Risikofaktoren in Bezug auf nachrangige Schuldverschreibungen Musterklauseln

Risikofaktoren in Bezug auf nachrangige Schuldverschreibungen. Anleihegläubiger der nachrangigen Schuldverschreibungen sind dem Risiko einer gesetzlichen Verlustbeteiligungspflicht ausgesetzt.
Risikofaktoren in Bezug auf nachrangige Schuldverschreibungen. Anleihegläubiger der nachrangigen Schuldverschreibungen sind dem Risiko einer gesetzlichen Verlustbeteiligungspflicht ausgesetzt. Im Fall einer Insolvenz der Emittentin haben bestimmte Einlagen, bestimmte andere Forderungen und nicht nachrangige unbesicherte Forderungen einen höheren Rang als die Forderungen aus den nachrangigen Schuldverschreibungen. (i) gedeckte Einlagen; und (ii) Einlagensicherungseinrichtungen, die im Fall der Insolvenz in die Rechte und Pflichten der gesicherten Einleger eintreten; (i) der Teil erstattungsfähiger Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen, der die gesicherten Einlagen überschreitet; und (ii) Einlagen, die als erstattungsfähige Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen gelten würden, wenn sie nicht auf Zweigstellen von Instituten mit Sitz in der EU zurückgehen würden, die sich außerhalb der EU befinden; (c) die Liquiditätsreserve im Rahmen eines Liquiditätsverbundes und eines Kreditinstitute -Verbundes gemäß § 30a BWG, jeweils im demselben gemäß § 27a BWG geforderten Ausmaß; (d) gewöhnliche nicht besicherte Forderungen; und (e) unbesicherte Forderungen aus Schuldtiteln, die die Voraussetzungen gemäß § 131 Abs 3 Z 1 bis 3 BaSAG (sog "nicht bevorrechtigte nicht nachrangige (non-preferred senior) Schuldtitel"), dh Schuldtitel, die die folgenden Bedingungen erfüllen: (i) die ursprüngliche vertragliche Laufzeit der Schuldtitel beträgt mindestens ein Jahr; (ii) die Schuldtitel beinhalten keine eingebetteten Derivate und sind selbst keine Derivate; und (iii) in den einschlägigen Vertragsunterlagen und gegebenenfalls dem Prospekt im Zusammenhang mit der Emission wird explizit auf den niedrigeren Rang nach § 131 Abs 3 BaSAG hingewiesen. Weiters haben gemäß § 90(3) BaSAG, der Artikel 48(7) BRRD in Österreich umsetzt, alle Forderungen, die aus Eigenmittelbestandteilen resultieren (wie zB die nachrangigen Schuldverschreibungen, soweit die nachrangigen Schuldverschreibungen als Eigenmittelbestandteile qualifiziert werden), im Konkursverfahren einen niedrigeren Rang als jede Forderung, die nicht aus einem Eigenmittelbestandteil resultiert. Wird ein Instrument nur teilweise als Eigenmittelbestandteil anerkannt, so wird das gesamte Instrument wie eine Forderung aus einem Eigenmittelbestandteil behandelt und ist im Rang niedriger als jede Forderung, die nicht aus einem Eigenmittelbestandteil resultie rt. In Österreich sind die entsprechen...