a, Deri- vate Derivate gemäss Bst. b, strukturierte Produkte gemäss Bst. ec, Anteile an kollektiven Kapi- talanlagen gemäss Bst. c, Geldmarktinstrumente Kapitalanlagen gemäss Bst. d, Geldmarktinstrumente gemäss 2. Bst. e, Finanzindizes, Zinss- ätzeZinssätze, Wechselkurse, Kredite oder Währungen zugrunde liegen, liegen und (ii) die zu Grun- de liegenden Grunde liegen-den Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind. Strukturier- te Strukturierte Produkte sind entweder an einer Börse oder an einem andern geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt; OTC-Geschäfte sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC-gehandelten Produkte täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar. Derivate können gemäss § 12 eingesetzt werden.
fd) Guthaben Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds), wenn (i) deren Dokumente die Anlagen in andere Zielfonds ihrerseits insgesamt auf Sicht 10% begrenzen; (ii) für diese Zielfonds in Bezug auf Zweck, Organisation, Anlagepolitik, Anlegerschutz, Risikoverteilung, getrennte Verwahrung des Fondsvermögens, Kreditaufnahme, Kreditgewährung, Leer- verkäufe von Wertpapieren und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten bei BankenGeldmarktinstrumenten, Ausgabe und Rücknahme der Anteile und Inhalt der Halbjahres- und Jahresberichte gleichwertige Bestimmungen gelten wie für übrige Fonds für traditionelle Anlagen und (iii) diese Zielfonds im Sitzstaat als kollektive Kapitalanlagen zugelassen sind und dort einer dem Anlegerschutz dienenden, der schweizerischen gleichwertigen Aufsicht unterstehen, und die internationale Amtshilfe gewährleistet ist. Die Fondsleitung darf unter Vorbehalt von § 19 Anteile von Zielfonds erwerben, die ihren Sitz in unmittelbar oder mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der Schweiz sie durch gemeinsame Verwaltung oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben Beherrschung oder in einem anderen Staat, wenn die Bank dort einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist.
ge) Andere als die vorstehend in Bst. a-f a bis c genannten Anlagen insgesamt bis höchstens 10% des Vermögens eines einzelnen TeilvermögensFondsvermögens; nicht zulässig sind (i) Direktan- lagen Anlagen in EdelmetalleEdelmetallen, Edelmetallzertifikate, Waren und Warenpapiere Warenpapieren sowie (ii) echte Leerverkäufe von Anlagen aller Art.
2. Anlagepolitik der einzelnen Teilvermögen:
A. Equity World ex CH Optimized ESG
a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des Teilvermögens Fondsvermögens in:
aa) Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschafts- anteile, Partizipationsscheine und ähnliches) von Unternehmen weltweit mit Ausnahme der Schweiz, die die nachhaltigen Kriterien des ESG Ansatzes (En- vironmental, Social and Governance) erfüllen. Dieser Ansatz wird im Anhang er- läutert.
ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen i.S.v. Ziff. 1 Bst. c), die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens oder Teilen davon anlegen.
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Samples: Fondsvertrag
Richtlinien der Anlagepolitik A Anlagegrundsätze. 7 Einhaltung der Anlagevorschriften
1. Bei der Auswahl der einzelnen Anlagen jedes Teilvermögens beachtet die Fondslei- tung Fondsleitung im Sinne einer ausgewogenen Risikoverteilung die nachfolgend aufgeführten prozentualen pro- zentualen Beschränkungen. Diese beziehen sich auf das Vermögen der einzelnen Teilvermögen Fondsvermögen zu Verkehrswerten und sind ständig einzuhalten. Die einzelnen Teil- vermögen müssen die Anlagebeschränkungen sechs Monate nach Ablauf der Zeich- nungsfrist (Lancierung) erfüllen.
2. Werden die Beschränkungen durch Marktveränderungen überschritten, so müssen die Anlagen unter Wahrung der Interessen der Anleger innerhalb einer angemesse- nen angemessenen Frist auf das zulässige Mass zurückgeführt werden. Werden Beschränkungen in Verbindung mit Derivaten gemäss § 12 nachstehend nachste- hend durch eine Veränderung des Deltas verletzt, so ist der ordnungsgemässe Zustand unter Wahrung der Interessen der Anleger spätestens innerhalb von drei Bankwerktagen wieder herzustellen.
1. Die im Namen des Anlagefonds enthaltene Währungsbezeichnung weist lediglich auf die Währung hin, in der die Performance des Anlagefonds gemessen wird und nicht auf die Anlagewährung des Anlagefonds. Die Anlagen erfolgen in den Währungen, welche sich für die Wertentwicklung des Anlagefonds optimal eignen. Die Fondsleitung kann das Vermögen der einzelnen Teilvermögen dieses Anlagefonds in die nachfol- genden nachfolgen- den Anlagen investieren. Die mit diesen Anlagen verbundenen Risiken sind im Prospekt offen zu legen.
a) Effekten, das heisst massenweise ausgegebene Wertpapiere und nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte), die an einer Börse oder an einem ande- ren anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, und die ein Beteiligungs- oder Forderungsrecht oder das Recht verkörpern, solche Wertpa- piere Wertpapiere und Wertrechte durch Zeichnung oder Austausch zu erwerben, wie namentlich Warrants; Anlagen in Effekten aus Neuemissionen sind nur zulässig, wenn deren Zulassung an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in den Emissionsbedingungen vorgesehen ist. Sind sie ein Jahr nach dem Erwerb noch nicht an der Börse oder an einem anderen dem Publikum offen stehenden Markt zugelassen, so sind die Titel innerhalb eines Monats zu verkaufen oder in die Beschränkungsregel von Ziff. 1 Bst. g einzubeziehen.
b) Derivate, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a, Derivate gemäss Bst. b, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bst. c, Geldmarktinstrumente ge- mäss Geld- marktinstrumente gemäss Bst. d, strukturierte Produkte gemäss Bst. e, Finanzindizes, Zinssätze, Wechsel- kurseWechselkurse, Kredite, Kredite oder Währungen oder ähnliches zugrunde liegen, und (ii) die zu Grunde liegenden Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind. Derivate sind entweder an einer Börse oder an einem anderen andern geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt. OTC- OTC-Geschäfte sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigterbeaufsich- tigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC-Derivate täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten Emitten- ten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar. Derivate können gemäss § 12 eingesetzt werden.
c) Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds), wenn (i) deren Dokumente die Anlagen in andere Zielfonds ihrerseits insgesamt auf 10% begrenzen; (ii) für diese Zielfonds in Bezug auf Zweck, Organisation, An- lagepolitik, Anlegerschutz, Risikoverteilung, getrennte Verwahrung des Fondsvermögens, Kreditaufnahme, Kreditgewährung, Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, Ausgabe und Rücknahme der Anteile und Inhalt der Halbjahres- und Jahresberichte gleichwertige Bestimmungen gelten wie für Effektenfonds und (iii) diese Zielfonds im Sitzstaat als kollektive Kapitalanlagen zugelassen sind und dort einer dem Anlegerschutz dienenden, der schweizerischen Rechts gleichwertigen Aufsicht unterstehen, und die internationale Amtshilfe gewährleistet ist; Anteile an anderen in- und ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die der Art „Ef- fektenfonds“ und „übrige Fonds für traditionelle Anlagen“ (unter Ausschluss von „übrigen Fonds für alternative Anlagen“) Anlagen angehören, oder Anteile von Organismen für gemein- same Anlagen in Wertpapieren (OGAW) dieser Art entsprechen sowie Anteile von Organismen für gemein- same Anlagen (OGA) (unter Ausschluss von OGAseiner dem Anlegerschutz dienenden, welche einem „übrigen Fonds für alternative Anlagen“ schweizerischen Rechts entsprechen), wobei der schweizeri- schen gleichwertigen Aufsicht unterstehen und die Fondsleitung keine Dachfonds (Anlagefonds deren Fondsverträge oder Statuten Anlagen in ande- re kollektive Kapitalanlagen zu mehr als 49% zulassen) erwerben darfinternationale Amts- hilfe gewährleistet ist.
d) Geldmarktinstrumente, wenn diese liquide und bewertbar sind sowie an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden; Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse oder an einem anderen ge- regeltengeregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, dürfen nur er- worben erworben werden, wenn die Emission oder der Emittent Vorschriften über den Gläu- biger- Gläubiger- und den Anlegerschutz unterliegen unterliegt und wenn die Geldmarktinstrumente von Emittenten Emit- tenten gemäss Art Art. 74 Abs. 2 KKV begeben oder garantiert sind.
e) Strukturierte Produkte, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a, Deri- vate Derivate gemäss Bst. b, strukturierte Produkte gemäss Bst. e, Anteile an kollektiven Kapi- talanlagen Kapitalanlagen gemäss Bst. c, Geldmarktinstrumente gemäss Bst. d, strukturierte Produkte gemäss Bst. e, Finanzindizes, Zinss- ätzeZinssätze, Wechselkurse, Kredite oder Währungen zugrunde liegen, liegen und (ii) die zu Grun- de Grunde liegenden Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind. Strukturier- te .Strukturierte Produkte sind entweder entwe- der an einer Börse oder an einem andern geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt; OTC-Geschäfte sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigterbeaufsich- tigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC-gehandelten Produkte täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten Emitten- ten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar. Derivate können gemäss § 12 eingesetzt werden.
f) Guthaben auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten bei Banken, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Euro- päischen Union haben oder in einem anderen Staat, wenn die Bank dort einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist.;
g) Andere als die vorstehend in Bst. a-a bis f genannten Anlagen insgesamt bis höchstens 10% des Vermögens eines einzelnen TeilvermögensFondsvermögens; nicht zulässig sind (i) Direktan- lagen Anlagen in Edelmetalle, Edelmetallzertifikate, Waren und Warenpapiere sowie (ii) echte Leerverkäufe von Anlagen aller Art.
2. Anlagepolitik der einzelnen Teilvermögen:
A. Equity World ex CH Optimized ESG
a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des Teilvermögens Fondsvermögens in:
aa) Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschafts- anteile, Partizipationsscheine und ähnliches) von Unternehmen weltweit mit Ausnahme der Schweiz, die die nachhaltigen Kriterien des ESG Ansatzes (En- vironmental, Social and Governance) erfüllen. Dieser Ansatz wird im Anhang er- läutert.
ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen i.S.v. Ziff. 1 Bst. c), die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens oder Teilen davon anlegen.
Appears in 1 contract
Samples: Fondsvertrag
Richtlinien der Anlagepolitik A Anlagegrundsätze. 7 Einhaltung der Anlagevorschriften
1. Bei der Auswahl der einzelnen Anlagen jedes Teilvermögens beachtet die Fondslei- tung Fondsleitung im Sinne einer ausgewogenen ausgewo- genen Risikoverteilung die nachfolgend aufgeführten prozentualen Beschränkungen. Diese beziehen sich auf das Vermögen der einzelnen Teilvermögen Fondsvermögen zu Verkehrswerten und sind ständig einzuhalten. Die einzelnen Teil- vermögen müssen die Anlagebeschränkungen sechs Monate nach Ablauf der Zeich- nungsfrist (Lancierung) erfüllen.
2. Werden die Beschränkungen durch Marktveränderungen überschritten, so müssen die Anlagen An- lagen unter Wahrung der Interessen der Anleger innerhalb einer angemesse- nen angemessenen Frist auf das zulässige Mass zurückgeführt werden. Werden Beschränkungen in Verbindung mit Derivaten De- rivaten gemäss § 12 nachstehend durch eine Veränderung des Deltas verletzt, so ist der ordnungsgemässe Zustand unter Wahrung der Interessen der Anleger spätestens innerhalb inner- halb von drei Bankwerktagen wieder herzustellen.
1. Die Fondsleitung kann das Vermögen der einzelnen Teilvermögen dieses Anlagefonds in die nachfol- genden nachfolgenden Anlagen investieren. Die mit diesen Anlagen verbundenen Risiken sind im Prospekt offen zu legen.
a) Effekten, das heisst massenweise ausgegebene Wertpapiere und nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte), die an einer Börse oder an einem ande- ren anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, und die ein Beteiligungs- Betei- ligungs- oder Forderungsrecht oder das Recht verkörpern, solche Wertpa- piere Wertpapiere und Wertrechte durch Zeichnung oder Austausch zu erwerben, wie namentlich Warrants; Anlagen in Effekten aus Neuemissionen sind nur zulässig, wenn deren Zulassung an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in den Emissionsbedingungen vorgesehen ist. Sind sie ein Jahr nach dem Erwerb noch nicht an der Börse oder an einem anderen dem Publikum offen stehenden Markt zugelassenzuge- lassen, so sind die Titel innerhalb eines Monats zu verkaufen oder in die Beschränkungsregel Beschrän- kungsregel von Ziff. 1 Bst. g einzubeziehen.
b) Derivate, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a, Derivate gemäss Bst. b, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bst. cd, Geldmarktinstrumente ge- mäss Bst. d, strukturierte Produkte gemäss Bst. e, Finanzindizes, Zinssätze, Wechsel- kurseWechselkurse, Kredite, Kredite oder Währungen oder ähnliches zugrunde liegenlie- gen, und (ii) die zu Grunde liegenden Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind. Derivate sind entweder an einer Börse oder an einem anderen geregeltengeregel- ten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt. OTC- OTC-Geschäfte sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses die- ses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC-Derivate täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar. Derivate können gemäss § 12 eingesetzt ein- gesetzt werden.
c) Strukturierte Produkte, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a, Derivate gemäss Bst. b, strukturierte Produkte gemäss Bst. c, Anteile an kollektiven Kapitalanla- gen gemäss Bst. d, Geldmarktinstrumente gemäss Bst. e, Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse, Kredite oder Währungen zugrunde liegen und (ii) die zu Grunde liegen- den Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind. Strukturierte Produkte sind entweder an einer Börse oder an einem andern geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt; OTC-Geschäfte sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf die- ses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC-Produkte täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar.
d) Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds), wenn (i) deren Dokumente die Anlagen in andere Zielfonds ihrerseits insgesamt auf 10% begrenzen; (ii) für diese Zielfonds in Bezug auf Zweck, Organisation, Anlagepolitik, Anlegerschutz, Risikovertei- lung, getrennte Verwahrung des Fondsvermögens, Kreditaufnahme, Kreditgewährung, Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, Ausgabe und Rück- nahme der Anteile und Inhalt der Halbjahres- und Jahresberichte gleichwertige Bestim- mungen gelten wie für Effektenfonds und (iii) diese Zielfonds im Sitzstaat als kollektive Kapitalanlagen zugelassen sind und dort einer dem Anlegerschutz dienenden, der schweizerischen Rechts der Art „Ef- fektenfonds“ gleichwertigen Aufsicht unterstehen, und „übrige Fonds für traditionelle Anlagen“ (die internationale Amtshilfe gewährleistet ist. Die Fondsleitung darf unter Ausschluss Vorbehalt von „übrigen Fonds für alternative Anlagen“) oder § 19 Anteile von Organismen für gemein- same Anlagen in Wertpapieren (OGAW) sowie Anteile Zielfonds erwerben, die un- mittelbar oder mittelbar von Organismen für gemein- same Anlagen (OGA) (unter Ausschluss ihr selbst oder von OGAseiner Gesellschaft verwaltet werden, welche einem „übrigen Fonds für alternative Anlagen“ schweizerischen Rechts entsprechen), wobei die Fondsleitung keine Dachfonds (Anlagefonds deren Fondsverträge mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Statuten Anlagen in ande- re kollektive Kapitalanlagen zu mehr als 49% zulassen) erwerben darfBeherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist.
de) Geldmarktinstrumente, wenn diese liquide und bewertbar sind sowie an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden; Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse oder an einem anderen ge- regeltengere- gelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, dürfen nur er- worben erworben werden, wenn die Emission oder der Emittent Vorschriften über den Gläu- biger- Gläubiger- und den Anlegerschutz unterliegen unterliegt und wenn die Geldmarktinstrumente von Emittenten gemäss Art ge- mäss Art. 74 Abs. 2 KKV begeben oder garantiert sind.
e) Strukturierte Produkte, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a, Deri- vate gemäss Bst. b, strukturierte Produkte gemäss Bst. e, Anteile an kollektiven Kapi- talanlagen gemäss Bst. c, Geldmarktinstrumente gemäss Bst. d, Finanzindizes, Zinss- ätze, Wechselkurse, Kredite oder Währungen zugrunde liegen, und (ii) die zu Grun- de liegenden Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind. Strukturier- te Produkte sind entweder an einer Börse oder an einem andern geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt; OTC-Geschäfte sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC-gehandelten Produkte täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar. Derivate können gemäss § 12 eingesetzt werden.
f) Guthaben auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten bei Banken, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder in einem anderen Staat, wenn die Bank dort einer Aufsicht untersteht, die derjenigen derjeni- gen in der Schweiz gleichwertig ist.
g) Andere als die vorstehend in Bst. a-a bis f genannten Anlagen insgesamt bis höchstens 10% des Vermögens eines einzelnen TeilvermögensFondsvermögens; nicht zulässig sind (i) Direktan- lagen Anlagen in EdelmetalleEdelmetallen, EdelmetallzertifikateEdelmetall- zertifikate, Waren und Warenpapiere Warenpapieren sowie (ii) echte Leerverkäufe von Anlagen aller Art.
