Vormerkung Musterklauseln

Vormerkung. Zur Sicherung des Anspruchs des Erbbauberechtigten auf Bestellung des Erbbaurechts ge- mäß Abschnitt II dieser Urkunde bewilligt die Grundstückseigentümerin und beantragen die Vertragsteile die Eintragung einer entsprechenden Vormerkung gemäß § 883 BGB am Erb- baugrundstück zu dem in Abschnitt II angegebenen Erwerbsverhältnis an nächst offener Rangstelle. Der Erbbauberechtigte bewilligt und beantragt bereits heute die Löschung dieser Vormerkung Zug um Zug mit Eintragung des Erbbaurechts im Grundbuch an der vereinbar- ten Rangstelle.
Vormerkung. In den bisherigen Fachbeiträgen1 ist das EWR-Abkommen nicht ausreichend berücksichtigt worden. Vielfach wird erwo- gen, ob Großbritannien gleich Norwegen Mitglied des EWR werden soll, eventuell nach Neumitgliedschaft in der EFTA. Aber solche Gedankenspiele erübrigen sich. Denn Großbritan- nien ist Vertragspartei des EWR-Abkommens und bleibt das auch nach seinem Austritt aus der EU. Ihm muss nicht erst gegeben werden, was es schon hat.
Vormerkung. Die Reservierung von Räumlichkeiten für einen bestimmten Termin ist für eine schriftlich zu vereinba- rende Dauer möglich. Sofern nichts anderes vereinbart wird, bewirkt die Vormerkung nur ein Vormiet- recht zu Gunsten des vorgemerkten Xxxxxxx. Das heißt, dass dann, wenn MDG dem vorgemerkten Xxxxxx mitteilt, dass sie die für einen bestimmten Termin vorgemerkten Räumlichkeiten einem Dritten vermieten könnte, der vorgemerkte Xxxxxx das Recht hat, binnen sieben Tagen einen Mietvertrag mit MDG abzuschließen und zwar zu den selben Konditionen, welche der andere Mietinteressent geboten hat. Kommt innerhalb dieser Frist oder innerhalb der vereinbarten Reservierungsdauer kein schriftlicher Mietvertrag zwischen MDG und dem vorgemerkten Xxxxxx zustande, so wird die Vormerkung hinfällig.
Vormerkung. Die Abmachungen zu den Ziffern XXX sind im Grundbuch unter dem Stichwort "Weitere vertragliche Bestimmungen zu Nutzungsart, Übertragbarkeit, Änderung Vorkaufsrecht, Baurechtszins, Bauverpflichtung, Schiedsabrede, Heimfall, Gewähr für fehlende Kontamination und Steuern" vorzumerken.
Vormerkung. Zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsverschaffung bewilligt der Veräu- ßerer und beantragt der Erwerber die Eintragung einer Auflassungsvormer- kung für den Erwerber in das Grundbuch, für mehrere im angegebenen Berech- tigungsverhältnis. Der Erwerber bewilligt und beantragt, diese Vormerkung wieder zu löschen, wenn er als Eigentümer eingetragen wird und keine Zwischeneintragung ohne seine Zustimmung besteht.
Vormerkung. (siehe auch Auflassungsvormerkung) Die Vormerkung ist nicht auf die Eigentumsumschrei- bung beschränkt und kann auch weitere Rechte sichern.
Vormerkung. Die Vormerkung verhindert, dass der Verkäufer (z. B. um den Kaufpreis zweimal zu erhalten) das Ver- tragsobjekt mehrfach veräußert, dass es noch nach- träglich mit Grundpfandrechten belastet wird oder dass ein Dritter das Vertragsobjekt während der Ab- wicklungsphase pfändet (z.B. das Finanzamt wegen nicht bezahlter Einkommensteuer des Veräuße- rers).
Vormerkung. Die Vertragsteile bewilligen und beantragen mit Eigentumsumschreibung auf den Erwerber für die Stadt im Grundbuch am Vertragsobjekt zur Sicherung des Wiederkaufsrechts eine Eigentumsvormerkung einzutragen; diese Vormerkung dürfen keine Belastungen in Abteilung II und III des Grundbuchs im Range gleichstehen oder vorgehen.
Vormerkung. 56 Das Vorkaufsrecht gehört zu den persönlichen (obligatorischen) Rechten52. Es hat keine dingliche Wirkung. Vielmehr wirkt es nur zulasten des Vorkaufsverpflichteten. Dies hat zur Folge, dass der Vorkaufsberechtigte sein Recht nicht mehr durchzusetzen vermag, sobald das Eigentum am Vorkaufsobjekt auf einen Dritten übertragen wurde53, sondern sich gege- benenfalls mit einer Schadenersatzforderung an den vertragsbrüchigen Vorkaufsverpflich- teten halten muss.
Vormerkung. 138 Es kann auf das vorn, Ziff. 57 ff., Gesagte verwiesen werden.