Vormerkung. Zur Sicherung des Anspruchs des Erbbauberechtigten auf Bestellung des Erbbaurechts ge- mäß Ziffer II. dieser Urkunde bewilligt die Grundstückseigentümerin und beantragen die Ver- tragsteile die Eintragung einer entsprechenden Vormerkung gemäß § 883 BGB am Erbbau- grundstück zu dem in Ziffer II. angegebenen Erwerbsverhältnis an nächst offener Rangstel- le. Der Erbbauberechtigte bewilligt und beantragt bereits heute die Löschung dieser Vormer- kung Zug um Zug mit Eintragung des Erbbaurechts im Grundbuch an der vereinbarten Rangstelle.
Vormerkung. Das Vorkaufsrecht gehört zu den persönlichen (obligatorischen) Rechten52. Es hat keine dingliche Wirkung. Vielmehr wirkt es nur zulasten des Vorkaufsverpflichteten. Dies hat zur Folge, dass der Vorkaufsberechtigte sein Recht nicht mehr durchzusetzen vermag, sobald das Eigentum am Vorkaufsobjekt auf einen Dritten übertragen wurde53, sondern sich gege- benenfalls mit einer Schadenersatzforderung an den vertragsbrüchigen Vorkaufsverpflich- teten halten muss.
Vormerkung. Es kann auf das vorn, Ziff. 57 ff., Gesagte verwiesen werden.
Vormerkung. In den bisherigen Fachbeiträgen1 ist das EWR-Abkommen nicht ausreichend berücksichtigt worden. Vielfach wird erwo- gen, ob Großbritannien gleich Norwegen Mitglied des EWR werden soll, eventuell nach Neumitgliedschaft in der EFTA. Aber solche Gedankenspiele erübrigen sich. Denn Großbritan- nien ist Vertragspartei des EWR-Abkommens und bleibt das auch nach seinem Austritt aus der EU. Ihm muss nicht erst gegeben werden, was es schon hat.
Vormerkung. Zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsverschaffung bewilligt der Veräu- ßerer und beantragt der Erwerber die Eintragung einer Auflassungsvormer- kung für den Erwerber in das Grundbuch, für mehrere im angegebenen Berech- tigungsverhältnis. Der Erwerber bewilligt und beantragt, diese Vormerkung wieder zu löschen, wenn er als Eigentümer eingetragen wird und keine Zwischeneintragung ohne seine Zustimmung besteht.
Vormerkung. Diese Anlage 4 enthält die ergänzenden Geschäftsbedingungen des Netzbetreibers zum Lieferantenrahmenvertrag (Gas) nach Anlage 3 Kooperationsvereinbarung (KoV IX) der Gasnetzbetreiber vom 30.06.2016 (im Folgenden „LRV“), vgl. § 2 Ziffer 3 lit.c) KoV IX sowie § 1 Ziffer 2 LRV.
Vormerkung. Die Vertragsteile bewilligen und beantragen mit Eigentumsumschreibung auf den Erwerber für die Stadt im Grundbuch am Vertragsobjekt zur Sicherung des Wiederkaufsrechts eine Eigentumsvormerkung einzutragen; diese Vormerkung dürfen keine Belastungen in Abteilung II und III des Grundbuchs im Range gleichstehen oder vorgehen.
Vormerkung. Die Reservierung von Räumlichkeiten für einen bestimmten Termin ist für eine schriftlich zu vereinba- rende Dauer möglich. Sofern nichts anderes vereinbart wird, bewirkt die Vormerkung nur ein Vormiet- recht zu Gunsten des vorgemerkten Xxxxxxx. Das heißt, dass dann, wenn MDG dem vorgemerkten Xxxxxx mitteilt, dass sie die für einen bestimmten Termin vorgemerkten Räumlichkeiten einem Dritten vermieten könnte, der vorgemerkte Xxxxxx das Recht hat, binnen sieben Tagen einen Mietvertrag mit MDG abzuschließen und zwar zu den selben Konditionen, welche der andere Mietinteressent geboten hat. Kommt innerhalb dieser Frist oder innerhalb der vereinbarten Reservierungsdauer kein schriftlicher Mietvertrag zwischen MDG und dem vorgemerkten Xxxxxx zustande, so wird die Vormerkung hinfällig.
Vormerkung. Diese Vereinbarungen über die Bemessung der Heimfallentschädigung sind im Grundbuch auf der Baurechtsparzelle und auf der Liegenschaftsparzelle vorzumerken. In gleicher Weise sind die Vereinbarung betreffend das Verfahren zur Festsetzung der Heimfallentschädigung vorzumerken.
Vormerkung. Zur Vormerkung im Grundbuch kann auf die Bestimmungen von Ziffer 5.1.2.3 verweisen werden.