Programmierung Musterklauseln

Programmierung. Programmieren der Betriebssysteme und Drucker im Hinblick auf deren Benutzung und zur Sicherstellung der Vernetzung im Unternehmen.
Programmierung. 1. Die Programmierung von Schnittstellen, von Anpassungen und zu erstellender Software folgt der Aufgabenstellung im Bestellschein. Liegt keine gesonderte Zusatzvereinbarung vor, erfolgt die Überlassung der Programme ausschließlich in ausführbarer Form ohne Quellprogramme und ohne systemtechnische und benutzerspezifische Dokumentation. Dies gilt auch bei Einbringung von Standardbausteinen. Eine Benutzerdokumentation wird auf Wunsch gegen gesonderte Berechnung in dem zu vereinbarenden Umfang geliefert. 2. Soweit keine ausreichenden Vorgaben durch den Auftraggeber erfolgen, erstellt yQ-it erforderliche Konzepte und Spezifikationen gegen gesonderte Berechnung und legt sie dem Auftraggeber zur Genehmigung vor. Genehmigungsfristen von mehr als 2 Tagen verschieben die vereinbarten Termine angemessen nach Maßgabe verfügbarer Ressourcen. Mit Genehmigung werden Konzept und Spezifikation alleinige Grundlage der Leistungen anstelle von Lastenheften, Beschreibungen und sonstigen Zielvorgaben. Schnittstellen bedürfen der ausführlichen schriftlichen Dokumentation durch den Auftraggeber vor Arbeits- und Fristbeginn. 3. Erkennt yQ-it eine Fehler- oder Mangelhaftigkeit, Unvollständigkeit, Unausführbarkeit oder einen Bedarf an Feinabstimmung von Aufgabe, Konzept, Spezifikation oder sonstiger Leistungsbeschreibung, so wird yQ-it dies unverzüglich mitteilen. Darüber hinaus ist yQ-it zu einer Prüfung nicht verpflichtet. Der Auftraggeber wird über das weitere Vorgehen verbindlich entscheiden, vorbehaltlich späterer angemessener Anpassung des vereinbarten Vertragspreises und Liefertermins.
Programmierung. 4.3.1. Der Lieferant erstellt auf der Grundlage  seiner Software-Planung, wenn diese von ihm zu erstellen war, oder  seines Pflichtenhefts, wenn nur das Pflichtenheft von ihm zu erstellen war, ohne dass eine Software-Planung gemäß Nr. 3 durchzuführen war, oder  andernfalls auf Grundlage vom Kunden bereitgestellter und vom Lieferanten ausdrücklich akzeptierter Planungsunterlagen die funktionsfähige Software für das vereinbarte Anwendungsgebiet innerhalb des im Bestellschein bzw. in der Auftragsbestätigung oder in den Erstellungsunterlagen aufgeführten Zeitplans. Dieser ist unverbindlich, soweit nichts anderes im Bestellschein bzw. in der Auftragsbestätigung ausdrücklich vereinbart ist. Die Programmierung umfasst insbesondere die Codierung und Tests. 4.3.2. Soweit der Kunde bei der Programmierung Mängel erkennt, wird er diese dem Lieferanten unverzüglich schriftlich mitteilen. Werden Verzögerungen und Änderungserfordernisse erkennbar, wird der Lieferant den Kunden informieren.
Programmierung. Wenn Software ausschließlich in der Verantwortung von rocon für den Auftraggeber zu erstellen ist und dem Programmierauftrag eine Programmvorgabe (z.B. ein Pflichtenheft) zugrunde liegt, die die Sollfunktionen der Software und die Kommunikation mit dem Benutzer be- schreibt, dann ist die erstellte Software ein Werk, das vom Auftraggeber nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages abzunehmen ist. Ist die Programmvor- gabe vor Auftragserteilung verbindlich erstellt, so kann dem Auftrag ein Festpreis zugrunde gelegt werden. Die gemeinsame Erstellung einzelner Software von rocon und Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers ist eine Beratungsleistung. Die vertragsgegenständliche Software wird von rocon nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsaus- übung und anerkanntem Stand der Technik erstellt. rocon liefert dem Auftraggeber die Software mangels ausdrücklicher abweichender Vereinbarung im IT-Ver- trag in lauffähigem Programmcode sowie die vereinbar- ten Dokumentationsunterlagen.
Programmierung. Wir bieten unseren Kunden zwei Arten von Programm-Realisationen an:
