RLM-Abrechnung bei unterjährigem Lieferantenwechsel Musterklauseln

RLM-Abrechnung bei unterjährigem Lieferantenwechsel. Sofern ein Lieferantenwechsel für eine RLM-Entnahmestelle zu einem anderen Zeitpunkt als dem Ende des Abrechnungszeitraums (§ 4) stattfindet, geltend folgende Regelungen: Für die Abrechnung des Leistungspreises gegenüber dem bisherigen Transportkunden legt der Netzbetreiber die höchste Leistung zugrunde, die während der Belieferung des Transportkundens im Abrechnungszeitraum (Belieferungszeitraum) aufgetreten ist. Gegenüber dem neuen Transportkunden, der die Entnahmestelle am Ende des Abrechnungszeitraums (§ 4) beliefert, legt der Netzbetreiber für die Abrechnung des Leistungspreises die höchste Leistung im gesamten Abrechnungszeitraum (§ 4) zugrunde. Der Netzbetreiber stellt dem neuen Transportkunden auch etwaige Differenzen in Rechnung, die sich ergeben, weil der Netzbetreiber gegenüber dem bisherigen Transportkunden im Abrechnungszeitraum (§ 4) nur einen Leistungspreis auf Basis der höchsten Leistung im Belieferungszeitraum abgerechnet hat.
RLM-Abrechnung bei unterjährigem Lieferantenwechsel. Sofern ein Lieferantenwechsel für eine RLM-Entnahmestelle zu einem anderen Zeitpunkt als dem Ende des Abrechnungszeitraums (§ 5) stattfindet, legt der Netzbetreiber für die Abrechnung des Leistungspreises gegenüber dem bisherigen Transportkunden die bislang höchste Leistung im Abrechnungszeitraum (§ 5) vor dem Lieferantenwechsel zugrunde. Gegenüber dem neuen Transportkunden, der die Entnahmestelle am Ende des Abrechnungszeitraums (§ 5) beliefert, legt der Netzbetreiber für die Abrechnung des Leistungspreises die höchste Leistung im gesamten Abrechnungszeitraum (§ 5) zugrunde. Die Leistungspreisentgelte sowie die Entgelte für Messstellenbetrieb und Messung werden entsprechend dem tatsächlichen Belieferungszeitraum jeweils zeitanteilig berechnet. Für die Bestimmung der Arbeitspreise gegenüber dem bisherigen Transportkunden legt der Netzbetreiber die bislang im Abrechnungszeitraum (§ 5) entnommene Menge zugrunde und wendet diese Arbeitspreise auf die Menge an, die der bisherige Transportkunde innerhalb des Abrechnungszeitraumes (§ 5) geliefert hat. Gegenüber dem neuen Transportkunden, der die Entnahmestelle am Ende des Abrechnungszeitraums (§ 5) beliefert, legt der Netzbetreiber für die Bestimmung der Arbeitspreise den abgelesenen Jahresverbrauch im gesamten Abrechnungszeitraum (§ 5) zugrunde und wendet diese Arbeitspreise auf die Menge an, die der neue Transportkunde innerhalb des Abrechnungszeitraums (§ 5) geliefert hat.
RLM-Abrechnung bei unterjährigem Lieferantenwechsel. Sofern ein Lieferantenwechsel für eine RLM-Marktlokation zu einem anderen Zeitpunkt als dem Ende des Abrechnungszeitraums (§ 5) stattfindet, geltend folgende Regelungen: Abrechnung Leistungspreis: Für die Abrechnung des Leistungspreises gegenüber dem bisherigen Transportkunden legt der Netzbetreiber die höchste Leistung zugrunde, die während der Belieferung des Transportkunden im Abrechnungszeitraum (Belieferungszeitraum) aufgetreten ist. Gegenüber dem neuen Transportkunden, der die Marktlokation am Ende des Abrech- nungszeitraums (§ 5) beliefert, legt der Netzbetreiber für die Abrechnung des Leistungs- preises die höchste Leistung im gesamten Abrechnungszeitraum (§ 5) zugrunde. Der Netzbetreiber stellt dem neuen Transportkunden auch etwaige Differenzen in Rechnung, die sich ergeben, weil der Netzbetreiber gegenüber dem bisherigen Transportkunden im Abrechnungszeitraum (§ 5) nur einen Leistungspreis auf Basis der höchsten Leistung im Belieferungszeitraum abgerechnet hat.

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