Common use of Rückkaufswert Clause in Contracts

Rückkaufswert. (3) Der Rückkaufswert ist nach § 169 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital des Vertrags. Bei einem Vertrag mit laufender Beitragszahlung ist der Rückkaufswert mindestens jedoch der Betrag des Deckungska- pitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Ab- schluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. Ist die vereinbarte Beitragszahlungsdauer kürzer als fünf Jahre, verteilen wir diese Kosten auf die Beitragszahlungsdauer. In jedem Fall beachten wir die aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätze.

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Rückkaufswert. (35) Der Rückkaufswert ist nach § 169 Versicherungsvertragsgesetz des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation zum Schluss der des laufenden Versicherungsperiode Monats berechnete Deckungskapital des VertragsVertrages. Bei einem Vertrag mit laufender Beitragszahlung ist der Rückkaufswert mindestens jedoch der Betrag des Deckungska- pitalsDeckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Ab- schluss- Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. Ist die vereinbarte Beitragszahlungsdauer kürzer als fünf Jahre, verteilen wir diese Kosten auf die Beitragszahlungsdauer. In jedem Fall beachten wir die aufsichtsrechtlichen HöchstzillmersätzeHöchstzillmersätze (siehe § 5 Absatz 2 Satz 4).

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Rückkaufswert. (3) Der Rückkaufswert ist nach § 169 Versicherungsvertragsgesetz des Versicherungsvertragsgeset- zes (VVG) das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik Versicherungsmathema- tik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital des VertragsVertrages. Bei einem Vertrag mit laufender Beitragszahlung ist der Rückkaufswert mindestens jedoch der Betrag des Deckungska- pitalsDeckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Ab- schluss- Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. Ist die vereinbarte Beitragszahlungsdauer verein- barte Versicherungsdauer kürzer als fünf Jahre, verteilen wir diese Kosten Kos- ten auf die BeitragszahlungsdauerVersicherungsdauer. In jedem Fall beachten wir die aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätzeauf- sichtsrechtlichen Höchstzillmersätze (siehe § 14 Absatz 2 Satz 4).

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Rückkaufswert. (34) Der Rückkaufswert ist nach § 169 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) das nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik Versicherungsma- thematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital des Vertragsder Versicherung. Bei einem Vertrag mit laufender lau- fender Beitragszahlung ist der Rückkaufswert mindestens jedoch mindes- tens der Betrag des Deckungska- pitalsDeckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger gleichmäßi- ger Verteilung der angesetzten Ab- schluss- Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibtergibt (Mindestrückkaufswert). Ist die vereinbarte Beitragszahlungsdauer kürzer als fünf Jahre, verteilen wir diese Kosten auf die Beitragszahlungsdauer. In jedem je- dem Fall beachten werden wir die aufsichtsrechtlichen HöchstzillmersätzeRegelungen über Höchstzillmersätze beachten.

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Rückkaufswert. (35) Der Rückkaufswert ist nach § 169 Versicherungsvertragsgesetz des Versicherungs- vertragsgesetzes (VVG) das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen →Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode →Versicherungs- periode berechnete Deckungskapital →Deckungskapital des VertragsVertrages. Bei einem Vertrag mit laufender Beitragszahlung ist der Rückkaufswert mindestens jedoch der Betrag des Deckungska- pitalsDeckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Ab- schluss- Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. Ist die vereinbarte Beitragszahlungsdauer kürzer als fünf Jahre, verteilen wir diese Kosten auf die Beitragszahlungsdauer. In jedem Fall beachten wir die aufsichtsrechtlichen HöchstzillmersätzeHöchstzillmersätze (vgl. § 9 Abs. (2) Satz 4).