Programmierung. Xxxxxxx Xxxxxxx - IN1 Software-Manufaktur ist berechtigt, Programmierarbeiten von einem qualifizierten Drittanbieter erbringen zu lassen. Ist die Designentwicklung Bestandteil der Leistung von Xxxxxxx Xxxxxxx - IN1 Software-Manufaktur, so erfolgt die Aufnahme der Programmierarbeiten für die Erstellung der Internetseite nach der schriftlichen Freigabe des Designentwurfs durch den Kunden. Ist die Designentwicklung nicht Bestandteil der Leistung von Xxxxxxx Xxxxxxx - IN1 Software-Manufaktur sondern wird vom Kunden erbracht, so erfolgt die Programmierung der Internetseite auf der Basis des vom Kunden gelieferten Designentwurfs. Geringfügige Abweichungen/Anpassungen und/oder Modifizierungen vom freigegebenen bzw. zur Verfügung gestellten Designentwurf können während der Programmierung technisch bedingt notwendig sein. Änderungen am Design werden nach Fertigstellung der Programmierarbeiten gesondert zum üblichen Stundensatz berechnet. Sofern schriftlich nicht anders vereinbart, erfolgt die technische Umsetzung in der von Xxxxxxx Xxxxxxx - IN1 Software-Manufaktur festgelegten Programmiersprache und -technik.
Programmierung. 2.5.1. Die im Angebot beschriebenen und durch den Kunden beauftragten Leistungen beschreiben die Beschaffenheit im Sinne des Werkvertragsrechts abschließend und voll- ständig. 2.5.2. invokable hat keinerlei Verantwortung für die Realisierung weitergehender Werke und für die Weiterverwendung der geschuldeten Leistungen in anderen Werken, insbe- sondere vollständige Web-Seiten mit z.B. Inhalten und Daten, die der Kunde Dritten ge- genüber zu erbringen hat. 2.5.3. Sofern nicht anders vereinbart, gewährt invokable dem Kunden an den erbrachten Leistungen das einfache, räumlich nicht beschränkte Recht, diese Leistungen auftrags- gemäß zu nutzen. Soweit im Auftrag keine Nutzungs- bzw. Laufzeit genannt wird, gilt das Nutzungsrecht auch zeitlich unbeschränkt. 2.5.4. Es ist nicht gestattet, Dritten Nutzungsrechte an Leistungen, insbesondere an von invokable erstellten Programmen, einzuräumen, Leistungen weiter zu veräußern, außer für den expliziten Auftragszweck. 2.5.5. Der Kunde wird überlassene Software oder Kopien davon, ebenso wie alle weiteren zur Verfügung gestellten Materialien (z.B. Inhalte, Texte, Bilder, Animationen, Film- und Tonmaterialien) ausschließlich auftragsgemäß nutzen und nach Beendigung des Ver- tragsverhältnisses bzw. der vereinbarten Nutzungsdauer zurückgeben oder löschen, bzw. nicht weiterverwenden. Für Open Source Programme gelten diese Bestimmungen nicht, es finden ausschließlich die zugehörigen Lizenzbedingungen Anwendung.
Programmierung. Xxxxx Xxxxxxx Dienstleistungen ist berechtigt, Programmierarbeiten von einem qualifizierten Drittanbieter erbringen zu lassen. Ist die Designentwicklung Bestandteil der Leistung von Xxxxx Xxxxxxx Dienstleistungen, so erfolgt die Aufnahme der Programmierarbeiten für die Erstellung der Internetseite nach der schriftlichen Freigabe des Designentwurfs durch den Kunden. Ist die Designentwicklung nicht Bestandteil der Leistung von Xxxxx Xxxxxxx Dienstleistungen, sondern wird vom Kunden erbracht, so erfolgt die Programmierung der Internetseite auf der Basis des vom Kunden gelieferten Designentwurfs. Geringfügige Abweichungen vom freigegebenen bzw. zur Verfügung gestellten Designentwurf können während der Programmierung technisch bedingt notwendig sein. Änderungen am Design werden nach Fertigstellung der Programmierarbeiten gesondert zum üblichen Stundensatz berechnet. Sofern schriftlich nicht anders vereinbart, erfolgt die technische Umsetzung in der von Xxxxx Xxxxxxx Dienstleistungen festgelegten Programmiersprache und -technik.
Programmierung. Programmieren der Betriebssysteme und Drucker im Hinblick auf deren Benutzung und zur Sicherstellung der Vernetzung zwischen den General-, Landes- und Regionaldirektionen.

