Vergütungsvereinbarung. 1. Für die anwaltliche Tätigkeit des Herrn RA Xxxxxxxxx Xxxxxxxxx in der oben genannten Angelegenheit sowie für alle damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten (gerichtlicher oder nichtgerichtlicher Art) wird anstelle der gesetzlichen Gebühren ein Stundenhonorar in Höhe von netto 200,00 EUR (in Worten: zweihundert Euro) vereinbart. Neben diesem Stundenhonorar sind sämtliche Auslagen wie Umsatzsteuer, Reisekosten, Tagegelder, Abwesenheitsgelder und Schreibauslagen gesondert zu erstatten. Der Mandant hat für die gerichtliche Vertretung jedoch mindestens die für die jeweilige Tätigkeit vorgeschriebenen gesetzlichen Gebühren nach dem RVG zu zahlen, die sich nach dem Gegenstandswert richten. Eine Anrechnung der Beratungsgebühr nach § 34 Abs. 2 RVG wird ausgeschlossen. Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber jederzeit einen angemessenen Vorschuss verlangen.
2. Insbesondere sind auch die Kosten der zur Rechtsverfolgung erforderlichen oder sinnvollen Beauftragung von ausländischen und inländischen Korrespondenz- Anwälten, soweit diese in Absprache mit dem Mandant eingeschaltet werden, gesondert zu entrichten.
3. Die Kostenerstattungsansprüche sowie andere Ansprüche des Mandanten gegenüber der Justizkasse oder sonstigen erstattungspflichtigen Dritten werden in Höhe der Honoraransprüche an den Rechtsanwalt abgetreten mit der Ermächtigung, die Abtretung im Namen des Mandanten dem Erstattungspflichtigen anzuzeigen.
4. Dem Mandant ist bekannt, dass diese Vereinbarung von der gesetzlichen Regelung abweicht und dass im Falle des Obsiegens eine etwaige Erstattungsfähigkeit durch die gegnerische Partei, einen Verfahrensbeteiligten oder die Staatskasse nur im Rahmen der gesetzlichen bzw. vom Gericht festgesetzten Gebühren gegeben ist.
5. Der Rechtsanwalt wird über seinen Honoraranspruch auf Grundlage von Zeitnachweisen sowie unter Einbeziehung der etwaigen Nebenkosten regelmäßig Rechnung legen.
Vergütungsvereinbarung. 9 Vergütung
Vergütungsvereinbarung. 11 Leistungsgerechte Vergütung
(1) Die Vergütungen müssen leistungsgerecht sein und einer Einrichtung bei sparsamer und wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, eine bedarfsgerechte Hilfe zu leisten. Sie müssen sich nachvollziehbar aus den Leistungsvereinbarungen ableiten lassen. Die Vergütungen müssen dem Grundsatz der Leistungsfähigkeit der Einrichtungen entsprechen.
(2) Art, Höhe und Laufzeit der Vergütung werden zwischen dem Xxxxxx der Einrichtung und dem Sozialhilfeträger vereinbart. Für jede Einrichtung sind auf der Basis der vereinbarten Leistungstypen Vergütungsvereinbarungen gesondert abzuschließen.
(3) Die Vergütung für die Leistungen besteht mindestens aus: • Grundpauschale • Maßnahmepauschale • Investitionsbetrag.
(4) Sonstige Beträge im Sinne von § 15 können vereinbart werden.
(5) Die Vereinbarungen über die Vergütung der Einrichtung werden durch Unterzeichnung des Einrichtungsträgers und des Sozialhilfeträgers wirksam und treten zu dem in der Vereinbarung festgesetzten Zeitpunkt in Kraft. Öffentliche Zuschüsse des Bundes, des Landes, der Kommunen, der Hauptfürsorgestelle (Mittel der Ausgleichsabgabe) und der Bundesagentur für Arbeit sind bei der Vereinbarung der Vergütung anzurechnen. Die Grundpauschale ist die Vergütung für die Personal- und Sachaufwendungen der nach § 7 vereinbarten Leistungen der Unterkunft und Verpflegung mit Ausnahme der durch den Investitionsbetrag abgedeckten Leistungen. Die Maßnahmepauschalen umfassen die Vergütungen für die nach §§ 4 und 8 vereinbarten Leistungen mit Ausnahme der durch die Grundpauschale abgedeckten Leistung, des Investitionsbetrages bzw. sonstiger Beträge.
