Rücktrittsrecht/Stornierung Musterklauseln

Rücktrittsrecht/Stornierung a) Der Nutzer kann durch Erklärung in Textform von dem Vertrag zurücktreten. b) Bis 120 Tage vor Beginn des gebuchten Aufenthalts fällt für die Stornierung eine Bearbeitungsgebühr von 100 € an. c) Erfolgt ein späterer Rücktritt, werden zum Aufwendungsersatz folgende Kosten erhoben: bis 90 Tage vor Beginn der Belegung 25%, 89 bis 60 Tage 50%, 59 bis 30 Tage 75% und weniger als 30 Tage 90% des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises. Die Pflicht zur Schadensminderung gem. § 254 BGB bleibt hiervon unberührt. Sollte Sterntal den durch die Stornierung frei gewordenen Nutzungszeitraum anderweitig in vollem Umfang vergeben können, reduziert sich die Stornogebühr auf eine Pauschale von 100 €. Dem Nutzer ist in jedem Falle der Nachweis gestattet, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. d) Bei vorzeitiger Beendigung des Aufenthaltes ist der vertraglich vereinbarte Gesamtpreis in vollem Umfang zu zahlen; das gilt auch für die vorzeitige Abreise einzelner Personen. Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung wird empfohlen. e) Sterntal ist berechtigt, vom Vertrag in Textform zurückzutreten, falls: • vereinbarte Zahlungen nicht fristgerecht eingehen • der Nutzer schwerwiegend gegen Bestimmungen des Nutzungsvertrages verstößt • die Gruppe oder ein Teilnehmer der Gruppe trotz Abmahnung erneut gegen die Regeln der Hausordnung verstößt oder • höhere Gewalt, Naturereignisse oder andere nicht zu vertretende Umstände die Vertragserfüllung unmöglich machen. Der Nutzer bleibt zur Zahlung der vereinbarten Nutzungspauschale verpflichtet, ein Anspruch auf Schadensersatz entsteht ihm nicht.
Rücktrittsrecht/Stornierung. Der Kunde als Konsument iSd KSchG wird darüber informiert, dass ihm gemäß § 3 KSchG ein Rücktrittsrecht vom Vertrag bis zu einer Woche nach Vertragsabschluss und Ausfolgung dieser Rechtsbelehrung zusteht. Dieses besteht, wenn der Kunde seine Vertragserklärung außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten des Unternehmers und nicht auf einem Messe- oder Marktstand abgegeben hat und beginnt mit Ausfolgung der Rechtsbelehrung, frühestens mit Vertragsabschluss zu laufen. Bei Stornierung vor Fahrantritt einer bestätigten Reservierung werden ab dem 8 Tag nach Vertragsunterzeichnung 30% des Mietpreises berechnet. Bei Stornierung vier Wochen vor Antritt der Fahrt werden 60%, eine Woche vor Fahrantritt der volle Mietpreis in Rechnung gestellt. Der Mietpreis versteht sich inkl. jeglicher angeführten Spesen. Bereits geleistete Akontozahlungen werden natürlich berücksichtigt und das „Guthaben“ auf das von Ihnen bekanntgegebene Konto retourniert. Eine Vertragskündigung oder Vertragsaufhebung seitens des Mieters ist ohne zwingenden und nachweisbaren Grund unzulässig. Stornos aufgrund von schwerwiegenden Krankheitsfällen, Unfällen oder Todesfällen stellen Ausnahmen dar und werden mit 50% Nachlass (auf Basis der Storno-Preisstaffelung) berücksichtigt.
