Common use of Risikoausschlüsse Clause in Contracts

Risikoausschlüsse. Von der Versicherung ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche: 1. aufgrund von Schäden, die durch versicherte Personen vorsätzlich herbeigeführt werden; 2. aufgrund eines vorsätzlichen Abweichens von Gesetzen, behördlichen Anordnungen oder Verfügungen; 3. die daraus resultieren, dass versicherte Personen Erzeugnisse in den Verkehr bringen oder Arbeiten oder sonstige Leistungen erbringen, obwohl sie Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit haben; 4. der in diesem Vertrag versicherten Personen untereinander; dieser Ausschluss bezieht sich nicht auf etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozial- versicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften; 5. soweit sie aufgrund des Vertrages oder besonderer Zusagen über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen; 6. aus der Ausübung der Jagd; 7. aufgrund der Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeugrennen sowie den Vorbereitungen hierzu; 8. aufgrund von Personenschäden mitversicherter Personen, auch wenn es sich hierbei um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten von in Ihrem Haushalt arbeits- vertraglich beschäftigten Personen gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt; 9. aufgrund von Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit durch Ansteckung resultieren. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit Ihnen gehörender, von Ihnen gehaltener oder veräußerter Tiere entstanden sind. Es besteht jedoch Versicherungsschutz in beiden Fällen, wenn Sie beweisen, dass Sie oder eine mitversicherte Person weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben; 10. aus Schäden durch Abnutzung oder Verschleiß; 11. aus Schäden an gemieteten oder gepachteten beweglichen Sachen (mit Ausnahme von Mobiliar in Hotels, angemieteten Ferienhäusern oder -wohnungen) und allen daraus resultierenden Vermögensschäden; 12. die durch von versicherten Personen hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten entstehen; 13. gegen versicherte Personen als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer von Luft-, Wasser-, Kraftfahrzeugen aller Art und deren Anhängern. Versichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht: · aus dem Gebrauch nicht versicherungspflichtiger oder unbemannter Luftfahrzeuge, · aus dem Gebrauch von Wasserfahrzeugen mit einer Gesamtlänge von weniger als 6 Metern und einer Motorleistung von weniger als 25 kW, · aus dem Gebrauch von Kraftfahrzeugen, für die bei Inbetriebnahme auf öffentlichen Straßen keine Zulassungspflicht besteht (§ 3 Fahrzeug-Zulassungs- verordnung), jeweils soweit der Führer des Fahrzeugs über die erforderliche Erlaubnis verfügt; 14. wegen Sachschäden und aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche durch Senkungen von Grundstücken, Erdrutschungen oder Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer entstehen; 15. wegen Schäden durch Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt; 16. aus Schäden durch Kernenergie oder Radioaktivität und Schäden aufgrund biologischer oder chemischer Ursachen, einschließlich mittelbarer und unmittelbarer Folgeschäden; 17. wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind; 18. aus Schäden durch Androhung oder Anwendung von Gewalt, im Zusammenhang mit Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnlichen Zuständen, inneren Unruhen, Streik oder Aufruhr; 19. wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.

