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Gebäude Musterklauseln

Gebäude. Die Gesamtheit der separaten oder zusammenhängenden Bauten, die sich an der in den Persönlichen Bedingungen angegebenen Adresse befinden. Sofern sie sich an derselben Adresse befinden, zählen zum Gebäude ebenfalls: ◼ Nebengebäude, wobei unerheblich ist, ob sie miteinander oder mit dem Hauptgebäude verbunden sind, ◼ Fundamente, Höfe, Abgrenzungen, Hecken, ◼ privat genutzte Gewächshäuser, ◼ zum Einbau in das Gebäude bereitstehende Baustoffe, ◼ bewegliche Güter, die vom Eigentümer des Gebäudes dauerhaft mit diesem verbunden wurden, Güter, die durch Einbau zu unbeweglichen Gegenständen werden wie Einbauküchen, sanitäre Einrichtungen, Zähler, Anschlüsse, Kabel; ausgenommen sind Güter, die als Geräte betrachtet werden. Das Gebäude darf ausschließlich zu folgenden Zwecken verwendet werden: ◼ die in den Persönlichen Bedingungen beschriebenen Berufe oder Geschäftstätigkeiten, ◼ als private Wohnung oder Garage.
GebäudeVersicherungswert von Gebäuden (siehe § 1 Nr. 1) ist a) soweit Versicherung zum gleitenden Neuwert vereinbart ist, der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes in Preisen des Jahres 1914. Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Baukostenentwicklung an. Deshalb besteht Versicherungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen Neubauwertes zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Dies ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand herzustellen. Dazu gehören Architektengebühren sowie sonstige Konstrukti- ons- und Planungskosten. Bestandteil des Neuwertes sind insoweit auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Wiederherstellung der Sachen in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht möglich ist oder nur mit unwirt- schaftlichem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den vor- handenen Sachen möglichst nahe kommen. Nicht Bestandteil des Neuwertes sind Mehrkosten durch behördliche Wieder- herstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass Sachen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederher- gestellt werden dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologie- fortschritt gemäß Absatz 4 zu berücksichtigen sind. Versicherungsschutz für Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten. Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versiche- rungsfalles und der Wiederherstellung sind ebenfalls nicht Bestandteil des Neuwertes. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten. b) der Neuwert. Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen glei- cher Art und Güte in neuwertigem Zustand herzustellen. Maßgebend ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten. Bestandteil des Neuwertes sind insoweit auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Wiederherstellung der Sachen in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht möglich ist oder nur mit unwirt- schaftlichem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den vor- handenen Sachen möglichst nahe kommen. Nicht Bestandteil des Neuwertes sind Mehrkosten durch behördliche Wieder- herstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass Sachen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederher...
Gebäude. Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude mit ihren Bestandteilen. Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude ihre Selbständigkeit verloren haben. Zu den Bestandteilen eines Gebäudes gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Gebäude ver- bunden sind. a) Als Gebäudebestandteile gelten z. B. Wandverkleidungen, Hauswasserversorgungen, Brennstofftanks der Gebäudeheizung, Blitzab- leiter. b) Als Gebäudebestandteile gelten auch die Technischen Gebäudebestandteile. Dies sind
Gebäude. Versichert sind die in der Police bezeichneten Gebäude und/oder Gebäudeanteile, d. h. jedes nicht bewegliche Erzeugnis der Bautätigkeit, das überdacht ist, benützbaren Raum birgt und als Dauereinrichtung erstellt wurde, samt seinen Bestandteilen. Die Versicherungssumme hat dem ortsüblichen Neuwert (Wieder- herstellung oder Wiederaufbau) zu entsprechen, sofern nicht Deckung zum Zeitwert vereinbart wird.
Gebäude. Versicherungsschutz Sofern im Versicherungsvertrag als versichert aufgeführt:
Gebäude. Die Entschädigung versicherter Gebäude oder Gebäudeanteile bzw. Teile davon wird berechnet aufgrund ihres Ersatzwerts im Zeitpunkt des Ereignisses, abzüglich des Xxxxx der Reste. Können beschädigte Gebäude oder Gebäudeanteile repariert werden, vergütet die GVB Privatversicherungen AG nur die Kosten der Reparatur. Allfällige behördliche Wiederherstellungsbeschrän- kungen bleiben ohne Einfluss. Ersatzwert ist der Neuwert, der den ortsüblichen Wiederaufbau- oder Wiederherstellungskosten entspricht. lst der Zeitwert ver- sichert, wird die seit der Erbauung eingetretene bauliche Wert- verminderung in Abzug gebracht. Entsprechend werden auch vorhandene Reste bewertet. Werden Gebäude oder Teile davon nicht innert 5 Jahren am glei- chen Ort, im gleichen Umfang und zum gleichen Zwecke wieder aufgebaut oder repariert, ist der Ersatzwert auf den Verkehrs- wert beschränkt, maximal jedoch bis zur Versicherungssumme. Dies gilt auch, wenn der Wiederaufbau oder die Reparatur: – nicht durch den Versicherten, dessen Rechtsnachfolger kraft Familien- oder Xxxxxxxxx oder eine Person, die im Zeitpunkt des Ereignisses einen Rechtstitel auf den Erwerb des Gebäudes besass, erfolgt; – aufgrund behördlicher Verfügungen ausgeschlossen ist. Als Verkehrswert eines Gebäudes gilt der Marktpreis, der sich – ohne Berücksichtigung des Grundstückwerts (Land, Vorbereitung und Umgebungsarbeiten, Erschliessungs- und anteilmässige Baunebenkosten) – im Zeitpunkt unmittelbar vor dem Ereignis hätte erzielen lassen. Bei Abbruchobjekten entspricht der Ersatzwert dem Erlös, der sich für das Objekt ohne Grundstück hätte erzielen lassen (Abbruchwert). Beträgt infolge von Verwahrlosung der Zeitwert des Gebäudes bei Eintritt des Schadensfalls weniger als 50 % des Neuwerts, wird der Zeitwert entschädigt.