Rücktrittsrecht/Stornierung. Ein Rücktritt seitens des Werbetreibenden bzw. der Agentur ist grundsätzlich ausgeschlossen. Admeira kann jedoch nach eigenem Ermessen in einzelnen begründeten Fällen dem Werbetreibenden bzw. der Agentur ein solches Rücktrittsrecht einräumen. Die Stornierung bedarf der Schriftform (E-Mail genügt) und muss eine nachvollziehbare Begründung der Stornierung enthalten. Eine telefonische oder mündliche Stornierung ist nicht möglich. Hält Xxxxxxx den Rücktritt hingegen für unbegründet, wird ein solcher zu keinem Zeitpunkt gewährt. Wird dem Werbetreibenden bzw. der Agentur ausnahmsweise von Xxxxxxx ein Rücktrittsrecht gewährt, ist der Rücktritt bis spätestens 11 Arbeitstage vor dem vereinbarten Aufschalttermin kostenfrei möglich. Innerhalb der letzten 10 Arbeitstage vor dem vereinbarten Kampagnenstart ist das von Xxxxxxx eingeräumte Rücktrittsrecht des Vertragspartners nur gegen eine pro- zentuale Entschädigung (Konventionalstrafe) gemessen am Netto/Nettowert des jeweiligen Werbeauftrags möglich: ● zwischen 10 und 6 Arbeitstagen: 25 % ● zwischen 5 und 3 Arbeitstagen: 50 % ● weniger als 3 Arbeitstage vor Kampagnenstart: 100 % ● nach erfolgter Aufschaltung: 100 %
Rücktrittsrecht/Stornierung. Solange eine Reservation besteht und die Parteien nichts Gegenteiliges vereinbart haben, kann der Werbeauftraggeber jeder- zeit vom Vertrag mit Admeira AG zurücktreten. Erfolgt der Rücktritt oder die Annullation von einzelnen Leistungen nachdem eine «feste» Buchung erfolgt ist oder weniger als 30 Kalendertage vor der ersten Ausstrahlung der TV-Werbung, stellt Admeira AG dem Werbeauftraggeber 12 Wochen nach erfolgtem Rücktritt bzw. erfolgter Annullation eine Konventionalstrafe zuzüglich MWST nach folgendem Schema in Rechnung, wobei die Geltendmachung weiteren Schadens vorbehalten bleibt: 29-21 Kalendertage vor der ersten Ausstrahlung 50 % 20-14 Kalendertage vor der ersten Ausstrahlung 75 % weniger als 14 Kalendertage vor der ersten Ausstrahlung 100 % Der Betrag der Konventionalstrafe bezieht sich auf den Netto-Wert der Kampagne in CHF (die Beraterkommission wird nich- t gewährt und die MWST wird zusätzlich berechnet). Die Konventionalstrafe wird 30 Kalendertage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Admeira AG verzichtet auf eine Kon- ventionalstrafe, wenn der Werbeauftraggeber den Netto-Netto-Wert der annullierten Werbezeit innerhalb von 12 Wochen nach dem Annullierungsdatum wieder in einen festen Werbeauftrag investiert.
Rücktrittsrecht/Stornierung. Ein Rücktritt seitens des Vertragspartners ist grundsätzlich ausgeschlossen. Admeira kann jedoch nach eigenem Ermessen in einzelnen begründeten Fällen dem Vertragspartner ein solches Rücktritts- recht einräumen. Die Stornierung bedarf der Schriftform (E-Mail genügt) und muss eine nachvollziehbare Begründung der Stornierung enthalten. Eine telefonische oder mündliche Stornierung ist nicht möglich. Hält Xxxxxxx den Rücktritt hingegen für unbegründet, wird ein solcher zu keinem Zeitpunkt gewährt. Wird dem Vertragspartner ausnahmsweise von der Admeira ein Rücktrittsrecht gewährt, ist der Rücktritt bis spätestens 11 Ar- beitstage vor dem vereinbarten Aufschalttermin kostenfrei möglich. Innerhalb der letzten 10 Arbeitstage vor dem vereinbar- ten Kampagnenstart ist das von Admeira eingeräumte Rücktrittsrecht des Vertragspartners nur gegen eine prozentuale Ent- schädigung (Konventionalstrafe) gemessen am Netto/Nettowert des jeweiligen Auftrags möglich: ● zwischen 10 und 6 Arbeitstagen: 25 % ● zwischen 5 und 3 Arbeitstagen: 50 % ● weniger als 3 Arbeitstage vor Kampagnenstart: 100 % ● nach erfolgter Aufschaltung: 100 %
Rücktrittsrecht/Stornierung. AZ Digital kann nach eigenem Ermessen in einzelnen begründeten Fällen dem Werbetreibenden bzw. der Agentur ein Rücktrittsrecht einräumen. In diesen begründeten Fällen wird eine kostenfreie Stornierung eines Werbeauftrags bis spätestens 11 Arbeitstage vor dem vereinbarten Aufschaltungstermin der Werbung (Kampagnenstart) gewährt. Die Stornierung bedarf der Schriftform (E-Mail genügt) und muss eine nachvollziehbare Begründung der Stornierung enthalten. Eine telefonische oder mündliche Stornierung ist nicht möglich. Innerhalb der letzten 10 Arbeitstage vor dem vereinbarten Kampagnenstart ist der begründete Rücktritt des Vertragspartners nur gegen eine prozentuale Entschädigung (Konventionalstrafe) gemessen am Netto/Nettowert des jeweiligen Werbeauftrags möglich: • zwischen 10 und 6 Arbeitstagen: 25% • zwischen 5 und 3 Arbeitstagen: 50% • weniger als 3 Arbeitstage vor Kampagnenstart: 100% • nach erfolgter Aufschaltung: 100% Hält AZ Digital den Rücktritt für unbegründet, wird ein Rücktritt zu keinem Zeitpunkt gewährt.
Rücktrittsrecht/Stornierung. 4.1. Im Falle eines Rücktritts des Mieters kann MH im Namen des Eigentümers diese pauschalen Rücktrittsgebühren verlangen (Ausnahmen sind entsprechend vermerkt): Objekte A3000 - A3999 und H2000 - H2799 Objekte H2800 - H2899: Objekte H/A2900 – H/A2999: 4.2. Bei Rücktritt am Anreisetag oder Nichterscheinen (No-Show) werden ebenfalls 90% der Mietsumme und eine Aufwandsentschädigung für den persönlichen Betreuer für die Vorbereitung des Ferienobjektes berechnet. Die Aufwandsentschädigung kann bis zu 90% des Übernachtungspreises betragen. Der Nachweis eines geringeren oder nicht entstandenen Schadens bleibt dem Mieter vorbehalten.

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  • Rücktrittsrecht 7.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft. 7.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit. 7.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

  • Zutrittsrecht Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers den Zutritt zu ihren Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen oder zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag oder nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. Europäische Netzkodizes, EnWG, EEG oder KWKG), insbesondere zur Unterbrechung und Trennung des Anschlusses oder zur Unterbrechung der Anschlussnutzung sowie zur Ausübung des Messstellenbetriebs einschließlich der Messung, erforderlich ist.

  • Urheberrecht und Nutzungsrechte 1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den von ihm gefertigten Werken nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu. 2. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. An von ihm erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurückzugeben. 3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden. 4. Die Nutzungsrechte gehen erst nach der vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen über. 5. Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen. 6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. 7. Außer wenn dies ausdrücklich zwischen Fotograf und Auftraggeber schriftlich vereinbart wurde, ist anderen als dem Fotografen verboten: a) die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z.B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und/oder Verbreitung, analog oder digital; b) die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online- Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern; c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder Projektoren. 8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, seine Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine öffentliche Wiedergabe wird bei Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgen.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Stornierung Sollte die Zahlung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht erfolgreich durchgeführt werden (z.B. keine ausreichende Kreditkarten- oder Kontodeckung, Rückbuchung-Zahlungsverzug bei Raten), ist der Club berechtigt, die Bestellung ersatzlos zu streichen bzw. die entsprechenden Tickets elektronisch zu sperren; die entsprechenden Tickets verlieren ihre Gültigkeit. Entstandene Mehrkosten sind vom Kunden zu erstatten. Die Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt dem Club vorbehalten.