Satzung. 1 Zweck und Aufgaben des Mieterrats 1. Die Mitglieder des Mieterrates bündeln und systematisieren Anregungen und Kritiken der Mieterinnen und ▇▇▇▇▇▇ sowie die durch die Mieterbeiräte gesammelten Erkenntnisse und Erfahrungen. Die daraus abgeleiteten Anregungen und Vorschläge vertreten sie gegenüber dem Unternehmen mit dem Ziel, zum Interessenausgleich beizutragen. 2. Der Mieterrat befasst sich mit den Unternehmensplanungen bei den Neubau-, Modernisierungs- und Instand- setzungsprogrammen, sowie mit der Quartiersentwicklung und den Gemeinschaftseinrichtungen und nimmt gegenüber der Unternehmensleitung hierzu Stellung. 3. Der Mieterrat wird die Mieterinnen und ▇▇▇▇▇▇ der HOWOGE in geeigneter Weise über seine Beschlüsse informieren. 4. Der Mieterrat führt in regelmäßigen Abständen Beratungen und Sprechstunden durch. Die Termine sind den Mieterinnen und Mietern durch Aushang bekannt zu geben. Jede Mieterin und jeder Mieter der HOWOGE hat das Recht, vom Mieterrat angehört zu werden, soweit nicht individuelle Mietvertragsrechte/-pflichten betroffen sind. Der Mieterrat soll den Mietern grundsätzlich Gelegenheit bieten, als ▇▇▇▇ an den Beratungen des Mieterrats teilzunehmen, sofern dem nicht Gründe der Vertraulichkeit oder sonstige wichtige Gründe (z. B. räumliche) ent- gegenstehen. Zu den für die Mieterinnen und ▇▇▇▇▇▇ öffentlichen Beratungen der Mieterräte ist auch ein Mitglied der HOWOGE beizuladen, wenn das der Mieterrat für erforderlich hält. Von der HOWOGE als vertraulich gekenn- zeichnete Unterlagen und als vertraulich bezeichnete Themen dürfen nur unter Ausschluss Dritter (insbesondere von Mieterinnen und Mietern) beraten werden. Die HOWOGE ist über die protokollierten Inhalte und Festlegun- gen der Beratungen und Sprechstunden zu informieren. §2 Grundlagen und ▇▇▇▇ des Mieterrats 1. Der Mieterrat der HOWOGE soll aus mindestens drei und nicht mehr als zwölf 1 gewählten Mitgliedern bestehen. ▇▇▇▇▇▇▇▇ ein Mitglied des Mieterrates vor Ablauf der Wahlperiode aus, so bestellt die Wahlkommission oder, sofern diese ihre Tätigkeit bereits beendet hat, die Unternehmensleitung der HOWOGE, als Nachrücker für diese Stelle die Mieterin/den Mieter, die/der bei der Mieterratswahl im Wahlbezirk des ausgeschiedenen Mitglieds des Mieterrats die nächstliegende Platzierung mit dem höchsten Stimmenergebnis erreicht hat. Bei etwaiger Stim- mengleichheit von mehreren Nächstplatzierten entscheidet das Los. Die nachträgliche Annahme der ▇▇▇▇ zum Mieterrat ist einzuholen. Nach dem Ausscheiden von einzelnen Mitgliedern besteht der Mieterrat grundsätzlich weiter fort, auch wenn er durch Nachrücker nicht ergänzt werden kann. Wird allerdings die Mindestanzahl von drei gewählten Mitgliedern unterschritten, sind Neuwahlen durchzuführen. 2. Zur Durchführung der ▇▇▇▇ zum Mieterrat wird eine Wahlordnung erlassen (vgl. II. Wahlordnung). 3. Die Wahlperiode beträgt fünf Jahre. Die erstmalige Wahlperiode sowie die Wahlperiode bei Neuwahlen gemäß vorstehendem § 2 (1) letzter Satz können zum Zwecke der Harmonisierung mit der Wahlperiode des Aufsichtsrats der HOWOGE davon abweichend kürzer oder länger (bis zu einer max. Dauer von sieben Jahren) sein.2 Die Wie- derwahl als Mitglied des Mieterrats ist zulässig. 4. Mit dem Verlust der Wählbarkeit (§ 3 WahlO) ist auch die Mitgliedschaft im Mieterrat beendet. Mitglieder des Mieterrats können ihr Amt jederzeit niederlegen. 5. Wenn gegen Mitglieder des Mieterrats schwerwiegende Verstöße gegen das friedliche Zusammenleben oder gegen die Hausordnung oder nachhaltige Verletzungen der mietvertraglichen Pflichten vorliegen, können sie durch die Unternehmensleitung der HOWOGE aus dem Mieterrat ausgeschlossen werden. Bevor die Betroffenen ausgeschlossen werden, sollen sie und der Mieterrat angehört werden. Der Mieterrat muss an der Entscheidung beteiligt sein. 6. Nach Neuwahlen zum Mieterrat ist auf der konstituierenden Sitzung eine Vorsitzende/ein Vorsitzender des Mieterrats und deren/dessen Stellvertreter für die Wahlperiode zu wählen. Diese sind Hauptansprechpartner für die Unternehmensleitung der HOWOGE. Weitere Funktionen beschließt und besetzt der Mieterrat aus der Grup- pe der gewählten Mitglieder entsprechend den Anforderungen an seine Tätigkeit. 7. Der Mieterrat schlägt zeitnah nach Konstituierung für die jeweilige Wahlperiode des Mieterrats aus seiner Mitte ein Mitglied für die Vertretung im Aufsichtsrat der HOWOGE vor. Bei der Bestellung des zu entsendenden Mitglieds sind insbesondere die aktien-/gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen zu den persönlichen Vorausset- zungen für Aufsichtsratsmitglieder sowie das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst zu beachten. Die Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder, wie sie sich aus der jeweils gültigen Fassung der Satzung/des Gesellschaftsvertrages der HOWOGE oder der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der HOWOGE ergibt, gilt auch bei der Auswahl und Bestimmung des zu entsendenden Mitglieds. 8. Der Mieterrat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die Zusammenarbeit seiner Mitglieder regelt. §3 Unterstützung der Arbeit des Mieterrats 1. Die neue Form der Mieterpartizipation in Form eines Mieterrates ermöglicht der HOWOGE, ein sichtbar besse- res Verhältnis mit der Mieterschaft zu gestalten. Für seine Tätigkeit wird der Mieterrat inhaltlich sowie finanziell und materiell durch die HOWOGE angemessen unterstützt. 2. Die Mitglieder des Mieterrats sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten zur Absicherung ihrer Tätigkeit eine ange- messene und pauschalierte Aufwandsentschädigung von der HOWOGE, die vorab von der HOWOGE festzulegen ist und alle Aufwendungen der Mitarbeit abdeckt. 3. Die HOWOGE stellt dem Mieterrat zur Durchführung von Sitzungen temporär geeignete Räumlichkeiten zur Verfü- gung und ist bei der Raumsuche für Mieterversammlungen o. ä. behilflich. Es unterstützt den Mieterrat ferner in ange- messener Weise bei der Erstellung und Entwicklung von Informationsmaterialien für die Mieterschaft der HOWOGE. 4. Die HOWOGE und die Mieterräte erarbeiten gemeinsam ein jährliches Weiterbildungsprogramm für die gewählten Mitglieder des Mieterrates und legen das dafür erforderliche jährliche Budget fest. Die Mitglieder des Mieterrates nehmen die für ihre Aufgaben notwendigen Fortbildungsmaßnahmen in diesem Rahmen eigenverantwortlich wahr. 5. Die HOWOGE informiert in ihrem Internetauftritt über den Mieterrat und seine Aktivitäten.
