Gebäude Musterklauseln

Gebäude. Die Gesamtheit der separaten oder zusammenhängenden Bauten, die sich an der in den Persönlichen Bedingungen angegebenen Adresse befinden. Sofern sie sich an derselben Adresse befinden, zählen zum Gebäude ebenfalls: ◼ Nebengebäude, wobei unerheblich ist, ob sie miteinander oder mit dem Hauptgebäude verbunden sind, ◼ Fundamente, Höfe, Abgrenzungen, Hecken, ◼ privat genutzte Gewächshäuser, ◼ zum Einbau in das Gebäude bereitstehende Baustoffe, ◼ bewegliche Güter, die vom Eigentümer des Gebäudes dauerhaft mit diesem verbunden wurden, Güter, die durch Einbau zu unbeweglichen Gegenständen werden wie Einbauküchen, sanitäre Einrichtungen, Zähler, Anschlüsse, Kabel; ausgenommen sind Güter, die als Geräte betrachtet werden. Das Gebäude darf ausschließlich zu folgenden Zwecken verwendet werden: ◼ die in den Persönlichen Bedingungen beschriebenen Berufe oder Geschäftstätigkeiten, ◼ als private Wohnung oder Garage.
Gebäude. Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude mit ihren Bestandteilen. Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude ihre Selbständigkeit verloren haben. Zu den Bestandteilen eines Gebäudes gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Gebäude verbunden sind. a) Als Gebäudebestandteile gelten z. B. Wandverkleidungen, Hauswasserversorgungen, Brennstofftanks der Gebäudeheizung, Blitzableiter. b) Als Gebäudebestandteile gelten auch die Technischen Gebäudebestandteile. Dies sind
Gebäude. Versicherungswert von Gebäuden (siehe § 1 Ziff. 1) ist a) soweit Versicherung zum gleitenden Neuwert vereinbart ist, der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes. Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Baukostenentwicklung an. Deshalb besteht Versicherungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen Neubauwertes zum Zeitpunkt des Versiche- rungsfalles. Dies ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand herzustellen. Dazu gehören Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten. Bestandteil des gleitenden Neuwertes sind insoweit auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Wiederher- stellung der Sachen in der gleichen Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht möglich ist oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen Sachen möglichst nahe kommen. Nicht Bestandteil des gleitenden Neuwertes sind Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass Sachen auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in der gleichen Art und Güte wiederhergestellt werden dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt gemäß Absatz 4 zu berücksichtigen sind. Versicherungsschutz für Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten. Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung sind ebenfalls nicht Bestandteil des gleitenden Neuwertes. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten; b) der Neuwert. Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand herzustellen. Maßgebend ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten. Bestandteil des Neuwertes sind insoweit auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Wiederherstellung der Sachen in der gleichen Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht möglich ist oder nur mit unwirt- schaftlichem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen Sachen möglichst nahe kommen. Nicht Bestandteil des Neuwertes sind Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass Sachen auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in der gleichen Art und Güte wie...
Gebäude. Versichert sind die in der Police bezeichneten Gebäude und/oder Gebäudeanteile, d. h. jedes nicht bewegliche Erzeugnis der Bautätigkeit, das überdacht ist, benützbaren Raum birgt und als Dauereinrichtung erstellt wurde, samt seinen Bestandteilen. Die Versicherungssumme hat dem ortsüblichen Neuwert (Wieder- herstellung oder Wiederaufbau) zu entsprechen, sofern nicht Deckung zum Zeitwert vereinbart wird.
Gebäude. Die Entschädigung versicherter Gebäude oder Gebäudeanteile bzw. Teile davon wird berechnet aufgrund ihres Ersatzwerts im Zeitpunkt des Ereignisses, abzüglich des Xxxxx der Reste. Können beschädigte Gebäude oder Gebäudeanteile repariert werden, vergütet die GVB Privatversicherungen AG nur die Kosten der Reparatur. Allfällige behördliche Wiederherstellungsbeschrän- kungen bleiben ohne Einfluss. Ersatzwert ist der Neuwert, der den ortsüblichen Wiederaufbau- oder Wiederherstellungskosten entspricht. lst der Zeitwert ver- sichert, wird die seit der Erbauung eingetretene bauliche Wert- verminderung in Abzug gebracht. Entsprechend werden auch vorhandene Reste bewertet. Werden Gebäude oder Teile davon nicht innert 5 Jahren am glei- chen Ort, im gleichen Umfang und zum gleichen Zwecke wieder aufgebaut oder repariert, ist der Ersatzwert auf den Verkehrs- wert beschränkt, maximal jedoch bis zur Versicherungssumme. Dies gilt auch, wenn der Wiederaufbau oder die Reparatur: – nicht durch den Versicherten, dessen Rechtsnachfolger kraft Familien- oder Xxxxxxxxx oder eine Person, die im Zeitpunkt des Ereignisses einen Rechtstitel auf den Erwerb des Gebäudes besass, erfolgt; – aufgrund behördlicher Verfügungen ausgeschlossen ist. Als Verkehrswert eines Gebäudes gilt der Marktpreis, der sich – ohne Berücksichtigung des Grundstückwerts (Land, Vorbereitung und Umgebungsarbeiten, Erschliessungs- und anteilmässige Baunebenkosten) – im Zeitpunkt unmittelbar vor dem Ereignis hätte erzielen lassen. Bei Abbruchobjekten entspricht der Ersatzwert dem Erlös, der sich für das Objekt ohne Grundstück hätte erzielen lassen (Abbruchwert). Beträgt infolge von Verwahrlosung der Zeitwert des Gebäudes bei Eintritt des Schadensfalls weniger als 50 % des Neuwerts, wird der Zeitwert entschädigt.