2. Anlagepolitik der einzelnen Teilvermögen:
A. Equity World ex CH Optimized ESG
a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, investiert mindestens zwei Drittel des Vermögens des Teilvermögens Fondsvermögens in:
aa) Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschafts- anteile, Partizipationsscheine und ähnliches) von Unternehmen weltweit mit Ausnahme der Schweiz, die die nachhaltigen Kriterien des ESG Ansatzes (En- vironmental, Social and Governance) erfüllen. Dieser Ansatz wird im Anhang er- läutert.
ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen i.S.v. Ziff. 1 Bst. c), die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens oder Teilen davon anlegen.
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Samples: Fondsvertrag
Richtlinien der Anlagepolitik A Anlagegrundsätze. 7 Einhaltung der Anlagevorschriften
1. Bei der Auswahl der einzelnen Anlagen jedes Teilvermögens beachtet die Fondslei- tung Fondsleitung im Sinne einer ausgewogenen Risikoverteilung die nachfolgend aufgeführten prozentualen Beschränkungen. Diese beziehen sich auf das Vermögen der einzelnen Teilvermögen zu Verkehrswerten und sind ständig einzuhalten. Die einzelnen Teil- vermögen Teilvermögen müssen die Anlagebeschränkungen sechs Monate nach Ablauf der Zeich- nungsfrist Zeichnungsfrist (Lancierung) erfüllen.
2. Werden die Beschränkungen durch Marktveränderungen überschritten, so müssen die Anlagen unter Wahrung der Interessen der Anleger innerhalb einer angemesse- nen angemessenen Frist auf das zulässige Mass zurückgeführt werden. Werden Beschränkungen in Verbindung mit Derivaten gemäss § 12 nachstehend durch eine Veränderung des Deltas verletzt, so ist der ordnungsgemässe Zustand unter Wahrung der Interessen der Anleger spätestens innerhalb von drei Bankwerktagen wieder herzustellen.
1. Die Fondsleitung kann im Rahmen der Anlagepolitik jedes Teilvermögens das Vermögen der einzelnen Teilvermögen in die nachfol- genden nachfolgenden Anlagen investieren. Die mit diesen Anlagen verbundenen Risiken sind im Prospekt offen zu legen.
a) Effekten, das heisst massenweise ausgegebene Wertpapiere und nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte), die an einer Börse oder an einem ande- ren anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden offenstehenden Markt gehandelt werden, und die ein Beteiligungs- oder Forderungsrecht oder das Recht verkörpern, solche Wertpa- piere Wertpapiere und Wertrechte durch Zeichnung oder Austausch zu erwerben, wie namentlich Warrants; Anlagen in Effekten aus Neuemissionen sind nur zulässig, wenn deren Zulassung an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden offenstehenden Markt in den Emissionsbedingungen vorgesehen ist. Sind sie ein Jahr nach dem Erwerb noch nicht an der Börse oder an einem anderen dem Publikum offen stehenden offenstehenden Markt zugelassen, so sind die Titel innerhalb eines Monats zu verkaufen oder in die Beschränkungsregel von Ziff. 1 Bst. g nachfolgend einzubeziehen.
b) Derivate, wenn (i) wenn:
i. ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a) hiervor, Derivate gemäss diesem Bst. b), Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bst. cd) hiernach, Geldmarktinstrumente ge- mäss Bst. d, strukturierte Produkte gemäss Bst. e) hiernach, Finanzindizes, Zinssätze, Wechsel- kurseWechselkurse, Kredite, Kredite oder Währungen oder ähnliches zugrunde liegen, und (und
ii) . die zu Grunde zugrunde liegenden Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind. Derivate sind entweder an einer Börse oder an einem anderen andern geregelten, dem Publikum offen stehenden offenstehenden Markt oder OTC gehandelt. OTC- Geschäfte Anlagen in OTC-Derivate (OTC-Geschäften) sind nur zulässig, wenn (i) wenn:
i. die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (und
ii) . die OTC-Derivate täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar. Derivate können gemäss § 12 eingesetzt werden.
c) Strukturierte Produkte, wenn:
i. ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a), Derivate gemäss Bst. b), strukturierte Produkte gemäss Bst. c), Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bst. d), Geldmarktinstrumente gemäss Bst. f), Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse, Kredite oder Währungen zugrunde liegen und
ii. die zu Grunde liegenden Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind. Strukturierte Produkte sind entweder an einer Börse oder an einem andern geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt oder OTC gehandelt. OTC-Geschäfte sind nur zulässig, wenn:
i. die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und
ii. die OTC-Derivate täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar.
d) Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds):
i. wenn deren Dokumente die Anlagen in andere Zielfonds ihrerseits insgesamt auf 10 Prozent begrenzen;
ii. für diese Zielfonds in Bezug auf Zweck, Organisation, Anlagepolitik, Aktionärs- bzw. Anlegerschutz, Risikoverteilung, getrennte Verwahrung des Teilvermögens, Kreditaufnahme, Kreditgewährung, Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, Ausgabe und Rücknahme Anteile und Inhalt der Halbjahres- und Jahresberichte gleichwertige Bestimmungen gelten wie für einen Effektenfonds und
iii. diese Zielfonds im Sitzstaat als kollektive Kapitalanlagen zugelassen sind und dort einer dem Anlegerschutz dienenden, der schweizerischen Rechts der Art „Ef- fektenfonds“ gleichwertigen Aufsicht unterstehen, und „übrige Fonds für traditionelle Anlagen“ (unter Ausschluss von „übrigen Fonds für alternative Anlagen“die internationale Amtshilfe gewährleistet ist.
e) oder Die Fondsleitung darf dabei höchstens 30 Prozent des Teilvermögens in Anteile von Organismen für gemein- same Anlagen in Wertpapieren Zielfonds anlegen, die nicht den massgebenden Richtlinien der Europäischen Union entsprechen (OGAW) sowie ), aber diesen oder schweizerischen Effektenfonds nach Artikel 53 KAG gleichwertig sind. Die Fondsleitung darf unter Vorbehalt von § 19 Anteile von Organismen für gemein- same Anlagen (OGA) (unter Ausschluss Zielfonds erwerben, die unmittelbar oder mittelbar von OGAsihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, welche einem „übrigen Fonds für alternative Anlagen“ schweizerischen Rechts entsprechen), wobei die Fondsleitung keine Dachfonds (Anlagefonds deren Fondsverträge mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Statuten Anlagen in ande- re kollektive Kapitalanlagen zu mehr als 49% zulassen) erwerben darfBeherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist.
df) Geldmarktinstrumente, wenn diese liquide und bewertbar sind sowie an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden; Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse oder an einem anderen ge- regeltengeregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, dürfen nur er- worben erworben werden, wenn die Emission oder der Emittent Vorschriften über den Gläu- biger- Gläubiger- und den Anlegerschutz unterliegen unterliegt und wenn die Geldmarktinstrumente von Emittenten gemäss Art Art. 74 Abs. 2 KKV begeben oder garantiert sind.
e) Strukturierte Produkte, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a, Deri- vate gemäss Bst. b, strukturierte Produkte gemäss Bst. e, Anteile an kollektiven Kapi- talanlagen gemäss Bst. c, Geldmarktinstrumente gemäss Bst. d, Finanzindizes, Zinss- ätze, Wechselkurse, Kredite oder Währungen zugrunde liegen, und (ii) die zu Grun- de liegenden Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind. Strukturier- te Produkte sind entweder an einer Börse oder an einem andern geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt; OTC-Geschäfte sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC-gehandelten Produkte täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar. Derivate können gemäss § 12 eingesetzt werden.
fg) Guthaben auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten bei Banken, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder in einem anderen Staat, wenn die Bank dort einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist.
gh) Andere Jedes Teilvermögen kann, wenn nichts anderes in seiner Anlagepolitik erwähnt ist, insgesamt bis höchstens 10 Prozent des Vermögens in andere als die vorstehend in Bst. a-f genannten Anlagen insgesamt ) bis höchstens 10% des Vermögens eines einzelnen Teilvermögensg) investieren; nicht zulässig sind (i) Direktan- lagen sind:
i. Anlagen in EdelmetalleEdelmetallen, Edelmetallzertifikate, Waren und Warenpapiere sowie (Warenpapieren sowie
ii) echte . Echte Leerverkäufe von Anlagen aller Art.
2. Anlagepolitik Weitere Anlagebestimmungen Ungeachtet anderslautender Bestimmungen der einzelnen Teilvermögen:
A. Equity World ex CH Optimized ESG
a) Die Fondsleitung investiertTeilvermögen in den Anhängen des Prospekts und Fondsvertrags und der hiervor genannten Anlagepolitik, nach Abzug der flüssigen Mittel, investieren gewisse Teilvermögen im Einklang mit Ihrer jeweiligen Anlagepolitik mindestens zwei Drittel 51 Prozent des Vermögens des Teilvermögens in:
aa) Beteiligungswertpapiere und -rechte (Nettofondsvermögens fortlaufend in Aktien, Genussscheineum als Aktienfonds im Sinne des deutschen Investmentsteuergesetzes 2018 («InvStG», Genossenschafts- anteilein der jeweils gültigen Fassung) zu qualifizieren, Partizipationsscheine und ähnlichessolange dies erforderlich ist. Dabei können die tatsächlichen Kapitalbeteiligungsquoten (i.S.d. InvStG) von Unternehmen weltweit mit Ausnahme der Schweiz, die die nachhaltigen Kriterien des ESG Ansatzes (En- vironmental, Social and Governance) erfüllen. Dieser Ansatz wird im Anhang er- läutertZielinvestmentfonds berücksichtigt werden.
ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen i.S.v. Ziff. 1 Bst. c), die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens oder Teilen davon anlegen.
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Samples: Umbrella Fund Prospectus
Richtlinien der Anlagepolitik A Anlagegrundsätze. 7 Einhaltung der Anlagevorschriften
1. Bei der Auswahl der einzelnen Anlagen jedes Teilvermögens beachtet die Fondslei- tung Fondsleitung im Sinne einer ausgewogenen ausgewo- genen Risikoverteilung die nachfolgend aufgeführten prozentualen Beschränkungen. Diese beziehen sich auf das Vermögen der einzelnen Teilvermögen Fondsvermögen zu Verkehrswerten und sind ständig einzuhalten. Die einzelnen Teil- vermögen müssen die Anlagebeschränkungen sechs Monate nach Ablauf der Zeich- nungsfrist (Lancierung) erfüllen.
2. Werden die Beschränkungen durch Marktveränderungen überschritten, so müssen die Anlagen Anla- gen unter Wahrung der Interessen der Anleger innerhalb einer angemesse- nen angemessenen Frist auf das zulässige Mass zurückgeführt werden. Werden Beschränkungen in Verbindung mit Derivaten gemäss § 12 nachstehend durch eine Veränderung des Deltas verletzt, so ist der ordnungsgemässe ordnungs- gemässe Zustand unter Wahrung der Interessen der Anleger spätestens innerhalb von drei Bankwerktagen wieder herzustellen.
1. Die Fondsleitung kann das Vermögen der einzelnen Teilvermögen dieses Anlagefonds in die nachfol- genden nachfolgenden Anlagen investierenin- vestieren. Die mit diesen Anlagen verbundenen Risiken sind im Prospekt offen zu legen.
a) Effekten, das heisst massenweise ausgegebene Wertpapiere und nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte), die an einer Börse oder an einem ande- ren anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, und die ein Beteiligungs- Betei- ligungs- oder Forderungsrecht oder das Recht verkörpern, solche Wertpa- piere Wertpapiere und Wertrechte Wert- rechte durch Zeichnung oder Austausch zu erwerben, wie namentlich Warrants; Anlagen in Effekten aus Neuemissionen sind nur zulässig, wenn deren Zulassung an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in den Emissionsbedingungen vorgesehen ist. Sind sie ein Jahr nach dem Erwerb noch nicht an der Börse oder an einem anderen dem Publikum offen stehenden Markt zugelassenzuge- lassen, so sind die Titel innerhalb eines Monats zu verkaufen oder in die Beschränkungsregel Beschränkungs- regel von Ziff. 1 Bst. g h einzubeziehen.
b) Derivate, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a, Derivate gemäss Bst. b, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bst. cBst.d, Geldmarktinstrumente ge- mäss Bst. d, strukturierte Produkte gemäss Bst. e, Finanzindizes, Zinssätze, Wechsel- kurseWechselkurse, Kredite, Währungen CO2-Emissionszertifikate, Währun- gen oder ähnliches übrige Anlagen im Sinne von Bst. f zugrunde liegen, und (ii) die zu Grunde liegenden Basiswerte (mit Ausnahme der CO2-Emissionszertifikate) gemäss Fondsvertrag Fondsver- trag als Anlagen zulässig sind. Derivate sind entweder an einer Börse oder an einem anderen andern geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt. OTC- OTC-Geschäfte sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses die- ses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC-Derivate täglich handelbar han- delbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar. Derivate können gemäss § 12 eingesetzt werden.
c) Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen schweizerischen Rechts der Art „Ef- fektenfonds“ und „übrige Fonds für traditionelle Anlagen“ (unter Ausschluss von „übrigen Fonds für alternative Anlagen“) oder Anteile von Organismen für gemein- same Anlagen in Wertpapieren (OGAW) sowie Anteile von Organismen für gemein- same Anlagen (OGA) (unter Ausschluss von OGAs, welche einem „übrigen Fonds für alternative Anlagen“ schweizerischen Rechts entsprechen), wobei die Fondsleitung keine Dachfonds (Anlagefonds deren Fondsverträge oder Statuten Anlagen in ande- re kollektive Kapitalanlagen zu mehr als 49% zulassen) erwerben darf.
d) Geldmarktinstrumente, wenn diese liquide und bewertbar sind sowie an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden; Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse oder an einem anderen ge- regelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, dürfen nur er- worben werden, wenn die Emission oder der Emittent Vorschriften über den Gläu- biger- und den Anlegerschutz unterliegen und wenn die Geldmarktinstrumente von Emittenten gemäss Art 74 Abs. 2 KKV begeben oder garantiert sind.
e) Strukturierte Produkte, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a, Deri- vate Derivate gemäss Bst. b, strukturierte Produkte gemäss Bst. ec, Anteile an kollektiven Kapi- talanlagen Kapitalanla- gen gemäss Bst. cd, Geldmarktinstrumente gemäss Bst. de, Finanzindizes, Zinss- ätzeZinssätze, Wechselkurse, Kredite Kredite, CO2-Emissionszertifikate oder Währungen oder übrige Anlagen im Sinne von Bst. f zugrunde liegen, liegen und (ii) die zu Grun- de Grunde liegenden Basiswerte (mit Ausnahme der CO2-Emissionszertifikate) gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind. Strukturier- te Strukturierte Produkte sind entweder an einer Börse oder an einem andern geregeltengere- gelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt; OTC-Geschäfte sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses die- ses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC-gehandelten Produkte täglich handelbar han- delbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar. Derivate können gemäss § 12 eingesetzt werden.
f) Guthaben auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten bei Banken, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder in einem anderen Staat, wenn die Bank dort einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist.
g) Andere als die vorstehend in Bst. a-f genannten Anlagen insgesamt bis höchstens 10% des Vermögens eines einzelnen Teilvermögens; nicht zulässig sind (i) Direktan- lagen in Edelmetalle, Edelmetallzertifikate, Waren und Warenpapiere sowie (ii) echte Leerverkäufe von Anlagen aller Art.
2. Anlagepolitik der einzelnen Teilvermögen:
A. Equity World ex CH Optimized ESG
a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des Teilvermögens in:
aa) Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschafts- anteile, Partizipationsscheine und ähnliches) von Unternehmen weltweit mit Ausnahme der Schweiz, die die nachhaltigen Kriterien des ESG Ansatzes (En- vironmental, Social and Governance) erfüllen. Dieser Ansatz wird im Anhang er- läutert.
abd) Anteile anderer kollektiver an anderen kollektiven Kapitalanlagen i.S.v. Ziff. 1 Bst. c(Zielfonds), die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss ih- ren Dokumenten gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens Anlagefonds oder Teilen davon anlegen.anle- gen. Als "andere kollektive Kapitalanlagen" im Sinne dieses Fondsvertrages gelten:
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Samples: Fondsvertrag
Richtlinien der Anlagepolitik A Anlagegrundsätze. 7 Einhaltung der Anlagevorschriften
1. Bei der Auswahl der einzelnen Anlagen jedes Teilvermögens beachtet die Fondslei- tung Fondsleitung im Sinne einer ausgewogenen Risikoverteilung die nachfolgend aufgeführten aufge- führten prozentualen Beschränkungen. Diese beziehen sich auf das Vermögen der einzelnen Teilvermögen des Anlagefonds zu Verkehrswerten und sind ständig einzuhaltenein- zuhalten. Die einzelnen Teil- vermögen müssen Der Anlagefonds muss die Anlagebeschränkungen sechs Monate nach Ablauf der Zeich- nungsfrist Zeichnungsfrist (Lancierung) erfüllen.
