Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz. Versichert sind abweichend von A1-3.1 Sie betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder - die sonstige Schadensverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadensverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Versichert sind darüber hinaus Sie betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Hundehalter Haftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Hundehalter Haftpflichtversicherung
Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz. Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadens- gesetzes (USchadG) ist eine
a) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
b) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
c) Schädigung des Bodens.
A2-1.1 Versichert sind – abweichend von A1-3.1 – Sie betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß ge- mäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags - – die schadenverursachenden Emissionen plötzlichplötz- lich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder - – die sonstige Schadensverursachung Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadensverursachung Schadenverur- sachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden Umwelt- schäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich aus- schließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen ei- nen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler Instruktions- fehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (EntwicklungsrisikoEntwicklungs- risiko). Versichert sind darüber hinaus Sie betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags Vertrages erfasst sind.
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Samples: Insurance Agreement
Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz. Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadens- gesetzes (USchadG) ist eine
(1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
(2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
(3) Schädigung des Bodens.
A2-1.1 Versichert sind – abweichend von A1-3.1 Sie – den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-öffentlich- rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während wäh- rend der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags - – die schadenverursachenden Emissionen plötzlichplötz- lich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder - – die sonstige Schadensverursachung Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadensverursachung Schadenverur- sachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden Umwelt- schäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich aus- schließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen ei- nen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler Instruktions- fehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (EntwicklungsrisikoEntwicklungs- risiko). Versichert sind darüber hinaus Sie den Versicherungs- nehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags Vertrages erfasst sind.
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Samples: Tierhalter Haftpflichtversicherung