(1) Der Investitionsbetrag umfasst die Aufwendungen, • die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Einrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wieder zu beschaffen, zu ergänzen, instand zu halten oder instand zu setzen, • für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern.
(2) Über die Einbeziehung der Aufwendungen für den Erwerb von Grundstücken wird im Einzelfall entschieden. Mit dem Xxxxxx der Sozialhilfe abgestimmte Fördermodalitäten werden dabei zugrunde gelegt. Für Einrichtungen mit Versorgungsvertrag nach dem SGB XI findet Art. 52 Pflegeversicherungsgesetz Anwendung.
(3) Eine Erhöhung des Investitionsbetrages aufgrund von Investitionsmaßnahmen bedarf der Zustimmung des Trägers der Sozialhilfe vor Durchführung der Maßnahme.
(1) Zur Siche...
Vergütungsvereinbarung. 13 Vereinbarung einer leistungsgerechten Vergütung
(1) Die Vergütungsvereinbarung wird zwischen dem Leistungserbringer oder seinem Ver- band und dem Xxxxxx der Sozialhilfe abgeschlossen. Sie muss den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. Die Vergütung muss so bemessen sein, dass sie der Einrichtung die Erbringung einer bedarfsgerech- ten Hilfe ermöglicht. Grundlagen für die Vergütungen sind die Leistungs- und Qualitäts- vereinbarungen.
(2) Die Vergütung der Leistungen besteht bei stationären und teilstationären Angeboten je Leistungstyp mindestens aus einer - Pauschale für Unterkunft und Verpflegung (Grundpauschale), - Pauschale für Maßnahmen (Maßnahmepauschale), - einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Inves- titionsbetrag).
(3) Bei ambulanten Angeboten besteht die Vergütung der Leistungen je nach Leistungsan- gebot aus einer - in der Regel Pauschale für Grundleistungen (Grundpauschale) - Pauschale für Maßnahmen (Maßnahmepauschale), - in der Regel einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Aus- stattung (Investitionsbetrag). Grund- und Maßnahmepauschale können zusammengefasst werden.
(4) Staatliche und kommunale Zuschüsse und EU-Mittel sind bei der Vereinbarung der Vergütungen anzurechnen.
Vergütungsvereinbarung. 11 Inhalt der Vergütung
(1) Die Vergütung besteht aus einer Maßnahmepauschale.
(2) Die Höhe der Vergütung für den Vereinbarungszeitraum ist in Anlage 2 ausgewiesen.
Vergütungsvereinbarung. Patienteninformation zur pseudonymisierten Datenerhebung zur Qualitätssicherung
Vergütungsvereinbarung. Aufnahme in das Leistungsangebot sowie Beginn und Ende der Leistungen
Vergütungsvereinbarung. 13 Vereinbarung einer leistungsgerechten Vergütung § 14 Grundpauschale § 15 Maßnahmepauschale § 16 Investitionsbetrag § 17 Berechnungsverfahren § 18 Vergütungsregelung bei Abwesenheit stationäre und teilstationäre Angebote § 19 Gesondert abrechenbare Vergütungen bei stationären und teilstationären Angeboten § 20 Zahlungsweise und Abrechnung
Vergütungsvereinbarung. 11 Leistungsgerechte Vergütung § 12 Grundpauschale § 13 Maßnahmepauschalen § 14 Investitionsbetrag § 15 Sonstige Beträge § 16 Übergangsregelung § 17 Kalkulationsgrundlagen § 18 Zahlungsweise, Abrechnung
Vergütungsvereinbarung. § 20 Inhalt und Kriterien für die Ermittlung und Zusammensetzung der Leistungspauschalen, die Merkmale für die Bildung von Gruppen mit vergleichbarem Bedarf nach § 125 Absatz 3 Satz 3 SGB IX sowie die Zahl der zu bildenden Gruppen 24 § 21 Höhe der Leistungspauschale nach § 125 Absatz 3 Satz 1 SGB IX 25 § 22 Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen 26