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  • Stornierung Sollte die Zahlung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht erfolgreich durchgeführt werden (z.B. keine ausreichende Kreditkarten- oder Kontodeckung, Rückbuchung-Zahlungsverzug bei Raten), ist der Club berechtigt, die Bestellung ersatzlos zu streichen bzw. die entsprechenden Tickets elektronisch zu sperren; die entsprechenden Tickets verlieren ihre Gültigkeit. Entstandene Mehrkosten sind vom Kunden zu erstatten. Die Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt dem Club vorbehalten.

  • Softwarenutzung Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

  • Pseudonymisierung Pseudonymisierung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, auf welche die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden.

  • Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensände- rung des Versicherungsnehmers. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge- werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entspre- chende Anwendung.

  • Lagerung 15.1 Der Auftraggeber hat das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu kennzeichnen und Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen, die der Spediteur zur sachgerechten Lagerung benötigt. 15.2 Die Lagerung erfolgt nach Xxxx des Spediteurs in dessen eigenen oder, soweit dies nicht vertraglich ausgeschlossen ist, in fremden Lagerräumen. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken. 15.3 Der Spediteur hat für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Pflege von Lagerhallen und anderen Lagerflächen, der Zufahrten auf den Betriebsflächen und die Sicherung des Gutes, insbesondere gegen Diebstahl, zu sorgen. Weitergehende Sicherungsmaßnahmen, die z. B. über die gesetzlichen Brandschutzvorschriften hinausgehen, bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung. 15.4 Mangels abweichender Vereinbarung 15.4.1 beginnt die Übernahme des Gutes zur Lagerung mit dem Beginn der Entladung des Fahrzeugs durch den Spediteur und die Auslieferung des Gutes endet mit dem Abschluss der Verladung durch den Spediteur, 15.4.2 erfolgt die Bestandsführung durch das Lagerverwaltungssystem des Spediteurs, 15.4.3 erfolgt eine physische Inventur pro Jahr. Auf Weisung des Auftraggebers führt der Spediteur weitere physische Inventuren gegen Aufwandserstattung durch. 15.5 Der Spediteur verpflichtet sich, bei Übernahme des Gutes, wenn ihm angemessene Mittel zur Überprüfung zur Verfügung stehen, eine Eingangskontrolle nach Art, Menge und Beschaffenheit des Gutes, Zeichen, Nummern, Anzahl der Packstücke sowie äußerlich erkennbare Schäden gemäß § 438 HGB durchzuführen. 15.6 Zur Sicherung des Gutes sind regelmäßig Kontrollen durch geeignetes Personal des Spediteurs durchzuführen. 15.7 Bei Fehlbeständen und zu befürchtenden Veränderungen am Gut hat der Spediteur den Auftraggeber unverzüglich zu informieren und Weisung einzuholen. § 471 Abs. 2 HGB bleibt unberührt. 15.8 Weitergehende Leistungs- und Informationspflichten bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.

  • Preisänderung 2.1 Sowohl der Grundpreis als auch der Arbeitspreis sind variable Preise. Sie bilden sich jeweils zum 01.01. eines Jahres anhand der folgenden Preisformel neu. Relevant ist für die Formel und die darin verwendeten Indexwerte jeweils der durchschnittliche Wert des letzten, vor der Preisänderung, vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „neu“ gekennzeichnete Indexwerte bzw. des vorletzten, vor der Preisänderung vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „alt“ gekennzeichnete Indexwerte.