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Samples: Versicherungsvertrag, Campingversicherung, Versicherungsvertrag

Risikoausschlüsse. Von der Versicherung ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche: 1. aufgrund von Schäden, die durch versicherte Personen vorsätzlich herbeigeführt werden; 2. aufgrund eines vorsätzlichen Abweichens von Gesetzen, behördlichen Anordnungen oder Verfügungen; 3. die daraus resultieren, dass versicherte Personen Erzeugnisse in den Verkehr bringen oder Arbeiten oder sonstige Leistungen erbringen, obwohl sie Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit haben; 4. der in diesem Vertrag versicherten Personen untereinander; dieser Ausschluss bezieht sich nicht auf etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozial- versicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften; 5. soweit sie aufgrund des Vertrages oder besonderer Zusagen über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen; 6. aus der Ausübung der Jagd; 7. aufgrund der Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeugrennen sowie den Vorbereitungen hierzu; 8. aufgrund von Personenschäden mitversicherter Personen, auch wenn es sich hierbei um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten von in Ihrem Haushalt arbeits- vertraglich beschäftigten Personen gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt; 9. aufgrund von Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit durch Ansteckung resultieren. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit Ihnen gehörender, von Ihnen gehaltener oder veräußerter Tiere entstanden sind. Es besteht jedoch Versicherungsschutz in beiden Fällen, wenn Sie beweisen, dass Sie oder eine mitversicherte Person weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben; 10. aus Schäden durch Abnutzung oder Verschleiß; 11. aus Schäden an gemieteten oder gepachteten beweglichen Sachen (mit Ausnahme von Mobiliar in Hotels, angemieteten Ferienhäusern oder -wohnungen) und allen daraus resultierenden Vermögensschäden; 12. die durch von versicherten Personen hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten entstehen; 13. gegen versicherte Personen als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer von Luft-, Wasser-, Kraftfahrzeugen aller Art und deren Anhängern. Versichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht: · aus dem Gebrauch nicht versicherungspflichtiger oder unbemannter Luftfahrzeuge, · aus dem Gebrauch von Wasserfahrzeugen mit einer Gesamtlänge von weniger als 6 Metern und einer Motorleistung von weniger als 25 kW, · aus dem Gebrauch von Kraftfahrzeugen, für die bei Inbetriebnahme auf öffentlichen Straßen keine Zulassungspflicht besteht (§ 3 Fahrzeug-Zulassungs- verordnung), jeweils soweit der Führer des Fahrzeugs über die erforderliche Erlaubnis verfügt; 14. wegen Sachschäden und aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche durch Senkungen von Grundstücken, Erdrutschungen oder Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer entstehen; 15. wegen Schäden durch Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt;; Mundial by Hiscox 15 Bedingungen 01/2019 16. aus Schäden durch Kernenergie oder Radioaktivität und Schäden aufgrund biologischer oder chemischer Ursachen, einschließlich mittelbarer und unmittelbarer Folgeschäden; 17. wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind; 18. aus Schäden durch Androhung oder Anwendung von Gewalt, im Zusammenhang mit Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnlichen Zuständen, inneren Unruhen, Streik oder Aufruhr; 19. wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.

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Samples: Campingversicherung, Insurance Agreement

Risikoausschlüsse. Von Ausgeschlossen von der Versicherung ausgeschlossen sind VersicherungsansprücheSchadenersatzansprüche: 1. aufgrund von Schäden, die durch versicherte Personen Sie oder eine mitversicherte Person vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt werden; 2. aufgrund eines vorsätzlichen Abweichens von Gesetzen, behördlichen Anordnungen oder Verfügungen; 3. die daraus resultieren, dass versicherte Personen Erzeugnisse in den Verkehr bringen oder Arbeiten oder sonstige Leistungen erbringen, obwohl sie Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit haben; 4. der in diesem Vertrag versicherten Personen untereinander; dieser Ausschluss bezieht sich nicht auf etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozial- versicherungsträgernSozialver- sicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften; 