2. Werden die Beschränkungen durch Marktveränderungen überschrittenüberschrit- ten, so müssen die Anlagen unter Wahrung der Interessen der Anleger Anle- ger innerhalb einer angemesse- nen angemessenen Frist auf das zulässige Mass zurückgeführt zu- rückgeführt werden. Werden Beschränkungen in Verbindung mit Derivaten gemäss § 12 nachstehend durch eine Veränderung des Deltas verletzt, so ist der ordnungsgemässe Zustand unter Wahrung der Interessen der Anleger spätestens innerhalb von drei Bankwerktagen Bankar- beitstagen wieder herzustellen.
1. Das Anlageziel des Anlagefonds besteht darin, eine langfristige, dem Risikoprofil des Anlagefonds angepasste Wertsteigerung mittels In- vestitionen in die nachstehend aufgeführten Anlagen zu erreichen. Dabei sind die Grundsätze der Risikoverteilung, der Sicherheit des Kapitals und der Liquidität des Vermögens des Anlagefonds zu be- rücksichtigen. Das Vermögen des Anlagefonds ist den normalen Marktschwankun- gen unterworfen. Somit kann nicht garantiert werden, dass das An- lageziel erreicht wird. Die historische Performance ist keine Garantie für die zukünftige Entwicklung des Anlagefonds. Die Fondsleitung kann im Rahmen der spezifischen Anlagepolitik das Vermögen der einzelnen Teilvermögen des Anlagefonds in die nachfol- genden nachfolgenden Anlagen investiereninvestie- ren. Die mit diesen Anlagen verbundenen Risiken werden im Pros- pekt offengelegt.
a) Effekten, das heisst massenweise ausgegebene Wertpapiere und nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (WertrechteWert- rechte), die an einer Börse oder an einem ande- ren anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, und die ein Beteiligungs- oder Forderungsrecht oder das Recht verkörpern, solche Wertpa- piere Wertpapiere und Wertrechte durch Zeichnung Zeich- nung oder Austausch zu erwerben, wie namentlich Warrants; Anlagen in Effekten aus Neuemissionen sind nur zulässig, wenn deren Zulassung an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in den Emissionsbedingungen vorgesehen ist. Sind sie ein Jahr nach dem Erwerb noch nicht an der Börse oder an einem anderen dem Publikum offen stehenden Markt zugelassen, so sind die Titel innerhalb eines Monats zu verkaufen oder in die Beschränkungsregel Be- schränkungsregel von Ziff. 1 Bst. g h) einzubeziehen.
b) Derivate, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a, Derivate gemäss Bst. b), Anteile an kollektiven Kapitalanlagen Kapitalanla- gen gemäss Bst. cd), Geldmarktinstrumente ge- mäss Bst. d, strukturierte Produkte Alternative Anlagen gemäss Bst. e), Geldmarktinstrumente gemäss Bst. f), Finanzindizes, ZinssätzeZinss- ätze, Wechsel- kurseWechselkurse, Kredite, Kredite oder Währungen oder ähnliches zugrunde liegenlie- gen, und (ii) die zu Grunde liegenden Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen (direkt oder indirekt) zulässig sind. Derivate sind entweder an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt. OTC- Geschäfte sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC-Derivate täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar. Derivate können gemäss § 12 eingesetzt werden.
c) Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen schweizerischen Rechts der Art „Ef- fektenfonds“ und „übrige Fonds für traditionelle Anlagen“ (unter Ausschluss von „übrigen Fonds für alternative Anlagen“) oder Anteile von Organismen für gemein- same Anlagen in Wertpapieren (OGAW) sowie Anteile von Organismen für gemein- same Anlagen (OGA) (unter Ausschluss von OGAs, welche einem „übrigen Fonds für alternative Anlagen“ schweizerischen Rechts entsprechen), wobei die Fondsleitung keine Dachfonds (Anlagefonds deren Fondsverträge oder Statuten Anlagen in ande- re kollektive Kapitalanlagen zu mehr als 49% zulassen) erwerben darf.
d) Geldmarktinstrumente, wenn diese liquide und bewertbar sind sowie an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden; Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse oder an einem anderen ge- regelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, dürfen nur er- worben werden, wenn die Emission oder der Emittent Vorschriften über den Gläu- biger- und den Anlegerschutz unterliegen und wenn die Geldmarktinstrumente von Emittenten gemäss Art 74 Abs. 2 KKV begeben oder garantiert sind.
e) Strukturierte Produkte, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a, Deri- vate gemäss Bst. b, strukturierte Produkte gemäss Bst. e, Anteile an kollektiven Kapi- talanlagen gemäss Bst. c, Geldmarktinstrumente gemäss Bst. d, Finanzindizes, Zinss- ätze, Wechselkurse, Kredite oder Währungen zugrunde liegen, und (ii) die zu Grun- de liegenden Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind. Strukturier- te Produkte sind entweder an einer Börse oder an einem andern geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt; OTC-Geschäfte sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär Finanzin- termediär ist, und (ii) die OTC-gehandelten Produkte Derivate täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar. Derivate De- rivate können gemäss § 12 eingesetzt werden.
fc) Guthaben auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten bei Banken, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder in einem anderen StaatStrukturierte Produkte, wenn die Bank dort einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist.
g(i) Andere ihnen als die vorstehend in Basiswerte Effekten gemäss Bst. a-f genannten Anlagen insgesamt bis höchstens 10% des Vermögens eines einzelnen Teilvermögens; nicht zulässig sind (i) Direktan- lagen in Edelmetalle), EdelmetallzertifikateDerivate gemäss Bst. b), Waren und Warenpapiere sowie (ii) echte Leerverkäufe von Anlagen aller Art.
2. Anlagepolitik der einzelnen Teilvermögen:
A. Equity World ex CH Optimized ESG
a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des Teilvermögens in:
aa) Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschafts- anteile, Partizipationsscheine und ähnliches) von Unternehmen weltweit mit Ausnahme der Schweiz, die die nachhaltigen Kriterien des ESG Ansatzes (En- vironmental, Social and Governance) erfüllen. Dieser Ansatz wird im Anhang er- läutert.
ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen i.S.v. Ziff. 1 strukturierte Pro- dukte gemäss Bst. c), die Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen Bst. d), Alternative Anlagen gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens Bst. e), Geld- marktinstrumente gemäss Bst. f), Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse, Kredite oder Teilen davon anlegen.Währungen zugrunde liegen und
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Samples: Investment Fund Agreement
Richtlinien der Anlagepolitik A Anlagegrundsätze. 7 Einhaltung der Anlagevorschriften
1. Bei der Auswahl der einzelnen Anlagen jedes Teilvermögens beachtet die Fondslei- tung Fondsleitung im Sinne einer ausgewogenen Risikoverteilung die nachfolgend aufgeführten prozentualen Beschränkungen. Diese beziehen sich auf das Vermögen der einzelnen Teilvermögen Fondsvermögen zu Verkehrswerten und sind ständig einzuhalten. Die einzelnen Teil- vermögen müssen die Anlagebeschränkungen sechs Monate nach Ablauf der Zeich- nungsfrist (Lancierung) erfüllen.
2. Werden die Beschränkungen durch Marktveränderungen überschritten, so müssen die Anlagen unter Wahrung der Interessen der Anleger innerhalb einer angemesse- nen angemessenen Frist auf das zulässige Mass zurückgeführt werden. Werden Beschränkungen in Verbindung mit Derivaten gemäss § 12 nachstehend durch eine Veränderung des Deltas verletzt, so ist der ordnungsgemässe Zustand unter Wahrung der Interessen der Anleger spätestens innerhalb von drei Bankwerktagen wieder herzustellen.
1. Die Fondsleitung kann das Vermögen der einzelnen Teilvermögen dieses Anlagefonds in die nachfol- genden nachfolgenden Anlagen investieren. Die mit diesen Anlagen verbundenen Risiken sind im Prospekt offen zu legen.
a) Effekten, das heisst massenweise ausgegebene Wertpapiere und nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte), die an einer Börse oder an einem ande- ren anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, und die ein Beteiligungs- oder Forderungsrecht oder das Recht verkörpern, solche Wertpa- piere Wertpapiere und Wertrechte durch Zeichnung oder Austausch zu erwerben, wie namentlich Warrants; Anlagen in Effekten aus Neuemissionen sind nur zulässig, wenn deren Zulassung an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in den Emissionsbedingungen vorgesehen ist. Sind sie ein Jahr nach dem Erwerb noch nicht an der Börse oder an einem anderen dem Publikum offen stehenden Markt zugelassen, so sind die Titel innerhalb eines Monats zu verkaufen oder in die Beschränkungsregel von Ziff. 1 Bst. g e einzubeziehen.
b) Derivate, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a, Derivate gemäss Bst. b, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bst. c, Geldmarktinstrumente ge- mäss Bst. d, strukturierte Produkte gemäss Bst. e, Finanzindizes, Zinssätze, Wechsel- kurseWechselkurse, Kredite, Kredite oder Währungen oder ähnliches zugrunde liegen, und (ii) die zu Grunde liegenden Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind. Derivate sind entweder an einer Börse oder an einem anderen andern geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt. OTC- OTC-Geschäfte sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC-Derivate täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar. Derivate können gemäss § 12 eingesetzt werden.
c) Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen schweizerischen Rechts der Art „Ef- fektenfonds“ und „übrige Fonds für traditionelle Anlagen“ (unter Ausschluss von „übrigen Fonds für alternative Anlagen“) oder Anteile von Organismen für gemein- same Anlagen in Wertpapieren (OGAW) sowie Anteile von Organismen für gemein- same Anlagen (OGA) (unter Ausschluss von OGAs, welche einem „übrigen Fonds für alternative Anlagen“ schweizerischen Rechts entsprechen), wobei die Fondsleitung keine Dachfonds (Anlagefonds deren Fondsverträge oder Statuten Anlagen in ande- re kollektive Kapitalanlagen zu mehr als 49% zulassen) erwerben darf.
d) Geldmarktinstrumente, wenn diese liquide und bewertbar sind sowie an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden; Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse oder an einem anderen ge- regelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, dürfen nur er- worben werden, wenn die Emission oder der Emittent Vorschriften über den Gläu- biger- und den Anlegerschutz unterliegen und wenn die Geldmarktinstrumente von Emittenten gemäss Art 74 Abs. 2 KKV begeben oder garantiert sind.
e) Strukturierte Produkte, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a, Deri- vate Derivate gemäss Bst. b, strukturierte Produkte gemäss Bst. ec, Anteile an kollektiven Kapi- talanlagen Kapitalanlagen gemäss Bst. cd, Geldmarktinstrumente gemäss Bst. de, Finanzindizes, Zinss- ätzeZinssätze, Wechselkurse, 2. Kredite oder Währungen zugrunde liegen, liegen und (ii) die zu Grun- de liegenden Grunde liegen-den Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind. Strukturier- te Strukturierte Produkte sind entweder an einer Börse oder an einem andern geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt; OTC-Geschäfte sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC-gehandelten Produkte täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar. Derivate können gemäss § 12 eingesetzt werden.
fd) Guthaben Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds), wenn (i) deren Dokumente die Anlagen in andere Zielfonds ihrerseits insgesamt auf Sicht 10% begrenzen; (ii) für diese Zielfonds in Bezug auf Zweck, Organisation, Anlagepolitik, Anlegerschutz, Risikoverteilung, getrennte Verwahrung des Fondsvermögens, Kreditaufnahme, Kreditgewährung, Leer- verkäufe von Wertpapieren und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten bei BankenGeldmarktinstrumenten, Ausgabe und Rücknahme der Anteile und Inhalt der Halbjahres- und Jahresberichte gleichwertige Bestimmungen gelten wie für übrige Fonds für traditionelle Anlagen und (iii) diese Zielfonds im Sitzstaat als kollektive Kapitalanlagen zugelassen sind und dort einer dem Anlegerschutz dienenden, der schweizerischen gleichwertigen Aufsicht unterstehen, und die internationale Amtshilfe gewährleistet ist. Die Fondsleitung darf unter Vorbehalt von § 19 Anteile von Zielfonds erwerben, die ihren Sitz in unmittelbar oder mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der Schweiz sie durch gemeinsame Verwaltung oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben Beherrschung oder in einem anderen Staat, wenn die Bank dort einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist.
ge) Andere als die vorstehend in Bst. a-f a bis c genannten Anlagen insgesamt bis höchstens 10% des Vermögens eines einzelnen TeilvermögensFondsvermögens; nicht zulässig sind (i) Direktan- lagen Anlagen in EdelmetalleEdelmetallen, Edelmetallzertifikate, Waren und Warenpapiere Warenpapieren sowie (ii) echte Leerverkäufe von Anlagen aller Art.
2. Anlagepolitik der einzelnen Teilvermögen:
A. Equity World ex CH Optimized ESG
a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des Teilvermögens Fondsvermögens in:
aa) Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschafts- anteile, Partizipationsscheine und ähnliches) von Unternehmen weltweit mit Ausnahme der Schweiz, die die nachhaltigen Kriterien des ESG Ansatzes (En- vironmental, Social and Governance) erfüllen. Dieser Ansatz wird im Anhang er- läutert.
ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen i.S.v. Ziff. 1 Bst. c), die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens oder Teilen davon anlegen.
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Samples: Fondsvertrag
Richtlinien der Anlagepolitik A Anlagegrundsätze. 7 Einhaltung der Anlagevorschriften
1. Bei der Auswahl der einzelnen Anlagen jedes Teilvermögens beachtet die Fondslei- tung Fondsleitung im Sinne einer ausgewogenen Risikoverteilung die nachfolgend aufgeführten prozentualen Beschränkungen. Diese beziehen sich auf das Vermögen der einzelnen Teilvermögen Fondsvermögen zu Verkehrswerten und sind ständig einzuhalten. Die einzelnen Teil- vermögen müssen die Anlagebeschränkungen sechs Monate nach Ablauf der Zeich- nungsfrist (Lancierung) erfüllen.
2. Werden die Beschränkungen durch Marktveränderungen überschritten, so müssen die Anlagen unter Wahrung der Interessen der Anleger innerhalb einer angemesse- nen angemessenen Frist auf das zulässige Mass zurückgeführt werden. Werden Beschränkungen in Verbindung mit Derivaten gemäss § 12 nachstehend durch eine Veränderung des Deltas verletzt, so ist der ordnungsgemässe ordnungs-gemässe Zustand unter Wahrung der Interessen der Anleger spätestens innerhalb von drei Bankwerktagen wieder herzustellen.
1. Die Fondsleitung kann das Vermögen der einzelnen Teilvermögen dieses Anlagefonds in die nachfol- genden nachfolgenden Anlagen investieren. Die mit diesen Anlagen verbundenen Risiken sind im Prospekt offen zu legen.
a) Effekten, das heisst massenweise ausgegebene Wertpapiere und nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte), die an einer Börse oder an einem ande- ren anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, und die ein Beteiligungs- oder Forderungsrecht oder das Recht verkörpern, solche Wertpa- piere Wertpapiere und Wertrechte durch Zeichnung oder Austausch zu erwerben, wie namentlich Warrants; Anlagen in Effekten aus Neuemissionen sind nur zulässig, wenn deren Zulassung an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in den Emissionsbedingungen vorgesehen ist. Sind sie ein Jahr nach dem Erwerb noch nicht an der Börse oder an einem anderen dem Publikum offen stehenden Markt zugelassen, so sind die Titel innerhalb eines Monats zu verkaufen oder in die Beschränkungsregel von Ziff. 1 Bst. g einzubeziehen.
b) Derivate, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a, Derivate gemäss Bst. b, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bst. cd, Geldmarktinstrumente ge- mäss Bst. d, strukturierte Produkte gemäss Bst. e, Finanzindizes, Zinssätze, Wechsel- kurseWechselkurse, Kredite, Kredite oder Währungen oder ähnliches zugrunde liegen, und (ii) die zu Grunde liegenden Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind. Derivate sind entweder an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt. OTC- OTC-Geschäfte sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC-Derivate täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar. Derivate können gemäss § 12 eingesetzt werden.
c) Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen schweizerischen Rechts der Art „Ef- fektenfonds“ und „übrige Fonds für traditionelle Anlagen“ (unter Ausschluss von „übrigen Fonds für alternative Anlagen“) oder Anteile von Organismen für gemein- same Anlagen in Wertpapieren (OGAW) sowie Anteile von Organismen für gemein- same Anlagen (OGA) (unter Ausschluss von OGAs, welche einem „übrigen Fonds für alternative Anlagen“ schweizerischen Rechts entsprechen), wobei die Fondsleitung keine Dachfonds (Anlagefonds deren Fondsverträge oder Statuten Anlagen in ande- re kollektive Kapitalanlagen zu mehr als 49% zulassen) erwerben darf.
d) Geldmarktinstrumente, wenn diese liquide und bewertbar sind sowie an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden; Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse oder an einem anderen ge- regelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, dürfen nur er- worben werden, wenn die Emission oder der Emittent Vorschriften über den Gläu- biger- und den Anlegerschutz unterliegen und wenn die Geldmarktinstrumente von Emittenten gemäss Art 74 Abs. 2 KKV begeben oder garantiert sind.
