Risikobewertung Musterklauseln

Risikobewertung. Die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften bei der Durchführung der Testungen, insb. des Infektionsschutzgesetzes, des Gewerberechts und des Arbeitsschutzes ist sicherzustellen. Die Prüfung der Einhaltung obliegt den Teststellenbetreibern in eigener Zuständigkeit. Aus infektionshygienischer Sicht werden die Arbeitsschritte zum diagnostischen Nachweis von SARS- CoV-2 mittels SARS-CoV-2-PoC-Antigen-Schnelltests (Probenahme mittels Abstrich und anschließende manuelle Testauswertung) unter den Bedingungen der Schutzstufe 2 nach TRBA 250 und der TRBA 255 durchgeführt. Die Schutzstufe 2 bezieht sich auf Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und nicht nur in geringfügigem Umfang zum Kontakt mit potentiell infektiösem Material wie z.B. Körperflüssigkeiten kommen kann. Bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen ist zu berücksichtigen, dass die Probenehmenden bei der Abstrichentnahme notwendige Abstandsregeln nicht einhalten können und gegenüber virushaltigen Aerosolen über die Ausatemluft der zu untersuchenden Personen sowie durch mögliche Handkontakte zur Schleimhaut exponiert werden können. Zusätzlich kann es durch die unangenehme bzw. lokal reizende Probenahme bei den Untersuchten zu unwillkürlichen Abwehrreaktionen im Sinne von Niesen, Hustenstößen, Würgen und ggf. Erbrechen und ruckartigen Kopfbewegungen kommen, die mit einer höheren Exposition einhergehen können. Auch die anschließende Testauswertung (u.a. Beladung von Antigen-Testkassetten zum direkten Virusantigennachweis aus Abstrich-Proben der oberen Atemwege) beinhaltet ebenfalls ein hohes Infektionsrisiko.
Risikobewertung. Bewertung von (möglichen) Versicherungsobjekten und Erstellung von Bewertungsgutachten. Bereitstellen von qualitätsgerechten Systemtechnik- Dienstleistungen hinsichtlich der Auswahl, Integration und des Einsatzes von System-Software auf allen Hardwareplattformen der Bereitstellung von Kommu- nikationsdiensten sowie von Bürokommunikations- Software-Komponenten. 1. PC-Systeme
Risikobewertung. Der Analyse folgt die Risikobewertung im engeren Sinne. Dabei werden Risikoklassen definiert, zum Beispiel hohes Risiko, Risiko und geringes Risiko. Die Zuordnung erfolgt über das Produkt der Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Auswirkungen. Ist beides vernachlässigbar, ergibt sich zum Beispiel das ERGEBNIS 1 (geringes Risiko); sind Eintrittswahrscheinlichkeit und Auswirkungen maximal, ist das ERGEBNIS 10 (hohes Risiko).
Risikobewertung. Für die Abschätzung eines Risikos muss die qualitative/quantitative Eintrittswahrscheinlichkeit der Gefährdungen (siehe Abschnitt 3.3.2) bestimmt werden. Eine anschließende Kombination der Eintrittswahrscheinlichkeit mit den in der BIA ermittelten potenziellen Schadensauswirkungen ergibt für jede Gefährdung dann das Risiko, welches in einer Risikomatrix abgebildet wird. Folgende Handlungsempfehlungen ergeben sich entsprechend der Einstufung: • Kritische Risiken, welche eine hohe Eintrittswahrscheinlichkeit in Kombination mit einer signifikanten Schadensauswirkung aufweisen, müssen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zeitnah behandelt und reduziert werden. • Für Risiken im mittleren Bereich mit moderater Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensauswirkung sind die Behandlungsoptionen hinsichtlich Kosten und Nutzen zu prüfen, und die Risiken je nach Verhältnismäßigkeit zu reduzieren oder zu beseitigen. Eine Übertragung der Risiken darf nur dann stattfinden, wenn von dem betrachteten Risiko keine Auswirkung auf die kDL existiert. • Unkritische Risiken, deren Eintreten entweder sehr unwahrscheinlich oder deren Schadensauswirkungen gering sind, können toleriert werden oder sind automatisch toleriert. Eine Behandlung kann unter Berücksichtigung von Kosten und Nutzen erfolgen. Eine Risikoklassifizierung ist im Vorfeld durch das Unternehmen festzulegen und zu begründen.
Risikobewertung. Der LIEFERANT führt eine Risikobewertung des zu liefernden Produktes und Fertigungsprozesses durch. Die Risikobewertung ist Bestandteil der Pflicht-Dokumentation beim Lieferant, es gelten die festgelegten Aufbewahrungsfristen. Design- und Prozess-FMEA als Risikoanalyse werden gefordert, wenn ein LIEFERANT Produkte nach eigenen Konstruktionszeichnungen liefert. Ansonsten ist die Durchführung einer Prozess-FMEA notwendig. Der LIEFERANT wird ein Verfahren unterhalten, mit dem er über den gesamten Lebenszyklus der von ihm gelieferten Produkte von ihnen ausgehende Gefährdungen erkennt und die Risiken bewertet. Die Einhaltung dieses Verfahrens ist regelmäßig zu kontrollieren und ggf. anzupassen. Erkennt der LIEFERANT Risiken, die Auswirkungen auf das Produkt des KUNDEN haben könnten, informiert er den KUNDEN darüber unverzüglich und schriftlich. Dies bezieht sich auch auf erkannte oder aufgetretene Risiken von gleichartigen oder baugleichen Produkten. Über notwendige Korrekturmaßnahmen und Informationen im Feld / Rückrufe / Meldungen an Behörden in Bezug auf das vom KUNDEN hergestellte Produkt entscheidet der KUNDE. Der LIEFERANT verpflichtet sich zur Ermittlung von Schwachstellen ein Fehlererfassungssystem für fehlerhafte Produkte zu installieren und aufrechtzuerhalten. Aus diesem System leitet der LIEFERANT die daraus notwendigen Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen (CAPA = Corrective and Preventive Action) ab.
Risikobewertung. Besteht bei der Verarbeitung ein hohes Risiko für die betroffenen Personen?
Risikobewertung. (Besteht bei der Verarbeitung ein hohes Risiko für die betroffenen Personen? [z.B. Erhebung und Speicherung von Gesundheitsdaten] – in der Regel „nein“) 🔾 Nein 🔾 Ja Verarbeitungstätigkeit: Mitgliedsdaten-, Pächter- und Jagdgenossenschaftsverwaltung Benennung: Jagdgenossenschaft ………………………….. lfd. Nr.: 1 Datum der Einführung: 25.05.2018 Datum der letzten Änderung: --.--.---- 1. Verantwortlicher Fachbereich Vorstand der Jagdgenossenschaft 2. Betroffene Personenkategorie Mitglieder (Jagdgenossen), Eigentümer des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes, Lieferanten, Pächter, landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und fischereiwirtschaftliche Bewirtschafter, angrenzende Eigenjagdbesitzer, Ansprechpartner der Wildschadensausgleichskasse, Begehungsscheininhaber
Risikobewertung. Erarbeitung eines Risikobehandlungsplans

