SaaS Software-as-a-Service. UB Umsatzbeteiligung
SaaS Software-as-a-Service. 2.1 Soweit die Vertragsparteien eine SaaS-Lösung vereinbaren, ist die jeweils aktuelle Version der vereinbarten M+M-eigenen Software sowie die vereinbarte, nach Ermessen von M+M aktualisierte Version der zu bereitzustellenden Fremdsoftware geschuldet.
2.2 M+M kann nach vorheriger Mitteilung einen neuen Softwarestand einsetzen, solange der vertraglich geschuldete Funktionsumfang erhalten bleibt und der neue Softwarestand nicht zu erheblichen Nachteilen beim Kunden führt.
SaaS Software-as-a-Service. 16 Bereitstellung
(1) scireum räumt dem Kunden die Möglichkeit ein, die vertraglich vereinbarten SaaS-Module (vgl. § 1) über einen Internetzugang in Verbindung mit der Client-Software bzw. einem marktüblichen Inter- net-Browser zu nutzen.
(2) Dafür werden sowohl die vertraglich vereinbarten SaaS-Module als auch die zur Nutzung erforder- liche Rechenleistung vorgehalten. Der Kunde wird dadurch in die Lage versetzt, die SaaS-Module ohne lokale Kopie im eigenen System zu nutzen.
(3) scireum bedient sich zur Ausführung der SaaS-Module und Speicherung der Daten Dritter. Die jederzeitige Erreichbarkeit der Datenverfügbarkeit kann daher von scireum nicht sichergestellt werden. scireum verpflichtet sich jedoch, eine jederzeitige Erreichbarkeit von 99 vom Hundert der Vertragslauf- zeit zu gewährleisten.
(4) scireum räumt dem Kunden für die Vertragsdauer an den SaaS-Modulen ein nicht übertragbares, nicht ausschließliches Recht zur Nutzung im Rahmen der scireum Information Management Platform ein. Die Software darf ausschließlich innerhalb des eigenen virtuellen Bereichs des Kunden im System von scireum genutzt werden.
(5) Die Vertraulichkeit der Verbindung zu den SaaS-Modulen wird durch eine Kennwort- Authentifizierung sichergestellt. Eine Verschlüsselung der Verbindung erfolgt nicht.
(6) scireum behält sich das Recht vor, den Leistungsumfang des SaaS-Dienstes jederzeit in zumutba- rer Weise zu verändern, insbesondere zu erweitern, und Leistungen einzustellen, die nicht mehr dem aktuellen Standard entsprechen.
(1) Die Nutzung des SaaS-Dienstes erfordert dem Stand der Technik entsprechende Computersyste- me mit funktionsfähigem Internetzugang.
(2) Der Aufbau der Verbindung zur Internetplattform von scireum sowie der Betrieb der notwendigen Client-Rechner zur Nutzung der Anwendungssoftware liegen im Verantwortungsbereich des Kunden.
(3) Für die ordnungsgemäße Funktion der SaaS-Module ist eine Anmeldung mit Nutzerkennung und Passwort, welches der Kunde mit den üblichen Sicherheitsvorkehrungen geheim zu halten hat und Dritten nicht zugänglich machen darf, als Mitwirkungshandlung des Kunden erforderlich.
(4) Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Inhalte, die ihm über den SaaS-Module zugänglich gemacht werden, ausschließlich bestimmungsgemäß und nur für seinen eigenen Gebrauch zu nutzen. Jede bestimmungswidrige Nutzung, insbesondere die Vornahme strafrechtlich relevanter Handlungen, wie z.B. das Bereitstellen pornographischer, sonst jugendgefährender oder auch rassistisc...
SaaS Software-as-a-Service. 2.1 Soweit die Vertragsparteien eine SaaS-Lösung verein- baren, ist die jeweils aktuelle Version der vereinbarten APOLLON-eigenen Software sowie die vereinbarte, nach Ermessen von APOLLON aktualisierte Version der zu bereitzustellenden Fremdsoftware geschuldet.
2.2 APOLLON kann nach vorheriger Mitteilung einen neuen Softwarestand einsetzen, solange der vertrag- lich geschuldete Funktionsumfang erhalten bleibt und der neue Softwarestand nicht zu erheblichen Nachtei- len beim Kunden führt.