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Ruhepausen Musterklauseln

Ruhepausen. ► Ziffer 4.4 SchwbVwV Die für die einzelne schwerbehinderte Lehrkraft notwendigen Ruhepausen (z. B. bei der Ter- minierung von Konferenzen) sind zu ermöglichen.
Ruhepausen. Bei einer Tagesarbeitszeit von mehr als sechs Stunden ist in der Tagesarbeitszeit eine Ruhepause von einer halben Stunde inkludiert. Bei längeren Mittagspausen muss die Arbeitszeit um die Zeit dieser Verlängerung unterbrochen werden. Die Ruhepause kann in der Zeit von 11:30 bis 14:00 Uhr gehalten werden, wobei durch Absprache der Mitarbeiter/innen untereinander sicherzustellen ist, dass eine erforderliche Anwesenheit am Arbeitsplatz gesichert ist. Für die Inanspruchnahme der Mittagspause besteht auch in der Blockzeit keine Anwesenheitspflicht am Arbeitsplatz. Sofern die Öffnungszeiten zur Mittagszeit ein Pausenfenster vorsehen, ist die Mittagspause tunlichst in dieser Zeit zu halten. Die Mittagspause dient der Erholung der Mitarbeiter/innen und darf deshalb weder am Beginn noch am Ende der tatsächlichen Arbeitszeit in Anspruch genommen werden.
Ruhepausen. Bei teilnahmepflichtigen Dienstgeschäften (z.B. alle Konferenzen, Dienst- besprechungen, Sprechstunden) soll die Schulleitung dafür sorgen, dass auf Wunsch Ruhepausen für schwerbehinderte Menschen gewährt wer- den.
Ruhepausen. Bei teilnahmepflichtigen Dienstgeschäften (z.B. alle Konferenzen, Dienstbesprechungen, Sprechstunden) soll die Dienststellenleitung dafür sorgen, dass auf Wunsch Ruhepausen für schwerbehinderte Menschen gewährt werden.
Ruhepausen. Den weiblichen Gefolgschaftsmitgliedern müssen bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb Stunden eine oder meh- rere im voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer innerhalb der Arbeitszeit gewährt werden. Die Ruhe- pausen müssen mindestens betragen bei mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden Arbeitszeit zwanzig Minuten, bei mehr als sechs bis zu acht Stunden eine halbe Stunde, bei mehr als acht bis zu neun Stunden dreiviertel Stunden und bei mehr als neun Stunden eine Stunde. Bei mehr als acht bis zu achtein- halb Stunden Arbeitszeit dürfen die Ruhepausen auf eine hal- be Stunde verkürzt werden, wenn die Verlängerung der Ar- beitszeit über acht Stunden dazu dient, durch andere Vertei- lung der Arbeitszeit einen Frühschluß vor Sonn- und Feierta- gen herbeizuführen. Länger als viereinhalb Stunden hinterein- ander dürfen weibliche Gefolgschaftsmitglieder nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
Ruhepausen. Die Ruhepause ist spätestens nach einer ununterbrochenen Arbeitszeit von sechs Stunden anzutreten (§ 4 ArbZG).
Ruhepausen. Nach dem ArbZG müssen die Ruhepausen bei mehr als 6 bis 9 Arbeitsstunden 30 Minuten und bei mehr als 9 Arbeitsstunden 45 Minuten betragen. Eine Aufteilung in jeweils fünfzehnminütige Pausen ist möglich. Die Ruhepausen sind spätestens nach sechs Stunden zu gewähren. Sie müssen im Voraus feststehen, d.h., zu Beginn der täglichen Arbeitszeit muss zumindest ein zeitlicher Rahmen feststehen, innerhalb dessen der Arbeitnehmer/Auszubildende seine Ruhepausen, ggf. in Absprache mit seinen Kollegen, in Anspruch nehmen kann. In den Ruhepausen ist der Arbeitnehmer/Auszubildende von jeder Dienstverpflichtung freizustellen, auch von jeder Verpflichtung, sich zum Dienst bereitzuhalten.
Ruhepausen. (1) Die Lage der jeweiligen Ruhepause ist für die jeweiligen Arbeitsbereiche in der Anlage 1 festgelegt. (2) Im Übrigen gilt das in der Dienstvereinbarung über die Grundsätze zur Dienstplangestaltung unter “Ruhepausen” Vereinbarte.
Ruhepausen. Beträgt die Gesamtdauer der Arbeitszeit mehr als 6 Stunden pro Tag, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen. Diese Pause ist unbezahlt. Das heißt, sie wird mangels anderer Vereinbarung nicht in die Arbeitszeit eingerechnet. Wenn es im Interesse der Arbeitnehmer gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist, können an Stelle einer halbstündigen Ruhepause 2 Pausen von je einer Viertelstunde oder 3 Pausen von je 10 Minuten gewährt werden. Die Betriebsvereinbarung oder das Arbeitsinspektorat kann eine Verkürzung der Ruhepause auf 15 Minuten zulassen, wenn dies im Interesse der Arbeitnehmer gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist. Sonderregelungen für Ruhepausen gibt es weiters für Schichtbetriebe, für NachtschwerarbeiterInnen und für besonders schwere bzw. durch sonstige Einflüsse für die Gesundheit belastende Arbeiten. Kurzpausen in Schichtpausen, für Nachtschwerarbeiter, usw. gelten jedoch als Arbeitszeit.
Ruhepausen. Die Zeiten der Ruhepausen werden auch bei einer Anwesenheit am Arbeitsplatz nicht als Ar- beitszeit angerechnet und sind stets mit ihrer Mindestdauer oder ihrer tatsächlichen Dauer zu erfassen.