Common use of Sanktions-/Embargoklausel Clause in Contracts

Sanktions-/Embargoklausel. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbe- stimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanz- sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenste- hen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvor- schriften der Europäischen Union oder der Bundes- republik Deutschland entgegenstehen.

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Sanktions-/Embargoklausel. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbe- stimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanz- sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenste- henentgegen- stehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvor- schriften der Europäischen Union oder der Bundes- republik Deutschland entgegenstehen.

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Sanktions-/Embargoklausel. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbe- stimmungen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanz- sanktionen Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenste- henentgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von AmerikaAmerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht Rechtsvor- schriften der Europäischen Union europäische oder der Bundes- republik Deutschland deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.

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Sanktions-/Embargoklausel. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbe- stimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanz- sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenste- hen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen Finanz- sanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvor- schriften Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundes- republik Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.

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Sanktions-/Embargoklausel. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbe- stimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanz- sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenste- hen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von AmerikaAmerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht Rechtsvor- schriften der Europäischen Union europäische oder der Bundes- republik Deutschland deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.. Anhang 1 Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System

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