Common use of Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Clause in Contracts

Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren. Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

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Samples: www.diebayerische.de, www.kvs-versicherungsmakler.de, citrix-online.ruv.de

Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren. Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, Pflichten wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hättebei Zurückerlangung des Wertpapiers. Jedoch Er kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung jedoch behalten, soweit ihm bei der Rückabwicklung durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

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Samples: www.mannheimer.de, www.continentale.de, www.ideal-versicherung.de

Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren. Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer haben Sie die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er Sie das Wertpapier zurückerlangt hättehätten. Jedoch kann der Versicherungsnehmer können Sie die Entschädigung Entschä- digung behalten, soweit ihm Ihnen durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

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Samples: www.sparkassenversicherung.de, www.sparkassenversicherung.de, www.sparkassenversicherung.de

Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren. Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behaltenbe- halten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

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Samples: www.ostangler.de, www.ostangler.de, www.gdv.de

Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren. Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, Pflichten wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hättebei Zurück- erlangung des Wertpapiers. Jedoch Er kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung jedoch behalten, soweit ihm bei der Rück- abwicklung durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

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Samples: www.kuenstler-fairsicherung.de, www.schwarzwaelder-versicherung.de, www.ostangler.de

Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren. Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

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Samples: www.janitos.de, www.janitos.de, www.janitos.de

Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren. Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

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Samples: www.ammerlaender-versicherung.de, axa-art.cdn.axa-contento-118412.eu

Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren. Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt er- klärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt zurücker- langt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung Ent- schädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

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Samples: www.mystorage.de, Produktinformationsblatt Zur Hausratversicherung

Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren. Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, Pflichten wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hättebei Zurückerlan- gung des Wertpapiers. Jedoch Er kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung jedoch behalten, soweit ihm bei der Rückabwicklung durch Verzögerung fälliger Leistungen Leis- tungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

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Samples: www.vpv.de, www.vpv.de

Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren. Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.. § 14 Veräußerung der versicherten Sachen

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Samples: www.jvg.de, www.jvg.de

Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren. Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos kraft- los erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.. A § 19 Beitragsänderung

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Samples: www.conceptif.de, www.conceptif.de

Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren. Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung Entschä- digung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

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Samples: www.continentale.info, makler.continentale.de

Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren. Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, Pflichten wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hättebei Zurückerlangung des Wertpapiers. Jedoch Er kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung jedoch behalten, soweit ihm bei der Rückabwicklung durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

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Samples: www.vwfs.de, www.gothaer.de

Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren. Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, Pflichten wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hättebei Zurückerlangung des Wert- papiers. Jedoch Er kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung jedoch behalten, soweit ihm bei der Rückabwicklung durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist. Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.

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Samples: www.proneo.de

Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren. Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, Pflichten wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hättebei Zurückerlangung des Wertpapiers. Jedoch Er kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung jedoch behalten, soweit ihm bei der Rückabwicklung durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

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Samples: www.xxv24.de

Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren. Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos kraft- los erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier Wertpa- pier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren Wertpa- pieren ein Zinsverlust entstanden ist.

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Samples: www.mvk-versicherung.de

Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren. Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.. Abschnitt B § 1 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters

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Samples: www.asspario.de

Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren. Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt zurücker- langt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung Ent- schädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

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Samples: rhion.digital

Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren. Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.. § 14 Veräußerung der versicherten Sachen und deren Rechtsfolgen

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Samples: cdn.website-editor.net

Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren. Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen glei- chen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt zu- rückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

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Samples: www.wifo-marketingportal.com

Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren. Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behaltenbehal- ten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen Leistun- gen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden entstan- den ist.

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Samples: media.barmenia.de

Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren. Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt wordenwor- den, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und PflichtenPflich- ten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

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Samples: service.comfortplan.de

Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren. Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und PflichtenPflich- ten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

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Samples: dema-makler.de

Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren. Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn als ob er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

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Samples: www.sparkassen-direkt.de

Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren. Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren Aufgebots Verfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

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Samples: hausratversicherungen.check24.de

Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren. Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

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Samples: ssl.askuma.de

Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren. Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen glei­ chen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

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Samples: www.gev-versicherung.de

Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren. Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen glei- chen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt zu- rückerlangt hätte. Jedoch kann der dera Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung Verzöge- rung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust Zinsver- lust entstanden ist.

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Samples: www.lvd-online.de

Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren. Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos kraft- los erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier Wertpa- pier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

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Samples: www.conceptif.de

Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren. Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier b ) zurückerlangt hättehülle. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.. § 21 Veräußerung der versicherten Sachen

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Samples: constantia-versicherungen.de

Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren. Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn als ob er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.Verzögerung

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Samples: hbfek.de

Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren. Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen glei- chen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.. § 14 Veräußerung der versicherten Sachen

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Samples: www.uvw.de

Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren. Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen glei- chen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

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Samples: slp-vermittlerportal.de

Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren. Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung Verzöge- rung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

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Samples: www.bdp-wirtschaftsdienst.de

Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren. Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn als ob er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

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Samples: hbfek.de

Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren. Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung Ent- schädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

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Samples: www.policenwerk.de

Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren. Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer Versiche­ rungsnehmer die gleichen Rechte und PflichtenPflich­ ten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren Wert­ papieren ein Zinsverlust entstanden ist.

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Samples: www.recura.de

Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren. Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt wordenwor- den, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und PflichtenPflich- ten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

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Samples: www.bavariadirekt.de

Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren. Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos kraft­ los erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer Versicherungs­ nehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

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Samples: www.wgv.de

Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren. Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren Aufgebots- verfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

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Samples: www.kvd-versicherungen.de

Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren. Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, Pflichten wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hättebei Zurück- erlangung des Wertpapiers. Jedoch Er kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung jedoch behalten, soweit ihm bei der Rück-abwicklung durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

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Samples: dema-makler.de