Rückgabe von Unterlagen Musterklauseln

Rückgabe von Unterlagen. Nach Abschluss der vertrag- lich vereinbarten Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber – spätestens mit Beendigung der Leis- tungsvereinbarung – hat der Auftragnehmer sämtliche in sei- nen Besitz gelangten Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die im Zusam- menhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftragge- ber auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung daten- schutzgerecht zu vernichten. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. Das Protokoll der Löschung ist auf Anfor- derung vorzulegen.
Rückgabe von Unterlagen. Der Partner hat bei Beendigung des Vertragsverhältnisses unverzüglich die ihm von der Genossenschaft zur Verfügung gestellten Unterlagen, insbesondere Marketinghilfen, Preislisten etc. an die Genossenschaft herauszugeben und sämtliche Hinweise auf seine Partnerschaft mit der Genossenschaft zu entfernen bzw. zu unterlassen. Dem Partner steht kein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht an Vermögensgegenständen der Genossenschaft und an ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen zu.
Rückgabe von Unterlagen. (1)Die Vertragspartner verpflichtet sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit vom jeweils anderen Partner erhaltenen Unterlagen, Dokumente und Informationen auf Aufforderung zu retournieren und alle erstellten Kopien (inklusive elektronische Kopien auf Festplatten und sonstigen Datenträgern) zu vernichten bzw. zu löschen.
Rückgabe von Unterlagen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, unverzüglich nach Erbringung seiner Lieferungen alle Zeichnungen, Muster und Unterlagen zurückzugeben, keine Kopien zurückzubehalten und alle Aufzeichnungen von Informationen zu löschen oder unwiederbringlich zu zerstören. Forderungsabtretung, -verpfändung oder sonstige Verfügungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zuläs- sig. Die Zustimmung des Auftraggebers gilt bei einer Forderungsab- tretung als erteilt, wenn der Auftragnehmer im ordentlichen Ge- schäftsgang seinem Subunternehmer einen verlängerten Ei- gentumsvorbehalt für Lieferungen zur Durchführung des Ver- trages eingeräumt hat. Der Auftraggeber und der Bauherr der Gesamtanlage behalten sich das Recht auf Veröffentlichungen über die Anlage oder de- ren Teile vor. Veröffentlichungen durch den Auftragnehmer be- dürfen der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Auf- traggebers und des Bauherrn.
Rückgabe von Unterlagen. Wünscht der Bieter die Rückgabe seiner Unterlagen, die das Angebot ergänzen, so hat er hierauf im Angebot hinzuweisen und diese innerhalb von zehn Werktagen nach dem Zu- schlagstermin in schriftlicher Form zurückzufordern. Andernfalls gehen alle dem Angebot beigefügte Unterlagen, Muster usw. ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des WDR über.
Rückgabe von Unterlagen. Bei seinem Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft oder nach seiner Entbindung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung ist der Geschäftsführer verpflichtet, sämtliche Schriftstücke, Korrespondenzen, Aufzeichnungen, Entwürfe und dergleichen, die Angelegen- heiten der Gesellschaft betreffen und sich noch in seinem Besitz befinden, einschließlich Ko- pien, auch auf elektronischen Datenträgern, unverzüglich zurückzugeben. Ist der Geschäftsfüh- rer für die Beweisführung im Rahmen eines anhängigen oder drohenden Prozesses über An- sprüche aus dem Dienstverhältnis auf Kopien oder Abschriften angewiesen, hat er gegenüber der Gesellschaft einen Anspruch auf Freistellung von der Herausgabepflicht bezüglich der be- troffenen Kopien.
Rückgabe von Unterlagen. 18 Abtretung und Verpfändung § 19 Veröffentlichungen § 20 Auftragskoordinator und Schriftwechsel
Rückgabe von Unterlagen. Jede Vertragspartei ist jederzeit berechtigt und nach einer schriftlichen Aufforderung der jeweils anderen Vertragspartei verpflichtet, unverzüglich sämtliche erlangten Informationen, Dokumente einschließlich maschinenlesbarer Informationen und Dokumente, Software, Gegenstände und sonstige Materialien einschließlich hiervon gefertigter Kopien und/oder nachgebauter Gegenstände mit Vollständigkeitsversicherung an die andere Vertragspartei herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht.
Rückgabe von Unterlagen. 18 Abtretung und Verpfändung § 19 Veröffentlichungen § 20 Auftragskoordinator und Schriftwechsel 20.1 Auftragskoordinator 20.2
Rückgabe von Unterlagen. Wünscht der Bieter die Rückgabe von Unterlagen, so hat er dieses innerhalb von 15 Werktagen nach Ablauf der Zuschlagsfrist zu fordern.