53. die aus den Gefahren eines Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes) oder einer Vereinstätigkeit aller Art entstehen; 4. soweit sie aufgrund des Vertrages oder besonderer Zusagen über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen; 65. aus der Ausübung der Jagd; 76. aufgrund infolge der Teilnahme an Pferde- Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeugrennen Kraftfahrzeugrennen, Box- oder Ringkämpfen sowie den Vorbereitungen hierzu; 87. aufgrund soweit es sich um Personenschäden von Personenschäden mitversicherter mitversicherten Personen, auch wenn es sich hierbei um Arbeitsunfälle Arbeits- unfälle und Berufskrankheiten von Personen in Ihrem Haushalt arbeits- vertraglich beschäftigten Personen gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt; oder um Personenschäden die unmittelbar oder mittelbar auf der Übertragung von Krankheiten oder Viren beruhen; 8. aus dem Abhandenkommen von fremden Sachen, ausgenommen fremden Schlüsseln; 9. aufgrund von Personenschädenvertraglicher Art; 10. aus Vermögensschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit durch Ansteckung planender, beratender, prüfender oder gutachtlicher Tätigkeit sowie Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Übersetzung, Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnliche wirtschaftlichen Geschäften aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie Untreue und Unterschlagung, Nichteinhaltung von Fristen und Terminen resultieren. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit Ihnen gehörender, von Ihnen gehaltener oder veräußerter Tiere entstanden sind. Es besteht jedoch Versicherungsschutz in beiden Fällen, wenn Sie beweisen, dass Sie oder eine mitversicherte Person weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben; 1011. aus Schäden durch Abnutzung oder VerschleißVerschleiß an fremden Sachen, die sich im Besitz einer versicherten Person befinden, von ihr durch verbotene Eigenmacht erlangt oder ihr zum Gebrauch überlassen wurden; 1112. aus Schäden an gemieteten oder gepachteten beweglichen Sachen (mit Ausnahme von Mobiliar in Hotels, angemieteten Ferienhäusern oder -wohnungen) und allen daraus resultierenden Vermögensschäden;) 1213. die durch von versicherten versicherte Personen hergestellte hergestellten oder gelieferte gelieferten Sachen oder geleistete Arbeiten entstehen; 1314. von Inhabern oder Betreibern von Anlagen zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe; 15. aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen, die durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden, deren Fluggewicht 5 kg übersteigt und für die eine Versicherungspflicht besteht; 16. aus dem Betrieb von Wasserfahrzeugen mit einer Gesamtlänge von mehr als 6 Metern und/oder einer Motorleistung von mehr als 25 kW; 17. gegen versicherte Personen als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer von Luft-, Wasser-, Kraftfahrzeugen Kraft- fahrzeugen aller Art und deren Anhängern. Versichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht: · aus dem Gebrauch nicht versicherungspflichtiger oder unbemannter Luftfahrzeuge, · aus dem Gebrauch von Wasserfahrzeugen mit einer Gesamtlänge von weniger als 6 Metern und einer Motorleistung von weniger als 25 kW, · aus dem Gebrauch von KraftfahrzeugenAnhänger, für die bei Inbetriebnahme auf öffentlichen Straßen keine Strassen eine Zulassungspflicht besteht bestehen würde (§ 3 Fahrzeug-Zulassungs- verordnung§18 StVZO), jeweils soweit der Führer des Fahrzeugs über die erforderliche Erlaubnis verfügt; 1418. wegen Sachschäden in den USA und aller sich daraus ergebenden VermögensschädenKanada aus der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht-, welche durch Senkungen von Grundstücken, Erdrutschungen oder Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer entstehenGewässer- schadenhaftpflicht- und Bauherrenhaftpflichtversicherung; 1519. wegen Schäden durch Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt; 16. aus Schäden durch Kernenergie oder Radioaktivität und Schäden aufgrund biologischer oder chemischer Ursachen, einschließlich mittelbarer und unmittelbarer Folgeschäden; 1720. wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind; 18. aus Schäden durch Androhung oder Anwendung von Gewalt, im Zusammenhang mit Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnlichen Zuständen, inneren Unruhen, Streik oder Aufruhr; 1921. wegen Schäden aus Anfeindungdurch Beschlagnahme, SchikaneVerstaatlichung, Belästigung, Ungleichbehandlung Einziehung oder sonstigen Diskriminierungenandere hoheitliche Maßnahmen.

