Sachausgaben Musterklauseln

Sachausgaben. Die Sachausgaben der Aufgabenwahrnehmung trägt jede Gemeinde anteilmäßig entsprechend Verbrauch bzw. wie in der Nebenabrede zu dieser Vereinbarung festgelegt. Ist zur Aufnahme der Akten der ehemaligen Archive der Kommunen A und B ein Umbau oder eine Erweiterung des gemeinsamen Archivgebäudes notwendig, werden die entstehenden Kosten anteilmäßig zu ... Prozent von der Kommune A, zu ... Prozent von der Kommune B / anteilmäßig entsprechend laufenden Metern Akten wie folgt ... / zu gleichen Anteilen von allen Vereinbarungspartnern / wie in der Nebenabrede zu dieser Vereinbarung festgelegt / wie folgt ... getragen.
Sachausgaben. Hierzu gehören insbesondere die Nebenkosten nach Ziff. 1.5 sowie alle sächlichen Ge- schäftsaufwendungen, die im Hinblick auf die Arbeit mit den Kindern, bei der fachlichen Begleitung und beim laufenden Betrieb der Einrichtung entstehen (z. B. Spiel- und Be- schäftigungsmaterial, Ausstattung/Anschaffungen, Verwaltungs- und Geschäftsbedarf, Versicherungen, Mitgliedsbeiträge, Umlage für Fachberatung). Die Miete für das Familienzentrum ist nicht förderfähig i.S.d. Ziff. 4.5, da sie über eine Landesförderung finanziert werden.
Sachausgaben. Hierzu gehören insbesondere • alle sächlichen Geschäftsaufwendungen, die im Hinblick auf die Arbeit mit den Kindern, bei der fachlichen Begleitung und beim laufenden Betrieb der Einrichtung entstehen (z.B. Spiel- und Beschäftigungsmaterial, Verwaltungs- und Geschäftsbedarf, Versicherungen, Mitgliedsbeiträge, Umlagen für Fachberatung), • die Ausgaben für o die laufende Unterhaltung und kleinere Instandsetzungen des Gebäudes bis zu 3000.- € für die erste Gruppe, sowie 1000.- € für jede weitere Gruppe im Jahr, o die laufende Unterhaltung und Ergänzung des Inventars bis 1000.- €/jährlich je Gruppe , o die Unterhaltung der Außenanlagen einschl. der Spielgeräte bis insgesamt 3000.-€ für die erste Gruppe, sowie 1000.- € für jede weitere Gruppe im Jahr. Für die Ausgaben besteht eine gegenseitige Deckungsfähigkeit innerhalb der Einrichtung. • Schönheitsreparaturen im Gebäude, • die Aufwendungen für die Bewirtschaftung des Gebäudes ( z.B. Heizung, Reinigungsmittel, Wasser, Beleuchtung, Müllabfuhr) und Aufwendungen für Reinigung, soweit durch externe Serviceunternehmen erbracht, • folgende Ausgaben, wenn das Gebäude im Eigentum der Kirchengemeinde steht (bei Eigentum der bürgerlichen Gemeinde trägt sie diese Kosten) o Pflege der Außenanlagen (Räum- und Streudienst, Rasenmähen usw.) o Steuern, Abgaben und Versicherungen für das Gebäude, o Erbbauzinsen, Entgelte für die Nutzung des Grundstücks, Zinsen für Baudarlehen (letzteres streichen, wenn bei der Festlegung der Finanzierung eine andere Entscheidung getroffen wird).
Sachausgaben. Hierzu gehören insbesondere - alle sächlichen Geschäftsaufwendungen, die im Hinblick auf die Arbeit mit den Kindern, bei der fachlichen Begleitung und beim laufenden Betrieb der Einrichtung entstehen (z.B. Spiel- und Beschäftigungsmaterial, Verwaltungs- und Geschäftsbedarf, Versicherungen, Mitgliedsbeiträge, Telefonkosten), - die Ausgaben für - die laufende Unterhaltung und kleinere Instandsetzungen des Gebäudes, - die laufende Unterhaltung und Ergänzung des Inventars und - die Unterhaltung der Außenanlagen einschl. der Spielgeräte bis 500€ im Einzelfall bzw. bis 0.000€ pro Jahr, - Schönheitsreparaturen im Gebäude, - die Aufwendungen für die Bewirtschaftung des Gebäudes (z.B. Heizung, Reinigungsmittel, Wasser, Beleuchtung, Müllabfuhr) und Aufwendungen für Reinigung, soweit durch externe Serviceunternehmen erbracht, - folgende Ausgaben, wenn das Gebäude im Eigentum der Kirchengemeinde steht (bei Eigentum der bürgerlichen Gemeinde trägt sie diese Kosten) - Pflege der Außenanlagen (Räum- und Streudienst, Rasenmähen usw.), - Steuern, Abgaben und Versicherungen für das Gebäude, - Erbbauzinsen, Entgelte für die Nutzung des Grundstücks, Zinsen für Baudarlehen
Sachausgaben. 3 ist zu konkretisieren 4 vgl. Ziff. 3.3 Hierzu gehören insbesondere • alle sächlichen Geschäftsaufwendungen, die Im Hinblick auf die Arbeit mit den Kindern, bei der fachlichen Begleitung und beim laufenden Betrieb der Einrichtung entstehen (z. B. Spiel- und Beschäftigungsmaterial, Verwaltungs- und Geschäftsbedarf, Versicherungen, Mitgliedsbeiträge), • die Ausgaben für - die laufende Unterhaltung und kleinere Instandsetzungen des Gebäudes, - die laufende Unterhaltung und Ergänzung des Inventars und - die Unterhaltung der Außenanlagen einschl. der Spielgeräte bis 500 € im Einzelfall bzw. bis 0.000 € pro Jahr, • Schönheitsreparaturen im Gebäude, • die Aufwendungen für die Bewirtschaftung des Gebäudes (z. B. Heizung, Reinigungsmittel, Wasser, Beleuchtung, Müllabfuhr) und Aufwendungen für Reinigung, soweit durch externe Serviceunternehmen erbracht, • folgende Ausgaben, wenn das Gebäude im Eigentum der Kirchengemeinde steht (bei Eigentum der bürgerlichen Gemeinde trägt sie diese Kosten) - Pflege der Außenanlagen (Räum- und Streudienst, Rasenmähen usw.), - Steuern, Abgaben und Versicherungen für das Gebäude, - Erbbauzinsen, Entgelte für die Nutzung des Grundstücks, Zinsen für Baudarlehen (letzteres streichen, wenn bei der Festlegung der Finanzierung eine andere Entscheidung getroffen wird).
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  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Zusammenfassung Zusammenfassungen bestehen aus bestimmten Offenlegungspflichten, den sogenannten "Punkten". Diese Punkte sind in den nachfolgenden Abschnitten A – E gegliedert und nummeriert (A.1 – E.7). Diese Zusammenfassung enthält alle Punkte, die in eine Zusammenfassung für diese Art von Wertpapieren und für Emittenten dieses Typs aufzunehmen sind. Da einige Punkte nicht zu berücksichtigen sind, ist die Nummerierung zum Teil nicht durchgängig und es kann zu Lücken kommen. Auch wenn ein Punkt aufgrund der Art des Wertpapiers bzw. für Emittenten dieses Typs in die Zusammenfassung aufgenommen werden muss, ist es möglich, dass bezüglich dieses Punkts keine relevante Information zu geben ist. In diesem Fall enthält die Zusammenfassung an der entsprechenden Stelle eine kurze Beschreibung der Schlüsselinformation und den Hinweis "Nicht anwendbar".

