Sachlicher Anwendungsbereich Musterklauseln

Sachlicher Anwendungsbereich. Die Gemeinsamen Vergütungsregeln finden ausschließlich Anwendung auf folgende fiktionale Produktionen: 1. Von Sender selbst produzierte oder in Auftrag gegebene voll- oder kofinanzierte TV-Movies und einzelne Episoden von TV-Reihen, jeweils mit einer Länge von ca. 90 Minuten (netto, d.h. Länge ohne Werbeunterbrechung), 2. von Xxxxxx selbst produzierte oder in Auftrag gegebene voll- oder kofinanzierte einzelne Episoden von TV-Serien mit einer Länge von ca. 45 Minuten (netto) sowie 3. von Sender voll- oder koproduzierte/kofinanzierte Kinofilme, dies jeweils, sofern diese von einem Produzenten, der seinen Sitz in Deutschland hat, in deutscher Originalsprache hergestellt worden sind. Sollte zukünftig eine Konstellation auftreten, die wegen dieser Beschränkung zwar nicht in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Gemeinsamen Vergütungsregeln fällt, eine entsprechende Regelung dieser Konstellation aber sinnvoll und angemessen erscheint (beispielsweise bei Produktionen, bei denen mindestens ein Viertel der Schauspielerinnen Deutsche sind), werden sich die Parteien darüber im Rahmen der Vermittlungsstelle gemäß nachfolgender Regelung unter F. verständigen. Ausgenommen vom sachlichen Anwendungsbereich sind Formate wie z.B. „Richterin Xxxxxxx Xxxxxxx“, „K11 – Kommissare im Einsatz“ und „Patchwork Family“ (im Folgenden „scripted reality-Formate“ genannt). Bei Uneinigkeit über die Einordnung einer Produktion als scripted-reality-Format erfolgt eine Einigung in der Schlichtungsstelle gemäß nachfolgender Regelung unter F. TV-Movies und Reihenepisoden mit einer Länge von ca. 90 Minuten (netto) sowie Kinofilme werden nachstehend zusammenfassend einheitlich „Spielfilme“ genannt. TV-Serien mit einer Länge von ca. 45 Minuten (netto) werden nachstehend einheitlich Sollten Spielfilme oder TV-Serien mit anderen als den o.g. Längen von Sender produziert/koproduziert oder finanziert/kofinanziert in Auftrag gegeben werden, ist es erklärter Wille der Parteien, sich gemeinschaftlich auf eine anpassende Erweiterung dieser Gemeinsamen Vergütungsregeln auch auf solche Produktionen zu verständigen.
Sachlicher Anwendungsbereich. 1.1. Zwischen KISA und dem Auftraggeber bestehen Verträge über die Erbringung von verschiedenen Leistungen zur Vereinfachung oder Erledigung von Verwaltungsaufgaben (Leistungsverträge). 1.2. Soweit KISA, Beschäftigte von KISA oder durch KISA beauftragte Dritte im Zusammenhang mit den genannten Leistungsverträgen personenbezogene Daten (Daten) des Auftraggebers verarbeiten, erfolgt dies wie in den Leistungsverträgen vereinbart ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden Regelungen zur Auftragsverarbeitung. 1.3. Für Leistungsverträge, die bereits vor dem 25. Mai 2018 abgeschlossen wurden, treten die nachstehenden Regelungen zur Auftragsverarbeitung an die Stelle der in den Leistungsverträgen getroffenen Vereinbarungen zum Schutz personenbezogener Daten, die damit zugleich außer Kraft treten.
Sachlicher Anwendungsbereich. 3.1 Der sachliche Anwendungsbereich richtet sich nach § 3 BerlAVG. 3.2 Gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 1 BerlAVG vereinbaren die öffentlichen Auftrag- geber bei Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereiches des BerlAVG mit den Auftragnehmern Vertragsbedingungen zur Einhaltung der ökologischen und sozi- alen Maßnahmen des BerlAVG. Diese Ausführungsvorschrift ist somit anzuwenden auf die Kontrolle der von den Auftragnehmern durch die Vertragsbedingungen ak- zeptierten Maßnahmen im Hinblick auf: 3.2.1 Umweltschutzanforderungen (§§ 7, 12 BerlAVG i. V. m. Nummer I. 4. 