Programmierung Musterklauseln

Programmierung. Programmieren der Betriebssysteme und Drucker im Hinblick auf deren Benutzung und zur Sicherstellung der Vernetzung im Unternehmen.
Programmierung. 1. Die Programmierung von Schnittstellen, von Anpassungen und zu erstellender Software folgt der Aufgabenstellung im Bestellschein. Liegt keine gesonderte Zusatzvereinbarung vor, erfolgt die Überlassung der Programme ausschließlich in ausführbarer Form ohne Quellprogramme und ohne systemtechnische und benutzerspezifische Dokumentation. Dies gilt auch bei Einbringung von Standardbausteinen. Eine Benutzerdokumentation wird auf Wunsch gegen gesonderte Berechnung in dem zu vereinbarenden Umfang geliefert. 2. Soweit keine ausreichenden Vorgaben durch den Auftraggeber erfolgen, erstellt yQ-it erforderliche Konzepte und Spezifikationen gegen gesonderte Berechnung und legt sie dem Auftraggeber zur Genehmigung vor. Genehmigungsfristen von mehr als 2 Tagen verschieben die vereinbarten Termine angemessen nach Maßgabe verfügbarer Ressourcen. Mit Genehmigung werden Konzept und Spezifikation alleinige Grundlage der Leistungen anstelle von Lastenheften, Beschreibungen und sonstigen Zielvorgaben. Schnittstellen bedürfen der ausführlichen schriftlichen Dokumentation durch den Auftraggeber vor Arbeits- und Fristbeginn. 3. Erkennt yQ-it eine Fehler- oder Mangelhaftigkeit, Unvollständigkeit, Unausführbarkeit oder einen Bedarf an Feinabstimmung von Aufgabe, Konzept, Spezifikation oder sonstiger Leistungsbeschreibung, so wird yQ-it dies unverzüglich mitteilen. Darüber hinaus ist yQ-it zu einer Prüfung nicht verpflichtet. Der Auftraggeber wird über das weitere Vorgehen verbindlich entscheiden, vorbehaltlich späterer angemessener Anpassung des vereinbarten Vertragspreises und Liefertermins.
Programmierung. 4.3.1. Der Lieferant erstellt auf der Grundlage  seiner Software-Planung, wenn diese von ihm zu erstellen war, oder  seines Pflichtenhefts, wenn nur das Pflichtenheft von ihm zu erstellen war, ohne dass eine Software-Planung gemäß Nr. 3 durchzuführen war, oder  andernfalls auf Grundlage vom Kunden bereitgestellter und vom Lieferanten ausdrücklich akzeptierter Planungsunterlagen die funktionsfähige Software für das vereinbarte Anwendungsgebiet innerhalb des im Bestellschein bzw. in der Auftragsbestätigung oder in den Erstellungsunterlagen aufgeführten Zeitplans. Dieser ist unverbindlich, soweit nichts anderes im Bestellschein bzw. in der Auftragsbestätigung ausdrücklich vereinbart ist. Die Programmierung umfasst insbesondere die Codierung und Tests. 4.3.2. Soweit der Kunde bei der Programmierung Mängel erkennt, wird er diese dem Lieferanten unverzüglich schriftlich mitteilen. Werden Verzögerungen und Änderungserfordernisse erkennbar, wird der Lieferant den Kunden informieren.
Programmierung. Wenn Software ausschließlich in der Verantwortung von rocon für den Auftraggeber zu erstellen ist und dem Programmierauftrag eine Programmvorgabe (z.B. ein Pflichtenheft) zugrunde liegt, die die Sollfunktionen der Software und die Kommunikation mit dem Benutzer beschreibt, dann ist die erstellte Software ein Werk, das vom Auftraggeber nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages abzunehmen ist. Ist die Programmvorgabe vor Auftragserteilung verbindlich erstellt, so kann dem Auftrag ein Festpreis zugrunde gelegt werden. Die gemeinsame Erstellung einzelner Software von rocon und Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers ist eine Beratungsleistung. Die vertragsgegenständliche Software wird von rocon nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung und anerkanntem Stand der Technik erstellt. ▇▇▇▇▇ liefert dem Auftraggeber die Software mangels ausdrücklicher abweichender Vereinbarung im IT-Vertrag in lauffähigem Programmcode sowie die vereinbarten Dokumentationsunterlagen.