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Sources: Satzung Für Mieterräte Und Wahlordnung Zur Bildung Von Mieterräten
Satzung. 1 Zweck Name, Sitz, Zweck, Geschäftsbereich und Aufgaben des MieterratsGeschäftsjahr
1. Die Mitglieder des Mieterrates bündeln Der im Jahre 1906 gegründete Verein ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und systematisieren Anregungen und Kritiken der Mieterinnen und ▇▇▇▇▇▇ sowie die durch die Mieterbeiräte gesammelten Erkenntnisse und Erfahrungen. Die daraus abgeleiteten Anregungen und Vorschläge vertreten sie gegenüber dem Unternehmen mit dem Ziel, zum Interessenausgleich beizutragen.führt den Namen:
2. Der Mieterrat befasst sich mit den Unternehmensplanungen bei den Neubau-, Modernisierungs- und Instand- setzungsprogrammen, sowie mit der Quartiersentwicklung und den Gemeinschaftseinrichtungen und nimmt gegenüber der Unternehmensleitung hierzu StellungVerein hat seinen Sitz in Itzehoe.
3. Der Mieterrat wird Verein betreibt alle Versicherungszweige in der Erstversicherung, jedoch die Mieterinnen Lebens-, Kranken-, Kredit- und ▇▇▇▇▇▇ Kautionsversicherung nur in der HOWOGE in geeigneter Weise über seine Beschlüsse informierenRückversicherung. In der Kraftfahrtversicherung werden nicht versichert die Wagnisse des gewerblichen Güterfernverkehrs, der Kraftfahrzeughersteller, des Kraftfahrzeug-Handels und -Handwerks, Kraftomnibusse, Lehrlastkraftwagen und Selbstfahrervermietlastkraftwagen. In den von ihm nicht betriebenen Versicherungszweigen kann der Verein den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln.
4. Der Mieterrat führt in regelmäßigen Abständen Beratungen Das Vereinsgebiet ist das Inland und Sprechstunden durch. Die Termine sind den Mieterinnen und Mietern durch Aushang bekannt zu geben. Jede Mieterin und jeder Mieter der HOWOGE hat das Recht, vom Mieterrat angehört zu werden, soweit nicht individuelle Mietvertragsrechte/-pflichten betroffen sind. Der Mieterrat soll den Mietern grundsätzlich Gelegenheit bieten, als ▇▇▇▇ an den Beratungen des Mieterrats teilzunehmen, sofern dem nicht Gründe der Vertraulichkeit oder sonstige wichtige Gründe (z. B. räumliche) ent- gegenstehen. Zu den für die Mieterinnen und ▇▇▇▇▇▇ öffentlichen Beratungen der Mieterräte ist auch ein Mitglied der HOWOGE beizuladen, wenn das der Mieterrat für erforderlich hält. Von der HOWOGE als vertraulich gekenn- zeichnete Unterlagen und als vertraulich bezeichnete Themen dürfen nur unter Ausschluss Dritter (insbesondere von Mieterinnen und Mietern) beraten werden. Die HOWOGE ist über die protokollierten Inhalte und Festlegun- gen der Beratungen und Sprechstunden zu informieren. §2 Grundlagen und ▇▇▇▇ des Mieterrats
1. Der Mieterrat der HOWOGE soll aus mindestens drei und nicht mehr als zwölf 1 gewählten Mitgliedern bestehen. ▇▇▇▇▇▇▇▇ ein Mitglied des Mieterrates vor Ablauf der Wahlperiode aus, so bestellt die Wahlkommission oder, sofern diese ihre Tätigkeit bereits beendet hat, die Unternehmensleitung der HOWOGE, als Nachrücker für diese Stelle die Mieterin/den Mieter, die/der bei der Mieterratswahl im Wahlbezirk des ausgeschiedenen Mitglieds des Mieterrats die nächstliegende Platzierung mit dem höchsten Stimmenergebnis erreicht hat. Bei etwaiger Stim- mengleichheit von mehreren Nächstplatzierten entscheidet das Los. Die nachträgliche Annahme der ▇▇▇▇ zum Mieterrat ist einzuholen. Nach dem Ausscheiden von einzelnen Mitgliedern besteht der Mieterrat grundsätzlich weiter fort, auch wenn er durch Nachrücker nicht ergänzt werden kann. Wird allerdings die Mindestanzahl von drei gewählten Mitgliedern unterschritten, sind Neuwahlen durchzuführen.