Gebäude. Versicherungsschutz Sofern im Versicherungsvertrag als versichert aufgeführt:
Gebäude. Die Gebäudestruktur ist speziell für den Zweck eines Rechenzentrum-Betriebs konzeptioniert. Das Gebäude ist äußerlich baulich unauffällig und die Außenwände der IT-Flächen sind fensterlos. Unterschiedliche RZ- Funktionsbereiche sind räumlich getrennt.
Gebäude. Gebäude sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke. Sie müssen gegen äußere Einflüsse schützen können und im Sinne dieser Versicherungsbedingungen für die überwiegende Nutzung zu Wohn- oder Wirtschaftszwecken bestimmt sein. Zum Gebäude gehören auch Fundamente, Grund- und Kellermauern sowie unmittel- bar an das Gebäude anschließende Terrassen. Terrassen sind befestigte Flächen, die für den Aufenthalt im Freien vorgesehen sind.
Gebäude. Das Gebäude erstreckt sich entlang des Niehler Gürtels von Ost nach West und besitzt im östlichen Bereich eine markante, vom Erdgeschoss bis un- ter ein Glasdach über dem sechsten Obergeschoss reichende Rotunde (Rundbau). Die in der Rotunde befind- liche Eingangshalle markiert in archi- tektonisch einprägsamer Weise den Hauptzugang und verleiht dem Gebäu- de einen repräsentativen Charakter. Die über alle Stockwerke reichende kreisrunde Innenhalle im Rundbau er- schließt über offene Galerien die un- mittelbar anliegenden Büroräume. Das zweite bis fünfte Obergeschoss sind als klassische Mittelfluranlage konzipiert. Die Büroräume sind als Einzel- und Gruppenräume gebaut. Das erste Obergeschoss erweitert sich rückseitig um rund 5 Meter, um die größeren Seminar- und Schulungsräu- me aufnehmen zu können. Gegenüber dem ersten Obergeschoss ist das Erd- geschoss um weitere rund 3 Meter er- weitert. Hier sind die Schalterhalle des Bezirksrathauses Köln, die Stadtteilbi- bliothek sowie weitere größere Veran- staltungsräume der Volkshochschule platziert. Der Haupteingang liegt an der Kreu- zung und führt in die zentrale Innen- halle. Eine Doppelaufzugsgruppe ist mit allen Stockwerken (außer dem Un- tergeschoss) verbunden. Das Gebäu- de besitzt ein Haupttreppenhaus und zwei Nebentreppenhäuser. Die oberen Stockwerke werden der Länge nach durch einen Mittelflur erschlossen, der sich im östlichen Be- reich zu der Rotunde erweitert. Flur- und Bürozimmerwände sind als nicht tragende Leichtbauwände ausgebil- det, die es gestatten, die jeweiligen Hauptnutzflächen spezifisch auszu- bauen. Die Lage der Treppenhäuser und der WC- und Nebenraumkerne erlaubt eine flexible Nutzungsauftei- lung, da die Obergeschosse unter Be- achtung der brandschutztechnischen Vorschriften jeweils in maximal vier bis fünf Einzelnutzungen aufgeteilt wer- den können. Das Erdgeschoss bietet die Möglichkeit, in Teilbereichen direkt von außen zugängliche gewerbliche Flächen einzurichten. Der Hauptzugang sowie der Erdge- schossboden der Rotunde sind mit einem dauerhaften Betonwerkstein ausgelegt. Gleiches gilt für die solide gestalteten Treppenhäuser. Die im Bereich der Nebenraumzonen angeordneten stockwerkweisen ge- bäudetechnischen Funktionsräume (Elektro-Unterverteilungen, Server- räume) erlauben im Zusammenhang mit dem in den Bodenfluren vorhan- denen Doppelboden die Elektro- und Datenversorgung der Nutzflächen. Das Objekt befindet sich insgesamt in einem dem Alter entsprechend guten und ordentlichen Z...
Gebäude. Das Gebäude ist zum Neuwert zu versichern, wenn der Versicherte Eigentümer ist, oder zum Realwert, wenn der Versicherte Mieter ist. Die Bewertung erfolgt entweder anhand der Fläche des bezeichneten Gebäudes oder anhand der Beträge, für die der Versicherte den Versiche- rungsschutz beantragt.