Common use of Risikomanagementverfahren Clause in Contracts

Risikomanagementverfahren. Im Einklang mit dem Gesetz von 2010 und anderen einschlägigen Gesetzen und Vorschriften und insbesondere mit der CSSF-Vorschrift Nr. 10-4 zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Regelungen für die Geschäftstätigkeiten, Risikomanagement und Inhalt der Vereinbarung zwischen einer Verwahrstelle und einer Verwaltungsgesellschaft, CSSF-Rundschreiben 11/512, CSSF-Rundschreiben 18/698 und den ESMA- Richtlinien 10/788 zur Risikomessung und zur Berechnung des Gesamtrisikos und des Kontrahentenrisikos für OGAW verwendet die Verwaltungsgesellschaft einen Prozess für das Risikomanagement, der es ihr ermöglicht, die Gefährdung des Fonds im Hinblick auf Markt-, Liquiditäts- und Kontrahentenrisiken und alle anderen Risiken, u. a. Betriebsrisiken, die für den Fonds wesentlich sind, sowie deren Beitrag zum gesamten Risikoprofil des Fonds zu bewerten und zu überwachen. In Bezug auf derivative Finanzinstrumente wenden der Fonds und die Verwaltungsgesellschaft ein Verfahren zur akkuraten und unabhängigen Beurteilung des Xxxxx von OTC-Derivaten an, und der Fonds gewährleistet im Zusammenhang mit jedem seiner Teilfonds, dass sein globales Engagement in derivative Finanzinstrumente die in Anhang 1 angegebenen Höchstgrenzen nicht übersteigt. Das globale Engagement wird unter Berücksichtigung des aktuellen Xxxxx der zugrunde liegenden Vermögenswerte, des Kontrahentenrisikos, des Risikos zukünftiger Marktbewegungen und der für die Liquidierung der Positionen zur Verfügung stehenden Zeit ermittelt. Jeder Teilfonds darf im Einklang mit seiner Anlagepolitik und innerhalb der in Abschnitt 10.1. „Anlagebeschränkungen“ dargelegten Höchstgrenzen in derivative Finanzinstrumente investieren, jedoch mit der Maßgabe, dass das globale Engagement bei den zugrunde liegenden Vermögenswerten insgesamt die Anlagehöchstgrenzen in Abschnitt 10.1. „Anlagebeschränkungen“ nicht übersteigt. Wenn ein Teilfonds in indexbasierte derivative Finanzinstrumente investiert, müssen diese Kapitalanlagen nicht bezüglich der in Abschnitt 10.1. „Anlagebeschränkungen“ dargelegten Höchstgrenzen kombiniert werden. Wenn ein derivatives Finanzinstrument in ein übertragbares Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss dieses hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts 10.3. mit berücksichtigt werden. 11. Besteuerung‌

