Rücktritt, Minderung Musterklauseln

Rücktritt, Minderung. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
Rücktritt, Minderung. Sollte Frequentis Orthogon die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig ohne berechtigten Grund verweigern oder die Nacherfüllung endgültig fehlschlagen, so ist der Kunde berechtigt, von dem mit Frequentis Orthogon bezüglich der konkreten mangelhaften Hardware oder Software geschlossenen Vertrag zurückzutreten oder die vereinbarte Vergütung zu mindern. Die Nacherfüllung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ein darüber hinausgehender weiterer Nachbesserungsversuch steht Frequentis Orthogon insbesondere dann zu, wenn Frequentis Orthogon weitere alternative Lösungsmöglichkeiten zur Behebung des Mangels bereits vor dem letzten Versuch angekündigt und auf das Risiko eines etwaigen Fehlschlagens bereits hingewiesen hat, der Kunde sich mit der von Frequentis Orthogon vorgeschlagenen Vorgehensweise einverstanden erklärt hat und der weitere Nachbesserungsversuch unverzüglich eingeleitet wird, oder wenn Frequentis Orthogon auf Wunsch dem Kunden von dem ursprünglichen, von Frequentis Orthogon vorgeschlagenen Nachbesserungsplan abweicht oder/und wenn der weitere Nachbesserungsversuch rechtzeitig vor dem beabsichtigten Ersteinsatz der Software oder Hardware unternommen wird. Der Rücktritt des Kunden ist ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist oder sich auf die vertraglich vereinbarte Verwendung der Hardware oder Software nur unerheblich auswirkt.
Rücktritt, Minderung. Sollte IN die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig ohne berechtigten Grund verweigern oder die Nacherfüllung endgültig fehlschlagen, so ist der Kunde berechtigt, von dem mit IN bezüglich der konkreten mangelhaften Hardware oder Software geschlossenen Vertrag zurück zu treten oder die vereinbarte Vergütung zu mindern. Die Nacherfüllung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ein darüber hinausgehender weiterer Nachbesserungsversuch steht IN insbesondere dann zu, wenn IN weitere alternative Lösungsmöglichkeiten zur Behebung des Mangels bereits vor dem letzten Versuch angekündigt und auf das Risiko eines etwaigen Fehlschlagens bereits hingewiesen hat, der Kunde sich mit der von IN vorgeschlagenen Vorgehensweise einverstanden erklärt hat und der weitere Nachbesserungsversuch unverzüglich eingeleitet wird, oder wenn IN auf Wunsch dem Kunden von dem ursprünglichen, von IN vorgeschlagenen Nachbesserungsplan abweicht oder/und wenn der weitere Nachbesserungsversuch rechtzeitig vor dem beabsichtigten Ersteinsatz der Software oder Hardware unternommen wird. Der Rücktritt des Kunden ist ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist oder sich auf die vertraglich vereinbarte Verwendung der Hardware oder Software nur unerheblich auswirkt.

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  • Einzugsaufträge (1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgän- gig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rech- nungsabschluss erteilt wurde.

  • Status Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind.

  • Ausschüttungen Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Ausschüt- tungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.