Ruhepausen. ► Ziffer 4.4 SchwbVwV Die für die einzelne schwerbehinderte Lehrkraft notwendigen Ruhepausen (z. B. bei der Ter- minierung von Konferenzen) sind zu ermöglichen. Bei der Deputats- und Stundenplanerstellung, der zeitweisen Klassenzusammenlegung, dem Unterrichten von Parallelklassen, der Klassenleitung, der Aufsichtsführung und der Teilnahme an der Kooperationszeit sind die berechtigten Belange der schwerbehinderten Lehrkräfte zu berücksichtigen.
Ruhepausen. Bei einer Tagesarbeitszeit von mehr als sechs Stunden ist in der Tagesarbeitszeit eine Ruhepause von einer halben Stunde inkludiert. Bei längeren Mittagspausen muss die Arbeitszeit um die Zeit dieser Verlängerung unterbrochen werden. Die Ruhepause kann in der Zeit von 11:30 bis 14:00 Uhr gehalten werden, wobei durch Absprache der Mitarbeiter/innen untereinander sicherzustellen ist, dass eine erforderliche Anwesenheit am Arbeitsplatz gesichert ist. Für die Inanspruchnahme der Mittagspause besteht auch in der Blockzeit keine Anwesenheitspflicht am Arbeitsplatz. Sofern die Öffnungszeiten zur Mittagszeit ein Pausenfenster vorsehen, ist die Mittagspause tunlichst in dieser Zeit zu halten. Die Mittagspause dient der Erholung der Mitarbeiter/innen und darf deshalb weder am Beginn noch am Ende der tatsächlichen Arbeitszeit in Anspruch genommen werden.
Ruhepausen. Bei teilnahmepflichtigen Dienstgeschäften (z.B. alle Konferenzen, Dienst- besprechungen, Sprechstunden) soll die Schulleitung dafür sorgen, dass auf Wunsch Ruhepausen für schwerbehinderte Menschen gewährt wer- den. 3.8 Ruhepausen Bei teilnahmepflichtigen Dienstgeschäften (z.B. alle Konferenzen, Dienstbesprechun- gen, Sprechstunden) soll die Dienststellenleitung dafür sorgen, dass auf Wunsch Ruhepausen für schwerbehinderte Menschen gewährt werden. 3.9
Ruhepausen. (1) Die Lage der jeweiligen Ruhepause ist für die jeweiligen Arbeitsbereiche in der Anlage 1 festgelegt.
Ruhepausen. Nach dem ArbZG müssen die Ruhepausen bei mehr als 6 bis 9 Arbeitsstunden 30 Minuten und bei mehr als 9 Arbeitsstunden 45 Minuten betragen. Eine Aufteilung in jeweils fünfzehnminütige Pausen ist möglich. Die Ruhepausen sind spätestens nach sechs Stunden zu gewähren. Sie müssen im Voraus feststehen, d.h., zu Beginn der täglichen Arbeitszeit muss zumindest ein zeitlicher Rahmen feststehen, innerhalb dessen der Arbeitnehmer/Auszubildende seine Ruhepausen, ggf. in Absprache mit seinen Kollegen, in Anspruch nehmen kann. In den Ruhepausen ist der Arbeitnehmer/Auszubildende von jeder Dienstverpflichtung freizustellen, auch von jeder Verpflichtung, sich zum Dienst bereitzuhalten.
Ruhepausen. Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden bis zu neun Stunden ist die Arbeitszeit durch eine im Voraus feststehende Ruhepause von mindestens 30 Minuten, bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt durch eine von 45 Minuten zu unterbrechen. Die Festlegung von Lage und Dauer obliegt dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats.
Ruhepausen. Die Ruhepause ist spätestens nach einer ununterbrochenen Arbeitszeit von sechs Stunden anzutreten (§ 4 ArbZG).
Ruhepausen. Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ru- hepause von mindestens einer halben Stunde zu un- terbrechen. Dauer und Lage der Pausen sind in den Arbeitszeitaufzeichnungen zu dokumentieren, außer es wird ein Zeitraum definiert, innerhalb dessen es den Mitarbeiter/innen überlassen ist, die Pausen zu nehmen. Für Ruhepausen gebührt kein Entgelt. Die Mitarbeiter/ innen haben aber die Möglichkeit, am Vormittag und am Nachmittag ihre Arbeit zum Konsum eines kleinen Imbisses oder einer Erfrischung kurz zu unterbrechen, ohne dass ihr Entgelt geschmälert wird.
Ruhepausen. (1) Den weiblichen Gefolgschaftsmitgliedern müssen bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb Stunden eine oder meh- rere im voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer innerhalb der Arbeitszeit gewährt werden. Die Ruhe- pausen müssen mindestens betragen bei mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden Arbeitszeit zwanzig Minuten, bei mehr als sechs bis zu acht Stunden eine halbe Stunde, bei mehr als acht bis zu neun Stunden dreiviertel Stunden und bei mehr als neun Stunden eine Stunde. Bei mehr als acht bis zu achtein- halb Stunden Arbeitszeit dürfen die Ruhepausen auf eine hal- be Stunde verkürzt werden, wenn die Verlängerung der Ar- beitszeit über acht Stunden dazu dient, durch andere Vertei- lung der Arbeitszeit einen Frühschluß vor Sonn- und Feierta- gen herbeizuführen. Länger als viereinhalb Stunden hinterein- ander dürfen weibliche Gefolgschaftsmitglieder nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
Ruhepausen. Die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen sind einzuhalten (§ 4 ArbZG).