Räumung Musterklauseln
Räumung. 1. Wenn der Vertrag beendet ist, hat der Erholungssuchende bis zum letzten Tag des vereinbarten Zeitabschnitts den Platz leer und vollständig aufgeräumt zu übergeben.
2. Wenn der Erholungssuchende sein Wohnmittel nicht entfernt, ist der Unternehmer berechtigt, nach schriftlicher Aufforderung und unter Einhaltung einer siebentägigen Frist, die am Eingangstag der schriftlichen Aufforderung anfängt, zu Lasten des Erholungssuchenden den Platz zu räumen, unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 9 Absatz 2 und 3. Eventuelle Unterbringungskosten, soweit zumutbar, gehen zu Lasten des Erholungssuchenden.
Räumung. Wird der Vertrag gekündigt, muss der Urlauber seine Ferienunterkunft vom Platz entfernen, sofern nicht anders vereinbart. Der Urlauber haftet für den von ihm verursachten Schaden, der zum Zeitpunkt der Räumung entstanden ist und auf den er zurückzuführen ist. Nimmt der Urlauber sein Mobilhome nicht ab, ist der Unternehmer nach schriftlicher Aufforderung und unter Einhaltung einer angemessenen Frist berechtigt, den Ort auf Kosten des Urlaubers zu verlassen. Der Unternehmer haftet nicht für Schäden, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Entfernung des Mobilhome’s ergeben, es sei denn, der Schaden ist durch Fahrlässigkeit des Unternehmers oder seines Personals verursacht worden. Etwaige Lagerkosten gehen zu Lasten des Urlaubers.
Räumung. Der Vertragsnehmer hat die auf öffentlichem Wassergut errichtete Weganlage und allenfalls errichtete Nebenanlagen bei Widerruf des Vertrages / Einzelvertrages innerhalb einer von der Vertragsgeberin festzusetzenden Frist entweder zu entfernen und die Liegenschaft geräumt im seinerzeit übernommen Zustand (Uferbegleitweg) zurückzustellen oder nach den Vorgaben des Verwalters des öffentlichen Wassergutes auf Verlangen und nach Erfüllung von Vorgaben des Verwalters des öffentlichen Wassergutes, die Weganlage im aktuellen Zustand zu übergeben. Dem Vertragsnehmer steht in diesem Zusammenhang gegenüber der Vertragsgeberin kein Anspruch auf Ersatz, Vergütung oder Ablöse von wie immer gearteten Investitionen zu. Die Verpflichtung zur Räumung und Wiederherstellung betrifft ebenfalls die Entfernung der allenfalls errichteten Nebeneinrichtungen der Weganlage (Absturzsicherungen, Rastplätze, Hinweis- und Informationstafeln, Wegbeleuchtungen, etc).
Räumung. Der Vertragsnehmer hat die auf dem Grundstück errichtete Weganlage bei Kündigung des Vertragsrechtes innerhalb einer Frist von 6 Monaten zu entfernen und die Liegenschaft geräumt im seinerzeit übernommenen Zustand zu übergeben. Dies betrifft ebenfalls Gegenstände für Rastplätze bzw. Hinweis- und Informationstafeln. Das Nutzungsentgelt beträgt ab 1.1…… jährlich € 000.- (UST-frei nach §6 Abs.1, Ziff16, USTG1994) (in Worten: xxtausendxxxhundertxxxxxx Euro). Das Nutzungsentgelt für das laufende Kalenderjahr in Höhe von € 0000.- ist innerhalb eines Monats nach Rechnungslegung auf das Konto bei: Bank ____________., lautend auf „Grundeigentümer_______“ – mit den Kontodaten: IBAN: _________ einzuzahlen. Die Rechnungslegung erfolgt durch den Grundeigentümer oder dessen Bevollmächtigten.
Räumung. Beteiligung an den Veranstaltungskosten
Räumung. 1. Wenn der Xxxx seiner Räumungspflicht nicht nachkommt hat der Unternehmer das Recht, die Unterkunft unter Berücksichtigung folgender Bedingungen zu räumen: Mit einer schriftlichen Aufforderung, unter Einhaltung einer Frist von 7 Tagen nach dem Datum des Empfangs der Aufforderung, darf der Unternehmer auf Kosten des Gastes den Platz/die Unterkunft räumen. Mögliche Unterbringungs- und andere Kosten in angemessenem Umfang, werden dem Xxxx in Rechnung gestellt.
Räumung. (1) Der Mieter verpflichtet sich, seinen Platz in der Anlage zum Ablauf der Nutzungsdauer oder mit Wirksamwerden der Kündigung des Mietvertrages rechtzeitig zu räumen. Sollte der Mieter dieser Pflicht nicht nachkommen, ist der Vermieter berechtigt, die Anlage auf Kosten des Mieters selbst zu räumen oder durch Dritte räumen zu lassen und die eingebrachten Gegenstände in Besitz zu nehmen. Der Mieter hat etwaige Schäden, die dadurch entstehen, dass die Anlage nicht rechtzeitig geräumt wird, zu ersetzen. Der Mieter hat die Kosten der Räumung nicht zu tragen und Schäden nicht zu ersetzen, falls ihn kein Verschulden trifft.
(2) Bei Verdacht einer vertragswidrigen Nutzung ist der Vermieter berechtigt, die Anlage ohne Zustimmung des Mieters selbst oder durch Dritte öffnen zu lassen. Sollte sich der Verdacht der vertragswidrigen Nutzung bestätigen, ist der Vermieter berechtigt, die Anlage selbst zu räumen oder durch Dritte räumen zu lassen und die eingebrachten Gegenstände in Besitz zu nehmen. Die Räumung ist für den Mieter kostenpflichtig, es sei denn, er hat die vertragswidrige Nutzung nicht zu vertreten.
(3) Nach Räumung der Anlage verwahrt der Vermieter die in Besitz genommenen Gegenstände längstens für 6 Monate. Nach Ablauf dieser Frist gehen die Gegenstände entschädigungslos in das Eigentum des Vermieters über. Der Vermieter behält sich auf Grund der Art, der Beschaffenheit oder der Werthaltigkeit eine gesonderte Verwahrung vor. Die Kosten der Verwahrung fallen dem Mieter zur Last, wenn und soweit dieser die Verwahrung schuldhaft verursacht hat.
Räumung. Der Mieter ist für das vereinbarte Räumen des Hauses verantwortlich. Für Xxxxxxx, die dem Vermieter aus der nicht zeitgerechten Räumung des Hauses erwachsen, haftet der Mieter.
Räumung. Die Mietpartei ist für das vereinbarte Räumen des Hauses verantwortlich. Für Xxxxxxx, die der vermietenden Partei aus der nicht zeitgerechten Räumung des Hauses erwachsen, haftet die Mietpartei.
Räumung. 1. Nach Beendigung des Vertrages muss der Urlauber seine Urlaubsunterkunft vom Gelände entfernen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
2. Der Urlauber haftet für den von ihm während der Räumung verursachten Schaden.
3. Wenn der Urlauber seine Urlaubsunterkunft nicht entfernt, ist der Unternehmer berechtigt, nach schriftlicher Ankündigung und unter Einhaltung einer angemessenen Frist den Ort auf Kosten des Urlauber zu räumen. Der Unternehmer haftet nicht für Schäden, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Entfernung der Ferienunterkunft ergeben, es sei denn, der Schaden wurde durch das Verschulden des Unternehmers oder seiner Mitarbeiter verursacht. Eventuelle Lagerkosten gehen zu Lasten des Urlaubers.