Programmierung. 2.5.1. Die im Angebot beschriebenen und durch den Kunden beauftragten Leistungen beschreiben die Beschaffenheit im Sinne des Werkvertragsrechts abschließend und voll- ständig. 2.5.2. invokable hat keinerlei Verantwortung für die Realisierung weitergehender Werke und für die Weiterverwendung der geschuldeten Leistungen in anderen Werken, insbe- sondere vollständige Web-Seiten mit z.B. Inhalten und Daten, die der Kunde Dritten ge- genüber zu erbringen hat. 2.5.3. Sofern nicht anders vereinbart, gewährt invokable dem Kunden an den erbrachten Leistungen das einfache, räumlich nicht beschränkte Recht, diese Leistungen auftrags- gemäß zu nutzen. Soweit im Auftrag keine Nutzungs- bzw. Laufzeit genannt wird, gilt das Nutzungsrecht auch zeitlich unbeschränkt. 2.5.4. Es ist nicht gestattet, Dritten Nutzungsrechte an Leistungen, insbesondere an von invokable erstellten Programmen, einzuräumen, Leistungen weiter zu veräußern, außer für den expliziten Auftragszweck. 2.5.5. Der Kunde wird überlassene Software oder Kopien davon, ebenso wie alle weiteren zur Verfügung gestellten Materialien (z.B. Inhalte, Texte, Bilder, Animationen, Film- und Tonmaterialien) ausschließlich auftragsgemäß nutzen und nach Beendigung des Ver- tragsverhältnisses bzw. der vereinbarten Nutzungsdauer zurückgeben oder löschen, bzw. nicht weiterverwenden. Für Open Source Programme gelten diese Bestimmungen nicht, es finden ausschließlich die zugehörigen Lizenzbedingungen Anwendung.
Programmierung. Wir bieten unseren Kunden zwei Arten von Programm-Realisationen an:
Programmierung. Programmieren der Betriebssysteme und Drucker im Hinblick auf deren Benutzung und zur Sicherstellung der Vernetzung zwischen den General-, Landes- und Regionaldirektionen.
Programmierung. ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ Dienstleistungen ist berechtigt, Programmierarbeiten von einem qualifizierten Drittanbieter erbringen zu lassen. Ist die Designentwicklung Bestandteil der Leistung von ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ Dienstleistungen, so erfolgt die Aufnahme der Programmierarbeiten für die Erstellung der Internetseite nach der schriftlichen Freigabe des Designentwurfs durch den Kunden. Ist die Designentwicklung nicht Bestandteil der Leistung von ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ Dienstleistungen, sondern wird vom Kunden erbracht, so erfolgt die Programmierung der Internetseite auf der Basis des vom Kunden gelieferten Designentwurfs. Geringfügige Abweichungen vom freigegebenen bzw. zur Verfügung gestellten Designentwurf können während der Programmierung technisch bedingt notwendig sein. Änderungen am Design werden nach Fertigstellung der Programmierarbeiten gesondert zum üblichen Stundensatz berechnet. Sofern schriftlich nicht anders vereinbart, erfolgt die technische Umsetzung in der von ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ Dienstleistungen festgelegten Programmiersprache und -technik.
Programmierung. ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ - IN1 Software-Manufaktur ist berechtigt, Programmierarbeiten von einem qualifizierten Drittanbieter erbringen zu lassen. Ist die Designentwicklung Bestandteil der Leistung von ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ - IN1 Software-Manufaktur, so erfolgt die Aufnahme der Programmierarbeiten für die Erstellung der Internetseite nach der schriftlichen Freigabe des Designentwurfs durch den Kunden. Ist die Designentwicklung nicht Bestandteil der Leistung von ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ - IN1 Software-Manufaktur sondern wird vom Kunden erbracht, so erfolgt die Programmierung der Internetseite auf der Basis des vom Kunden gelieferten Designentwurfs. Geringfügige Abweichungen/Anpassungen und/oder Modifizierungen vom freigegebenen bzw. zur Verfügung gestellten Designentwurf können während der Programmierung technisch bedingt notwendig sein. Änderungen am Design werden nach Fertigstellung der Programmierarbeiten gesondert zum üblichen Stundensatz berechnet. Sofern schriftlich nicht anders vereinbart, erfolgt die technische Umsetzung in der von ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ - IN1 Software-Manufaktur festgelegten Programmiersprache und -technik.

