Rügeobliegenheiten Musterklauseln

Rügeobliegenheiten. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware ab Ablieferung durch den Lieferant unverzüglich, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist, auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zehn Arbeitstagen (am Ort des Bestellers) ab Ablieferung der Ware dem Lieferanten zugeht; die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zehn Arbeitstagen (am Ort des Bestellers) ab deren Entdeckung dem Lieferant zugeht.
Rügeobliegenheiten. Viel häufiger kommen hingegen Rügepflichten in Akquisitionsverträgen vor. Der Käufer hat danach eine entdeckte Gewährleistungsverletzung innerhalb einer vereinbarten Frist nach Entdeckung zu rügen. Manchmal wird aber auf solche Fristen verzichtet, dann entspricht die Rügefrist der Verjährungsfrist. Wichtig ist für Käufer, was die Konsequenz der verspäteten Rüge ist. Strenge, verkäuferfreundliche Verträge sehen dafür (wie das OR) den völligen An- spruchsverlust vor. Als Käufer sollte man diese Gefahr bei einer Unterneh- mensübernahme nicht unterschätzen, denn manchmal dauert es eine Weile, bis der entdeckte Mangel wirklich als Gewährleistungsverletzung wahrgenommen wird. Plötzlich wird die Zeit knapp, und vielleicht verlangt der Vertrag zusam- men mit der Rüge gar eine detaillierte Beschreibung der Umstände. Häufig wird daher vereinbart, dass der Käufer lediglich für die Folgen einer verspäte- 38 TSCHÄNI, 161; SCHENKER, M&A VI, 154; WATTER, Unternehmensübernahmen, 256. ten Rüge, insbesondere eine vermeidbare Zunahme des Schadens, vom Verkäu- fer keinen Schadenersatz verlangen darf. Ebenso erhöhte Aufmerksamkeit vom Käufer und dessen Beratern verlangen kurz bemessene Prosequierungsklauseln. Der Käufer, der eine Gewährleis- tungsverletzung gerügt hat, muss innerhalb einer gewissen Frist seit der Rüge oder seit einer abschlägigen Antwort des Verkäufers Klage anheben. Das Prob- lem solcher Klauseln besteht darin, dass der Käufer manchmal zu einem Zeit- punkt Klage erheben muss, zu dem er noch nicht dazu bereit ist. Ausserdem erschweren es solche Klauseln, für mehrere Gewährleistungsverletzungen ge- samthaft zu klagen, weil im Ergebnis für jede entdeckte Verletzung eigene Fris- ten laufen.
Rügeobliegenheiten. Erkennbare Mängel von UTA SmartCockpit® sind vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 30 Kalendertage nach deren Feststellung gegenüber UTA zu rügen. Verdeckte Mängel müssen unverzüglich nach Erkennbarkeit gerügt werden. Mängelrügen müssen eine detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten und schriftlich erfolgen.
Rügeobliegenheiten. Der Lizenznehmer muss gegenüber der Lizenzgeberin einen Mangel innert fünf Arbeitstagen nach dessen Feststellung ausreichend dokumentiert und schriftlich rügen.
Rügeobliegenheiten. 4.1. Die Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners setzen (wenn dieser Kaufmann ist) voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachge- kommen ist. Versäumt der Vertragspartner die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder rechtzeitige Mängelrüge, ist die Haftung von XXXXXXXX für den nicht angezeigten Mangel ausge- schlossen.
Rügeobliegenheiten.  Haftungsausschluss / - reduzierung ( AGB- Grenzen beachten!)  Vorkasse / ggf. „ stufenweise“ gegen Absicherung  Zahlungssicherungsinstrumente  Dokumentenakkreditiv  Bankgarantie  Standby Letter of Credit  Bank Payment Obligation  Dokumenteninkasso
Rügeobliegenheiten. 10.1. Handelt es sich bei dem Vertrag um einen beiderseitigen Handelskauf, so dass § 377 HGB bzw. die §§ 381, 377 HGB anwendbar sind, so wird laut den dort bestimmten Rügefristen folgendes vereinbart: Erkennbare Mängel hat uns der Auftraggeber in Textform, und bei verzehrfertigen Produkten unverzüglich, und bei anderen Waren spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Anlieferung, anzuzeigen. Verborgene Mängel sind ebenfalls in Textform innerhalb von 3 Werktagen anzuzeigen. Im Übrigen richten sich die Voraussetzungen und Folgen einer verspäteten Mängelrüge nach den o.g. gesetzlichen Bestimmungen. 10.2.Versäumt der Auftraggeber im Rahmen eines beiderseitigen Handelsgeschäftes eine nach den Bestimmungen des § 377 oder der §§ 377, 381 HGB rechtzeitige Mängelrüge, so führt dies auch zum Ausschluss der in Folge des Mangels entstandenen bestehenden deliktischen Ansprüche des Auftraggebers. Dies gilt nicht, wenn die Ansprüche auf einem zumindest grob fahrlässigen Verhalten des Auftraggebers beruhen. Ferner gilt der Ausschluss nicht für Ansprüche, die auf das Produkthaftungsgesetz gestützt werden oder die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit eines Menschen beruhen.

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  • Anlageziel und Anlagepolitik Das Anlageziel des Fonds ist eine langfristige Gesamtrendite. Diese soll erzielt werden durch die Anlage von mindestens zwei Dritteln des Fondsvermögens in Schuldtiteln mit Anlagequalität und schuldtitelähnlichen Wertpapieren, die von staatlichen Emittenten oder staatsnahen Körperschaften mit Sitz in einem Schwellenmarkt und/oder Körperschaften (einschließlich Holdinggesellschaften solcher Kapitalgesellschaften), die ihren eingetragenen Sitz oder Hauptgeschäftssitz in einem Schwellenmarkt haben oder ihrer Geschäftstätigkeit hauptsächlich in einem Schwellenmarkt nachgehen, begeben werden. Der Fonds kann Finanzderivate zu Absicherungszwecken und/oder zu Anlagezwecken sowie zur Steuerung von Wechselkursrisiken einsetzen, vorbehaltlich der Bedingungen und Beschränkungen der geltenden Gesetze und Verordnungen. Zu Anlagezwecken verwendete Derivate werden auf Devisentermingeschäfte beschränkt, um aktive Währungspositionen einzunehmen. Ohne die Allgemeinheit des Vorstehenden einzuschränken, hat der Anlageverwalter die Möglichkeit, das Währungsrisiko des Fonds ausschließlich über den Einsatz von Derivatkontrakten zu verändern (ohne dabei die zugrunde liegenden Wertpapiere oder Währungen zu kaufen oder zu verkaufen). Zudem kann das Portfolio des Fonds vollständig oder teilweise gegen die Basiswährung abgesichert werden, wenn dies nach Auffassung des Anlageverwalters sinnvoll erscheint. Der Fonds wird aktiv verwaltet. Ziel des Fonds ist es, die Performance der Benchmark, des JP Morgan EMBI Global Diversified Investment Grade Index (USD), zu übertreffen (vor Gebühren). Die Benchmark wird auch als Bezugspunkt für die Portfoliokonstruktion und als Basis für die Festlegung von Risikobeschränkungen verwendet. Um sein Anlageziel zu erreichen, wird der Fonds Positionen halten, deren Gewichtungen von der Benchmark abweichen, oder in Wertpapiere investieren, die nicht in der Benchmark enthalten sind. Die Anlagen des Fonds können erheblich von den Benchmark-Komponenten und ihrer jeweiligen Gewichtung in der Benchmark abweichen. Aufgrund des aktiven Managementprozesses kann das Performanceprofil des Fonds längerfristig erheblich von dem der Benchmark abweichen. Wenn Anteilsklassen auf eine andere Währung lauten als die Basiswährung des Fonds, wird in der Regel eine währungsspezifische Benchmark zum Performancevergleich herangezogen. Dabei handelt es sich entweder um die Benchmark des Fonds in einer anderen Währung oder eine andere währungsspezifische Benchmark mit ähnlichen Merkmalen. Die für diese Anteilsklassen geltenden Benchmarks sind in dem jeweiligen Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger angegeben. Zusätzlich zu den unter „Allgemeine Risikofaktoren“ genannten Risikofaktoren sollten sich potenzielle Anleger gewisser fondsspezifischer Risiken bewusst sein: • Die dem Fonds zugrunde liegenden Anlagen unterliegen dem Zins- und Kreditrisiko. Zinsschwankungen beeinflussen den Kapitalwert von Anlagen. Wenn die langfristigen Zinsen steigen, fällt der Kapitalwert von Renten tendenziell und umgekehrt. Das Kreditrisiko spiegelt die Fähigkeit eines Anleiheemittenten wider, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Wenn an einem Rentenmarkt eine geringe Zahl von Käufern und/oder eine hohe Zahl von Verkäufern vorhanden ist, kann es schwieriger sein, bestimmte Anleihen zum erwarteten Kurs und/oder zeitnah zu verkaufen. • Der Fonds kann Wertpapiere mit einem Rating unter Anlagequalität halten, die mit einem höheren Risiko als Wertpapiere mit Anlagequalität verbunden sind. • Der Fonds investiert in Schwellenmärkten, die zu höherer Volatilität als reifere Märkte neigen, weshalb sein Wert abrupten Schwankungen nach oben oder unten ausgesetzt sein kann. Unter bestimmten Umständen könnten die Basiswerte weniger liquide werden, was die Möglichkeiten des Anlageverwalters einschränken würde, einige Titel oder das gesamte Portfolio abzustoßen. Die Registrier- und Abwicklungsvereinbarungen in den Schwellenmärkten könnten weniger entwickelt sein als in reiferen Märkten, sodass die Anlagerisiken hier höher sind. Politische Risiken und ungünstige wirtschaftliche Bedingungen sind hier wahrscheinlicher, was ein Risiko für den Wert Ihrer Anlage bedeutet. • Der Fonds kann Finanzderivate zu Anlagezwecken im Rahmen der Verfolgung seines Anlageziels nutzen (zusätzlich zu ihrem Einsatz für Absicherungszwecke). Der Einsatz von Derivaten zu anderen Zwecken als der Absicherung kann zu Hebeleffekten führen und die Volatilität hinsichtlich des Nettoinventarwerts des Fonds erhöhen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.