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Samples: Hausrat , Haftpflicht Und Gebäudeversicherung Für Ferienimmobilien

Risikoausschlüsse. Von Beitrag, Fälligkeit und Zahlungszeitraum Beitragszahlung und Rechtsfolgen bei verspäteten oder unterbliebenen Zahlungen Nicht versichert in der Versicherung ausgeschlossen Motorsport-Haftpflichtversicherung sind Versicherungsansprüche: 1. aufgrund von z. B. • Haftpflichtansprüche, die über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen; • Schäden, die durch versicherte Personen vorsätzlich absichtlich herbeigeführt werden; 2. aufgrund eines vorsätzlichen Abweichens von Gesetzen, behördlichen Anordnungen oder Verfügungen; 3. die daraus resultieren, dass versicherte Personen Erzeugnisse in den Verkehr bringen oder Arbeiten oder sonstige Leistungen erbringen, obwohl sie Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit haben; 4. der in diesem Vertrag versicherten Personen untereinanderwerden (Vorsatz); dieser Ausschluss bezieht sich nicht auf etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozial- versicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, öffentlichen • Geldstrafen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften; 5. soweit sie aufgrund des Vertrages oder besonderer Zusagen über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen; 6. aus der Ausübung der Jagd; 7. aufgrund der Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeugrennen sowie den Vorbereitungen hierzu; 8. aufgrund von Personenschäden mitversicherter Personen, auch wenn es sich Bußgelder (hierbei um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten von in Ihrem Haushalt arbeits- vertraglich beschäftigten Personen gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt; 9. aufgrund von Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit durch Ansteckung resultieren. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit Ihnen gehörender, von Ihnen gehaltener oder veräußerter Tiere entstanden sind. Es besteht jedoch Versicherungsschutz in beiden Fällen, wenn Sie beweisen, dass Sie oder eine mitversicherte Person weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben; 10. aus Schäden durch Abnutzung oder Verschleiß; 11. aus Schäden an gemieteten oder gepachteten beweglichen Sachen (mit Ausnahme von Mobiliar in Hotels, angemieteten Ferienhäusern oder -wohnungen) und allen daraus resultierenden Vermögensschäden; 12. die durch von versicherten Personen hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten entstehen; 13. gegen versicherte Personen als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer von Luft-, Wasser-, Kraftfahrzeugen aller Art und deren Anhängern. Versichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht: · aus dem Gebrauch nicht versicherungspflichtiger oder unbemannter Luftfahrzeuge, · aus dem Gebrauch von Wasserfahrzeugen mit einer Gesamtlänge von weniger als 6 Metern und einer Motorleistung von weniger als 25 kW, · aus dem Gebrauch von Kraftfahrzeugen, für die bei Inbetriebnahme auf öffentlichen Straßen keine Zulassungspflicht besteht (§ 3 Fahrzeug-Zulassungs- verordnung), jeweils soweit der Führer des Fahrzeugs über die erforderliche Erlaubnis verfügt; 14. wegen Sachschäden und aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche durch Senkungen von Grundstücken, Erdrutschungen oder Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer entstehen; 15. wegen Schäden durch Abwässer, soweit handelt es sich nicht um häusliche Abwässer Haftpflichtansprüche). Ansprüche aus Vertragserfüllung sind grundsätzlich nicht Gegenstand der Haftpflichtversicherung, da es sich dabei nicht um gesetzliche Schadensersatzansprüche handelt; 16. Auch in der Motorsport-Unfallversicherung können wir nicht alle denkbaren Fälle versichern, denn sonst müssten wir einen unangemessen hohen Beitrag verlangen. Deshalb haben wir einige Fälle aus Schäden dem Versicherungsschutz der Unfallversicherung herausgenommen. Die Risikoausschlüsse sind in Ziffer 3 der Motorsport-Unfallversicherungsbedingungen genannt. Nicht versichert sind insbesondere Unfälle • im privaten oder beruflichen Bereich – also außerhalb einer motorsportlichen Veranstaltung –; • durch Kernenergie Geistes- oder Radioaktivität Bewusstseinsstörungen; • die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht wurden; • die durch Trunkenheit verursacht wurden. Ferner fallen nicht unter den Versicherungsschutz • krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden. Darüber hinaus müssen Sie mit Leistungskürzungen rechnen, soweit Vorschädigungen oder Krankheiten an den Unfallfolgen mitgewirkt haben. Diese Aufzählungen sind nicht abschließend. Einzelheiten und Schäden aufgrund biologischer oder chemischer Ursachen, einschließlich mittelbarer weitere Ausschlussgründe entnehmen Sie bitte den einzelnen Bedingungen. Der Beitrag richtet sich nach Ihrem individuellen Risiko und unmittelbarer Folgeschäden; 17dem vereinbarten Versicherungsumfang. wegen SchädenDen von Ihnen zu zahlenden Beitrag, die auf Asbestjeweiligen Fälligkeiten und den Zahlungszeitraum entnehmen Sie dem Vorschlag/Antrag. Soweit vereinbart, asbesthaltige Substanzen müssen Sie uns nach Abschluss der Veranstaltung die geforderten Informationen (x. X. Xxxxxxxxxxxxxx, Abrechnungsschreiben, Starterliste o. ä.) unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen schriftlich einreichen. Erfolgt dies nicht fristgerecht, können wir eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25 EUR mit der Endabrechnung erheben. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie dem Abschnitt Beginn des Versicherungsschutzes / Beitragszahlung der AHB. Ihre Zahlung des Erst- oder Erzeugnisse zurückzuführen sind; 18Einmalbeitrags gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins/der Beitragsrechnung erfolgt. aus Schäden durch Androhung oder Anwendung Zahlungen von GewaltFolgebei- trägen gelten als rechtzeitig, wenn sie jeweils zu den im Zusammenhang mit KriegVersicherungsschein genannten Fälligkeiten geleistet werden. Sofern Sie uns eine Einzugsermächtigung (Lastschriftverfahren) erteilen, Bürgerkrieggilt Ihre Zahlung jeweils als rechtzeitig, kriegsähnlichen Zuständen, inneren Unruhen, Streik wenn der Beitrag zum angegebenen Fälligkeitstag von uns eingezogen werden kann und Sie der berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Nicht rechtzeitige Zahlung des Erst- oder Aufruhr; 19Einmalbeitrags oder eines Folgebeitrags kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen DiskriminierungenWeitere Einzelheiten entnehmen Sie dem Abschnitt Beginn des Versicherungsschutzes / Beitragszahlung der AHB.

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Samples: Versicherungsvertrag

Risikoausschlüsse. Von der Versicherung ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche:6.1. Versicherungsschutz wird nicht gewährt 1. aufgrund von a) für Schäden, die durch Aufruhr, Terror, innere Unruhen, Kriegs- oder Bürgerkriegser- eignisse, Kernenergie, Verfügungen von hoher Hand oder außergewöhnliche Naturphä- nomene wie Überschwemmungen, Erdbeben, Bergrutsche, Erdrutsche, Vulkanausbrüche, atypische Zyklonstürme, aus dem Weltall herabfallende Objekte sowie Meteoriten, und im Allgemeinen jedes außergewöhnliche atmosphärische, meteorologische, seismische oder geologische Phänomen verursacht worden sind. b) wenn der Versicherungsfall für die versicherte Personen vorsätzlich herbeigeführt werdenPerson mit hoher Wahrscheinlichkeit vor- hersehbar war; 2c) für Schäden, welche die versicherte Person vorsätzlich herbeiführt; die anlässlich der Teil- nahme der versicherten Person an Wetten, Herausforderungen oder Auseinandersetzungen entstanden sind, außer im Fall von Notwehr oder Notwendigkeit, oder die die versicherte Person durch Teilnahme an Straftaten oder infolge ihrer vorsätzlichen Handlung verursacht oder erlitten hat. aufgrund eines vorsätzlichen Abweichens Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens oder leichtsinnigen Handelns erfolgt eine Quotelung der Versicherungsleistung gemessen am Grad des Ver- schuldens des Versicherungsnehmers oder Versicherten. d) für Schäden durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunken- heit, Einnahme von Gesetzen, behördlichen Anordnungen Drogen oder VerfügungenMedikamenten beruhen; 3. die daraus resultierene) für Xxxxxxx infolge von Selbstmord, dass versicherte Personen Erzeugnisse in den Verkehr bringen Selbstmordversuchs oder Arbeiten oder sonstige Leistungen erbringen, obwohl sie Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit habenSelbstverstümmelung; 4. der in diesem Vertrag versicherten Personen untereinander; dieser Ausschluss bezieht sich nicht f) für Schäden infolge von Geschlechtskrankheiten, sexuell übertragbarer Krankheiten, HIV-bedingter Krankheiten, Acquired Immune Deficiency Syndrom (AIDS) oder mit AIDS zusammenhängender