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Rückkaufswert. (34) Der Rückkaufswert ist nach § 169 Versicherungsvertragsgesetz des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital des VertragsVertrages. Bei einem Vertrag mit laufender Beitragszahlung ist der Rückkaufswert mindestens jedoch der Betrag des Deckungska- pitalsDeckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger gleich- mäßiger Verteilung der angesetzten Ab- schluss- Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. Ist die vereinbarte Beitragszahlungsdauer kürzer als fünf Jahre, verteilen ver- teilen wir diese Kosten auf die Beitragszahlungsdauer. In jedem Fall beachten wir die aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätzeauf- sichtsrechtlichen Höchstzillmersätze (siehe § 5 Absatz 2 Satz 4).

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Rückkaufswert. (3) Der Rückkaufswert ist nach § 169 Versicherungsvertragsgesetz des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen Rechnungsgrundla- gen der Beitragskalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete berech- nete Deckungskapital des VertragsVertrages. Bei einem Vertrag mit laufender Beitragszahlung ist der Rückkaufswert mindestens jedoch der Betrag des Deckungska- pitalsDeckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Ab- schluss- Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. Ist die vereinbarte Beitragszahlungsdauer kürzer als fünf Jahre, verteilen wir diese Kosten auf die Beitragszahlungsdauer. In jedem Fall beachten wir die aufsichtsrechtlichen HöchstzillmersätzeHöchstzillmersätze (siehe § 14 Absatz 2 Satz 4).

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Rückkaufswert. (35) Der Rückkaufswert ist nach § 169 Versicherungsvertragsgesetz des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital des VertragsVertrages. Bei einem Vertrag mit laufender Beitragszahlung ist der Rückkaufswert mindestens jedoch der Betrag des Deckungska- pitalsDeckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Ab- schluss- Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. Ist die vereinbarte Beitragszahlungsdauer kürzer als fünf Jahre, verteilen wir diese Kosten auf die Beitragszahlungsdauer. In jedem Fall beachten wir die aufsichtsrechtlichen HöchstzillmersätzeHöchstzillmersätze (siehe § 5 Absatz 2 Satz 4).

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Rückkaufswert. (34) Der Rückkaufswert ist nach § 169 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) das nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik Versicherungsma- thematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital des Vertragsder Versicherung. Bei einem Vertrag mit laufender lau- fender Beitragszahlung ist der Rückkaufswert jedoch mindestens jedoch der Betrag des Deckungska- pitalsDeckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung Ver- teilung der angesetzten Ab- schluss- Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibtergibt (Mindestrückkaufswert). Ist die vereinbarte Beitragszahlungsdauer kürzer als fünf Jahre, verteilen vertei- len wir diese Kosten auf die Beitragszahlungsdauer. In jedem Fall beachten werden wir die aufsichtsrechtlichen HöchstzillmersätzeRegelungen über Höchstzill- mersätze beachten.

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Rückkaufswert. (3) 8) Der Rückkaufswert ist nach § 169 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital des Vertrags. Bei einem Vertrag mit laufender Beitragszahlung ist der Rückkaufswert mindestens jedoch der Betrag des Deckungska- pitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Ab- schluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. Ist die vereinbarte Beitragszahlungsdauer kürzer als fünf Jahre, verteilen wir diese Kosten auf die Beitragszahlungsdauer. In jedem Fall beachten wir die aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätze.

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Rückkaufswert. (37) Der Rückkaufswert ist nach § 169 Versicherungsvertragsgesetz des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital des VertragsVertrages. Bei einem Vertrag mit laufender Beitragszahlung ist der Rückkaufswert mindestens jedoch der Betrag des Deckungska- pitalsDeckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger gleich- mäßiger Verteilung der angesetzten Ab- schluss- Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. Ist die vereinbarte Beitragszahlungsdauer kürzer als fünf Jahre, verteilen wir diese Kosten auf die Beitragszahlungsdauer. In jedem Fall beachten wir die aufsichtsrechtlichen HöchstzillmersätzeHöchstzillmersätze (siehe § 5 Absatz 2 Satz 4).

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