2. Zur Durchführung der ▇▇▇▇ zum Mieterrat wird eine Wahlordnung erlassen (vgl. II. Wahlordnung).
3. Die Wahlperiode beträgt fünf Jahre. Die erstmalige Wahlperiode sowie die Wahlperiode bei Neuwahlen gemäß vorstehendem § 2 (1) letzter Satz können zum Zwecke der Harmonisierung mit der Wahlperiode des Aufsichtsrats der HOWOGE davon abweichend kürzer oder länger (bis zu einer max. Dauer von sieben Jahren) sein.2 Die Wie- derwahl als Mitglied des Mieterrats ist zulässig.
4. Mit dem Verlust der Wählbarkeit (§ 3 WahlO) ist auch die Mitgliedschaft im Mieterrat beendet. Mitglieder des Mieterrats können ihr Amt jederzeit niederlegenAusland.
5. Wenn gegen Mitglieder des Mieterrats schwerwiegende Verstöße gegen Das Geschäftsjahr ist das friedliche Zusammenleben oder gegen die Hausordnung oder nachhaltige Verletzungen der mietvertraglichen Pflichten vorliegen, können sie durch die Unternehmensleitung der HOWOGE aus dem Mieterrat ausgeschlossen werdenKalenderjahr. Bevor die Betroffenen ausgeschlossen werden, sollen sie und der Mieterrat angehört werden. Der Mieterrat muss an der Entscheidung beteiligt sein.
6. Nach Neuwahlen zum Mieterrat ist auf der konstituierenden Sitzung eine Vorsitzende/ein Vorsitzender des Mieterrats und deren/dessen Stellvertreter für die Wahlperiode zu wählen. Diese sind Hauptansprechpartner für die Unternehmensleitung der HOWOGE. Weitere Funktionen beschließt und besetzt der Mieterrat aus der Grup- pe der gewählten Mitglieder entsprechend den Anforderungen an seine Tätigkeit.
7. Der Mieterrat schlägt zeitnah nach Konstituierung für die jeweilige Wahlperiode des Mieterrats aus seiner Mitte ein Mitglied für die Vertretung im Aufsichtsrat der HOWOGE vor. Bei der Bestellung des zu entsendenden Mitglieds sind insbesondere die aktien-/gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen zu den persönlichen Vorausset- zungen für Aufsichtsratsmitglieder sowie das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst zu beachten. Die Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder, wie sie sich aus der jeweils gültigen Fassung der Satzung/des Gesellschaftsvertrages der HOWOGE oder der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der HOWOGE ergibt, gilt auch bei der Auswahl und Bestimmung des zu entsendenden Mitglieds.
8. Der Mieterrat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die Zusammenarbeit seiner Mitglieder regelt. §3 Unterstützung der Arbeit des Mieterrats§ 3
1. Die neue Form der Mieterpartizipation in Form Mitgliedschaft entsteht mit dem Beginn oder mit dem aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erfolgten Übergang eines Mieterrates ermöglicht der HOWOGE, ein sichtbar besse- res Verhältnis Versicherungsverhältnisses. Einen Versicherungsvertrag mit der Mieterschaft zu gestalten. Für seine Tätigkeit wird der Mieterrat inhaltlich sowie finanziell dem Verein können alle natürlichen und materiell durch die HOWOGE angemessen unterstütztjuristischen Personen abschließen.
2. Die Mitgliedschaft erlischt mit der Beendigung des Versicherungsvertrages. Ausscheidende Mitglieder verlieren alle auf der Mitgliedschaft beruhenden Rechte, sie haften jedoch für die Verbindlichkeiten des Mieterrats sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten zur Absicherung ihrer Tätigkeit eine ange- messene und pauschalierte Aufwandsentschädigung von der HOWOGE, die vorab von der HOWOGE festzulegen ist und alle Aufwendungen der Mitarbeit abdecktVereins aus dem laufenden Geschäftsjahr.
3. Die HOWOGE stellt dem Mieterrat zur Durchführung von Sitzungen temporär geeignete Räumlichkeiten zur Verfü- gung und ist bei der Raumsuche für Mieterversammlungen o. ä. behilflich. Es unterstützt den Mieterrat ferner in ange- messener Weise bei der Erstellung und Entwicklung von Informationsmaterialien für Der Verein kann auch Versicherungen zu festem Beitrag abschließen, ohne dass die Mieterschaft der HOWOGE.
4. Die HOWOGE und die Mieterräte erarbeiten gemeinsam ein jährliches Weiterbildungsprogramm für die gewählten Ver- sicherungsnehmer Mitglieder des Mieterrates und legen das dafür erforderliche jährliche Budget festVereins werden. Die Mitglieder des Mieterrates nehmen Der Umfang derartiger Versicherungsabschlüsse darf jedoch 10% der jährlichen Gesamtbeitragseinnahme nicht übersteigen § 4
A. der Vorstand,
B. der Aufsichtsrat,
C. die für ihre Aufgaben notwendigen Fortbildungsmaßnahmen in diesem Rahmen eigenverantwortlich wahrHauptversammlung.
5. Die HOWOGE informiert in ihrem Internetauftritt über den Mieterrat und seine Aktivitäten.
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Sources: Kraftfahrtversicherung
Satzung. 1 Zweck und Aufgaben des MieterratsDie gemeinsame Anstalt erhält die folgende Satzung:
1▇. Die Mitglieder des Mieterrates bündeln und systematisieren Anregungen und Kritiken der Mieterinnen und ▇▇▇▇▇▇ sowie die durch die Mieterbeiräte gesammelten Erkenntnisse und Erfahrungen. Die daraus abgeleiteten Anregungen und Vorschläge vertreten sie gegenüber dem Unternehmen mit dem Ziel, zum Interessenausgleich beizutragen.
2. Der Mieterrat befasst sich mit den Unternehmensplanungen bei den Neubau-, Modernisierungs- und Instand- setzungsprogrammen, sowie mit der Quartiersentwicklung und den Gemeinschaftseinrichtungen und nimmt gegenüber der Unternehmensleitung hierzu Stellung.