e) Strukturierte Produkte, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a, Deri- vate Derivate gemäss Bst. b, strukturierte Produkte gemäss Bst. ec, Anteile an kollektiven Kapi- talanlagen Kapitalanlagen gemäss Bst. cd, Geldmarktinstrumente gemäss Bst. de, Finanzindizes, Zinss- ätzeZinssätze, Wechselkurse, Kredite oder Währungen zugrunde liegen, liegen und (ii) die zu Grun- de Grunde liegenden Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind. Strukturier- te Strukturierte Produkte sind entweder an einer Börse oder an einem andern geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt; OTC-Geschäfte sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC-gehandelten Produkte täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar.
d) Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds), wenn (i) deren Dokumente die Anlagen in andere Zielfonds ihrerseits insgesamt auf 10% begrenzen; (ii) für diese Zielfonds in Bezug auf Zweck, Organisation, Anlagepolitik, Anlegerschutz, Risikoverteilung, getrennte Verwahrung des Fondsvermögens, Kreditaufnahme, Kreditgewährung, Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, Ausgabe und Rücknahme der Anteile und Inhalt der Halbjahres- und Jahresberichte gleichwertige Bestimmungen gelten wie für Effektenfonds und (iii) diese Zielfonds im Sitzstaat als kollektive Kapitalanlagen zugelassen sind und dort einer dem Anlegerschutz dienenden, der schweizerischen gleichwertigen Aufsicht unterstehen, und die internationale Amtshilfe gewährleistet ist. Derivate können Anteile an in- oder ausländischen Immobilienfonds (einschliesslich Real Estate Investment Trusts, REITs), die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden. Die Fondsleitung darf unter Vorbehalt von § 19 Anteile von Zielfonds erwerben, die unmittelbar oder mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist.
e) Geldmarktinstrumente, wenn diese liquide und bewertbar sind sowie an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden; Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, dürfen nur erworben werden, wenn die Emission oder der Emittent Vorschriften über den Gläubiger- und den Anlegerschutz unterliegt und wenn die Geldmarktinstrumente von Emittenten gemäss § 12 eingesetzt werdenArt. 74 Abs. 2 KKV begeben oder garantiert sind.
f) Guthaben auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten bei Banken, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder in einem anderen Staat, wenn die Bank dort einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist.
g) Andere als die vorstehend in Bst. a-a bis f genannten Anlagen insgesamt bis höchstens 10% des Vermögens eines einzelnen TeilvermögensFondsvermögens; nicht zulässig sind (i) Direktan- lagen Anlagen in EdelmetalleEdelmetallen, Edelmetallzertifikate, Waren und Warenpapiere Warenpapieren sowie (ii) echte Leerverkäufe von Anlagen aller Art.
2. Anlagepolitik der einzelnen Teilvermögen:
A. Equity World ex CH Optimized ESG
a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des Teilvermögens in:
aa) Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschafts- anteile, Partizipationsscheine und ähnliches) von Unternehmen weltweit mit Ausnahme der Schweiz, die die nachhaltigen Kriterien des ESG Ansatzes (En- vironmental, Social and Governance) erfüllen. Dieser Ansatz wird im Anhang er- läutert.
ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen i.S.v. Ziff. 1 Bst. c), die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens oder Teilen davon anlegen.
Appears in 1 contract
Samples: Fondsvertrag
Richtlinien der Anlagepolitik A Anlagegrundsätze. 7 Einhaltung der Anlagevorschriften
1. Bei der Auswahl der einzelnen Anlagen jedes Teilvermögens beachtet die Fondslei- tung Fondsleitung im Sinne einer ausgewogenen Risikoverteilung die nachfolgend aufgeführten prozentualen Beschränkungen. Diese beziehen be- ziehen sich auf das Vermögen der einzelnen Teilvermögen zu Verkehrswerten und sind ständig einzuhalteneinzu- halten. Die einzelnen Teil- vermögen Teilvermögen müssen die Anlagebeschränkungen sechs Monate nach Ablauf der Zeich- nungsfrist Zeichnungsfrist (Lancierung) erfüllen.
2. Werden die Beschränkungen durch Marktveränderungen überschritten, so müssen die Anlagen unter Wahrung der Interessen der Anleger innerhalb einer angemesse- nen angemessenen Frist auf das zulässige Mass zurückgeführt zurück- geführt werden. Werden Beschränkungen in Verbindung mit Derivaten gemäss § 12 nachstehend durch eine Veränderung des Deltas verletzt, so ist der ordnungsgemässe Zustand unter Wahrung der Interessen In- teressen der Anleger spätestens innerhalb von drei Bankwerktagen wieder herzustellen.
1. Die Fondsleitung kann im Rahmen der spezifischen Anlagepolitik jedes Teilvermögens gemäss Ziff. 3 das Vermögen der einzelnen Teilvermögen in die nachfol- genden nachfolgenden Anlagen investieren, wobei die in Ziff. 3 in Klammern bei den Namen der Teilvermögen angegebenen Währungen lediglich die Referenzwährun- gen der Teilvermögen angeben, die mit den Anlagewährungen nicht übereinstimmen müssen.
a) Effekten, das heisst massenweise ausgegebene Wertpapiere und nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte), die an einer Börse oder an einem ande- ren anderen geregelten, dem Publikum Publi- kum offen stehenden Markt gehandelt werden, und die ein Beteiligungs- oder Forderungsrecht oder o- der das Recht verkörpern, solche Wertpa- piere Wertpapiere und Wertrechte durch Zeichnung oder Austausch zu erwerben, wie namentlich Warrants; Anlagen in Effekten aus Neuemissionen sind nur zulässig, wenn deren Zulassung an einer Börse oder o- der einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in den Emissionsbedingungen vorgesehen ist. Sind sie ein Jahr nach dem Erwerb noch nicht an der Börse oder an einem anderen dem Publikum offen stehenden Markt zugelassen, so sind die Titel innerhalb eines Monats zu verkaufen ver- kaufen oder in die Beschränkungsregel von Ziff. 1 Bst. g j einzubeziehen.
b) Derivate, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a, Derivate gemäss Bst. b, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bst. c, d und e, Geldmarktinstrumente ge- mäss Bst. d, strukturierte Produkte gemäss Bst. ef, FinanzindizesFinanzindi- zes, Zinssätze, Wechsel- kurseWechselkurse, Kredite, Währungen Währungen, Edelmetalle oder ähnliches Commodities zugrunde liegen, und (ii) die zu Grunde liegenden Basiswerte - mit Ausnahme der Commodities - gemäss Fondsvertrag Fondsver- trag als Anlagen zulässig sind. Derivate sind entweder an einer Börse oder an einem anderen geregeltenandern geregel- ten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt. OTC- ; OTC-Geschäfte sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC-Derivate täglich handelbar sind oder eine Rückgabe Rück- gabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbarbe- wertbar. Derivate können gemäss § 12 eingesetzt werden.
c) Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds), wenn (i) deren Dokumente die Anlagen in andere Zielfonds ihrerseits insgesamt auf 10% begrenzen; (ii) für diese Zielfonds in Bezug auf Zweck, Organisation, Anlagepolitik, Anlegerschutz, Risikoverteilung, getrennte Verwahrung des Fondsvermögens, Kreditaufnahme, Kreditgewährung, Leerverkäufe von Wertpapieren und Geld- marktinstrumenten, Ausgabe und Rücknahme der Anteile und Inhalt der Halbjahres- und Jahresbe- richte gleichwertige Bestimmungen gelten wie für Effektenfonds und (iii) diese Zielfonds im Sitzstaat als kollektive Kapitalanlagen zugelassen sind und dort einer dem Anlegerschutz dienenden, der schweizerischen Rechts gleichwertigen Aufsicht unterstehen, und die internationale Amtshilfe gewährleis- tet ist.
d) Anteile an anderen (bei gleichwertiger Aufsicht) kollektiven Kapitalanlagen, die der Art „Ef- fektenfonds“ und „übrige Fonds für traditionelle Anlagen“ (unter Ausschluss von „übrigen Fonds für alternative Anlagen“) Anlagen angehören, oder Anteile von Organismen für gemein- same Anlagen in Wertpapieren (OGAW) sowie Anteile von Organismen für gemein- same Anlagen (OGA) (unter Ausschluss von OGAs, welche einem „übrigen Fonds für alternative Anlagen“ schweizerischen Rechts dieser Art entsprechen), wobei die Fondsleitung keine Dachfonds (Anlagefonds deren Fondsverträge oder Statuten Anlagen in ande- re kollektive Kapitalanlagen zu mehr als 49% zulassen) erwerben darf.
d) Geldmarktinstrumente, wenn diese liquide und bewertbar sind sowie an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden; Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse oder an einem anderen ge- regelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, dürfen nur er- worben werden, wenn die Emission oder der Emittent Vorschriften über den Gläu- biger- und den Anlegerschutz unterliegen und wenn die Geldmarktinstrumente von Emittenten gemäss Art 74 Abs. 2 KKV begeben oder garantiert sind.
e) Anteile an anderen (bei gleichwertiger Aufsicht) kollektiven Kapitalanlagen, die der Art Immobilien- fonds angehören, oder dieser Art entsprechen.
f) Strukturierte Produkte, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a, Deri- vate Derivate gemäss Bst. b, strukturierte Produkte gemäss Bst. ef, Anteile an kollektiven Kapi- talanlagen gemäss Bst. c, Geldmarktinstrumente Kapitalanlagen gemäss Bst. d, Geld- marktinstrumente gemäss Bst. g, Finanzindizes, Zinss- ätzeZinssätze, Wechselkurse, Kredite oder Währungen zugrunde liegen, und (ii) die zu Grun- de Grunde liegenden Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig zu- lässig sind. Strukturier- te Die strukturierten Produkte sind werden entweder an einer Börse oder an einem andern geregeltenge- regelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt; OTC-Geschäfte sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC-gehandelten Produkte täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar nach- vollziehbar bewertbar. Derivate können gemäss § 12 eingesetzt werden.
fg) Geldmarktinstrumente, wenn diese liquide und bewertbar sind sowie an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden; Geldmarktinstru- mente, die nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, dürfen nur erworben werden, wenn die Emission oder der Emittent Vor- schriften über den Gläubiger- und den Anlegerschutz unterliegt und wenn die Geldmarktinstrumen- te von Emittenten gemäss Art. 74 Abs. 2 KKV begeben oder garantiert sind.
h) Edelmetalle und Edelmetallzertifikate bis höchstens 10% des Vermögens eines Teilvermögens.
i) Guthaben auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten bei Banken, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder in einem anderen Staat, wenn die Bank dort einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist.
gj) Andere als die vorstehend in Bst. a-f a bis i genannten Anlagen insgesamt bis höchstens 10% des Vermögens Ver- mögens eines einzelnen Teilvermögens; nicht zulässig sind (i) Direktan- lagen in Edelmetalle, EdelmetallzertifikateDirektanlagen in, Waren und Warenpapiere sowie so- wie (ii) echte Leerverkäufe von Anlagen aller ArtArt nach Bst. a bis h vorstehend.
2. Anlagepolitik Die Fondsleitung darf unter Vorbehalt von § 19 Anteile an Zielfonds erwerben, die unmittelbar oder mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der einzelnen Teilvermögen:sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbun- den ist.
A. Equity World ex CH Optimized ESGUBS (CH) Institutional Fund - Bonds CHF Ausland
a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des Teilvermögens in:
aa) Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschafts- anteile, Partizipationsscheine und ähnliches) von Unternehmen weltweit mit Ausnahme der Schweiz, die die nachhaltigen Kriterien des ESG Ansatzes (En- vironmental, Social and Governance) erfüllen. Dieser Ansatz wird im Anhang er- läutert.
ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen i.S.v. Ziff. 1 Bst. c), die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens oder Teilen davon anlegen.
Appears in 1 contract
Samples: Fondsvertrag
Richtlinien der Anlagepolitik A Anlagegrundsätze. 7 Einhaltung der Anlagevorschriften
1. Bei der Auswahl der einzelnen Anlagen jedes Teilvermögens beachtet die Fondslei- tung Fondsleitung im Sinne einer ausgewogenen Risikoverteilung die nachfolgend aufgeführten prozentualen Beschränkungen. Diese beziehen bezie- hen sich auf das Vermögen der einzelnen Teilvermögen zu Verkehrswerten Verkehrs- werten und sind ständig einzuhalten. Die einzelnen Teil- vermögen müssen Teilvermögen müs- sen die Anlagebeschränkungen sechs Monate nach Ablauf der Zeich- nungsfrist (Lancierung) erfüllen.
2. Werden die Beschränkungen durch Marktveränderungen überschritten, so müssen die Anlagen unter Wahrung der Interessen der Anleger innerhalb in- nerhalb einer angemesse- nen angemessenen Frist auf das zulässige Mass zurückgeführt zurückge- führt werden. Werden Beschränkungen in Verbindung mit Derivaten gemäss § 12 nachstehend durch eine Veränderung des Deltas verletzt, so ist der ordnungsgemässe Zustand unter Wahrung der Interessen der Anleger spätestens innerhalb von drei Bankwerktagen wieder herzustellenwiederherzustel- len.
1. Das Anlageziel dieses Umbrella-Fonds besteht hauptsächlich darin, eine angemessene Anlagerendite in der Rechnungseinheit der einzel- nen Teilvermögen mittels Investitionen in die nachstehend aufgeführten Anlagen zu erreichen. Dabei sind die Grundsätze der Risikoverteilung, der Sicherheit des Kapitals und der Liquidität des Fondsvermögens bzw. des Vermögens der Teilvermögen zu berücksichtigen. Im Rahmen der fondsvertraglichen Anlagevorschriften wählt der Ver- mögenswalter für die folgenden Teilvermögen Anlagen in Emittenten und Unternehmen aus, welche neben traditionellen Finanzanalysekrite- rien zusätzlich gewisse Anforderungen bezüglich Corporate Gover- nance, verantwortungsvolles Management und angemessene Berück- sichtigung von sozialen und ökologischen Faktoren – sogenannte ESG- Kriterien (Environmental, Social, Governance) – erfüllen:
A) Gov Bond World LT Optimized CHF H ESG
B) Equity Switzerland Optimized ESG
C) Gov Bond World MT Optimized CHF H ESG Der Vermögensverwalter bestimmt und wertet die ESG-Kriterien nach seinem eigenen Ermessen aus und kann dabei auch auf die Auswahl eines anerkannten, spezialisierten Anbieters zurückgreifen. Die anfängliche und periodische Überprüfung der Einhaltung der ethi- schen Kriterien in Bezug auf einzelne Anlagen des jeweiligen Teilver- mögens ist Bestandteil des Anlageauswahlverfahrens des Vermögens- verwalters. Bei diesem Anlageauswahlverfahren und bei der Ausübung seines Ermessens wendet der Vermögensverwalter seine eigenen Prin- zipien, Einschätzungen, Wertungen und Massstäbe an, welche nicht zwingend mit jenen der Fondsleitung übereinstimmen. Aus diesem Grund können die Anlageentscheide des Vermögensverwalters von je- nen abweichen, welche die Fondsleitung in der gleichen Situation ge- troffen hätte. Spezifische Anlageziele bezüglich der einzelnen Teilvermögen werden nachstehend separat aufgeführt.
