Rügeobliegenheiten Musterklauseln

Rügeobliegenheiten. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware ab Ablieferung durch den Lieferant unverzüglich, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist, auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zehn Arbeitstagen (am Ort des Bestellers) ab Ablieferung der Ware dem Lieferanten zugeht; die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zehn Arbeitstagen (am Ort des Bestellers) ab deren Entdeckung dem Lieferant zugeht.
Rügeobliegenheiten.  Haftungsausschluss / - reduzierung ( AGB- Grenzen beachten!)  Vorkasse / ggf. „ stufenweise“ gegen Absicherung  Zahlungssicherungsinstrumente  Dokumentenakkreditiv  Bankgarantie  Standby Letter of Credit  Bank Payment Obligation  Dokumenteninkasso ( 1 ) D i e g e l i e f e r t e Wa r e ( Vo r b e h a l t s w a r e ) b l e i b t b i s z u r v o l l s t ä n d i g e n Z a h l u n g a l l e r F o r d e r u n g e n a u s d i e s e m Ve r t r a g E i g e n t u m d e s Ve r k ä u f e r s . ( 2 ) D e r K ä u f e r m u s s d i e V o r b e h a l t s w a r e p f l e g l i c h b e h a n d e l n . E r m u s s s i e a u f s e i n e K o s t e n g e g e n F e u e r - , W a s s e r - u n d D i e b s t a h l s c h ä d e n a u s r e i c h e n d z u m N e u w e r t v e r s i c h e r n ( 3 )  Formerfordernisse des Auslandsrechts beachten!  Geregelt in ROM I - VO (= Verordnung ( EG) Nr. 593 / 2008 )  Grundsatz der f reien Rechtswahl  „ Auf diesen Vertrag anwendbar ist ausschl ießl ich  Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht  UN- Kaufrecht ( CISG)  oft: „… unter Ausschluss des UN- Kaufrechts.“  andernfalls autom. Geltung ... 1 8 . 1 A n y d i s p u t e a r i s i n g o u t of or i n c o n n e c t i o n w i t h t h i s c o n t r a c t , … , s h a l l be r e f e r r e d to and f i n a l l y r e s o l v e d by a r b i t r a t i o n under t h e L o n d o n C o u r t of I n t e r n a t i o n a l A r b i t r a t i o n R u l e s , …  Schiedsklauseln grundsätzlich s innvoll  Praktikabilität im konkreten Fall prüfen  Ort, Besetzung  Kosten F ü r a l l e S t r e i t i g k e i t e n a u s o d e r i m Z u s a m m e n h a n g m i t d i e s e m Ve r t r a g s i n d d i e f ü r I n g e l h e i m , D e u t s c h l a n d , z u s t ä n d i g e n G e r i c h t e a u s s c h l i e ß l i c h z u s t ä n d i g …
Rügeobliegenheiten. Viel häufiger kommen hingegen Rügepflichten in Akquisitionsverträgen vor. Der Käufer hat danach eine entdeckte Gewährleistungsverletzung innerhalb einer vereinbarten Frist nach Entdeckung zu rügen. Manchmal wird aber auf solche Fristen verzichtet, dann entspricht die Rügefrist der Verjährungsfrist. Wichtig ist für Käufer, was die Konsequenz der verspäteten Rüge ist. Strenge, verkäuferfreundliche Verträge sehen dafür (wie das OR) den völligen An- spruchsverlust vor. Als Käufer sollte man diese Gefahr bei einer Unterneh- mensübernahme nicht unterschätzen, denn manchmal dauert es eine Weile, bis der entdeckte Mangel wirklich als Gewährleistungsverletzung wahrgenommen wird. Plötzlich wird die Zeit knapp, und vielleicht verlangt der Vertrag zusam- men mit der Rüge gar eine detaillierte Beschreibung der Umstände. Häufig wird daher vereinbart, dass der Käufer lediglich für die Folgen einer verspäte- 38 TSCHÄNI, 161; SCHENKER, M&A VI, 154; WATTER, Unternehmensübernahmen, 256. ten Rüge, insbesondere eine vermeidbare Zunahme des Schadens, vom Verkäu- fer keinen Schadenersatz verlangen darf. Ebenso erhöhte Aufmerksamkeit vom Käufer und dessen Beratern verlangen kurz bemessene Prosequierungsklauseln. Der Käufer, der eine Gewährleis- tungsverletzung gerügt hat, muss innerhalb einer gewissen Frist seit der Rüge oder seit einer abschlägigen Antwort des Verkäufers Klage anheben. Das Prob- lem solcher Klauseln besteht darin, dass der Käufer manchmal zu einem Zeit- punkt Klage erheben muss, zu dem er noch nicht dazu bereit ist. Ausserdem erschweren es solche Klauseln, für mehrere Gewährleistungsverletzungen ge- samthaft zu klagen, weil im Ergebnis für jede entdeckte Verletzung eigene Fris- ten laufen.
Rügeobliegenheiten. Erkennbare Mängel von UTA SmartCockpit® sind vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 30 Kalendertage nach deren Feststellung gegenüber UTA zu rügen. Verdeckte Mängel müssen unverzüglich nach Erkennbarkeit gerügt werden. Mängelrügen müssen eine detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten und schriftlich erfolgen.