3. Der Mieterrat wird die Mieterinnen und ▇▇▇▇▇▇ der HOWOGE in geeigneter Weise über seine Beschlüsse informieren.
4. Der Mieterrat führt in regelmäßigen Abständen Beratungen und Sprechstunden durch. Die Termine sind den Mieterinnen und Mietern durch Aushang bekannt zu geben. Jede Mieterin und jeder Mieter der HOWOGE hat das Recht, vom Mieterrat angehört zu werden, soweit nicht individuelle Mietvertragsrechte/-pflichten betroffen sind. Der Mieterrat soll den Mietern grundsätzlich Gelegenheit bieten, als ▇▇▇▇ an den Beratungen des Mieterrats teilzunehmen, sofern dem nicht Gründe der Vertraulichkeit oder sonstige wichtige Gründe (z. B. räumliche) ent- gegenstehen. Zu den für die Mieterinnen und ▇▇▇▇▇▇ öffentlichen Beratungen der Mieterräte ist auch ein Mitglied der HOWOGE beizuladen, wenn das der Mieterrat für erforderlich hält. Von der HOWOGE als vertraulich gekenn- zeichnete Unterlagen und als vertraulich bezeichnete Themen dürfen nur unter Ausschluss Dritter (insbesondere von Mieterinnen und Mietern) beraten werden. Die HOWOGE ist über die protokollierten Inhalte und Festlegun- gen der Beratungen und Sprechstunden zu informieren. §2 Grundlagen und ▇▇▇▇ des Mieterrats
1. Der Mieterrat der HOWOGE soll aus mindestens drei und nicht mehr als zwölf 1 gewählten Mitgliedern bestehen. ▇▇▇▇▇▇▇▇ ein Mitglied des Mieterrates vor Ablauf der Wahlperiode aus▇▇▇▇▇▇▇▇▇, so bestellt die Wahlkommission oder, sofern diese ihre Tätigkeit bereits beendet hat, die Unternehmensleitung der HOWOGE, als Nachrücker für diese Stelle die Mieterin/den Mieter, die/der bei der Mieterratswahl im Wahlbezirk des ausgeschiedenen Mitglieds des Mieterrats die nächstliegende Platzierung mit dem höchsten Stimmenergebnis erreicht hat. Bei etwaiger Stim- mengleichheit von mehreren Nächstplatzierten entscheidet das Los. Die nachträgliche Annahme der ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ zum Mieterrat ist einzuholen▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, die kreisfreie Stadt Delmenhorst, die kreisfreie Stadt Oldenburg, der Landkreis Oldenburg und der Landkreis Wesermarsch betreiben für das in § 2 festgesetzte Versorgungsgebiet eine gemeinsame Anstalt als Trägerin einer Großleitstelle für den Rettungsdienst und den Brandschutz. Nach dem Ausscheiden von einzelnen Mitgliedern besteht Die Trägerkörperschaften übertragen die ihnen nach den § 6 NRettDG und § 3 I Nr. 4 NBrandSchG obliegenden Aufgaben auf die Anstalt. Mit der Mieterrat grundsätzlich weiter fort, auch wenn er durch Nachrücker nicht ergänzt werden kannflächendeckenden Verfügbarkeit eines einheitlichen digitalen Multimaster-Funkalarmierungssystems in allen Trägerkörperschaften wird zusätzlich die Aufgabe nach § 3 Abs. Wird allerdings 1 Nr. 5 NBrandSchG auf die Mindestanzahl von drei gewählten Mitgliedern unterschritten, sind Neuwahlen durchzuführenAnstalt übertragen. Über den Zeitpunkt der Aufgabenübertragung des digitalen Multimaster-Funkalarmierungssystems beschließt der Verwaltungsrat.
2. Zur Durchführung Die Anstalt hat ihren Sitz am Standort der Großleitstelle Oldenburger Land, ▇▇▇▇▇ zum Mieterrat wird eine Wahlordnung erlassen ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇. Sie trägt die Bezeichnung „Großleitstelle für den Rettungsdienst und den Brandschutz im Oldenburger Land AöR“ (vgl. II. WahlordnungGroßleitstelle Oldenburger Land).
3. Die Wahlperiode beträgt fünf JahreAnstalt übernimmt die Aufgabe des Betriebes einer gemeinsamen, integrierten Großleitstelle Oldenburger Land als eigene Aufgabe. Die erstmalige Wahlperiode sowie die Wahlperiode bei Neuwahlen gemäß vorstehendem § 2 (1) letzter Satz können zum Zwecke Zur Errichtung und Bereitstellung der Harmonisierung mit erforderlichen Infrastruktur, insbesondere der Wahlperiode des Aufsichtsrats der HOWOGE davon abweichend kürzer oder länger (bis zu einer max. Dauer von sieben Jahren) sein.2 Die Wie- derwahl als Mitglied des Mieterrats ist zulässigtechnischen Anlagen, kann sie sich Dritter bedienen.
4. Mit dem Verlust Hauptzweck ist das Betreiben und Unterhalten der Wählbarkeit (§ 3 WahlOGroßleitstelle Oldenburger Land für die Feuerwehren und die Rettungsdienste der Trägerkörperschaften und dadurch die Erzielung wirtschaftlicher Kostenvorteile gegenüber den bisherigen Einzelleitstellen. Die Anstalt gewährleistet den technischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Betrieb der Großleitstelle Oldenburger Land für die Trägerkörperschaften. Zu den wirtschaftlich zu erbringenden Aufgaben der Großleitstelle Oldenburger Land gehören insbesondere:
a) ist Im Rahmen des Leitstellenbetriebes hat die Anstalt alle eingehenden Notrufe, Notfallmeldungen, sonstige Hilfeersuchen und Informationen für Rettungsdienst, Feuerwehr und Katastrophenschutz entgegen zu nehmen. Weitere Aufgaben sind die Alarmierung der erforderlichen Einsatzkräfte und –mittel sowie die Begleitung und Unterstützung der Einsatzleitungen.
b) Zum Betrieb der Großleitstelle Oldenburger Land gehört ein Krankenbettennachweis. Die Anstalt als Betreiber der Großleitstelle Oldenburger Land vereinbart mit den Trägern geeigneter Krankenhäuser Form, Inhalt und Verfahren der dafür notwendigen Meldungen.
c) Zu den Aufgaben gehört auch das Führen einer Übersicht über die Mitgliedschaft jeweils Dienst habenden Apotheken und einer Übersicht über Giftnotrufe und weitere Notrufangebote, Blutspendezentralen und vergleichbare zentrale Einrichtungen.
d) Die Großleitstelle Oldenburger Land unterstützt die Trägerkörperschaften in Fällen des Katastrophenschutzes im Mieterrat beendet. Mitglieder des Mieterrats können ihr Amt jederzeit niederlegenbestmöglichen Umfang.