Related to Programmierung

  • Stornierung a) Soweit dem ▇▇▇▇▇▇ kein gesetzliches Rücktritts- recht zusteht, ist der Mieter bis 14 Tage vor Be- ginn der jeweiligen Messeveranstaltung berech- tigt, die Anmietung des Mietobjektes vollständig oder teilweise (nur bei Anmietung mehrerer ab- gegrenzter Räume möglich) nach Vertrags- schluss kostenlos zu stornieren. Maßgeblich ist der Zugang der Stornierungserklärung beim Ver- mieter in Text- oder Schriftform. Bei einer späte- ren Stornierung oder wenn der Mieter das Miet- objekt nicht in Besitz nimmt, bleibt der Mieter zur Zahlung der Miete verpflichtet. b) Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass sich der Vermieter infolge der Stornierung, der Teilstornierung oder der nicht erfolgenden Inbesitznahme weitere im Abschlag unberück- sichtigte Aufwendungen erspart hat und Vorteile erlangt hat. Sofern während der Veranstaltung noch andere freie Mietobjekte im Umfang der an den Mieter vermieteten Mietobjekte zur Verfü- gung stehen, kann sich der Mieter jedoch dabei in der Regel nicht darauf berufen, der Vermieter habe durch eine anderweitige Vermietung oder Nutzung des Mietobjekts / der Mietobjekte oder eines Teils des Mietobjekts Vorteile, insbeson- dere in Form des erzielten Mietpreises, erlangt. c) Storniert der Mieter vollständig oder teilweise, ist der Vermieter berechtigt, das Mietobjekt oder den stornierten Teil des Mietobjekts anderweitig zu nutzen und an Dritte zu vermieten. d) Auf die weiteren Leistungen, die der Mieter nur bei Bedarf gesondert beauftragt, findet diese Stornoregelung keine Anwendung. Eine eventu- elle Stornierung richtet sich nach dem für diese Leistungen maßgeblichen Vertragsverhältnis.

  • Softwarenutzung Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

  • Pseudonymisierung Pseudonymisierung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, auf welche die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden.

  • Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensände- rung des Versicherungsnehmers. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge- werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entspre- chende Anwendung.

  • Lagerung 15.1 Der Auftraggeber hat das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu kennzeichnen und Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen, die der Spediteur zur sachgerechten Lagerung benötigt. 15.2 Die Lagerung erfolgt nach ▇▇▇▇ des Spediteurs in dessen eigenen oder, soweit dies nicht vertraglich ausgeschlossen ist, in fremden Lagerräumen. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken. 15.3 Der Spediteur hat für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Pflege von Lagerhallen und anderen Lagerflächen, der Zufahrten auf den Betriebsflächen und die Sicherung des Gutes, insbesondere gegen Diebstahl, zu sorgen. Weitergehende Sicherungsmaßnahmen, die z. B. über die gesetzlichen Brandschutzvorschriften hinausgehen, bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung. 15.4 Mangels abweichender Vereinbarung 15.4.1 beginnt die Übernahme des Gutes zur Lagerung mit dem Beginn der Entladung des Fahrzeugs durch den Spediteur und die Auslieferung des Gutes endet mit dem Abschluss der Verladung durch den Spediteur, 15.4.2 erfolgt die Bestandsführung durch das Lagerverwaltungssystem des Spediteurs, 15.4.3 erfolgt eine physische Inventur pro Jahr. Auf Weisung des Auftraggebers führt der Spediteur weitere physische Inventuren gegen Aufwandserstattung durch. 15.5 Der Spediteur verpflichtet sich, bei Übernahme des Gutes, wenn ihm angemessene Mittel zur Überprüfung zur Verfügung stehen, eine Eingangskontrolle nach Art, Menge und Beschaffenheit des Gutes, Zeichen, Nummern, Anzahl der Packstücke sowie äußerlich erkennbare Schäden gemäß § 438 HGB durchzuführen. 15.6 Zur Sicherung des Gutes sind regelmäßig Kontrollen durch geeignetes Personal des Spediteurs durchzuführen. 15.7 Bei Fehlbeständen und zu befürchtenden Veränderungen am Gut hat der Spediteur den Auftraggeber unverzüglich zu informieren und Weisung einzuholen. § 471 Abs. 2 HGB bleibt unberührt. 15.8 Weitergehende Leistungs- und Informationspflichten bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.