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Ausgabeaufschlag Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Anteilwert ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet. Der Ausgabeaufschlag beträgt 5,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Erhebung eines Ausgabeaufschlages abzusehen. Dieser Ausgabeaufschlag kann insbesondere bei kur- zer Anlagedauer die Wertentwicklung reduzieren oder sogar ganz aufzehren. Der Ausgabeaufschlag stellt im Wesentlichen eine Vergütung für den Vertrieb der Anteile des Fonds dar. Die Gesellschaft kann den Ausgabeaufschlag zur Abgeltung von Vertriebsleistungen an etwaige vermittelnde Stellen weiter- geben.

  • Überstunden Überstunden werden vergütet und/oder in Freizeit ausgeglichen. Tägliche und wöchentliche Ausbildungszeit10 Name/Anschrift der Ausbildungsstätte und den mit dem Betriebssitz für die Ausbildung üblicherweise zusammen- hängenden Bau-, Montage- und sonstigen Arbeitsstellen statt. Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit beträgt Stunden.11 Die durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit beträgt Der Ausbildungsnachweis wird wie folgt geführt: Es besteht ein Urlaubsanspruch Werktage Arbeitstage § 12 – Sonstige Vereinbarungen12 ; Hinweis auf anzuwendende Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen schriftlich elektronisch Anlage gemäß § 4 Nr. 1 des Berufsausbildungsvertrages13 Die beigefügten weiteren Bestimmungen (Blatt 2 / Ausfertigung für Ausbildende / S. 3 und S. 4) sind Gegenstand dieses Vertrages. Ort, Datum Unterschrift der/des Auszubildenden Stempel und Unterschrift des Ausbildenden Unterschrift(en) der/des gesetzlichen Vertreter/s