Rügeobliegenheiten. 10.1. Handelt es sich bei dem Vertrag um einen beiderseitigen Handelskauf, so dass § 377 HGB bzw. die §§ 381, 377 HGB anwendbar sind, so wird laut den dort bestimmten Rügefristen folgendes vereinbart: Erkennbare Mängel hat uns der Auftraggeber in Textform, und bei verzehrfertigen Produkten unverzüglich, und bei anderen Waren spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Anlieferung, anzuzeigen. Verborgene Mängel sind ebenfalls in Textform innerhalb von 3 Werktagen anzuzeigen. Im Übrigen richten sich die Voraussetzungen und Folgen einer verspäteten Mängelrüge nach den o.g. gesetzlichen Bestimmungen. 10.2.Versäumt der Auftraggeber im Rahmen eines beiderseitigen Handelsgeschäftes eine nach den Bestimmungen des § 377 oder der §§ 377, 381 HGB rechtzeitige Mängelrüge, so führt dies auch zum Ausschluss der in Folge des Mangels entstandenen bestehenden deliktischen Ansprüche des Auftraggebers. Dies gilt nicht, wenn die Ansprüche auf einem zumindest grob fahrlässigen Verhalten des Auftraggebers beruhen. Ferner gilt der Ausschluss nicht für Ansprüche, die auf das Produkthaftungsgesetz gestützt werden oder die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit eines Menschen beruhen.
Rügeobliegenheiten. Der Lizenznehmer muss gegenüber der Lizenzgeberin einen Mangel innert fünf Arbeitstagen nach dessen Feststellung ausreichend dokumentiert und schriftlich rügen.
Rügeobliegenheiten. 4.1. Die Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners setzen (wenn dieser Kaufmann ist) voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachge- kommen ist. Versäumt der Vertragspartner die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder rechtzeitige Mängelrüge, ist die Haftung von XXXXXXXX für den nicht angezeigten Mangel ausge- schlossen. 4.2. Der Vertragspartner hat die Ware unverzüglich, d.h. spätestens innerhalb von drei Werktagen nach der Anlieferung zu untersu- chen. 4.3. Der Vertragspartner erfüllt seine Untersuchungspflicht, wenn er, ohne die Verpackung zu öffnen, die Ware durch geeignete Me- thoden auf äußerlich erkennbare quantitative oder qualitative Mängel prüft (nachfolgend die „geeigneten Prüfmethoden“). Ge- eignete Prüfmethoden sind insbesondere, aber nicht abschlie- ßend (i) die Prüfung der gelieferten Warenmenge, (ii) die Sicht- prüfung der Verpackung und (iii) die Prüfung der Ware auf äu- ßerlich erkennbare Transport- oder sonstige Schäden. 4.4. Offene Mängel hat der Vertragspartner unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Werktagen zu rügen. Zur Wahrung der Rü- gefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. 4.5. Jede Mängelrüge bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

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  • Obliegenheiten Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.

  • Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. 25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- liches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen. 25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Folgen bei Nichtbeachtung der Obliegenheiten Die Rechtsfolgen bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten ergeben sich aus Ziffer 6.5 des Abschnitts II.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Wartezeiten Es bestehen keine Wartezeiten.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Meinungsverschiedenheiten Die Continentale Sachversicherung AG hat sich zur Teilnahme an folgendem Schlichtungsverfahren verpflichtet: Ist der Versicherungsnehmer mit einer Entscheidung des Versicherers nicht zufrieden oder hat eine Verhandlung mit dem Versicherer nicht zu einem gewünschten Ergebnis geführt, kann er sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden. Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin xxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx Telefon: 0000 0000000, Fax: 0000 0000000 (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz) Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher und Kleingewerbetreibende kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Voraussetzung für das Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann ist aber, dass der Versicherungs- nehmer dem Versicherer zunächst die Möglichkeit gegeben hat, seine Entscheidung zu überprüfen.

  • Verwertung von Sicherheiten (1) Wahlrecht der Bank (2) Erlösgutschrift nach dem Umsatzsteuerrecht