10 (Leistungs- kriterien) und Nummer I.4.11 (Ausführungsbedingungen) der Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt (VwVBU);1 3.2.2 die Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen bei der Verwendung bestimmter Waren (§ 8 BerlAVG i. V. m. der Ausführungsvorschrift gem. § 8 Absatz 3 BerlAVG zur Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen bei der Vergabe von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen (AV ILO-Kernarbeitsnormen)2 bzw. nach der Übergangsbestim- mung in § 19 Absatz 3 BerlAVG gem. § 8 Absatz 2 und 3 BerlAVG a.F.); 3.2.3 die Einhaltung gesetzlicher Entlohnungsregelungen (§ 9 Absatz 1 Nummer 1 Ber- lAVG), des Vergabemindestentgelts (§ 9 Absatz 1 Nummer 3 BerlAVG) sowie der Tariftreue (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 BerlAVG) i. V. m. den Ausführungsvorschriften gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BerlAVG, insbesondere über das Verfahren zur Feststellung sowie über die Bekanntgabe der jeweils anwendbaren Tarifver- träge bei öffentlichen Aufträgen des Landes Berlin (AV Tariftreue); 3.2.4 die Einhaltung der Maßnahmen über Entgelttarife im Hinblick auf öffentliche Per- sonennahverkehrsdienste (§ 10 BerlAVG); 3.2.5 die Einhaltung der Maßnahmen zur Förderung von Frauen und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie (§ 13 BerlAVG i. V. m. § 13 Landesgleichstellungsgesetz (LGG) i. V. m. der Frauenförderverordnung (FFV). Zu beachten sind die abweichen- den Wertgrenzen in § 13 Landesgleichstellungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung. 1 Es ist zu beachten, dass nur die die öffentlichen Auftraggeber gem. § 2 Abs. 1 BerlAVG, mithin die unmittelbare Landesverwaltung, zur Anwendung aller ökologischen und sozialen Maßgaben des BerlAVG verpflichtet sind. Für die öffentlichen Auftraggeber gem. § 2 Abs. 2-4 sind nur die Abschnitte 3 und 4 BerlAVG verpflich- tend; gem. § 2 Abs. 5 BerlAVG wirkt das Land Berlin jedoch im Rahmen seiner Befugnisse daraufhin, dass die Regelungen des Abschnitts 2 auch von den öffentlichen Auftraggebern gem. § 2 Abs. 2-...
Sachlicher Anwendungsbereich. Diese ATGBS gelten neben den bereits auf das Rechtsverhältnis Anwendung findenden ATGB der SV Wehen 1926 Wiesbaden GmbH, Xxxxxxxx Xxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx für sämtliche Rechtsverhältnisse, die durch den Erwerb und/ oder die Verwendung von Ein- trittskarten für Heimspiele des SV Wehen begründet werden, sowie den Zutritt und Auf- enthalt in der BRITA-Arena, wenn und soweit diese Veranstaltungen nach Anordnung zuständiger staatlicher Stellen/ Behörden und/ oder der Fußballverbände als Sonder- spielbetrieb gemäß Ziff. 1.1 stattfinden, insbesondere also Beschränkungen der zulässi- gen Zuschauerzahl gelten sowie besondere Verhaltensmaßregeln, insbesondere das Schutz- und Hygienekonzept Anwendung finden. Bei den ATGBS handelt es sich um gesonderte Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von Ziff. 1.1 der ATGB, die den ATGBS vorgehen. Soweit in den ATGB keine abweichenden Regelungen enthalten sind, gelten die ATGB daneben weiter.
Sachlicher Anwendungsbereich. Diese Allgemeinen Zahlungs-, Liefer- und Montagebedingungen gelten im Rah- men der gesamten Vertragsbeziehung für alle Erklärungen sowie vertraglichen und sonstigen Handlungen und Leistungen.
Sachlicher Anwendungsbereich. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Elektroanlagenbau Stich GmbH & Co. KG (nachfolgend Firma Stich) gelten im Rahmen der gesamten Ge- schäftsbeziehung für alle Erklärungen sowie vertraglichen sonstigen Willenserklä- rungen und Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen.
Sachlicher Anwendungsbereich. Während in persönlicher Hinsicht der Darlehensgeber Unternehmer und der Darlehens- nehmer Verbraucher sein müssen, ist für den sachlichen Anwendungsbereich maßge- bend, dass es sich um einen entgeltlichen Darlehensvertrag handelt und kein Ausnah- metatbestand gemäß § 491 Abs. 2 u. 3 erfüllt ist.