2. Die Fondsleitung kann dabei das Vermögen der einzelnen Teilvermögen Teilvermö- gen in die nachfol- genden nachfolgenden Anlagen investieren.:
a) Effekten, das heisst massenweise ausgegebene Wertpapiere und nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte), die an einer Börse oder an einem ande- ren anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden offenstehenden Markt gehandelt werden, und die ein Beteiligungs- oder Forderungsrecht oder das Recht verkörpern, solche Wertpa- piere und Wertrechte durch Zeichnung oder Austausch zu erwerbenerwer- ben, wie namentlich Warrants; . Anlagen in Effekten aus Neuemissionen sind nur zulässig, wenn deren Zulassung an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in den Emissionsbedingungen Emissionsbedingun- gen vorgesehen ist. Sind sie ein Jahr nach dem Erwerb noch nicht an der Börse oder an einem anderen dem Publikum offen stehenden stehen- den Markt zugelassen, so sind die Titel innerhalb eines Monats zu verkaufen oder in die Beschränkungsregel von Ziff. 1 2 Bst. g einzubezieheng) ein- zubeziehen.
b) Derivate, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a), Derivate gemäss Bst. b), Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bst. c, Geldmarktinstrumente ge- mäss Bst. d), strukturierte Produkte Geldmarktinstrumente gemäss Bst. e), FinanzindizesFinanzindi- zes, Zinssätze, Wechsel- kurseWechselkurse, Kredite, Kredite oder Währungen oder ähnliches zugrunde liegen, und (ii) die zu Grunde zugrunde liegenden Basiswerte gemäss Fondsvertrag Fonds- vertrag als Anlagen zulässig sind. Derivate sind entweder an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden offenste- henden Markt oder OTC gehandelt. OTC- OTC-Geschäfte sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigterbe- aufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC-Derivate täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar. Derivate können gemäss ge- mäss § 12 eingesetzt werden.
c) Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen schweizerischen Rechts der Art „Ef- fektenfonds“ und „übrige Fonds für traditionelle Anlagen“ (unter Ausschluss von „übrigen Fonds für alternative Anlagen“) oder Anteile von Organismen für gemein- same Anlagen in Wertpapieren (OGAW) sowie Anteile von Organismen für gemein- same Anlagen (OGA) (unter Ausschluss von OGAs, welche einem „übrigen Fonds für alternative Anlagen“ schweizerischen Rechts entsprechen), wobei die Fondsleitung keine Dachfonds (Anlagefonds deren Fondsverträge oder Statuten Anlagen in ande- re kollektive Kapitalanlagen zu mehr als 49% zulassen) erwerben darf.
d) Geldmarktinstrumente, wenn diese liquide und bewertbar sind sowie an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden; Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse oder an einem anderen ge- regelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, dürfen nur er- worben werden, wenn die Emission oder der Emittent Vorschriften über den Gläu- biger- und den Anlegerschutz unterliegen und wenn die Geldmarktinstrumente von Emittenten gemäss Art 74 Abs. 2 KKV begeben oder garantiert sind.
e) Strukturierte Produkte, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss ge- mäss Bst. a), Deri- vate Derivate gemäss Bst. b), strukturierte Produkte gemäss ge- mäss Bst. ec), Anteile an kollektiven Kapi- talanlagen Kapitalanlagen gemäss Bst. cd), Geldmarktinstrumente gemäss Bst. de), Finanzindizes, Zinss- ätzeZinssätze, Wechselkurse, Kredite oder Währungen zugrunde liegen, liegen und (ii) die zu Grun- de Grunde liegenden Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen An- lagen zulässig sind. Strukturier- te Strukturierte Produkte sind entweder an einer Börse oder an einem andern geregelten, dem Publikum offen stehenden ste- henden Markt oder OTC gehandelt; OTC-Geschäfte sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigterbe- aufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC-gehandelten Produkte täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar.
d) Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds). Derivate können Als «andere kollektive Kapitalanlagen» im Sinne dieser Bestimmung gelten: • inländische Anlagefonds der Kategorien «Effektenfonds» und «Übrige Fonds für traditionelle Anlagen» (unter Ausschluss der «Übrigen Fonds für alternative Anlagen»); • ausländische kollektive Kapitalanlagen, die der Richtlinie 2009/65/EG in deren geltender Fassung (OGAW) entspre- chen; • ausländische kollektive Kapitalanlagen, die der Richtlinie 2009/65/EG nicht entsprechen (OGA), jedoch unter Aus- schluss von OGA, die einem «Übrigen Fonds für alternative Anlagen» nach schweizerischem Recht entsprechen. Anlagen in Anteile von Dachfonds sind ausgeschlossen. Als Dach- fonds gelten kollektive Kapitalanlagen, deren Fondsvertrag, Pros- pekt oder Statuten die Anlage in andere kollektive Kapitalanlagen zu mehr als 49% zulassen. Die Fondsleitung darf unter Vorbehalt von § 20 Ziff. 7 Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen erwerben, die unmittelbar oder mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet wer- den, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung ver- bunden ist «verbundene Zielfonds»).
e) Geldmarktinstrumente, wenn diese liquide und bewertbar sind so- wie an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publi- kum offenstehenden Markt gehandelt werden; Geldmarktinstru- mente, die nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden, dürfen nur erworben werden, wenn die Emission oder der Emittent Vor- schriften über den Gläubiger- und Anlegerschutz unterliegt und wenn die Geldmarktinstrumente von Emittenten gemäss § 12 eingesetzt werdenArt. 74 Abs. 2 Bst. a bis k KKV begeben oder garantiert sind.
f) Guthaben auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten bei Banken, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat Mitglied- staat der Europäischen Union haben oder in einem anderen Staat, wenn die Bank dort einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist.
g) Andere als die vorstehend in Bst. a-f ) bis f) genannten Anlagen insgesamt ins- gesamt bis höchstens 10% des Vermögens eines einzelnen TeilvermögensTeil- vermögens; nicht zulässig sind (i) Direktan- lagen Anlagen in EdelmetalleEdelmetallen, EdelmetallzertifikateEdel- metallzertifikate, Waren und Warenpapiere Warenpapieren sowie (ii) echte Leerverkäufe Leer- verkäufe von Anlagen aller Art.
2. Anlagepolitik Nachstehend werden die spezifischen Anlageziele und Anlagepolitiken der einzelnen TeilvermögenTeilvermögen aufgeführt:
A. Equity A) Gov Bond World ex CH LT Optimized CHF H ESG
a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, investiert mindestens zwei Drittel des Vermögens des Teilvermögens in:: – Obligationen, Notes sowie andere fest- oder variabelverzinsliche Forderungswertpapiere und -wertrechte von öffentlich-rechtlichen Schuldnern sowie von internationalen Organisationen öffentlich- rechtlichen Charakters weltweit und in allen Währungen; – Futures auf Obligationen und/oder auf Obligationenindices von öf- fentlich-rechtlichen Schuldnern weltweit und in allen Währungen die sich beim Abschluss von Futures-Kontrakten ergebenden Ver- pflichtungen müssen dauernd durch flüssige oder geldnahe Mittel im Sinne von §9 Abs. 2 gedeckt sein, so dass insgesamt keine Hebelwirkung auf das Vermögen des Teilvermögens entsteht.
aab) Die Fondsleitung kann zudem insgesamt höchstens ein Drittel des Ver- mögens des Teilvermögens investieren in: – Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen; – Zertifikate auf Obligationen und/oder auf Obligationenindices von öffentlich-rechtlichen Schuldnern sowie von internationalen Orga- nisationen öffentlich-rechtlichen Charakters weltweit und in allen Währungen; – Geldmarktinstrumente – Bankguthaben.
B) Equity Switzerland Optimized ESG
a) Die Fondsleitung investiert mindestens zwei Drittel des Vermögens des Teilvermögens in: – Beteiligungswertpapiere und -rechte -wertrechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschafts- anteileGenossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und ähnlichesPartizipationsscheine, etc.) von Unternehmen weltweit mit Ausnahme der SchweizUnter- nehmen, die die nachhaltigen Kriterien ihren Sitz oder den überwiegenden Teil ihrer wirt- schaftlichen Aktivität in der Schweiz haben oder Teil des ESG Ansatzes Swiss Performance Index (En- vironmental, Social and GovernanceSPI) erfüllen. Dieser Ansatz wird im Anhang er- läutertsind; – Derivate (einschliesslich Warrants) auf oben erwähnte Anlagen.
abb) Die Fondsleitung kann zudem insgesamt höchstens ein Drittel des Ver- mögens des Teilvermögens investieren in: – Geldmarktinstrumente von Schweizer Emittenten und auf Schwei- zerfranken lautend; – Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen Kapitalanlagen;
C) Gov Bond World MT Optimized CHF H ESG
a) Die Fondsleitung investiert mindestens zwei Drittel des Vermögens des Teilvermögens in: – Obligationen, Notes sowie andere fest- oder variabelverzinsliche Forderungswertpapiere und -wertrechte von öffentlich-rechtlichen Schuldnern sowie von internationalen Organisationen öffentlich- rechtlichen Charakters weltweit und in allen Währungen; – Futures auf Obligationen und/oder auf Obligationenindices von öf- fentlich-rechtlichen Schuldnern weltweit und in allen Währungen; die sich beim Abschluss von Futures-Kontrakten ergebenden Ver- pflichtungen müssen dauernd durch flüssige oder geldnahe Mittel im Sinne von §9 Abs. 2 gedeckt sein, so dass insgesamt keine Hebelwirkung auf das Vermögen des Teilvermögens entsteht.
b) Die Fondsleitung kann zudem insgesamt höchstens ein Drittel des Ver- mögens des Teilvermögens investieren in: – Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen; – Zertifikate auf Obligationen und/oder auf Obligationenindices von öffentlich-rechtlichen Schuldnern sowie von internationalen Orga- nisationen öffentlich-rechtlichen Charakters weltweit und in allen Währungen; – Geldmarktinstrumente – Bankguthaben. Die Fondsleitung darf für jedes Teilvermögen zusätzlich, namentlich zur De- ckung von aus Futures-Kontrakten eingegangenen Verpflichtungen, ange- messene flüssige Mittel in der Rechnungseinheit des entsprechenden Teilver- mögens und in allen Währungen, in denen Anlagen beim entsprechenden Teil- vermögen zugelassen sind, sowie geldnahe Mittel halten. Als flüssige Mittel gelten Bankguthaben sowie Forderungen aus Pensionsgeschäften auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten. Bei variabel verzinslichen flüssigen Mitteln gilt der nächste Zeitpunkt der Zinssatzanpassung als Fällig- keit. Als geldnahe Mittel gelten (i) flüssige Mittel im Sinne des Absatzes oben, (ii) Geldmarktinstrumente i.S.v. ZiffArt. 1 Bst74 KKV, (iii) Forderungswertpapiere und Forderungswertrechte, deren Restlaufzeit höchstens zwölf Monate beträgt und deren Emittent oder Garant die Bonität «P1» oder gleichwertig bzw. c)«A-», die «A3» oder gleichwertig aufweist, (iv) kollektive Kapitalanlagen, welche ausschliesslich in Anlagen gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss Aufzählungszeichen (i) bis und mit (iii) die- ses Abschnitts investieren, (v) synthetische Liquidität, (vi) dem entsprechen- den Richtlinien dieses Teilvermögens oder Teilen davon anlegenTeilvermögen eingeräumte, jedoch nicht beanspruchte Kreditlimiten im Rahmen der gesetzlichen und fondsvertraglichen Maximallimiten und (vii) von der Eidg. Steuerverwaltung bestätigte Verrechnungssteuerguthaben. Bei va- riabel verzinslichen geldnahen Mitteln gilt der nächste Zeitpunkt der Zinssatz- anpassung als Fälligkeit.
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Samples: Fondsvertrag
Richtlinien der Anlagepolitik A Anlagegrundsätze. 7 Einhaltung der Anlagevorschriften
1. Bei der Auswahl der einzelnen Anlagen jedes Teilvermögens beachtet die Fondslei- tung Fondsleitung im Sinne einer ausgewogenen Risikoverteilung die nachfolgend aufgeführten prozentualen Beschränkungen. Diese beziehen sich auf das Vermögen der einzelnen Teilvermögen zu Verkehrswerten und sind ständig einzuhalten. Die einzelnen Teil- vermögen Teilvermögen müssen die Anlagebeschränkungen sechs Monate nach Ablauf der Zeich- nungsfrist Zeichnungsfrist (Lancierung) erfüllen.
2. Werden die Beschränkungen durch Marktveränderungen überschritten, so müssen die Anlagen unter Wahrung der Interessen der Anleger innerhalb einer angemesse- nen angemessenen Frist auf das zulässige Mass zurückgeführt werden. Werden Beschränkungen in Verbindung mit Derivaten gemäss § 12 nachstehend durch eine Veränderung des Deltas verletzt, so ist der ordnungsgemässe Zustand unter Wahrung der Interessen der Anleger spätestens innerhalb von drei Bankwerktagen wieder herzustellen.
1. Die Fondsleitung kann im Rahmen der spezifischen Anlagepolitik jedes Teilvermögens gemäss Ziff. 2 das Vermögen der einzelnen Teilvermögen in die nachfol- genden nachfolgenden Anlagen investieren.
a) Effekten, das heisst massenweise ausgegebene Wertpapiere und nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte), die an einer Börse oder an einem ande- ren anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, und die ein Beteiligungs- oder Forderungsrecht oder das Recht verkörpern, solche Wertpa- piere Wertpapiere und Wertrechte durch Zeichnung oder Austausch zu erwerben, wie namentlich Warrants; . Anlagen in Effekten aus Neuemissionen sind nur zulässig, wenn deren Zulassung an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in den Emissionsbedingungen vorgesehen ist. Sind sie ein Jahr nach dem Erwerb noch nicht an der Börse oder an einem anderen dem Publikum offen stehenden Markt zugelassen, so sind die Titel innerhalb eines Monats zu verkaufen oder in die Beschränkungsregel von Ziff. 1 Bst. g h einzubeziehen.
b) Derivate, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a, Derivate gemäss Bst. b, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bst. cd, Geldmarktinstrumente ge- mäss Bst. d, strukturierte Produkte gemäss Bst. e, Commodities oder Edelmetalle gemäss Bst. g, Finanzindizes, Zinssätze, Wechsel- kurseWechselkurse, Kredite, Kredite oder Währungen oder ähnliches zugrunde liegen, und (ii) die zu Grunde liegenden Basiswerte Basiswerte, mit Ausnahme der Commodities und Edelmetalle gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind. Derivate sind entweder an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC (Over-the- counter) gehandelt. OTC- OTC-Geschäfte sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC-Derivate täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar. Derivate können gemäss § 12 eingesetzt werden.
c) Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen schweizerischen Rechts der Art „Ef- fektenfonds“ und „übrige Fonds für traditionelle Anlagen“ (unter Ausschluss von „übrigen Fonds für alternative Anlagen“) oder Anteile von Organismen für gemein- same Anlagen in Wertpapieren (OGAW) sowie Anteile von Organismen für gemein- same Anlagen (OGA) (unter Ausschluss von OGAs, welche einem „übrigen Fonds für alternative Anlagen“ schweizerischen Rechts entsprechen), wobei die Fondsleitung keine Dachfonds (Anlagefonds deren Fondsverträge oder Statuten Anlagen in ande- re kollektive Kapitalanlagen zu mehr als 49% zulassen) erwerben darf.
d) Geldmarktinstrumente, wenn diese liquide und bewertbar sind sowie an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden; Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse oder an einem anderen ge- regelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, dürfen nur er- worben werden, wenn die Emission oder der Emittent Vorschriften über den Gläu- biger- und den Anlegerschutz unterliegen und wenn die Geldmarktinstrumente von Emittenten gemäss Art 74 Abs. 2 KKV begeben oder garantiert sind.
e) Strukturierte Produkte, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a, Deri- vate Derivate gemäss Bst. b, strukturierte Produkte gemäss Bst. ec, Anteile an kollektiven Kapi- talanlagen Kapitalanlagen gemäss Bst. cd, Geldmarktinstrumente gemäss Bst. df, Finanzindizes, Zinss- ätzeZinssätze, Wechselkurse, Kredite oder Währungen zugrunde liegen, liegen und (ii) die zu Grun- de Grunde liegenden Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind. Strukturier- te Strukturierte Produkte sind entweder an einer Börse oder an einem andern geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt; OTC-Geschäfte sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC-gehandelten Produkte täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar. Derivate können gemäss § 12 eingesetzt werden.
f) Guthaben auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten bei Banken, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder in einem anderen Staat, wenn die Bank dort einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist.
g) Andere als die vorstehend in Bst. a-f genannten Anlagen insgesamt bis höchstens 10% des Vermögens eines einzelnen Teilvermögens; nicht zulässig sind (i) Direktan- lagen in Edelmetalle, Edelmetallzertifikate, Waren und Warenpapiere sowie (ii) echte Leerverkäufe von Anlagen aller Art.
2. Anlagepolitik der einzelnen Teilvermögen:
A. Equity World ex CH Optimized ESG
a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des Teilvermögens in:
aa) Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschafts- anteile, Partizipationsscheine und ähnliches) von Unternehmen weltweit mit Ausnahme der Schweiz, die die nachhaltigen Kriterien des ESG Ansatzes (En- vironmental, Social and Governance) erfüllen. Dieser Ansatz wird im Anhang er- läutert.
abd) Anteile anderer kollektiver an anderen kollektiven Kapitalanlagen i.S.v. Ziff. 1 Bst. c(Zielfonds), die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens oder Teilen davon anlegen.
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Samples: Fondsvertrag
Richtlinien der Anlagepolitik A Anlagegrundsätze. 7 Einhaltung der Anlagevorschriften
1. Bei der Auswahl der einzelnen Anlagen jedes Teilvermögens beachtet die Fondslei- tung Fondsleitung im Sinne einer ausgewogenen Risikoverteilung die nachfolgend aufgeführten prozentualen BeschränkungenBe- schränkungen. Diese beziehen sich auf das Vermögen der einzelnen Teilvermögen zu Verkehrswerten Ver- kehrswerten und sind ständig einzuhalten. Die einzelnen Teil- vermögen Teilvermögen müssen die Anlagebeschränkungen Anlage- beschränkungen sechs Monate nach Ablauf der Zeich- nungsfrist Zeichnungsfrist (Lancierung) erfüllen.
2. Werden die Beschränkungen durch Marktveränderungen überschritten, so müssen die Anlagen An- lagen unter Wahrung der Interessen der Anleger innerhalb einer angemesse- nen angemessenen Frist auf das zulässige Mass zurückgeführt werden. Werden Beschränkungen in Verbindung mit Derivaten De- rivaten gemäss § 12 nachstehend durch eine Veränderung des Deltas verletzt, so ist der ordnungsgemässe Zustand unter Wahrung der Interessen der Anleger spätestens innerhalb inner- halb von drei Bankwerktagen wieder herzustellen.
