Räumung. 1. Wenn der Vertrag beendet ist, hat der Erholungssuchende bis zum letzten Tag des vereinbarten Zeitabschnitts den Platz leer und vollständig aufgeräumt zu übergeben.
2. Wenn der Erholungssuchende sein Wohnmittel nicht entfernt, ist der Unternehmer berechtigt, nach schriftlicher Aufforderung und unter Einhaltung einer siebentägigen Frist, die am Eingangstag der schriftlichen Aufforderung anfängt, zu Lasten des Erholungssuchenden den Platz zu räumen, unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 9 Absatz 2 und 3. Eventuelle Unterbringungskosten, soweit zumutbar, gehen zu Lasten des Erholungssuchenden.
Räumung. Wird der Vertrag gekündigt, muss der Urlauber seine Ferienunterkunft vom Platz entfernen, sofern nicht anders vereinbart. Der Urlauber haftet für den von ihm verursachten Schaden, der zum Zeitpunkt der Räumung entstanden ist und auf den er zurückzuführen ist. Nimmt der Urlauber sein Mobilhome nicht ab, ist der Unternehmer nach schriftlicher Aufforderung und unter Einhaltung einer angemessenen Frist berechtigt, den Ort auf Kosten des Urlaubers zu verlassen. Der Unternehmer haftet nicht für Schäden, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Entfernung des Mobilhome’s ergeben, es sei denn, der Schaden ist durch Fahrlässigkeit des Unternehmers oder seines Personals verursacht worden. Etwaige Lagerkosten gehen zu Lasten des Urlaubers.
Räumung. Der Vertragsnehmer hat die auf öffentlichem Wassergut errichtete Weganlage und allenfalls errichtete Nebenanlagen bei Widerruf des Vertrages innerhalb einer von der Vertragsgeberin festzusetzenden Frist entweder zu entfernen und die Liegenschaft geräumt im seinerzeit übernommen Zustand (Uferbegleitweg) zurückzustellen oder auf Verlangen und nach Erfüllung von Vorgaben des Verwalters des öffentlichen Wassergutes, die Weganlage im aktuellen Zustand zu übergeben. Dem Vertragsnehmer steht in diesem Zusammenhang gegenüber der Vertragsgeberin kein Anspruch auf Ersatz, Vergütung oder Ablöse von wie immer gearteten Investitionen zu. Die Verpflichtung zur Räumung und Wiederherstellung betrifft ebenfalls die Entfernung der allenfalls errichteten Nebeneinrichtungen der Weganlage (Absturzsicherungen, Rastplätze, Hinweis- und Informationstafeln, Wegbeleuchtungen, etc).
Räumung. 1. Wenn der Xxxx seiner Räumungspflicht nicht nachkommt hat der Unternehmer das Recht, die Unterkunft unter Berücksichtigung folgender Bedingungen zu räumen: Mit einer schriftlichen Aufforderung, unter Einhaltung einer Frist von 7 Tagen nach dem Datum des Empfangs der Aufforderung, darf der Unternehmer auf Kosten des Gastes den Platz/die Unterkunft räumen. Mögliche Unterbringungs- und andere Kosten in angemessenem Umfang, werden dem Xxxx in Rechnung gestellt.
Räumung. 1 Wird der Vertrag durch Aufhebungsvereinbarung oder Kündigung beendet, ist die Wohnung mit Vertragsende zu räumen. Frist bei Kündigung / Aufhebung
2 Endet das Vertragsverhältnis aufgrund des Todes des Kunden, so steht die Wohnung zur Räumung am folgen- den Tag kostenfrei zur Verfügung. Frist bei Tod des Kunden
3 Der Kunde ermächtigt die CBT, sein persönliches Eigen- tum bei Auszug oder Tod auch ohne Rücksicht auf deren erbrechtliche Legitimation den Personen auszuhändigen, die vom Kunden in der Anlage „Vollmacht zur Entgegen- nahme von Eigentum“ benannt sind. Entgegen- nahme- vollmacht
4 Die CBT ist berechtigt, die in die Wohnung eingebrachten Sachen auf Kosten des Kunden bzw. seiner Erben einzu- lagern, wenn die Wohnung nicht bis zum Ablauf des Ver- tragsverhältnisses bzw. bis zum Ablauf der vereinbarten Räumungsfrist geräumt wird. In diesem Falle fertigt die CBT eine Niederschrift über die in der Wohnung befindlichen Sachen an. Einlagerung gemäß Abs. 1 und 2
Räumung. (1) Der Mieter verpflichtet sich, seinen Platz in der Anlage zum Ablauf der Nutzungsdauer oder mit Wirksamwerden der Kündigung des Mietvertrages rechtzeitig zu räumen. Sollte der Mieter dieser Pflicht nicht nachkommen, ist der Vermieter berechtigt, die Anlage auf Kosten des Mieters selbst zu räumen oder durch Dritte räumen zu lassen und die eingebrachten Gegenstände in Besitz zu nehmen. Der Mieter hat etwaige Schäden, die dadurch entstehen, dass die Anlage nicht rechtzeitig geräumt wird, zu ersetzen. Der Mieter hat die Kosten der Räumung nicht zu tragen und Schäden nicht zu ersetzen, falls ihn kein Verschulden trifft.
