Nacherfüllung Musterklauseln
Nacherfüllung. 6.3.1. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Die Nachbesserung gilt erst dann als fehlgeschlagen, wenn wir die Beseitigung des Mangels mindes- tens zweimal erfolglos versucht haben. Außerdem bleibt unser Recht, die Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern unbe- rührt.
6.3.2. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der man- gelhaften Sache noch den erneuten Einbau, es sei denn, wir wa- ren ursprünglich zum Einbau verpflichtet. Diese Regelung gilt nicht für Geschäfte, in deren Lieferkette Verbraucher beteiligt sind.
6.3.3. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderli- chen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vor- liegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberech- tigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (ins- besondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht er- kennbar. Eine etwaige Verpflichtung zur Tragung von Ein- und Ausbaukosten bleibt unberührt.
6.3.4. Ist eine Nacherfüllung fehlgeschlagen oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolg- los abgelaufen, oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehr- lich, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kauf- preis mindern und Schadensersatz oder Aufwendungsersatz ver- langen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktritts- recht. Im Fall des Rücktritts vom Vertrag erstatten wir den Kauf- preis abzüglich einer angemessenen Entschädigung für die bis zur Rückabwicklung gezogenen Nutzungen.
Nacherfüllung. Wir sind berechtigt, den Mangel nach unserer Xxxx durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) zu beseitigen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Besteller den Kaufpreis mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Xxxx vom Vertrag zurücktreten. Das Recht des Bestellers auf Schadensersatz bleibt unberührt. Unsere Pflicht, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, ist in jedem Falle ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als der Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Empfängers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache; das Recht des Bestellers, Ersatz der Aufwendungen beim Rückgriff zu verlangen ( § 478 Abs. 2 BGB) bleibt hiervon unberührt.
Nacherfüllung. Liegen Rechtsmängel vor bzw. sind Schutzrechte Dritter verletzt worden, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber von berechtigten Ansprüchen Dritter freistellen und wird nach seiner Xxxx, entweder dem Auftraggeber das Recht zur Weiterbenutzung verschaffen oder das betroffene Programm/den betroffenen Programmteil, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist, austauschen oder das betroffene Programm/den betroffenen Programmteil im Rahmen der Zumutbarkeit für den Auftraggeber so verändern, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt.
Nacherfüllung. Der Auftragnehmer hat Mängel nach Xxxx des Auftragneh- mers unter Berücksichtigung der Interessen des Auftragge- bers entweder durch Lieferung eines neuen Systems oder durch Austausch oder Reparatur mangelhafter System- komponenten oder bei Software durch Installation einer verbesserten Version zu beheben. Als kurzfristige Maßnahme kann der Auftragnehmer in Abstimmung mit dem Auftraggeber eine angemessene Ersatz- oder Umgehungslösung zur vor- läufigen Behebung oder Umgehung der Auswirkungen eines Mangels zur Verfügung stellen. Die Pflicht zu vollständiger Mängelbehebung in angemessener Frist bleibt davon unbe- rührt. Gleiches gilt für Mängel der Dokumentation. Der Auftraggeber wirkt bei der Mangelanalyse und -behebung in angemessenem Umfang mit.
Nacherfüllung. Der Auftragnehmer hat Mängel durch Lieferung einer verbes- serten Version zu beheben. Als kurzfristige Maßnahme kann der Auftragnehmer in Abstimmung mit dem Auftraggeber eine angemessene Ersatz- oder Umgehungslösung zur vor- läufigen Behebung oder Umgehung der Auswirkungen eines Mangels zur Verfügung stellen. Die Pflicht zu vollständiger Mängelbehebung in angemessener Frist bleibt davon unbe- rührt. Gleiches gilt für Mängel in der Dokumentation. Der Auftraggeber wirkt bei der Mangelanalyse und -behebung in angemessenem Umfang mit.
Nacherfüllung. Im Falle eines Mangels steht dem Auftraggeber die Xxxx der Nacherfüllung zu. Die Nacherfüllung hat unabhängig von der Anzahl der Versuche innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen. Das Recht zur Selbstvornahme steht dem Auftraggeber nicht zu.
Nacherfüllung. Ist die Ware mangelhaft, kann der Kunde wahlweise Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder Nachlieferung verlangen. Werden Mängel auch nach zweimaligem Nachbesserungsversuch nicht behoben, so hat der Kunde Anspruch auf Rücktritt oder Minderung.
Nacherfüllung. Im Fall der Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche durch den Käufer nach erfolgter Mangelanzeige ist der Verkäufer zur Nacherfüllung berechtigt. Zum Zwecke der Nacherfüllung hat der Käufer den Verkäufer schriftlich aufzufordern (gleich Nacherfüllungsbegehren) und diesem das Fohlen hierfür zur Abholung zur Verfügung zu stel- len. Dem Verkäufer wird eine angemessene Nacherfüllungsfrist ab dem Tag der Zur-Verfügung- Stellung des Fohlens durch den Käufer eingeräumt. Der Verkäufer hat für den Nachweis der erfolgreichen Nacherfüllung die Mangelfreiheit des gerügten Mangels spätestens zum Ablauf der Nacherfüllungsfrist durch eine fachtierärztliche Stellungnahme gegenüber dem Käufer nachzuweisen. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche des Käufers im Fall einer erfolgreichen Nacherfül- lung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Verkäufer, dessen gesetzlicher Vertreter oder dessen Erfüllungsgehilfe aufgrund einer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung für Schä- den aus der Verletzung des Lebens, der Körpers oder der Gesundheit haften oder der Verkäu- fer oder dessen gesetzlicher Vertreter oder dessen Erfüllungsgehilfe für sonstige Schäden auf- grund einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung haften.
Nacherfüllung. Weist die Leistung des Auftragnehmers Mängel auf, kann die Auftraggeberin Nacherfüllung verlangen; dieses Verlangen ist nicht Voraussetzung für die Geltendmachung anderer Rechte.
Nacherfüllung. Der Auftragnehmer hat Mängel innerhalb der Gewährleis- tungszeit unter Berücksichtigung der Interessen des Auf- traggebers unverzüglich und innerhalb angemessener Frist entweder durch Lieferung einer verbesserten Version der Vertragsleistung zu beseitigen oder die Vertragsleistung neu herzustellen. Das Interesse des Auftraggebers ist hinrei- chend berücksichtigt, wenn der Auftragnehmer die den Geschäftsbetrieb des Auftraggebers am wenigsten behin- dernde Möglichkeit wählt. Als kurzfristige Maßnahme kann die Bereitstellung einer Ersatz- oder Umgehungslösung zur vorläufigen Behebung oder Umgehung der Auswirkungen eines Mangels erfolgen. Erst mit einer vollständigen Mängelbehebung innerhalb angemessener Frist gilt dieser als behoben. Werden innerhalb der Gewährleistungszeit ein Mangel der Klasse 1 oder mehrere Mängel der Klasse 2 festgestellt, hat der Auftragnehmer Nacherfüllung grundsätzlich durch Nach- besserung zu leisten.