Related to Risikobewertung

  • Bewertung Die Bewertung erfolgt durch die Verwaltungsgesellschaft.

  • Wartung Zur Optimierung und Leistungssteigerung der technischen Systeme sieht EnBW Wartungsfenster außerhalb der üb- lichen Geschäftszeiten vor. Zu diesen Wartungsarbeiten gehört auch die Aktualisierung der Betriebssysteme und Anwendungssoftware. Die Wartungsfenster liegen im Regelfall in der Nacht von Samstag auf Sonntag zwischen 0:00 und 6:00 Uhr, können jedoch bei Bedarf auch an Werktagen durchgeführt werden.

  • Fernwartung Leistungen der Instandhaltung von Soft- und Hardware ohne örtliche Präsenz (z. B. mittels Datenfernübertragung). Hierunter ist die Verjährungsfrist im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zu verstehen. Geräte bzw. Maschinen einschließlich deren optionaler Zusatzeinrichtungen, gemäß Herstellerspezifikation, die im Vertrag aufgeführt sind; solche Geräte bzw. Maschinen werden von ihren Herstellern im Allgemeinen über Bestellnummern (Typbezeichnung ggf. ergänzt um Modell- Bezeichnung) näher spezifiziert.

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Verantwortung Die Verwaltungsratsmitglieder (deren Namen im Abschnitt „Verwaltungsratsmitglieder der Gesellschaft“ im Prospekt aufgeführt sind) übernehmen die Verantwortung für die im Prospekt und diesem Prospektnachtrag enthaltenen Informationen. Nach bestem Wissen und Gewissen der Verwaltungsratsmitglieder (die alle angemessene Sorgfalt darauf verwendet haben, dies sicherzustellen) stimmen die in diesem Prospektnachtrag enthaltenen Angaben, wenn sie zusammen mit dem Prospekt (in der durch diesen Prospektnachtrag ergänzten, geänderten oder erweiterten Fassung) gelesen werden, mit den Tatsachen zum Stand dieses Prospektnachtrags überein und lassen nichts aus, was die Bedeutung der Angaben beeinträchtigen könnte.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.