(2) Bei Verdacht einer vertragswidrigen Nutzung ist der Vermieter berechtigt, die Anlage ohne Zustimmung des Mieters selbst oder durch Dritte öffnen zu lassen. Sollte sich der Verdacht der vertragswidrigen Nutzung bestätigen, ist der Vermieter berechtigt, die Anlage selbst zu räumen oder durch Dritte räumen zu lassen und die eingebrachten Gegenstände in Besitz zu nehmen. Die Räumung ist für den Mieter kostenpflichtig, es sei denn, er hat die vertragswidrige Nutzung nicht zu vertreten.
(3) Nach Räumung der Anlage verwahrt der Vermieter die in Besitz genommenen Gegenstände längstens für 6 Monate. Nach Ablauf dieser Frist gehen die Gegenstände entschädigungslos in das Eigentum des Vermieters über. Der Vermieter behält sich auf Grund der Art, der Beschaffenheit oder der Werthaltigkeit eine gesonderte Verwahrung vor. Die Kosten der Verwahrung fallen dem Mieter zur Last, wenn und soweit dieser die Verwahrung schuldhaft verursacht hat.
Räumung. 1. Nach Beendigung des Vertrages muss der Urlauber seine Urlaubsunterkunft vom Gelände entfernen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
2. Der Urlauber haftet für den von ihm während der Räumung verursachten Schaden.
3. Wenn der Urlauber seine Urlaubsunterkunft nicht entfernt, ist der Unternehmer berechtigt, nach schriftlicher Ankündigung und unter Einhaltung einer angemessenen Frist den Ort auf Kosten des Urlauber zu räumen. Der Unternehmer haftet nicht für Schäden, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Entfernung der Ferienunterkunft ergeben, es sei denn, der Schaden wurde durch das Verschulden des Unternehmers oder seiner Mitarbeiter verursacht. Eventuelle Lagerkosten gehen zu Lasten des Urlaubers.
Räumung. Beteiligung an den Veranstaltungskosten
Räumung. 1. Vor Beendigung der Veranstaltung darf der Geschäftsbetrieb nicht einge- stellt und das Geschäft nicht abgebaut werden. Ausnahmen können von der Marktaufsicht aus wichtigem Grund zugelassen werden. Nach Ende des Volksfestes dürfen die Domstraßen erst 30 Minuten nach Marktschluss be- fahren werden.
2. Die Abbauzeit beträgt grundsätzlich 14 Tage ab Veranstaltungsende. Der Platz ist in einem sauberen und geräumten Zustand zu hinterlassen. Abfälle und Müll sind in den vorgesehenen Müllbehältern bzw. Sammelstellen zu la- gern.
3. Zurückgelassener Müll oder andere Gegenstände, wie z. B. Gasflaschen, Öltanks, Fettfässer o. ä. werden kostenpflichtig entsorgt. Für Schäden auf dem Veranstaltungsgelände haften die Marktbeschickerinnen und Marktbe- schicker selbst (z. B. eingedrückte Asphaltflächen, Bodenverunreinigungen, Beschneiden von Bäumen, Erdaushub).
Räumung. Der Vertragsnehmer hat die auf öffentlichem Wassergut errichtete Weganlage bei Widerruf des Vertragsrechtes innerhalb einer von der Vertragsgeberin festzusetzenden Frist zu entfernen und die Liegenschaft geräumt im seinerzeit übernommenen Zustand zu übergeben. Dies betrifft ebenfalls Gegenstände für Rastplätze bzw. Hinweis- und Informationstafeln.