Related to Sachlicher Anwendungsbereich

  • Anwendungsbereich Die Bedingungen der Z 63 bis 67 gelten für Wertpapiere und andere Werte, selbst wenn sie nicht verbrieft sind.

  • Zeitlicher Geltungsbereich Abweichend von Art. 4 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf eine Umweltstörung, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach festgestellt wird (Pkt. 3.1.1). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen. Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, die aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder die Umweltstörung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte.

  • Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt in der ganzen Welt.

  • Räumlicher Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.14 – für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten.

  • Verwendungszweck Derivative Instrumente dürfen als Teil der Anlagestrategie bis zu 34 % des Fondsvermögens (berechnet auf Basis der aktuellen Marktpreise) und zur Absicherung eingesetzt werden. Dadurch kann sich das Verlustri- siko bezogen auf im Fonds befindliche Vermögenswerte zumindest zeitweise erhöhen. Der Einsatz derivativer Instrumente zur Absicherung/Ertragssicherung bedeutet, dass der Einsatz derivativer Instrumente zur Reduzierung von bestimmten Risiken des Fonds erfolgt (z.B. Marktrisiko), taktischer Natur ist und somit eher kurzfristig erfolgt. Der Einsatz derivativer Instrumente als Teil der Anlagestrategie bedeutet, dass derivative Instrumente auch als Ersatz für die direkte Veranlagung in Vermögensgegenstände sowie insbesondere mit dem Ziel der Er- tragssteigerung eingesetzt werden können. Der Einsatz derivativer Instrumente zur permanenten Absicherung bedeutet, dass versucht wird, bestimmte Risiken (z.B. Währungsrisiko) durch den Einsatz derivativer Instrumente zur Gänze auszuschalten (langfris- tige und dauerhafte Absicherung).

  • Geltungsbereich 1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung sowie alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels (Hotelaufnahmevertrag). Der Begriff „Hotelaufnahmevertrag“ umfasst und ersetzt folgende Begriffe: Beherbergungs-, Gastaufnahme-, Hotel-, Hotelzimmervertrag. 1.2 Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen Zustimmung des Hotels in Textform, wobei § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist. 1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde.

  • Persönlicher Geltungsbereich 1. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Bestimmungen dieses Vertrages auch ge- genüber Nichtmitgliedern des Liechtensteinischen ArbeitnehmerInnenverban- des im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzesbuches „Fernwirkung von Gesamtarbeitsverträgen“ einzuhalten (§1173a Art. 105 ABGB). 2. Den Bestimmungen dieses Vertrages unterstehen auch Arbeitnehmer, die nur während eines Teiles der normalen Arbeitszeit beschäftigt sind (Teilzeitarbeit- nehmer und Aushilfen). Sie haben - im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit - dieselben Rechte und Pflichten wie die vollbeschäftigten Arbeitnehmer. 3. Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen dürfen nur deswegen, weil sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, gegenüber Arbeitnehmern in un- befristeten Arbeitsverhältnissen nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.

  • Zweck und Geltungsbereich 1.1 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gewährleisten gegenüber jedem Zugangsberechtigten einheitlich — die diskriminierungsfreie Benutzung von Serviceeinrichtungen und — die diskriminierungsfreie Erbringung der angebotenen Leistungen. 1.2 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gelten für die gesamte Geschäfts- verbindung zwischen EIU und Zugangsberechtigten, die sich aus der Benutzung der Serviceeinrichtungen und der Erbringung der angebotenen Leistungen ergibt. 1.3 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gliedern sich in einen Allgemeinen Teil (NBS-AT) und einen unternehmensspezifischen Besonderen Teil (NBS-BT). 1.4 Die NBS-AT ergänzende sowie etwaige von den NBS-AT abweichende Regelungen ergeben sich aus den NBS-BT. Regelungen in den NBS-BT gehen den Regelungen in den NBS-AT vor. 1.5 Vertragliche Vereinbarungen zwischen Zugangsberechtigten und den von ihnen beauf- tragten EVU haben keinen Einfluss auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Zugangsberechtigten und den EIU. 1.6 Die Bestimmungen betreffend Zugangsberechtigte und EVU gelten sinngemäß auch für Fahrzeughalter. 1.7 Allein rechtsverbindlich sind die Nutzungsbedingungen in deutscher Sprache. Werden die Nutzungsbedingungen in einer weiteren Amtssprache der Europäischen Union ver- öffentlicht, dient dies lediglich der besseren Information von Zugangsberechtigten.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt