Sanktions-/Embargoklausel Musterklauseln

Sanktions-/Embargoklausel. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbe- stimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanz- sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenste- hen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvor- schriften der Europäischen Union oder der Bundes- republik Deutschland entgegenstehen.
Sanktions-/Embargoklausel. Erläuterung der Fachbegriffe
Sanktions-/Embargoklausel. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbe- stimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanz- sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenste- hen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. 26 Nicht-Schlechterstellungs-Garantie beim Wechsel der Unfallversicherung zur Barmenia Allgemeine Versiche- rungs-AG/Adcuri GmbH
Sanktions-/Embargoklausel. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbe- stimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanz- sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenste- hen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und Schweigepflichtentbindungserklärung Ich willige ein, dass die Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG meine Gesundheits- daten an die in der Liste genannten Stellen übermittelt und dass die Gesundheits- daten dort für die angeführten Zwecke im gleichen Umfang erhoben, verarbeitet und genutzt werden, wie die Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG dies tun dürfte. Soweit erforderlich, entbinde ich die Mitarbeiter der Barmenia-Unternehmensgruppe und sonstiger Stellen im Hinblick auf die Weitergabe von Gesundheitsdaten und anderer nach § 203 StGB geschützter Daten von ihrer Schweigepflicht. Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes, des Bundesdatenschutzgesetzes sowie anderer Datenschutzvorschriften enthalten keine ausreichenden Rechtsgrund- lagen für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Gesundheitsdaten durch Versicherungen. Um Ihre Gesundheitsdaten für diesen Antrag/Ihre Angebotsanfrage und den Vertrag erheben und verwenden zu dürfen, benötigt die Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG daher Ihre datenschutzrechtliche(n) Einwilligung(en). Als Unternehmen der Unfallversicherung benötigt die Barmenia Allgemeine Versiche- rungs-AG ferner Ihre Schweigepflichtentbindung, um Ihre Gesundheitsdaten oder weitere nach § 203 Strafgesetzbuch (StGB) geschützte Daten, wie z. B. die Tatsache, dass ein Vertrag mit Ihnen besteht, an andere Stellen, z. B. an Assistancegesellschaften, IT-Dienstleister, Rückversicherer, weiterleiten zu dürfen. Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärungen sind für die Antragsprüfung sowie die Begründung, Durchführung oder Beendigung Ihres Versicherungsvertrages in der Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG unentbehrlich. Sollten Sie diese nicht abgeben, wird der Abschluss des Vertrages in der Regel nicht möglich sein. Die Erklärungen betreffen den Umgang mit Ihren Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten –...
Sanktions-/Embargoklausel. Der (Rück-)Versicherer ist nicht verpflichtet, Versicherungsschutz, Zahlungen oder sonstige Vorteile aus dem Versicherungs- vertrag zu gewähren, soweit die Erbringung solcher Leistungen des (Rück-)Versicherers anwendbare Sanktionen, Sank- tionsverbote oder Sanktionsbeschränkungen verletzen bzw. den (Rück-)Versicherer Sanktionsmaßnahmen nach solchen Bestimmungen aussetzen würde.
Sanktions-/Embargoklausel. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbe- stimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanz- sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenste- hen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvor- schriften der Europäischen Union oder der Bundes- republik Deutschland entgegenstehen. Anlage zu den Barmenia-Unfallversicherungsbedingungen – Top-Schutz Sofern Sie für eine Invaliditäts-Kapitalleistung eine progressive Invaliditätsstaffel vereinbart haben, finden sie in dieser Anlage die jeweiligen Tabellen, aus denen Sie ablesen können, welcher Leistungsprozentsatz sich durch die Progression für die jeweiligen Invaliditätsgrade ergibt. 1. Tabelle für die Unfallversicherung mit 350 % progressiver Invaliditätsstaffel gemäß Ziffer 4.3: Invaliditäts- grad in % Leistung in % der Versicherungssumme für die Invaliditäts-Kapitalleistung Invaliditäts- grad in % Leistung in % der Versicherungssumme für die Invaliditäts-Kapitalleistung ohne Progressionsstaffel Progressionsmodell Barmenia 350 %-Staffel ohne Progressionsstaffel Progressionsmodell Barmenia 350 %-Staffel 1 1 1 51 51 105 2 2 2 52 52 110 3 3 3 53 53 115 4 4 4 54 54 120 5 5 5 55 55 125 6 6 6 56 56 130 7 7 7 57 57 135 8 8 8 58 58 140 9 9 9 59 59 145 10 10 10 60 60 150 11 11 11 61 61 155 12 12 12 62 62 160 13 13 13 63 63 165 14 14 14 64 64 170 15 15 15 65 65 175 16 16 16 66 66 180 17 17 17 67 67 185 18 18 18 68 68 190 19 19 19 69 69 195 20 20 20 70 70 200 21 21 21 71 71 205 22 22 22 72 72 210 23 23 23 73 73 215 24 24 24 74 74 220 25 25 25 75 75 225 26 26 28 76 76 230 27 27 31 77 77 235 28 28 34 78 78 240 29 29 37 79 79 245 30 30 40 80 80 250 31 31 43 81 81 255 32 32 46 82 82 260 33 33 49 83 83 265 34 34 52 84 84 270 35 35 55 85 85 275 36 36 58 86 86 280 37 37 61 87 87 285 38 38 64 88 88 290 39 39 67 89 89 295 40 40 70 90 90 300 41 41 73 91 91 305 42 42 76 92 92 310 43 43 79 93 93 315 44 44 82 94 94 320 45 45 85 95 95 325 46 46 88 96 96 330 47 47 91 97 97 335 48 48 94 98 98 340 49 49 97 99 99 345 50 50 100 100 100 350 2. Tabelle für die Unfallversicherung mit 500 % progressiver Invaliditätsstaffel gemäß Ziffer 4.4: Invaliditäts- grad in % Leistung in % der Versicherungssumme für die Invaliditäts-Kapitalleistung Invaliditäts- grad in % Leistung in % der Versicherungssumme für ...
Sanktions-/Embargoklausel. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbe- stimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanz- sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenste- hen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. Anlage zu den Barmenia-Unfallversicherungsbedingungen – Premium-Schutz Sofern Sie für eine Invaliditäts-Kapitalleistung eine progressive Invaliditätsstaffel vereinbart haben, finden sie in dieser Anlage die jeweiligen Tabellen, aus denen Sie ablesen können, welcher Leistungsprozentsatz sich durch die Progression für die jeweiligen Invaliditätsgrade ergibt.
Sanktions-/Embargoklausel. Dieser Versicherungsvertrag gewährt keinen Versiche- rungsschutz oder sonstige Leistungen des Versicherers für Risiken, soweit der Versicherungsschutz oder die sonstigen Leistungen selbst anwendbare Wirtschafts- oder Handelssanktionen verletzen würden.

Related to Sanktions-/Embargoklausel

  • Sanktionsklausel Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.

  • Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

  • Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Rückversicherer: Vermittler: Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe: Externe Dienstleister: Weitere Empfänger:

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?

  • Urlaub und Arbeitsbefreiung 26 Erholungsurlaub § 27 Zusatzurlaub § 28 Sonderurlaub § 29 Arbeitsbefreiung

  • Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person kön- nen wir unsere Leistung nicht erbringen. 7.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungs- pflicht herbeiführt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine An- ordnungen befolgen und uns unterrichten. 7.2 Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß aus- füllen und uns unverzüglich zurücksenden; von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden. 7.3 Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die ver- sicherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles tragen wir. 7.4 Die Ärzte, die die versicherte Person – auch aus ande- ren Anlässen – behandelt oder untersucht haben, an- dere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 7.5 Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn uns der Unfall schon angezeigt war. Uns ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.

  • RLM / Zählerstandsgangmessung Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Messlokationen mit viertelstündiger registrierender Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen. 1. 1Der Messstellenbetrieb nach § 1 Absatz 1 dieses Vertrages ist Aufgabe des Netzbetreibers, solange und soweit nicht ein Dritter nach § 5 MsbG den Messstellenbetrieb durchführt. 2Der Netzbetreiber ist – soweit er Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. 3Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG). 2. 1Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, jeder Marktlokation und Messlokation in seinem Netz eine eindeutige Identifikationsnummer zuzuordnen und diese zu verwalten. 2Die einmal zugeordneten Identifikationsnummern sind unveränderlich. 3Soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur dies für darüber hinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten. 3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung. 4. 1Ersatzwerte werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie sind als solche zu kennzeichnen.

  • Schutz personenbezogener Daten Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten im Einklang mit den höchsten europäischen und internationalen Standards, einschließlich der einschlägigen Übereinkünfte des Europarats, zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem den Austausch von Informationen und von Experten umfassen.