  • Finanzierung 4.1 Jede Xxxxx regelt ihre Finanzierung selbst. Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag 1.11.2001) – mindestens jedoch ab Umlagesatz von 4 v.H. – wird durch steuerfreie, pauschale Sanierungsgelder gedeckt. Im Tarifgebiet West verbleibt es bei den von den Arbeitnehmern bei Zusatzversor- gungskassen geleisteten Beiträgen. 4.2 Für die VBL-West gilt: Ab 2002 betragen die Belastungen der Arbeitgeber 8,45 v.H. Dies teilt sich auf in eine steuerpflichtige, mit 180 DM/Monat pauschal versteuerte Umlage von 6,45 v.H. und steuerfreie pauschale Sanierungsgelder von 2,0 v.H., die zur Deckung eines Fehlbetrages im Zeitpunkt der Schließung dienen sollen. Ab 2002 beträgt der aus versteuertem Einkommen zu entrichtende Umlagebeitrag der Arbeitnehmer 1,41 v.H. 4.3 Die Verteilung der Sanierungsgelder auf Arbeitgeberseite bestimmt sich nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeber- verband bzw. bei Verbandsfreien, dem einzelnen Arbeitgeber zuzurechnen sind; ist ein verbandsfreier Arbeitgeber einer Gebietskörperschaft mittelbar oder haushalts- mäßig im Wesentlichen zuzuordnen, wird dieser bei der Gebietskörperschaft einbe- zogen. Arbeitgebern, die seit dem 1. November 2001 durch Ausgliederung entstanden sind, sind zur Feststellung der Verteilung der Sanierungszuschüsse Renten in dem Ver- hältnis zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der Pflichtversicherten des Aus- gegliederten zu der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgliedernden zum 01.11.2001 entspricht. 4.4 Bei abnehmendem Finanzierungsbedarf für die laufenden Ausgaben werden die übersteigenden Einnahmen – getrennt und individualisierbar – zum Aufbau einer Kapitaldeckung eingesetzt.

  • Stornierungen 4.1. Kann ein Nutzer das gebuchte Fahrzeug nicht nutzen, kann eine Stornierung erfolgen. 4.2. Der Anbieter behält sich vor, die Vorabreservierungszeit zu ändern. Der Nutzungsvertrag kommt mit Abschluss der Buchung des jeweiligen Fahrzeugs zustande. 4.3. Bei einer Stornierung vor dem geplanten Fahrtantritt sowie nach dem geplanten Fahrtantritt wird eine Gebühr gemäß Preis- und Gebührenliste berechnet. Verkürzungen von Buchungen werden wie Stornierungen des verkürzten Zeitraumes behandelt.

  • Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften. 6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird. 6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.

  • Zinsänderungsrisiko Darunter versteht man die Möglichkeit, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines festverzinslichen Wertpapiers oder eines Geldmarktinstruments besteht, ändern kann. Änderungen des Marktzinsniveaus können sich unter anderem aus Änderungen der wirtschaftlichen Lage und der darauf reagierenden Politik der jeweiligen Notenbank ergeben. Steigen die Marktzinsen, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente. Fällt dagegen das Marktzinsniveau, so tritt bei festverzinslichen Wertpapieren bzw. bei Geldmarktinstrumenten eine gegenläufige Kursentwicklung ein. In beiden Fällen führt die Kursentwicklung dazu, dass die Rendite des Wertpapiers in etwa dem Marktzins entspricht. Die Kursschwankungen fallen jedoch je nach Laufzeit des festverzinslichen Wertpapiers unterschiedlich aus. So haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als solche mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber in der Regel gegenüber festverzinslichen Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Marktbedingt kann das Zinsänderungsrisiko auch für Sichteinlagen und kündbare Einlagen in Form von negativen Habenzinsen oder sonstigen ungünstigen Konditionen schlagend werden, wobei letztere sowohl im positiven als auch im negativen Sinn einer erhöhten Änderungsfrequenz unterliegen können.