Syndrome sowie auf etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozial- versicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, öffentlichen Vorsatz beruhenden Krankheiten und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden bei nichtehelichen LebensgemeinschaftenUnfällen; 5g) für Schäden infolge von Schwangerschaft oder Geburt, wenn die Versicherungsdauer länger als drei Monate beträgt. soweit sie aufgrund des Vertrages Übersteigt die Versicherungsdauer eine Frist von drei Mo- naten nicht, gilt der Versicherungsschutz für Krankheiten oder besonderer Zusagen über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen; 6. aus der Ausübung der Jagd; 7. aufgrund der Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeugrennen sowie den Vorbereitungen hierzu; 8. aufgrund von Personenschäden mitversicherter Personen, auch wenn es sich hierbei um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten von in Ihrem Haushalt arbeits- vertraglich beschäftigten Personen gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt; 9. aufgrund von PersonenschädenVerletzungen, die aus einer Schwangerschaft hervorgehen oder diese beeinflussen, vorausgesetzt, dass die Versiche- rungsdauer mindestens acht Wochen vor der Übertragung einer Krankheit durch Ansteckung resultieren. Das Gleiche gilt errechneten Niederkunft beendet ist; h) für SachschädenSchäden infolge von Abtreibung; es sei denn, die durch Krankheit Ihnen gehörenderAbtreibung ist aus medizinisch in- dizierten Gründen zur Erhaltung von Leib, von Ihnen gehaltener oder veräußerter Tiere entstanden sind. Es besteht jedoch Versicherungsschutz in beiden Fällen, wenn Sie beweisen, dass Sie oder eine mitversicherte Leben und Gesundheit der versicherten Person weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt habenzwingend erforderlich; 10i) für Schäden infolge von Luft- und Raumfahrt, es sei denn als zahlender Fluggast mit einer kommerziellen Luftfahrtgesellschaft mit festen Abreise- und Ankunftszeiten, die nicht in der sog. aus Schäden durch Abnutzung oder VerschleißEU Blacklist genannt ist; 11j) für Schäden infolge der Ausübung aller in Teil I beim Begriff „Sport“ unter Kategorie 3. aus Schäden an gemieteten oder gepachteten beweglichen Sachen (mit Ausnahme von Mobiliar in Hotels, angemieteten Ferienhäusern oder -wohnungen) und allen daraus resultierenden Vermögensschädengenannten Sportarten; 12. die durch von versicherten Personen hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten entstehenk) für Aufenthalte in Ländern, vor deren Besuch das Auswärtige Amt abrät; 13. gegen versicherte Personen als Eigentümerl) für einen Versicherungsfall, Besitzerder die Folge von Streik, Halter Aussperrung, Unruhen, terroristi- schen oder Führer politischen Gewalthandlungen, unabhängig von Luft-der Anzahl der daran beteilig- ten Personen, Wasser-, Kraftfahrzeugen aller Art Aufruhr und deren Anhängern. Versichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht: · aus dem Gebrauch nicht versicherungspflichtiger oder unbemannter Luftfahrzeuge, · aus dem Gebrauch von Wasserfahrzeugen mit einer Gesamtlänge von weniger als 6 Metern und einer Motorleistung von weniger als 25 kW, · aus dem Gebrauch von Kraftfahrzeugen, für die bei Inbetriebnahme auf öffentlichen Straßen keine Zulassungspflicht besteht (§ 3 Fahrzeug-Zulassungs- verordnung), jeweils soweit der Führer des Fahrzeugs über die erforderliche Erlaubnis verfügtsonstigen bürgerlichen Unruhen ist; 14. wegen Sachschäden und aller sich daraus ergebenden Vermögensschädenm) für einen Versicherungsfall, welche durch Senkungen von Grundstücken, Erdrutschungen oder Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer entstehen; 15. wegen Schäden durch Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt; 16. aus Schäden durch Kernenergie oder Radioaktivität und Schäden aufgrund biologischer oder chemischer Ursachen, einschließlich mittelbarer und unmittelbarer Folgeschäden; 17. wegen Schäden, der die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind; 18. aus Schäden durch Androhung oder Anwendung von Gewalt, im Zusammenhang mit Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnlichen Zuständen, inneren Unruhen, Streik oder Aufruhr; 19. wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen DiskriminierungenFolge einer angeborenen Erkrankung ist.

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Samples: Jahres Reiseversicherung