Gebäude. Im Sinne dieser Regelungen sind Gebäude mit dem Erdboden verbundene Bauwerke, die der überwie- genden Nutzung zu Wohnzwecken bestimmt sind und gegen äußere Einflüsse schützen können.
Gebäude. Die Gebäudestruktur ist speziell für den Zweck eines Rechenzentrum-Betriebs konzeptioniert. Das Gebäude ist äußerlich baulich unauffällig und die Außenwände der IT-Flächen sind fensterlos. Unterschiedliche RZ- Funktionsbereiche sind räumlich getrennt.
Gebäude. Das Bürogebäude umfasst fünf Voll- geschosse sowie ein Kellergeschoss und wurde 2010 in Stahlbetonbau- weise errichtet. Den oberen Gebäude- abschluss bildet ein teilweise begrün- tes Flachdach mit Technikaufbauten. Der U-förmige Gebäudegrundriss umschließt einen befestigten Innen- hof, welcher als Parkplatz genutzt wird. Weitere Stellplätze befinden sich auf dem rückseitigen Grundstücksbereich. Das Grundstück ist fast vollständig mit einer Tiefgarage unterbaut. Das Erdgeschoss des Gebäudes ist als Sockelgeschoss konzipiert und überwiegend mit schwarzen Faserze- mentplatten verkleidet. Hier befinden sich Empfangsbereiche, Büroflächen, Besprechungsräume und Werkstattflä- chen. Die Außenwände ab dem 1. Ober- geschoss sind als Putzfassaden mit einem Wärmedämmverbundsystem und Fensterbändern ausgeführt. Die äußere Erschließung des Gebäudes erfolgt zen- tral von der Taunusstraße aus über den Haupteingang an der Gebäudesüdseite. Die Büroflächen ab dem 1. Oberge- schoss sind als 2-bündige Anlage entlang eines Mittelflurs angelegt. Aufgrund der Anordnung der beiden Erschließungskerne mit jeweils zwei Aufzügen und einem Treppenhaus sowie der Lage der Sanitäranlagen ist eine Aufteilung in zwei Einheiten pro Geschoss gegeben. Die Konstruktion erlaubt eine flexible Grundrissgestal- tung der Büroflächen. Die Bodenbeläge der Büroflächen bestehen überwiegend aus Auslegware. Die Sanitärbereiche, Teeküchen und Treppenhäuser sind mit Feinsteinzeug gefliest. Die EDV-Verka- belung und die Elektroversorgung erfol- gen über Hohlraumböden. Die Behei- zung und Kühlung werden über Kühlde- cken gewährleistet. Es besteht darüber hinaus eine partielle Klimatisierung der Serverräume, welche mieterseitig ins- talliert wurde. Die 2-fach verglasten Kunststofffenster sind mit außen lie- gendem Sonnenschutz versehen. Die Wärmeversorgung erfolgt zentral über Fernwärme. Das Gebäude verfügt über eine Lüftungsanlage und eine eigene Brunnenanlage (Brauchwasser). Im Kellergeschoss befinden sich Lager-, Neben- und Technikräume. In der Tiefgarage befinden sich 90 Stell- plätze. Sie ist verbunden mit der Tief- garage des im Norden angrenzenden Grundstücks (Taunusstraße 35). Die gemeinsam genutzte Zu- und Abfahrt erfolgt von Süden aus über die Taunus- straße und erschließt die Tiefgarage wie auch die Außenstellplätze beider Grundstücke. Das Objekt ist hinsichtlich des Erhal- tungszustandes und der Ausstattung als gut einzustufen. Es bestehen tatsächliche Beschrän- kungen der Verwendungsmöglichkei- te...
Gebäude. Das Gebäude muss zum Neuwert versichert werden, wenn der Versicherte Eigentümer ist, oder zum Realwert, wenn der Versicherte Mieter ist. Die Bewertung erfolgt entweder auf Grundlage der Fläche des bezeichneten Gebäudes oder auf Grundlage der Beträge, für die der Versicherte den Versicherungsschutz beantragt.