1. Die Fondsleitung kann im Rahmen der spezifischen Anlagepolitik jedes Teilvermögens ge- mäss Ziff. 2 das Vermögen der einzelnen Teilvermögen in die nachfol- genden nachfolgenden Anlagen investierenin- vestieren. Die mit diesen Anlagen verbundenen Risiken sind im Prospekt offen zu legen.
a) Effekten, das heisst massenweise ausgegebene Wertpapiere und nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte), die an einer Börse oder an einem ande- ren anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, und die ein Beteiligungs- Betei- ligungs- oder Forderungsrecht oder das Recht verkörpern, solche Wertpa- piere Wertpapiere und Wertrechte durch Zeichnung oder Austausch zu erwerben, wie namentlich Warrants; Anlagen in Effekten aus Neuemissionen sind nur zulässig, wenn deren Zulassung an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in den Emissionsbedingungen vorgesehen ist. Sind sie ein Jahr nach dem Erwerb noch nicht an der Börse oder an einem anderen dem Publikum offen stehenden Markt zugelassenzuge- lassen, so sind die Titel innerhalb eines Monats zu verkaufen oder in die Beschränkungsregel Beschrän- kungsregel von Ziff. 1 Bst. g einzubeziehen.
b) Derivate, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a, Derivate gemäss Bst. b, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bst. cd, Geldmarktinstrumente ge- mäss Bst. d, strukturierte Produkte gemäss Bst. e, Finanzindizes, Zinssätze, Wechsel- kurseWechselkurse, Kredite, Kredite oder Währungen oder ähnliches zugrunde liegenlie- gen, und (ii) die zu Grunde liegenden Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind. Derivate sind entweder an einer Börse oder an einem anderen geregeltengeregel- ten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt. OTC- OTC-Geschäfte sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei Gegen-partei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC-Derivate täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit je-derzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar. Derivate können gemäss § 12 eingesetzt ein- gesetzt werden.
c) Strukturierte Produkte, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a, Derivate gemäss Bst. b, strukturierte Produkte gemäss Bst. c, Anteile an kollektiven Kapitalanla- gen gemäss Bst. d, Geldmarktinstrumente gemäss Bst. e, Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse, Kredite oder Währungen zugrunde liegen und (ii) die zu Grunde liegen- den Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind. Strukturierte Produkte sind entweder an einer Börse oder an einem andern geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt; OTC-Geschäfte sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf die- ses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC-Produkte täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar.
d) Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds), wenn (i) deren Dokumente die Anlagen in andere Zielfonds ihrerseits insgesamt auf 10% begrenzen; (ii) für diese Zielfonds in Bezug auf Zweck, Organisation, Anlagepolitik, Anlegerschutz, Risikovertei- lung, getrennte Verwahrung des Fondsvermögens, Kreditaufnahme, Kreditgewährung, Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, Ausgabe und Rück- nahme der Anteile und Inhalt der Halbjahres- und Jahresberichte gleichwertige Bestim- mungen gelten wie für Effektenfonds und (iii) diese Zielfonds im Sitzstaat als kollektive Kapitalanlagen zugelassen sind und dort einer dem Anlegerschutz dienenden, der schweizerischen Rechts der Art „Ef- fektenfonds“ gleichwertigen Aufsicht unterstehen, und „übrige Fonds für traditionelle Anlagen“ (die internationale Amtshilfe gewährleistet ist. Die Fondsleitung darf unter Ausschluss Vorbehalt von „übrigen Fonds für alternative Anlagen“) oder §19 Anteile von Organismen für gemein- same Anlagen in Wertpapieren (OGAW) sowie Anteile Zielfonds erwerben, die un- mittelbar oder mittelbar von Organismen für gemein- same Anlagen (OGA) (unter Ausschluss ihr selbst oder von OGAseiner Gesellschaft verwaltet werden, welche einem „übrigen Fonds für alternative Anlagen“ schweizerischen Rechts entsprechen), wobei die Fondsleitung keine Dachfonds (Anlagefonds deren Fondsverträge mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Statuten Anlagen in ande- re kollektive Kapitalanlagen zu mehr als 49% zulassen) erwerben darfBeherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist.
de) Geldmarktinstrumente, wenn diese liquide und bewertbar sind sowie an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden; Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse oder an einem anderen ge- regeltengere- gelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, dürfen nur er- worben erworben werden, wenn die Emission oder der Emittent Vorschriften über den Gläu- biger- Gläubiger- und den Anlegerschutz unterliegen unterliegt und wenn die Geldmarktinstrumente von Emittenten gemäss Art ge- mäss Art. 74 Abs. 2 KKV begeben oder garantiert sind.
e) Strukturierte Produkte, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a, Deri- vate gemäss Bst. b, strukturierte Produkte gemäss Bst. e, Anteile an kollektiven Kapi- talanlagen gemäss Bst. c, Geldmarktinstrumente gemäss Bst. d, Finanzindizes, Zinss- ätze, Wechselkurse, Kredite oder Währungen zugrunde liegen, und (ii) die zu Grun- de liegenden Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind. Strukturier- te Produkte sind entweder an einer Börse oder an einem andern geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt; OTC-Geschäfte sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC-gehandelten Produkte täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar. Derivate können gemäss § 12 eingesetzt werden.
f) Guthaben auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten bei Banken, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder in einem anderen Staat, wenn die Bank dort einer Aufsicht untersteht, die derjenigen derjeni- gen in der Schweiz gleichwertig ist.
g) Andere als die vorstehend in Bst. a-a bis f genannten Anlagen insgesamt bis höchstens 10% des Vermögens eines einzelnen Teilvermögens; nicht zulässig sind (i) Direktan- lagen Anlagen in EdelmetalleEdelmetallen, Edelmetallzertifikate, Waren und Warenpapiere Warenpapieren sowie (ii) echte Leerverkäufe Leer- verkäufe von Anlagen aller Art.
2. Anlagepolitik der einzelnen Teilvermögendes Teilvermögens Swisscanto (CH) Portfolio Fund Responsible World 45:
A. Equity World ex CH Optimized ESG
a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens investiert das Vermögen des Teilvermögens in:
aa) Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschafts- anteile, Partizipationsscheine und ähnliches) von Unternehmen weltweit mit Ausnahme der Schweiz, die die nachhaltigen Kriterien des ESG Ansatzes (En- vironmental, Social and Governance) erfüllen. Dieser Ansatz wird im Anhang er- läutert.
ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen i.S.v. Ziff. 1 Bst. c), die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens oder Teilen davon anlegen.
Appears in 1 contract
Samples: Fondsvertrag
Richtlinien der Anlagepolitik A Anlagegrundsätze. 7 Einhaltung der Anlagevorschriften
1. Bei der Auswahl der einzelnen Anlagen jedes Teilvermögens beachtet die Fondslei- tung Fondsleitung im Sinne einer ausgewogenen Risikoverteilung die nachfolgend aufgeführten prozentualen Beschränkungen. Diese beziehen sich auf das Vermögen der einzelnen Teilvermögen zu Verkehrswerten und sind ständig einzuhalten. Die einzelnen Teil- vermögen Teilvermögen müssen die Anlagebeschränkungen An- lagebeschränkungen sechs Monate nach Ablauf der Zeich- nungsfrist Zeichnungsfrist (Lancierung) erfüllen.
2. Werden die Beschränkungen durch Marktveränderungen überschritten, so müssen die Anlagen An- lagen unter Wahrung der Interessen der Anleger innerhalb einer angemesse- nen angemessenen Frist auf das zulässige Mass zurückgeführt werden. Werden Beschränkungen in Verbindung mit Derivaten De- rivaten gemäss § 12 nachstehend durch eine Veränderung des Deltas verletzt, so ist der ordnungsgemässe Zustand unter Wahrung der Interessen der Anleger spätestens innerhalb inner- halb von drei Bankwerktagen wieder herzustellen.
1. Die Fondsleitung kann im Rahmen der spezifischen Anlagepolitik jedes Teilvermögens ge- mäss Ziff. 2 das Vermögen der einzelnen Teilvermögen in die nachfol- genden nachfolgenden Anlagen investierenin- vestieren.
a) Effekten, das heisst massenweise ausgegebene Wertpapiere und nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte), die an einer Börse oder an einem ande- ren anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, und die ein Beteiligungs- Betei- ligungs- oder Forderungsrecht oder das Recht verkörpern, solche Wertpa- piere Wertpapiere und Wertrechte durch Zeichnung oder Austausch zu erwerben, wie namentlich Warrants; Anlagen in Effekten aus Neuemissionen sind nur zulässig, wenn deren Zulassung an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in den Emissionsbedingungen vorgesehen ist. Sind sie ein Jahr nach dem Erwerb noch nicht an der Börse oder an einem anderen dem Publikum offen stehenden Markt zugelassenzuge- lassen, so sind die Titel innerhalb eines Monats zu verkaufen oder in die Beschränkungsregel Beschrän- kungsregel von Ziff. 1 Bst. g einzubeziehen.
b) Derivate, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a, Derivate gemäss Bst. b, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bst. cd, Geldmarktinstrumente ge- mäss Bst. d, strukturierte Produkte gemäss Bst. e, Finanzindizes, Zinssätze, Wechsel- kurseWechselkurse, Kredite, Kredite oder Währungen oder ähnliches zugrunde liegenlie- gen, und (ii) die zu Grunde liegenden Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind. Derivate sind entweder an einer Börse oder an einem anderen geregeltengeregel- ten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC (Over-the-counter) gehandelt. OTC- OTC-Geschäfte sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC-Derivate täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar. Derivate können gemäss § 12 eingesetzt ein- gesetzt werden.
c) Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen schweizerischen Rechts der Art „Ef- fektenfonds“ und „übrige Fonds für traditionelle Anlagen“ (unter Ausschluss von „übrigen Fonds für alternative Anlagen“) oder Anteile von Organismen für gemein- same Anlagen in Wertpapieren (OGAW) sowie Anteile von Organismen für gemein- same Anlagen (OGA) (unter Ausschluss von OGAs, welche einem „übrigen Fonds für alternative Anlagen“ schweizerischen Rechts entsprechen), wobei die Fondsleitung keine Dachfonds (Anlagefonds deren Fondsverträge oder Statuten Anlagen in ande- re kollektive Kapitalanlagen zu mehr als 49% zulassen) erwerben darf.
d) Geldmarktinstrumente, wenn diese liquide und bewertbar sind sowie an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden; Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse oder an einem anderen ge- regelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, dürfen nur er- worben werden, wenn die Emission oder der Emittent Vorschriften über den Gläu- biger- und den Anlegerschutz unterliegen und wenn die Geldmarktinstrumente von Emittenten gemäss Art 74 Abs. 2 KKV begeben oder garantiert sind.
e) Strukturierte Produkte, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a, Deri- vate Derivate gemäss Bst. b, strukturierte Produkte gemäss Bst. ec, Anteile an kollektiven Kapi- talanlagen Kapitalan- lagen gemäss Bst. cd, Geldmarktinstrumente gemäss Bst. df, Finanzindizes, Zinss- ätzeZinssätze, Wechselkurse, Kredite oder Währungen zugrunde liegen, liegen und (ii) die zu Grun- de liegenden Grunde liegen- den Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind. Strukturier- te Strukturierte Produkte sind entweder an einer Börse oder an einem andern geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt; OTC-Geschäfte sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC-gehandelten Produkte täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar.
d) Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds), wenn (i) deren Dokumente die Anlagen in andere Zielfonds ihrerseits insgesamt auf 10% begrenzen; (ii) für diese Zielfonds in Bezug auf Zweck, Organisation, Anlagepolitik, Anlegerschutz, Risikovertei- lung, getrennte Verwahrung des Fondsvermögens, Kreditaufnahme, Kreditgewährung, Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, Ausgabe und Rücknah- me der Anteile und Inhalt der Jahresberichte gleichwertige Bestimmungen gelten wie für Effektenfonds oder übrige Fonds für traditionelle Anlagen und (iii) diese Zielfonds im Sitzstaat als kollektive Kapitalanlagen zugelassen sind und dort einer dem Anleger- schutz dienenden, der schweizerischen gleichwertigen Aufsicht unterstehen, und die internationale Amtshilfe gewährleistet ist. Derivate können gemäss Anteile an in- oder ausländischen Immobilienfonds (einschliesslich Real Estate Invest- ment Trusts, REITs), die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Pub- likum offen stehenden Markt gehandelt werden. Die Fondsleitung darf unter Vorbehalt von § 12 eingesetzt 19 Ziff. 4 Anteile von Zielfonds erwerben, die unmittelbar oder mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet wer- den, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist.
e) Geldmarktinstrumente, wenn diese liquide und bewertbar sind sowie an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden; Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse oder an einem anderen gere- gelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, dürfen nur erworben werden, wenn die Emission oder der Emittent Vorschriften über den Gläubiger- und den Anlegerschutz unterliegt und wenn die Geldmarktinstrumente von Emittenten ge- mäss Art. 74 Abs. 2 KKV begeben oder garantiert sind.
f) Guthaben auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten bei Banken, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder in einem anderen Staat, wenn die Bank dort einer Aufsicht untersteht, die derjenigen derjeni- gen in der Schweiz gleichwertig ist.
g) Andere als die vorstehend in Bst. a-a bis f genannten Anlagen insgesamt bis höchstens 10% des Vermögens eines einzelnen Teilvermögens; nicht zulässig sind (i) Direktan- lagen Anlagen in EdelmetalleEdelmetallen, Edelmetallzertifikate, Waren und Warenpapiere Warenpapieren sowie (ii) echte Leerverkäufe Leer- verkäufe von Anlagen aller Art.
2. Anlagepolitik der einzelnen Teilvermögen:
A. Equity World ex CH Optimized ESG
a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens des Teilvermögens in:
aa) Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschafts- anteile, Partizipationsscheine und ähnliches) von Unternehmen weltweit mit Ausnahme der Schweiz, die die nachhaltigen Kriterien des ESG Ansatzes (En- vironmental, Social and Governance) erfüllen. Dieser Ansatz wird im Anhang er- läutert.
ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen i.S.v. Ziff. 1 Bst. c), die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens oder Teilen davon anlegen.
Appears in 1 contract
Samples: Fondsvertrag
Richtlinien der Anlagepolitik A Anlagegrundsätze. 7 Einhaltung der Anlagevorschriften
1. Bei der Auswahl der einzelnen Anlagen jedes Teilvermögens beachtet die Fondslei- tung Fondsleitung im Sinne einer ausgewogenen Risikoverteilung die nachfolgend aufgeführten prozentualen Beschränkungen. Diese beziehen sich auf das Vermögen der einzelnen Teilvermögen zu Verkehrswerten Verkehrs- werten und sind ständig einzuhalten. Die einzelnen Teil- vermögen müssen Jedes Teilvermögen muss die Anlagebeschränkungen sechs Monate nach Ablauf der Zeich- nungsfrist Zeichnungsfrist (Lancierung) des entsprechenden Teilvermögens ständig erfüllen.
2. Werden die Beschränkungen durch Marktveränderungen überschrittenoder Veränderungen des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens über- schritten, so müssen die Anlagen unter Wahrung der Interessen der Anleger innerhalb einer angemesse- nen angemessener Frist auf das zulässige Mass zurückgeführt zurückge- führt werden. Werden Beschränkungen in Verbindung mit Derivaten gemäss § 12 nachstehend durch eine Veränderung des Deltas verletzt, so ist der ordnungsgemässe Zustand unter Wahrung der Interessen der Anleger spätestens innerhalb von drei Bankwerktagen wieder herzustellenherzu- stellen.
1. Das Anlageziel jedes Teilvermögens ist im Besonderen Teil genannt. Zur Erzielung von Erträgen in einem Umfeld steigender wie fallender Kurse können die Teilvermögen Leerverkäufe (Short Sales) (§§ 8 Ziff. 3, 13, 16 und 17) tätigen und zur Erhöhung des Erfolgspotentials die Teilvermögen durch Verwendung derivativer Finanzinstrumente (§12) oder durch Kreditaufnahme (§ 14) mit Hebelwirkung (Leverage) versehen. Die Risiken der Anlagen aller Teilvermögen sind insofern nicht mit den Anlagerisiken von Effektenfonds vergleichbar und der Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen gehören deshalb der Kategorie der "Übrigen Fonds für alternative Anlagen" an. Die besonderen Risiken der Anlagen dieses Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen sind im Prospekt of- fen zu legen und im Detail zu erläutern.
2. Die Fondsleitung kann das Vermögen der einzelnen Teilvermögen in die nachfol- genden nachfolgenden Anlagen investieren. Die mit diesen Anlagen verbun- denen Risiken sind im Prospekt offen zu legen.
a) EffektenBeteiligungswertpapiere und Beteiligungswertrechte (Aktien, das heisst massenweise ausgegebene Wertpapiere Genussscheine, Partizipationsscheine etc.) von Gesellschaften weltweit, einschliesslich Gesellschaften aus Emerging Markets Ländern. Der Besondere Teil weist für jedes Teilvermögen den Anlageschwerpunkt (z.B. Wirtschaftssektor) aus;
b) Obligationen, Wandelobligationen, Wandelnotes, Optionsanleihen und nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion Notes sowie andere fest oder variabel verzinsliche Forderungs- wertpapiere und -rechte von privaten und öffentlich-rechtlichen Schuldnern;
c) Indexzertifikate und Indexbaskets, denen direkt oder indirekt Anlagen gemäss lit. a, b, g, j, k sowie Rohstoffe (WertrechteCommodities), Immobilien und Währungen zugrunde liegen, und deren Wert vom Preis der zugrunde liegenden Vermögenswerte oder von Referenzsätzen abgelei- tet wird;
d) Strukturierte Produkte, die auf eine frei konvertierbare Währung lauten und denen direkt oder indirekt Anlagen gemäss lit. a, b, g, j, k so- wie Rohstoffe (Commodities), Immobilien und Währungen zugrunde liegen, einschliesslich Volatilitätszertifikate (Zertifikate, welche die Schwankung von Finanzmarktparametern wie Aktienkurse und Zinsen nutzen). Die Fondsleitung stellt sicher, dass es im Rahmen von indirekten Anlagen in Rohstoffen nicht zu physischen Lieferungen der zugrunde liegenden Rohstoffe kommt. Der direkte Erwerb von Im- mobilien ist ausgeschlossen. Die strukturierten Produkte sind entweder an einer Börse oder an einem ande- ren geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, und die ein Beteiligungs- oder Forderungsrecht oder das Recht verkörpern, solche Wertpa- piere und Wertrechte durch Zeichnung oder Austausch zu erwerben, wie namentlich Warrants; Anlagen in Effekten aus Neuemissionen sind nur zulässig, wenn deren Zulassung an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt. Anlagen in den Emissionsbedingungen vorgesehen ist. Sind sie ein Jahr nach dem Erwerb noch nicht an der Börse oder an einem anderen dem Publikum offen stehenden Markt zugelassen, so OTC strukturierten Produkte (OTC Geschäfte) sind die Titel innerhalb eines Monats zu verkaufen oder in die Beschränkungsregel von Ziff. 1 Bst. g einzubeziehen.
b) Derivatenur zulässig, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. adie Gegenpartei ein beaufsichtigter, Derivate gemäss Bst. b, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bst. c, Geldmarktinstrumente ge- mäss Bst. d, strukturierte Produkte gemäss Bst. e, Finanzindizes, Zinssätze, Wechsel- kurse, Kredite, Währungen oder ähnliches zugrunde liegen, auf diese Geschäftsart spezialisierter Finanzintermediär ist und (ii) die OTC strukturierten Produkte täg- lich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewert- bar.
e) andere derivative Finanzinstrumente gemäss § 12, die auf eine frei konvertierbare Währung lauten und denen direkt oder indirekt Anla- gen gemäss lit. a b, g, j, k, sowie Rohstoffe (Commodities), Immobilien und Währungen zugrunde liegen, einschliesslich Volatilitätszertifi- kate (Zertifikate, welche die Schwankung von Finanzmarktparametern wie Aktienkurse und Zinsen nutzen). Die Fondsleitung stellt sicher, dass es im Rahmen von indirekten Anlagen in Rohstoffen nicht zu Grunde physischen Lieferungen der zugrunde liegenden Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sindRohstoffe kommt. Der direkte Erwerb von Immobilien ist ausgeschlossen. Die Derivate sind entweder an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt. OTC- Geschäfte Anlagen in OTC Derivate (OTC Geschäfte) sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft diese Geschäftsart spezialisierter Finanzintermediär ist, ist und (ii) die OTC-OTC Derivate täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar. Derivate können gemäss § 12 eingesetzt werden.
cf) Anteile an anderen bzw. Aktien von offenen kollektiven Kapitalanlagen schweizerischen Rechts der Art „Ef- fektenfonds“ und „übrige wie "Effektenfonds", "Übrige Fonds für traditionelle Anlagen“ (unter Ausschluss von „übrigen " und "Übrige Fonds für alternative Anlagen“) oder Anteile von Organismen für gemein- same ", die ihr Vermögen in Anlagen in Wertpapieren gemäss litt. a bis e und g bis k, sowie Rohstoffe (OGAW) sowie Anteile von Organismen für gemein- same Anlagen (OGA) (unter Ausschluss von OGAs, welche einem „übrigen Fonds für alternative Anlagen“ schweizerischen Rechts entsprechenCommodities), wobei Immobilien- fonds und Währungen anlegen;
g) Exchange Traded Funds (“ETF”, auch “Index Tracking Stocks” genannt), denen Anlagen gemäss lit. a und b oben zugrunde liegen. Als ETF gelten in Verbindung mit den anlagepolitischen Bestimmungen dieses Fondsvertrags Beteiligungen an Anlageinstrumenten (Gesell- schaften, Unit Trusts, anlagefondsähnliche Strukturen), deren Anlagen einen Index widerspiegeln, und die Fondsleitung keine Dachfonds (an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden. ETF können je nach ihrer Ausgestaltung und ihrem Her- kunftsland nach Schweizer Anlagefondsrecht als Anlagefonds deren Fondsverträge qualifizieren oder Statuten Anlagen in ande- re kollektive Kapitalanlagen zu mehr als 49% zulassen) erwerben darfnicht.
dh) Anteile bzw. Aktien von geschlossenen kollektiven Kapitalanlagen, Investment- oder Beteiligungsgesellschaften, von Emittenten weltweit, die ihr Vermögen in Anlagen gemäss vorstehender litt. a bis e anlegen;
i) Anteile bzw. Aktien geschlossener kollektiver Kapitalanlagen, einschliesslich Investment- oder Beteiligungsgesellschaften von Emittenten weltweit, die überwiegend in Anlagen gemäss vorstehender lit. a von Gesellschaften anlegen, die ihrerseits aber nicht an einer Börse o- der an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden.
j) Geldmarktinstrumente, wenn diese liquide und bewertbar sind sowie an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden; Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse oder an einem anderen ge- regeltengeregelten, dem Publikum Pub- likum offen stehenden Markt gehandelt werden, dürfen nur er- worben erworben werden, wenn die Emission oder der Emittent Vorschriften über den Gläu- biger- Gläubiger- und den Anlegerschutz unterliegen unterliegt und wenn die Geldmarktinstrumente von Emittenten gemäss Art Art. 74 Abs. 2 KKV begeben oder garantiert sind.
e) Strukturierte Produkte, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a, Deri- vate gemäss Bst. b, strukturierte Produkte gemäss Bst. e, Anteile an kollektiven Kapi- talanlagen gemäss Bst. c, Geldmarktinstrumente gemäss Bst. d, Finanzindizes, Zinss- ätze, Wechselkurse, Kredite oder Währungen zugrunde liegen, und (ii) die zu Grun- de liegenden Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind. Strukturier- te Produkte sind entweder an einer Börse oder an einem andern geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt; OTC-Geschäfte sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC-gehandelten Produkte täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar. Derivate können gemäss § 12 eingesetzt werden.
fk) Guthaben auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten bei Banken, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat Mitglied- staat der Europäischen Union haben oder in einem anderen Staat, wenn die Bank dort einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist.
gl) Andere als Indirekte Anlagen in Rohstoffe (Commodities): Anteile bzw. Aktien an anderen kollektiven Kapitalanlagen, die vorstehend überwiegend in BstRohstoffe (z.B. Industriemetalle, Energie (Öl, Gas), Agrargüter), anlegen. Die Fondsleitung stellt sicher, dass es im Rahmen von indirekten Anlagen in Rohstoffen nicht zu physischen Lieferungen der zugrunde liegenden Rohstoffe kommt.
m) Beteiligungswertpapiere und –wertrechte (Aktien, Genussschiene, Partizipationsscheine etc.) und Besserungsscheine (Contingent Value Rights, CVR) von Gesellschaften weltweit, die weder an einer Börse noch an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden (Pri- vate Equity).
n) Indirekte Anlagen in Immobilien: Anteile bzw. Aktien an anderen kollektiven Kapitalanlagen, die überwiegend in Immobilien anlegen, Der direkte Erwerb von Immobilien ist ausgeschlossen. Die Anlagen gemäss vorstehender litt. a-, b, c, e, g, h, i, l und n müssen dabei an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publi- kum offen stehenden Markt gehandelt werden; vorbehalten bleiben die Bestimmungen von nachstehenden Ziff. 7 und 8. Der Besondere Teil kann für einzelne Teilvermögen einige der vorstehenden Anlagen ausschliessen oder begrenzen.
3. Anlagen gemäss vorstehender Ziff. 2 litt. a, b, c, e, g, h, und l können, unter Vorbehalt von §§ 16 und 17, leer verkauft bzw. Transaktionen in derivativen Finanzinstrumenten gemäss § 12 getätigt werden, die wirtschaftlich einem Leerverkauf gleichkommen, sowie mit Hebelwirkung versehen werden.
4. Anteile bzw. Aktien offener kollektiver Kapitalanlagen gemäss vorstehender Ziff. 2 lit. f genannten Anlagen umfassen Anteile bzw. Aktien von offenen kollektiven Kapitalanlagen, die nach dem Recht irgendeines Staates errichtet sind, die zum öffentlichen Vertrieb in der Schweiz bewilligt sein können o- der nicht, die auf eine frei konvertierbare Währung lauten und bei denen die Auszahlung von Rücknahme- oder Rückkaufbetreffnissen keinen Beschränkungen unterliegt. Die kollektiven Kapitalanlagen können in ihrem Heimatstaat einer Aufsicht unterliegen oder nicht. Liegt eine Auf- sicht vor, ist sie nicht notwendigerweise im Sinne von Art. 120 Abs. 2 KAG nach der Praxis der Schweizer Aufsichtsbehörde als "gleichwertig" eingestuft. Die Rücknahmefrequenz der Anteile bzw. Aktien muss mindestens monatlich sein. Anteile bzw. Aktien von geschlossenen kollektiven Kapitalanlagen gemäss vorstehender Ziff. 2 litt. h und i umfassen Anteile bzw. Aktien von geschlossenen kollektiven Kapitalanlagen, die nach dem Recht irgendeines Staates errichtet sind, die zum öffentlichen Vertrieb in der Schweiz bewilligt sein können oder nicht und die auf eine frei konvertierbare Währung lauten. Geschlossene kollektive Kapitalanlagen unter- liegen in ihrem Heimatstaat überwiegend keiner Aufsicht. Soweit solche geschlossenen kollektiven Kapitalanlagen in ihrem Heimatstaat einer Aufsicht unterliegen, wird diese nicht notwendigerweise im Sinne von Art. 120 Abs. 2 KAG nach der Praxis der Schweizer Aufsichtsbehörde als "gleichwertig" eingestuft.
5. Die Rechtsform der kollektiven Kapitalanlagen gemäss vorstehender Ziff. 2 litt. f, g, h, l und n ist irrelevant. Es kann sich um vertragsrechtliche Anlagefonds, Anlagefonds in gesellschaftsrechtlicher Form, um Unit Trusts oder Limited Partnerships handeln.
6. Die Fondsleitung kann Anteile bzw. Aktien von offenen kollektiven Kapitalanlagen sowohl aus Ausgabe wie auf dem Sekundärmarkt erwerben und Anteile bzw. Aktien sowohl zurückgeben wie auf dem Sekundärmarkt veräussern.
7. Bis zu insgesamt bis höchstens 10% des Vermögens Nettovermögens eines einzelnen Teilvermögens; Teilvermögens dürfen von der Fondsleitung in Wertpapiere und Wertrechte angelegt wer- den, die nicht zulässig an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, und die keine Geldmarktinstrumente oder derivative Finanzinstrumente sind, die aber ihren Merkmalen nach Effekten gleichgestellt werden können, die veräusser- und übertragbar sind und deren Wert bei jeder Ausgabe oder Rücknahme der Anteile bestimmt werden kann. Offene Anlagefonds und nicht-standardisierte und OTC gehandelte derivative Finanzinstrumente werden bei der Ermittlung dieser 10%-Grenze nicht berücksich- tigt.
8. Effekten aus Neuemissionen, bei denen die Zulassung an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in den Emissionsbedingungen vorgesehen und spätestens innerhalb eines Jahres vollzogen wird, werden an einer Börse oder an ei- nem anderen geregelten Markt gehandelten Effekten gleichgestellt. Wird die Zulassung nicht innerhalb dieser Frist erlangt, sind sie in die Be- grenzung gemäss vorstehender Ziff. 7 einzubeziehen oder innerhalb eines Monats zu verkaufen. Effekten gemäss Ziff. 2 lit. a, b, g, h, l und n, die bei Ewerb an einer Börse zugelassen waren oder an einem anderen geregelten, dem Publi- kum offen stehenden Markt gehandelt wurden, die aufgrund einer Massnahme oder Anordnung einer Behörde, eines Gerichts oder einer Bör- se nicht mehr handelbar sind (i) Direktan- lagen z.B. Squeeze-out-Verfahren, Dekotierung), sind ein Jahr nachdem die Handelbarkeit nicht mehr gegeben ist, in Edelmetalle, Edelmetallzertifikate, Waren und Warenpapiere sowie (ii) echte Leerverkäufe von Anlagen aller Artdie Begrenzung gemäss vorstehender Ziff. 7 einzubeziehen oder innerhalb eines Monats zu verkaufen.
29. Anlagepolitik der einzelnen Teilvermögen:
A. Equity World ex CH Optimized ESG
a) Die Fondsleitung investiertkann, nach Abzug der flüssigen Mittelunter Vorbehalt von § 21 Ziff. 6 unten, mindestens zwei Drittel des Vermögens des Teilvermögens in:
aa) Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschafts- anteile, Partizipationsscheine und ähnliches) von Unternehmen weltweit mit Ausnahme der Schweiz, die die nachhaltigen Kriterien des ESG Ansatzes (En- vironmental, Social and Governance) erfüllenin Anteile bzw. Dieser Ansatz wird im Anhang er- läutert.
ab) Anteile Aktien anderer kollektiver Kapitalanlagen i.S.v. Ziff. 1 Bst. c)anlegen, die gemäss ihren Dokumenten unmittel- bar oder mittelbar von ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine direkte oder indirekte Beteiligung von mehr als 10% des Kapitals oder der Stimmen verbunden ist (“verbundene Zielfonds”). Die Fondsleitung darf für jedes Teilvermögen zusätzlich angemessene flüssige Mittel in der Rechnungseinheit des entsprechenden Teilvermögens oder Teilen davon anlegenund in allen Währungen, in denen Anlagen beim entsprechenden Teilvermögen zugelassen sind, halten. Als flüssige Mittel gelten Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten.
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Samples: Umbrella Fund Agreement
Richtlinien der Anlagepolitik A Anlagegrundsätze. 7 Einhaltung der Anlagevorschriften
1. Bei der Auswahl der einzelnen Anlagen jedes Teilvermögens beachtet die Fondslei- tung Fondsleitung im Sinne einer ausgewogenen Risikoverteilung die nachfolgend aufgeführten prozentualen Beschränkungen. Diese beziehen sich auf das Vermögen der einzelnen Teilvermögen zu Verkehrswerten und sind ständig einzuhalten. Die einzelnen Teil- vermögen Teilvermögen müssen die Anlagebeschränkungen sechs Monate nach Ablauf der Zeich- nungsfrist (Lancierung) erfüllen.
2. Werden die Beschränkungen durch Marktveränderungen überschrittenüber- schritten, so müssen die Anlagen unter Wahrung der Interessen der Anleger innerhalb einer angemesse- nen angemessenen Frist auf das zulässige Mass zurückgeführt werden. Werden Beschränkungen in Verbindung mit Derivaten gemäss § 12 nachstehend durch eine Veränderung des Deltas verletzt, so ist der ordnungsgemässe Zustand unter Wahrung der Interessen der Anleger spätestens innerhalb von drei Bankwerktagen wieder herzustellenBankwerk- tagen wiederherzustellen.
1. Das Anlageziel dieses Umbrella-Fonds besteht hauptsächlich darin, einen angemessenen Anlageertrag in der Rechnungseinheit der einzelnen Teilvermögen mittels Investitionen in die nachstehend aufgeführten Anlagen zu erreichen. Dabei sind die Grundsätze der Risikoverteilung, der Sicherheit des Kapitals und der Liquidität des Fondsvermögens bzw. des Vermögens der Teilvermögen zu be- rücksichtigen.
2. Die Fondsleitung kann dabei das Vermögen der einzelnen Teilvermögen Teil- vermögen in die nachfol- genden nachfolgenden Anlagen investieren.:
a) Effekten, das heisst massenweise ausgegebene Wertpapiere und nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (WertrechteWert- rechte), die an einer Börse oder an einem ande- ren anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden offenstehenden Markt gehandelt werden, und die ein Beteiligungs- oder Forderungsrecht oder das Recht verkörpernver- körpern, solche Wertpa- piere Wertpapiere und Wertrechte durch Zeichnung oder Austausch zu erwerben, wie namentlich Warrants; . Anlagen in Effekten aus Neuemissionen sind nur zulässig, wenn deren Zulassung an einer Börse oder einem anderen geregeltenge- regelten, dem Publikum offen stehenden offenstehenden Markt in den Emissionsbedingungen Emissi- onsbedingungen vorgesehen ist. Sind sie ein Jahr nach dem Erwerb noch nicht an der Börse oder an einem anderen dem Publikum offen stehenden offenstehenden Markt zugelassen, so sind die Titel innerhalb eines Monats zu verkaufen oder in die Beschränkungsregel Beschrän- kungsregel von Ziff. 1 2 Bst. g g) einzubeziehen.
b) Derivate, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a), Derivate gemäss Bst. b), Anteile an kollektiven Kapitalanlagen Kapital- anlagen gemäss Bst. c), Geldmarktinstrumente ge- mäss gemäss Bst. d, strukturierte Produkte gemäss Bst. e), Finanzindizes, Zinssätze, Wechsel- kurseWechselkurse, Kredite, Währungen Kredite oder ähnliches Wäh- rungen zugrunde liegen, und (ii) die zu Grunde liegenden Basiswerte zugrundeliegenden Basis- werte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind. Derivate sind entweder an einer Börse oder an einem anderen geregeltengeregel- ten, dem Publikum offen stehenden offenstehenden Markt oder OTC gehandelt. OTC- OTC-Geschäfte sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, Finanzinter- mediär ist und (ii) die OTC-Derivate täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar. Derivate können gemäss § 12 eingesetzt werden.
c) Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen schweizerischen Rechts (Zielfonds). Als «andere kollektive Kapitalanlagen» im Sinne dieses Fonds- vertrags gelten: – inländische Anlagefonds der Art „Ef- fektenfonds“ Kategorien «Effektenfonds», «Immobilienfonds», «Übrige Fonds für traditionelle Anlagen» (unter Ausschluss der «Übrige Fonds für alternative Anla- gen»); – ausländische kollektive Kapitalanlagen, die der Richtlinie 2009/65/EG in deren geltenden Fassungen (OGAW) ent- sprechen; – ausländische kollektive Kapitalanlagen, die der Richtlinie 2009/65/EG nicht entsprechen (OGA), jedoch unter Aus- schluss von OGA, die einem «Übrigen Fonds für alternative Anlagen» nach schweizerischem Recht entsprechen. Die Zielfonds müssen (i) in ihren Dokumenten die Anlagen in andere Zielfonds ihrerseits insgesamt auf 10% begrenzen; (ii) in Bezug auf Zweck, Organisation, Anlagepolitik, Anleger- schutz, Risikoverteilung, getrennte Verwahrung des Fondsver- mögens, Kreditaufnahme, Kreditgewährung, Leerverkäufe von Wertpapieren und „Geldmarktinstrumenten, Ausgabe und Rück- nahme der Anteile und Inhalt der Halbjahres- und Jahresberich- te gleichwertigen Bestimmungen unterworfen sein wie übrige Fonds für traditionelle Anlagen“ Anlagen und (unter Ausschluss von „übrigen Fonds für alternative Anlagen“iii) im Sitzstaat als kollekti- ve Kapitalanlagen zugelassen sein und dort einer dem Anleger- schutz dienenden, der schweizerischen gleichwertigen Aufsicht unterstehen und die internationale Amtshilfe gewährleistet ist. Kollektive Kapitalanlagen können demnach nach schweizeri- schem oder ausländischem Recht aufgelegt, vertragsrechtlich oder gesellschaftsrechtlich organisiert sein bzw. eine Trust- Struktur aufweisen. Anlagen in Anteile von Organismen für gemein- same Anlagen Dachfonds sowie in Wertpapieren Aktien von ge- schlossenen, nicht kotierten kollektiven Kapitalanlagen (OGAWwie z.B. Kommanditgesellschaften gemäss KAG oder gleichwerti- gen ausländischen Anlagevehikel wie z.B. limited Partnerships) sowie Anteile von Organismen für gemein- same Anlagen (OGA) (unter Ausschluss von OGAssind ausgeschlossen. Als Dachfonds gelten kollektive Kapital- anlagen, welche einem „übrigen Fonds für alternative Anlagen“ schweizerischen Rechts entsprechen)deren Fondsvertrag, wobei die Fondsleitung keine Dachfonds (Anlagefonds deren Fondsverträge Prospekt oder Statuten Anlagen die Anla- ge in ande- re andere kollektive Kapitalanlagen zu mehr als 49% zulassen) erwerben darfzulas- sen. Die Fondsleitung darf unter Vorbehalt von § 20 Ziff. 8 und 9 Anteile an Zielfonds erwerben, die unmittelbar oder mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung ver- bunden ist («verbundene Zielfonds»).
d) Geldmarktinstrumente, wenn diese liquide und bewertbar sind sowie an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden offenstehenden Markt gehandelt werden; GeldmarktinstrumenteGeld- marktinstrumente, die nicht an einer Börse oder an einem anderen ge- regeltenan- deren geregelten, dem Publikum offen stehenden offenstehenden Markt gehandelt gehan- delt werden, dürfen nur er- worben erworben werden, wenn die Emission oder der Emittent Vorschriften über den Gläu- biger- Gläubiger- und den Anlegerschutz unterliegen Anle- gerschutz unterliegt und wenn die Geldmarktinstrumente von Emittenten gemäss Art Art. 74 Abs. 2 KKV begeben oder garantiert garan- tiert sind.
e) Strukturierte Produkte, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a, Deri- vate gemäss Bst. b, strukturierte Produkte gemäss Bst. e, Anteile an kollektiven Kapi- talanlagen gemäss Bst. c, Geldmarktinstrumente gemäss Bst. d, Finanzindizes, Zinss- ätze, Wechselkurse, Kredite oder Währungen zugrunde liegen, und (ii) die zu Grun- de liegenden Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind. Strukturier- te Produkte sind entweder an einer Börse oder an einem andern geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt; OTC-Geschäfte sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC-gehandelten Produkte täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar. Derivate können gemäss § 12 eingesetzt werden.
f) Guthaben auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten Mona- ten bei Banken, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder in einem anderen an- deren Staat, wenn die Bank dort einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist.
gf) Andere als die vorstehend in Bst. a-f ) bis f) genannten Anlagen insgesamt bis höchstens 10% des Vermögens eines einzelnen Teilvermögenspro Teilvermö- gen; nicht zulässig sind (i) Direktan- lagen Anlagen in EdelmetalleEdelmetallen, EdelmetallzertifikateEdelmetall- zertifikate, Waren und Warenpapiere Warenpapieren sowie (ii) echte Leerverkäufe von Anlagen aller Artnach Bst. a bis d vorstehend.
23. Nachstehend wird die Anlagepolitik der einzelnen TeilvermögenTeilvermögen aufgeführt:
A. Equity World ex CH Optimized ESGA) XXXXX XXXXXXX AKTIEN SCHWEIZ
a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens Gesamtvermögens des Teilvermögens Teilvermö- gens in:
aa) Beteiligungswertpapiere und -rechte -wertrechte (Aktien, GenussscheineGenuss- scheine, Genossenschafts- anteileGenossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und ähnliches) etc.), von Unternehmen weltweit mit Ausnahme der SchweizUnternehmen, die die nachhaltigen Kriterien des ESG Ansatzes (En- vironmental, Social and Governance) erfüllen. Dieser Ansatz wird im Anhang er- läutert.ihren Sitz in der Schweiz ha- ben oder den überwiegenden Teil ihrer wirtschaftlichen Ak- tivität in der Schweiz ausüben;
ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen i.S.v. Ziff. 1 Bst. c), die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens oder Teilen davon anlegen.Derivate auf oben erwähnte Anlagen;
Appears in 1 contract
Samples: Fondsvertrag
Richtlinien der Anlagepolitik A Anlagegrundsätze. 7 Einhaltung der Anlagevorschriften
1. Bei der Auswahl der einzelnen Anlagen jedes Teilvermögens beachtet die Fondslei- tung Fondsleitung im Sinne einer ausgewogenen Risikoverteilung Ri- sikoverteilung die nachfolgend aufgeführten prozentualen Beschränkungen. Diese beziehen sich auf das Vermögen der einzelnen Teilvermögen zu Verkehrswerten und sind ständig einzuhalten. Die einzelnen Teil- vermögen Teilvermögen müssen die Anlagebeschränkungen Anlage- beschränkungen sechs Monate nach Ablauf der Zeich- nungsfrist Zeichnungs- frist (Lancierung) erfüllen.
2. Werden die Beschränkungen durch Marktveränderungen überschritten, so müssen die Anlagen unter Wahrung der Interessen In- teressen der Anleger innerhalb einer angemesse- nen angemessenen Frist auf das zulässige Mass zurückgeführt werden. Werden Beschränkungen Be- schränkungen in Verbindung mit Derivaten gemäss § 12 nachstehend durch eine Veränderung des Deltas verletzt, so ist der ordnungsgemässe Zustand unter Wahrung der Interessen Inte- ressen der Anleger spätestens innerhalb von drei Bankwerktagen wieder herzustellenBankwerk- tagen wiederherzustellen. § 8 Anlageziel und Anlagepolitik
1. Das Anlageziel dieses Umbrella-Fonds besteht hauptsächlich darin eine angemessene Rendite in der Rechnungseinheit der einzelnen Teilvermögen mittels Investitionen in die nachstehend aufgeführten Anlagen zu erreichen. Dabei sind die Grundsätze der Risikoverteilung, der Sicherheit des Kapi- tals und der Liquidität der einzelnen Teilvermögen zu be- rücksichtigen.
12. Die Fondsleitung kann das Vermögen der einzelnen Teilvermögen Teilver- mögen in die nachfol- genden nachfolgenden Anlagen investieren.:
a) Effekten, das heisst massenweise ausgegebene Wertpapiere Wertpa- piere und nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion Funk- tion (Wertrechte), die an einer Börse oder an einem ande- ren an- deren geregelten, dem Publikum offen stehenden offenstehenden Markt gehandelt werden, und die ein Beteiligungs- oder Forderungsrecht Forde- rungsrecht oder das Recht verkörpern, solche Wertpa- piere und Wertrechte durch Zeichnung oder Austausch zu erwerben, wie namentlich Warrants; . Anlagen in Effekten aus Neuemissionen sind nur zulässig, wenn deren Zulassung an einer Börse oder einem anderen ande- ren geregelten, dem Publikum offen stehenden offenstehenden Markt in den Emissionsbedingungen vorgesehen ist. Sind sie ein Jahr nach dem Erwerb noch nicht an der Börse oder an einem anderen dem Publikum offen stehenden offenstehenden Markt zugelassenzu- gelassen, so sind die Titel innerhalb eines Monats zu verkaufen ver- kaufen oder in die Beschränkungsregel von Ziff. 1 Bst. g einzubezieheng) einzu- beziehen.
b) Derivate, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a), Derivate gemäss Bst. b), Anteile bzw. Aktien an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bst. c), Geldmarktinstrumente ge- mäss Bst. d, strukturierte Produkte Geldmarktin- strumente gemäss Bst. e), Finanzindizes, Zinssätze, Wechsel- kurseWechselkurse, Kredite, Kredite oder Währungen oder ähnliches zugrunde liegenlie- gen, und (ii) die zu Grunde liegenden zugrundeliegenden Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind. Derivate sind entweder ent- weder an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden offenstehenden Markt oder OTC gehandeltgehan- delt. OTC- OTC-Geschäfte sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei Gegenpar- tei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, ist und (ii) die OTC-Derivate täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar. Derivate können gemäss § 12 eingesetzt werden.
c) Anteile bzw. Aktien an anderen kollektiven Kapitalanla- gen (Zielfonds), einschliesslich Exchange Traded Funds (ETF), wenn (i) deren Dokumente die Anlagen in andere Zielfonds ihrerseits insgesamt auf 49% begrenzen; (ii) für diese Zielfonds in Bezug auf Zweck, Organisation, Anla- gepolitik, Anlegerschutz, Risikoverteilung, getrennte Verwahrung des Fondsvermögens, Kreditaufnahme, Kre- ditgewährung, Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, Ausgabe und Rücknahme der Anteile und Inhalt der Halbjahres- und Jahresberichte gleichwertige Bestimmungen gelten wie für kollektive Kapitalanlagen schweizerischen Rechts der Art „Ef- fektenfonds“ und „übrige Kategorie (a) Effektenfonds, (b) Üb- rige Fonds für traditionelle Anlagen“ Anlagen oder (unter Ausschluss von „übrigen c) börsenko- tierte Immobilienfonds sowie Real Estate Investment Trusts (REITs) und (iii) diese Zielfonds im Sitzstaat als kol- lektive Kapitalanlagen zugelassen sind und dort einer dem Anlegerschutz dienenden, der schweizerischen gleichwertigen Aufsicht unterstehen, und die internatio- nale Amtshilfe gewährleistet ist Es darf nicht in inländische kollektive Kapitalanlagen der Art «Übrige Fonds für alternative Anlagen“) » resp. in aus- ländische kollektive Kapitalanlagen, die mit solchen ver- gleichbar sind, investiert werden. Die Fondsleitung darf unter Vorbehalt von § 20 Ziff. 6 An- teile bzw. Aktien an Zielfonds erwerben, die unmittelbar oder Anteile mittelbar von Organismen für gemein- same Anlagen in Wertpapieren ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Ver- waltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist (OGAW) sowie Anteile von Organismen für gemein- same Anlagen (OGA) (unter Ausschluss von OGAs, welche einem „übrigen Fonds für alternative Anlagen“ schweizerischen Rechts entsprechen«ver- bundene Zielfonds»), wobei die Fondsleitung keine Dachfonds (Anlagefonds deren Fondsverträge oder Statuten Anlagen in ande- re kollektive Kapitalanlagen zu mehr als 49% zulassen) erwerben darf.
d) Ansprüche an Anlagegruppen von schweizerischen Anla- gestiftungen, sofern eine Rücknahme resp. ein Rückkauf periodisch auf der Grundlage des Inventarwertes mög- lich ist.
e) Geldmarktinstrumente, wenn diese liquide und bewertbar bewert- bar sind sowie an einer Börse oder an einem anderen geregeltenge- regelten, dem Publikum offen stehenden offenstehenden Markt gehandelt gehan- delt werden; Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse oder an einem anderen ge- regeltengeregelten, dem Publikum offen stehenden offenstehenden Markt gehandelt werden, dürfen nur er- worben werden, wenn die Emission oder der Emittent Vorschriften über den Gläu- biger- Gläubiger- und den Anlegerschutz unterliegen un- terliegt und wenn die Geldmarktinstrumente von Emittenten Emit- tenten gemäss Art Art. 74 Abs. 2 KKV begeben oder garantiert garan- tiert sind.
e) Strukturierte Produkte, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a, Deri- vate gemäss Bst. b, strukturierte Produkte gemäss Bst. e, Anteile an kollektiven Kapi- talanlagen gemäss Bst. c, Geldmarktinstrumente gemäss Bst. d, Finanzindizes, Zinss- ätze, Wechselkurse, Kredite oder Währungen zugrunde liegen, und (ii) die zu Grun- de liegenden Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind. Strukturier- te Produkte sind entweder an einer Börse oder an einem andern geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt; OTC-Geschäfte sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC-gehandelten Produkte täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar. Derivate können gemäss § 12 eingesetzt werden.
f) Guthaben auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten bei Banken, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder in einem anderen Staat, wenn die Bank dort einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig gleich- wertig ist.
g) Andere als die vorstehend in Bst. a-f ) bis f) genannten Anlagen An- lagen insgesamt bis höchstens 10% des Vermögens eines einzelnen Teilvermögens; nicht zulässig sind (i) Direktan- lagen Anlagen in EdelmetalleEdelmetallen, Edelmetallzertifikate, Waren und Warenpapiere Wa- renpapieren sowie (ii) echte Leerverkäufe von Anlagen aller Art.
23. Nachstehend wird die Anlagepolitik der einzelnen TeilvermögenTeilver- mögen aufgeführt:
A. Equity World ex CH Optimized ESGA) Mobilière Invest Funds - Swiss Equity
a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens investiert unter Vorbehalt von Bst. c) min- destens zwei Drittel des Vermögens (einschliesslich der flüs- sigen Mittel) des Teilvermögens inTeilvermögens:
aa) direkt in Beteiligungswertpapiere und -rechte -wertrechte (insb. Aktien, Genussscheine, Genossenschafts- anteileGenossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und ähnlichesPartizi- pationsscheine) in Schweizer Franken: – von Unternehmen weltweit mit Ausnahme der SchweizUnternehmen, die die nachhaltigen Kriterien des ESG Ansatzes (En- vironmental, Social and Governance) erfüllen. Dieser Ansatz wird ihren Sitz in der Schweiz ha- ben oder den überwiegenden Teil ihrer wirtschaftli- chen Aktivität in der Schweiz ausüben oder im Anhang er- läutert.Swiss Performance Index SPI® enthalten sind;
ab) Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen i.S.v. Ziff. 1 in Derivate auf die unter Bst. c)aa) erwähnten Anlagen oder auf einen entsprechenden Index. Derivate werden mit ihrem Basiswertäquivalent angerechnet, die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien dieses Teilvermögens oder Teilen davon anlegenwobei en- gagementerhöhende Derivate dazugerechnet werden und engagementreduzierende Derivate abgezogen wer- den.
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Samples: Fondsvertrag