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Risikomanagementverfahren. Die Verwaltungsgesellschaft hat sich ein Risikomanagement-Verfahren gegeben, welches die Beschreibung aller Rahmenbedingungen, Prozesse, Maßnahmen, Aktivitäten und Strukturen, die für eine effiziente und effektive Durchführung und Weiterentwicklung des Risikomanagement- und Risikoreportingsystems erforderlich sind, zum Gegenstand hat. Im Einklang mit dem Gesetz vom 17. Dezember 2010 und den anwendbaren aufsichtsbehördlichen Schreiben der CSSF (CSSF Rundschreiben 11/512 vom 30. Mai 2011 und den ESMA Leitlinien 10-788 vom 28. Juli 2010), berichtet die Verwaltungsgesellschaft regelmäßig der CSSF über das eingesetzte Risikomanagement-Verfahren. Die aufsichtsbehördlichen Schreiben der CSSF beschreiben die Verhaltensrichtlinien, die von den Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren in Bezug auf die Anwendung eines Risikomanagementverfahrens und die Nutzung derivativer Finanzinstrumente einzuhalten sind. In den aufsichtsbehördlichen Schreiben der CSSF werden Fonds, die Teil I des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 unterliegen, auf ergänzende Informationen über die Verwendung eines Risikomanagementverfahrens im Sinne von Artikel 42 (1) des Gesetzes von 2010 und anderen einschlägigen Gesetzen und Vorschriften und insbesondere mit der CSSF-Vorschrift Nr. 10-4 zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG sowie über die Nutzung derivativer Finanzinstrumente im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Regelungen für Sinne von Artikel 41 (1) g dieses Gesetzes hingewiesen. Die in den aufsichtsbehördlichen Schreiben genannten Risikomanagement-Grundsätze müssen unter anderem die Geschäftstätigkeiten, Risikomanagement und Inhalt der Vereinbarung zwischen einer Verwahrstelle und einer Verwaltungsgesellschaft, CSSF-Rundschreiben 11/512, CSSF-Rundschreiben 18/698 und den ESMA- Richtlinien 10/788 zur Risikomessung und zur Berechnung Messung des Gesamtrisikos und Marktrisikos (einschließlich des Kontrahentenrisikos für OGAW verwendet die Verwaltungsgesellschaft einen Prozess für das Risikomanagement, der es ihr ermöglicht, die Gefährdung des Fonds im Hinblick auf Markt-, Liquiditäts- und Kontrahentenrisiken und alle anderen Risiken, u. a. BetriebsrisikenGesamtrisikos), die für den die Fonds wesentlich sindangesichts ihrer Anlageziele und - strategien, sowie deren Beitrag zum gesamten Risikoprofil des Fonds zu bewerten und zu überwachen. In Bezug auf derivative Finanzinstrumente wenden der Fonds und die Verwaltungsgesellschaft ein Verfahren zur akkuraten und unabhängigen Beurteilung des Xxxxx von OTC-Derivaten an, und der Fonds gewährleistet im Zusammenhang mit jedem seiner Teilfonds, dass sein globales Engagement in derivative Finanzinstrumente die in Anhang 1 angegebenen Höchstgrenzen nicht übersteigt. Das globale Engagement wird unter Berücksichtigung des aktuellen Xxxxx der zugrunde liegenden Vermögenswerte, des Kontrahentenrisikos, des Risikos zukünftiger Marktbewegungen und der für die Liquidierung Verwaltung der Fonds angewandten Verwaltungsstile oder -methoden sowie der Bewertungsprozesse wesentlich sein könnten, und damit eine direkte Auswirkung auf die Interessen der Aktionär der verwalteten Fonds haben können, ermöglichen. Dazu bedient sich die Verwaltungsgesellschaft folgender nach den gesetzlichen Vorgaben vorgesehenen Methoden: Bei der Methode „Commitment Approach“ werden die Positionen zur Verfügung stehenden Zeit ermitteltaus derivativen Finanzinstrumenten in ihre entsprechenden Basiswertäquivalente mittels des Delta-Ansatzes (bei Optionen) umgerechnet. Jeder Teilfonds Dabei werden Netting- und Hedgingeffekte zwischen derivativen Finanzinstrumenten und ihren Basiswerten berücksichtigt. Die Summe dieser Basiswertäquivalente darf den Gesamtnettowert des Fondsportfolios nicht überschreiten. Die Kennzahl Value-at-Risk (VaR) ist ein mathematisch-statistisches Konzept und wird als ein Standard-Risikomaß im Einklang Finanzsektor verwendet. Der VaR gibt den möglichen Verlust eines Portfolios während eines bestimmten Zeitraums (sogenannte Halteperiode) an, der mit seiner einer bestimmten Wahrscheinlichkeit (sogenanntes Konfidenzniveau) nicht überschritten wird. Bei dem relativen VaR-Ansatz darf der VaR (99 % Konfidenzniveau, 1 Tag Haltedauer, Beobachtungszeitraum 1 Jahr) des Fonds den VaR eines derivatefreien Vergleichsvermögens nicht um mehr als das Doppelte übersteigen. Dabei ist das Vergleichsvermögen grundsätzlich ein annäherndes Abbild der Anlagepolitik des Fonds. Bei dem absoluten VaR-Ansatz darf der VaR (99 % Konfidenzniveau, 1 Tag Haltedauer, Beobachtungszeitraum 1 Jahr) des Fonds maximal 4,4 % des Fondsvermögens betragen. Durch die Hebelwirkung von Derivaten kann der Wert des jeweiligen Teilfondsvermögens sowohl positiv als auch negativ stärker beeinflusst werden, als dies bei dem unmittelbaren Erwerb von Wertpapieren und innerhalb sonstigen Vermögenswerten der in Abschnitt 10.1Fall ist; insofern ist deren Einsatz mit besonderen Risiken verbunden. „Anlagebeschränkungen“ dargelegten Höchstgrenzen in derivative Finanzinstrumente investieren, jedoch mit der MaßgabeEs wird darauf hingewiesen, dass das globale Engagement unabhängig von der vom Gesetzgeber vorgegebenen Höchstgrenze des Marktrisikos aus der relativen VaR-Berechnung der Hebeleffekt höher ausfallen kann, da dessen Berechnung auf Grundlage der Summe der Nominalen (Sum of Notionals) der vom Fonds gehaltenen Derivate beruht. Etwaige Effekte aus der Wiederanlage aus Sicherheiten werden mit berücksichtigt. Die tatsächliche Hebelwirkung unterliegt im Zeitverlauf hingegen Schwankungen an den Wertpapiermärkten und kann daher auch durch außergewöhnliche Marktbedingungen höher ausfallen. Aufgrund der Berechnungsweise der Hebelwirkung gemäß der Methode Summe der Nominalwerte, kann die berechnete Hebelwirkung einen wesentlichen Umfang annehmen und nicht unbedingt mit den Erwartungen des Investors bzgl. des direkten Hebel-Effektes übereinstimmen. Die erwartete Hebelwirkung ist daher kein Zielwert, sondern eher als Erwartungswert der zum Einsatz kommenden Hebelwirkung zu verstehen. Demnach kann die tatsächliche Hebelwirkung vom angegeben Erwartungswert abweichen. Folglich ist die Angabe bzgl. der erwarteten Hebelwirkung auch nicht als eine Art Anlagegrenze zu verstehen, bei den zugrunde liegenden Vermögenswerten insgesamt die Anlagehöchstgrenzen in Abschnitt 10.1. „Anlagebeschränkungen“ nicht übersteigt. Wenn ein Teilfonds in indexbasierte derivative Finanzinstrumente investiert, müssen diese Kapitalanlagen nicht bezüglich der in Abschnitt 10.1. „Anlagebeschränkungen“ dargelegten Höchstgrenzen kombiniert werden. Wenn ein derivatives Finanzinstrument in ein übertragbares Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss dieses hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts 10.3. mit berücksichtigt werden. 11. Besteuerung‌deren Überschreitung etwaige Kompensationszahlungen erfolgen müssen.

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