5e) Die Großleitstelle Oldenburger Land kann die Vermittlung des Kassenärztlichen Bereitschaftsdienstes übernehmen. Wenn gegen Mitglieder des Mieterrats schwerwiegende Verstöße gegen das friedliche Zusammenleben oder gegen die Hausordnung oder nachhaltige Verletzungen der mietvertraglichen Pflichten vorliegen, können sie durch die Unternehmensleitung der HOWOGE aus dem Mieterrat ausgeschlossen werden. Bevor die Betroffenen ausgeschlossen werden, sollen sie und der Mieterrat angehört werden. Der Mieterrat muss an der Entscheidung beteiligt seinEinzelheiten hierfür sind vertraglich zu regeln.
6. Nach Neuwahlen zum Mieterrat ist auf f) Außerhalb der konstituierenden Sitzung eine Vorsitzende/ein Vorsitzender des Mieterrats und deren/dessen Stellvertreter üblichen Dienstzeiten der Trägerkörperschaften übernimmt sie für dringliche Fälle die Funktion eines Meldekopfes für die Wahlperiode zu wählen. Diese sind Hauptansprechpartner für die Unternehmensleitung Verwaltungsleitungen der HOWOGE. Weitere Funktionen beschließt und besetzt der Mieterrat aus der Grup- pe der gewählten Mitglieder entsprechend den Anforderungen an seine TätigkeitTrägerkörperschaften als Sicherheitsbehörden.
7. Der Mieterrat schlägt zeitnah nach Konstituierung für g) Für eine optimierte Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die jeweilige Wahlperiode Großleitstelle Oldenburger Land mit benachbarten Leitstellen sowie mit allen sonstigen betroffenen Stellen und Kräften zusammen.
h) Die Großleitstelle Oldenburger Land kann zur Lenkung von Einsätzen des Mieterrats aus seiner Mitte ein Mitglied für die Vertretung Rettungsdienstes den im Aufsichtsrat der HOWOGE vor. Bei der Bestellung des zu entsendenden Mitglieds sind insbesondere Rettungsdienst tätigen Personen Weisungen erteilen.
i) Für die aktien-/gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen zu den persönlichen Vorausset- zungen für Aufsichtsratsmitglieder sowie das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft Großleitstelle Oldenburger Land tätigen Mitarbeiter/innen ist die erforderliche Aus- und Fortbildung sicherzustellen.
j) Auf Anforderung aller ▇▇▇▇▇▇ stellt die Großleitstelle Oldenburger Land im öffentlichen Dienst zu beachtenRahmen von Serviceleistungen alle notwendigen Daten, die für Abwicklung, Auswertung und Planung der Einsätze der Bereiche Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz erforderlich sind, zur Verfügung. Die Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder, wie sie sich aus der jeweils gültigen Fassung der Satzung/des Gesellschaftsvertrages der HOWOGE oder der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der HOWOGE ergibt, gilt auch bei der Auswahl und Bestimmung des zu entsendenden Mitglieds.
8. Der Mieterrat Großleitstelle Oldenburger Land kann sich eine Geschäftsordnung gebendafür alle notwendigen Maßnahmen, die die Zusammenarbeit seiner Mitglieder regelt. §3 Unterstützung der Arbeit des Mieterrats
1. Die neue Form der Mieterpartizipation in Form eines Mieterrates ermöglicht der HOWOGEerforderlich sind, ein sichtbar besse- res Verhältnis mit der Mieterschaft zu gestalten. Für seine Tätigkeit wird der Mieterrat inhaltlich sowie finanziell und materiell durch die HOWOGE angemessen unterstützt.
2. Die Mitglieder des Mieterrats sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten zur Absicherung ihrer Tätigkeit eine ange- messene und pauschalierte Aufwandsentschädigung von der HOWOGE, die vorab von der HOWOGE festzulegen ist und alle Aufwendungen der Mitarbeit abdeckt.
3. Die HOWOGE stellt dem Mieterrat zur Durchführung von Sitzungen temporär geeignete Räumlichkeiten zur Verfü- gung und ist bei der Raumsuche für Mieterversammlungen o. ä. behilflich. Es unterstützt den Mieterrat ferner in ange- messener Weise bei der Erstellung und Entwicklung von Informationsmaterialien für die Mieterschaft der HOWOGE.
4. Die HOWOGE und die Mieterräte erarbeiten gemeinsam ein jährliches Weiterbildungsprogramm für die gewählten Mitglieder des Mieterrates und legen das dafür erforderliche jährliche Budget fest. Die Mitglieder des Mieterrates nehmen die für ihre Aufgaben notwendigen Fortbildungsmaßnahmen in diesem Rahmen eigenverantwortlich wahrergreifen.
5. Die HOWOGE informiert Großleitstelle Oldenburger Land hat das Recht, für das übertragene Aufgabengebiet nach Maßgabe des § 143 NKomVG Satzungen zu erlassen.
6. Die Großleitstelle Oldenburger Land besitzt die Dienstherrenfähigkeit. Das Versorgungsgebiet entspricht dem Gebiet der Trägerkörperschaften. Das Stammkapital beträgt 120.000,00 €. Der Verwaltungsrat hat 13 Mitglieder.
1. Die Erweiterung des Aufgabengebietes oder des Versorgungsbereiches bedarf der Zustimmung der beteiligten Trägerkörperschaften.
2. Jede beteiligte Trägerkörperschaft kann aus wichtigen Gründen aus der gemeinsamen Anstalt austreten und die übertragenen Aufgaben wieder selbst übernehmen, wenn sie dieses den anderen beteiligten Trägerkörperschaften spätestens zwei Jahre vor dem Austritt, der nur zu einem Jahresende erfolgen kann, schriftlich mitteilt. Sie hat nach ihrem Austritt weiterhin die auf sie anteilig entfallenden Kosten der Infrastruktur bis zur Beendigung der Abschreibungszeiträume bzw. der vertraglichen Bindung mit Dritten zu tragen. Ändert sich mit dem Austritt einer Trägerkörperschaft und der dadurch bedingten Gebietsreduzierung auch der Personalbedarf, so hat die austretende Trägerkörperschaft das nicht mehr benötigte Personal zu übernehmen oder aber für die Dauer von 5 Jahren die entsprechenden Personalkosten zu tragen. Das Wahlrecht übt die Großleitstelle Oldenburger Land aus. Sofern auf Grund natürlicher Fluktuation eine Anpassung des Personalbestandes an den Personalbedarf erfolgt, reduziert sich der Ausgleichsanspruch entsprechend.
3. Im Falle der Auflösung der Anstalt, als solche zählt auch der Austritt von 3 oder mehr Trägerkörperschaften, fällt das Anstaltsvermögen nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 paritätisch an die beteiligten Trägerkörperschaften zurück. Diese können einvernehmlich eine abweichende Regelung treffen. Auch die in ihrem Internetauftritt der Anstalt beschäftigten Personen sind, soweit die Arbeitsverhältnisse nicht aufgelöst werden können, unter den Trägerkörperschaften entsprechend aufzuteilen. Einigen sich die beteiligten Trägerkörperschaften hierüber nicht rechtzeitig vor der Auflösung, so erfolgt die Entscheidung über die Verteilung der Personen durch Mehrheitsentscheidung. Änderungen dieser Satzung können nur einstimmig mit den Mieterrat 6 Stimmen der Trägerkörperschaften gefasst werden. Die Einstimmigkeit ist bei Enthaltungen bzw. Ungültigkeit der Stimme einer Trägerkörperschaft gem. Teil IX Ziffer 7 der Vereinbarung gewahrt. Die Wirtschaftsführung und seine Aktivitätendas Rechnungswesen erfolgen gem. § 3 der Verordnung über kommunale Anstalten (KomAnstVO) vom 18. Oktober 2013 auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs. Der Vorstand erstattet dem Verwaltungsrat regelmäßig Bericht, zudem erhält das Beteiligungscontrolling einer vom Verwaltungsrat zu bestimmenden Trägerkörperschaft die Informationen und Unterlagen durch den Vorstand. Alle Trägerkörperschaften haben ein umfassendes Auskunfts- und Einsichtsrecht in die Unterlagen der Anstalt. Nähere Einzelheiten des Beteiligungsmanagements sind durch Beschluss des Verwaltungsrates festzulegen und soweit möglich in der Geschäftsordnung für den Vorstand zu regeln.
1. Diese Satzung wird am Tage nach der letzten Bekanntmachung in der für die beteiligten Trägerkörperschaften vorgesehenen Form wirksam. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Errichtung der gemeinsamen kommunalen Anstalt Großleitstelle Oldenburger Land AöR in der Fassung der 1. Satzungsänderung vom 17.12.2008 außer Kraft.
2. Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung unwirksam sein, so bleibt die Satzung im Übrigen unberührt.
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Sources: Vereinbarung Über Die Errichtung Und Den Betrieb Einer Gemeinsamen Leitstelle
Satzung. 1 Zweck Name, Sitz, Zweck, Geschäftsbereich und Aufgaben des MieterratsGeschäftsjahr § 1
1. Die Mitglieder des Mieterrates bündeln Der im Jahre 1906 gegründete Verein ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und systematisieren Anregungen und Kritiken der Mieterinnen und ▇▇▇▇▇▇ sowie die durch die Mieterbeiräte gesammelten Erkenntnisse und Erfahrungen. Die daraus abgeleiteten Anregungen und Vorschläge vertreten sie gegenüber dem Unternehmen mit dem Ziel, zum Interessenausgleich beizutragenführt den Namen: Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit.
2. Der Mieterrat befasst sich mit den Unternehmensplanungen bei den Neubau-, Modernisierungs- und Instand- setzungsprogrammen, sowie mit der Quartiersentwicklung und den Gemeinschaftseinrichtungen und nimmt gegenüber der Unternehmensleitung hierzu StellungVerein hat seinen Sitz in Itzehoe.
3. Der Mieterrat wird Verein betreibt alle Versicherungszweige in der Erstversicherung, jedoch die Mieterinnen Lebens-, Kranken-, Kredit- und ▇▇▇▇▇▇ Kautionsversicherung nur in der HOWOGE in geeigneter Weise über seine Beschlüsse informierenRückversicherung. In der Kraftfahrtversicherung werden nicht versichert die Wagnisse des gewerblichen Güterfernverkehrs, der Kraftfahrzeug- hersteller, des Kraftfahrzeug-Handels und -Handwerks, Kraftomnibusse, Lehrlastkraftwagen und Selbstfahrervermietlastkraftwagen. In den von ihm nicht betriebenen Versicherungszweigen kann der Verein den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln.
4. Der Mieterrat führt in regelmäßigen Abständen Beratungen Das Vereinsgebiet ist das Inland und Sprechstunden durch. Die Termine sind den Mieterinnen und Mietern durch Aushang bekannt zu geben. Jede Mieterin und jeder Mieter der HOWOGE hat das Recht, vom Mieterrat angehört zu werden, soweit nicht individuelle Mietvertragsrechte/-pflichten betroffen sind. Der Mieterrat soll den Mietern grundsätzlich Gelegenheit bieten, als ▇▇▇▇ an den Beratungen des Mieterrats teilzunehmen, sofern dem nicht Gründe der Vertraulichkeit oder sonstige wichtige Gründe (z. B. räumliche) ent- gegenstehen. Zu den für die Mieterinnen und ▇▇▇▇▇▇ öffentlichen Beratungen der Mieterräte ist auch ein Mitglied der HOWOGE beizuladen, wenn das der Mieterrat für erforderlich hält. Von der HOWOGE als vertraulich gekenn- zeichnete Unterlagen und als vertraulich bezeichnete Themen dürfen nur unter Ausschluss Dritter (insbesondere von Mieterinnen und Mietern) beraten werden. Die HOWOGE ist über die protokollierten Inhalte und Festlegun- gen der Beratungen und Sprechstunden zu informieren. §2 Grundlagen und ▇▇▇▇ des Mieterrats
1. Der Mieterrat der HOWOGE soll aus mindestens drei und nicht mehr als zwölf 1 gewählten Mitgliedern bestehen. ▇▇▇▇▇▇▇▇ ein Mitglied des Mieterrates vor Ablauf der Wahlperiode aus, so bestellt die Wahlkommission oder, sofern diese ihre Tätigkeit bereits beendet hat, die Unternehmensleitung der HOWOGE, als Nachrücker für diese Stelle die Mieterin/den Mieter, die/der bei der Mieterratswahl im Wahlbezirk des ausgeschiedenen Mitglieds des Mieterrats die nächstliegende Platzierung mit dem höchsten Stimmenergebnis erreicht hat. Bei etwaiger Stim- mengleichheit von mehreren Nächstplatzierten entscheidet das Los. Die nachträgliche Annahme der ▇▇▇▇ zum Mieterrat ist einzuholen. Nach dem Ausscheiden von einzelnen Mitgliedern besteht der Mieterrat grundsätzlich weiter fort, auch wenn er durch Nachrücker nicht ergänzt werden kann. Wird allerdings die Mindestanzahl von drei gewählten Mitgliedern unterschritten, sind Neuwahlen durchzuführen.
2. Zur Durchführung der ▇▇▇▇ zum Mieterrat wird eine Wahlordnung erlassen (vgl. II. Wahlordnung).
3. Die Wahlperiode beträgt fünf Jahre. Die erstmalige Wahlperiode sowie die Wahlperiode bei Neuwahlen gemäß vorstehendem § 2 (1) letzter Satz können zum Zwecke der Harmonisierung mit der Wahlperiode des Aufsichtsrats der HOWOGE davon abweichend kürzer oder länger (bis zu einer max. Dauer von sieben Jahren) sein.2 Die Wie- derwahl als Mitglied des Mieterrats ist zulässig.
4. Mit dem Verlust der Wählbarkeit (§ 3 WahlO) ist auch die Mitgliedschaft im Mieterrat beendet. Mitglieder des Mieterrats können ihr Amt jederzeit niederlegenAusland.
5. Wenn gegen Mitglieder des Mieterrats schwerwiegende Verstöße gegen Das Geschäftsjahr ist das friedliche Zusammenleben oder gegen die Hausordnung oder nachhaltige Verletzungen der mietvertraglichen Pflichten vorliegen, können sie durch die Unternehmensleitung der HOWOGE aus dem Mieterrat ausgeschlossen werden. Bevor die Betroffenen ausgeschlossen werden, sollen sie und der Mieterrat angehört werden. Der Mieterrat muss an der Entscheidung beteiligt seinKalenderjahr.
6. Nach Neuwahlen zum Mieterrat ist auf der konstituierenden Sitzung eine Vorsitzende/ein Vorsitzender des Mieterrats und deren/dessen Stellvertreter für die Wahlperiode zu wählen. Diese sind Hauptansprechpartner für die Unternehmensleitung der HOWOGE. Weitere Funktionen beschließt und besetzt der Mieterrat aus der Grup- pe der gewählten Mitglieder entsprechend den Anforderungen an seine Tätigkeit.
7. Der Mieterrat schlägt zeitnah nach Konstituierung für die jeweilige Wahlperiode des Mieterrats aus seiner Mitte ein Mitglied für die Vertretung im Aufsichtsrat der HOWOGE vor. Bei der Bestellung des zu entsendenden Mitglieds sind insbesondere die aktien-/gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen zu den persönlichen Vorausset- zungen für Aufsichtsratsmitglieder sowie das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst zu beachten. Die Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder, wie sie sich aus der jeweils gültigen Fassung der Satzung/des Gesellschaftsvertrages der HOWOGE oder der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der HOWOGE ergibt, gilt auch bei der Auswahl und Bestimmung des zu entsendenden Mitglieds.
8. Der Mieterrat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die Zusammenarbeit seiner Mitglieder regelt. §3 Unterstützung der Arbeit des Mieterrats
1. Die neue Form der Mieterpartizipation in Form Mitgliedschaft entsteht mit dem Beginn oder mit dem aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erfolgten Übergang eines Mieterrates ermöglicht der HOWOGE, ein sichtbar besse- res Verhältnis Versicherungs- verhältnisses. Einen Versicherungsvertrag mit der Mieterschaft zu gestalten. Für seine Tätigkeit wird der Mieterrat inhaltlich sowie finanziell dem Verein können alle natürlichen und materiell durch die HOWOGE angemessen unterstütztjuristischen Personen abschließen.
2. Die Mitgliedschaft erlischt mit der Beendigung des Versicherungs- vertrages. Ausscheidende Mitglieder verlieren alle auf der Mitgliedschaft beruhenden Rechte, sie haften jedoch für die Verbindlichkeiten des Mieterrats sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten zur Absicherung ihrer Tätigkeit eine ange- messene und pauschalierte Aufwandsentschädigung von der HOWOGE, die vorab von der HOWOGE festzulegen ist und alle Aufwendungen der Mitarbeit abdecktVereins aus dem laufenden Geschäftsjahr.
3. Die HOWOGE stellt dem Mieterrat zur Durchführung von Sitzungen temporär geeignete Räumlichkeiten zur Verfü- gung und ist bei Der Verein kann auch Versicherungen zu festem Beitrag abschließen, ohne dass die Versicherungsnehmer Mitglieder des Vereins werden. Der Umfang derartiger Versicherungsabschlüsse darf jedoch 10 % der Raumsuche für Mieterversammlungen o. ä. behilflich. Es unterstützt den Mieterrat ferner in ange- messener Weise bei der Erstellung und Entwicklung von Informationsmaterialien für die Mieterschaft der HOWOGEjährli- chen Gesamtbeitragseinnahme nicht übersteigen.
4. Die HOWOGE und A. der Vorstand,
B. der Aufsichtsrat,
C. die Mieterräte erarbeiten gemeinsam ein jährliches Weiterbildungsprogramm für die gewählten Mitglieder des Mieterrates und legen das dafür erforderliche jährliche Budget fest. Die Mitglieder des Mieterrates nehmen die für ihre Aufgaben notwendigen Fortbildungsmaßnahmen in diesem Rahmen eigenverantwortlich wahrHauptversammlung.
5. Die HOWOGE informiert in ihrem Internetauftritt über den Mieterrat und seine Aktivitäten.
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Sources: Haftpflichtversicherung
Satzung. 1 Zweck und Aufgaben des MieterratsFirma, Sitz, Geschäftsgebiet
1. Die Mitglieder Der im Jahre 1898 gegründete Verein ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne des Mieterrates bündeln und systematisieren Anregungen und Kritiken Gesetzes über die Beaufsichtigung der Mieterinnen und ▇▇▇▇▇▇ sowie die durch die Mieterbeiräte gesammelten Erkenntnisse und Erfahrungen. Die daraus abgeleiteten Anregungen und Vorschläge vertreten sie gegenüber dem Unternehmen mit dem Ziel, zum Interessenausgleich beizutragenVersicherungsunternehmen (VAG).
2. Der Mieterrat befasst sich mit den Unternehmensplanungen bei den Neubau-, Modernisierungs- und Instand- setzungsprogrammen, sowie mit der Quartiersentwicklung und den Gemeinschaftseinrichtungen und nimmt gegenüber der Unternehmensleitung hierzu StellungName lautet „Die Haftpflichtkasse VVaG“.
3. Der Mieterrat wird die Mieterinnen und ▇▇▇▇▇▇ der HOWOGE in geeigneter Weise über seine Beschlüsse informierenSitz des Vereins ist Roßdorf bei Darmstadt.
4. Geschäftsgebiet des Vereins ist das In- und Ausland. § 2 Der Mieterrat führt Zweck des Vereins ist, Mitglieder und Nichtmitglieder nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen zu versichern. Er betreibt das Versiche- rungsgeschäft nur als Erstversicherer. § 3 Die Mitgliedschaft wird durch Abschluss eines Versicherungsvertrages oder durch Eintritt in regelmäßigen Abständen Beratungen und Sprechstunden durcheinen bestehenden Versicherungsvertrag erworben. Die Termine sind den Mieterinnen Mitgliedschaft endet, wenn kein Versicherungsverhältnis mehr mit dem Mitglied besteht. Die Mitgliedschaft ist übertragbar und Mietern durch Aushang bekannt zu geben. Jede Mieterin und jeder Mieter der HOWOGE hat das Recht, vom Mieterrat angehört zu werden, soweit nicht individuelle Mietvertragsrechte/-pflichten betroffen sindvererblich. Der Mieterrat soll Verein kann auch Nichtmitglieder gegen feste Entgelte versichern. § 4 Die Mitglieder haben jährliche Beiträge nach den Mietern grundsätzlich Gelegenheit bietenTarifen, als ▇▇▇▇ an den Beratungen die der Vorstand des Mieterrats teilzunehmenVereins festsetzt, sofern dem nicht Gründe der Vertraulichkeit oder sonstige wichtige Gründe (z. B. räumliche) ent- gegenstehen. Zu den für die Mieterinnen und ▇▇▇▇▇▇ öffentlichen Beratungen der Mieterräte ist auch ein Mitglied der HOWOGE beizuladen, wenn das der Mieterrat für erforderlich hält. Von der HOWOGE als vertraulich gekenn- zeichnete Unterlagen und als vertraulich bezeichnete Themen dürfen nur unter Ausschluss Dritter (insbesondere von Mieterinnen und Mietern) beraten werdenzu entrichten. Die HOWOGE ist über die protokollierten Inhalte und Festlegun- gen der Beratungen und Sprechstunden zu informierenBeiträge werden von den Mitgliedern im Voraus erhoben. §2 Grundlagen und ▇▇▇▇ des MieterratsNachschüsse werden nicht erhoben. Versicherungsansprüche dürfen nicht gekürzt wer- den. § 5
1. Der Mieterrat Zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäfts- betrieb ist eine Verlustrücklage zu bilden. Die Verlustrücklage muss mindestens 35 % der HOWOGE soll aus mindestens drei und Beitragseinnahmen für eigene Rechnung betra- gen. Solange die Verlustrücklage diesen Mindestbetrag nicht mehr als zwölf 1 gewählten Mitgliedern bestehen. ▇▇▇▇▇▇▇▇ ein Mitglied des Mieterrates vor Ablauf der Wahlperiode aus, so bestellt die Wahlkommission oder, sofern diese ihre Tätigkeit bereits beendet erreicht hat, die Unternehmensleitung ist ihr der HOWOGE, als Nachrücker für diese Stelle die Mieterin/den Mieter, die/der bei der Mieterratswahl im Wahlbezirk des ausgeschiedenen Mitglieds des Mieterrats die nächstliegende Platzierung mit dem höchsten Stimmenergebnis erreicht hat. Bei etwaiger Stim- mengleichheit von mehreren Nächstplatzierten entscheidet das Los. Die nachträgliche Annahme der ▇▇▇▇ zum Mieterrat ist einzuholen. Nach dem Ausscheiden von einzelnen Mitgliedern besteht der Mieterrat grundsätzlich weiter fort, auch wenn er durch Nachrücker nicht ergänzt werden kann. Wird allerdings die Mindestanzahl von drei gewählten Mitgliedern unterschritten, sind Neuwahlen durchzuführengesamte Jahresüberschuss zuzuführen.
2. Zur Durchführung Ist der ▇▇▇▇ zum Mieterrat wird eine Wahlordnung erlassen (vglMindestbetrag erreicht, sind der Verlustrücklage mindestens 10 % des Jahresüberschusses zuzuführen. II. Wahlordnung)Darüber hinaus ist der Teil des Jahresüberschusses der Verlustrücklage zuzuführen, der unter Be- achtung kaufmännischer Grundsätze zur Aufrechterhaltung und Entwick- lung des Geschäftsbetriebes des Vereins notwendig ist.
3. Die Wahlperiode beträgt fünf Jahre. Die erstmalige Wahlperiode sowie die Wahlperiode bei Neuwahlen gemäß vorstehendem § 2 (1) letzter Satz können zum Zwecke Von der Harmonisierung Zuführung zur Verlustrücklage kann mit Genehmigung der Wahlperiode des Aufsichtsrats der HOWOGE davon abweichend kürzer oder länger (bis zu einer max. Dauer von sieben Jahren) sein.2 Die Wie- derwahl als Mitglied des Mieterrats ist zulässig.
4. Mit dem Verlust der Wählbarkeit (§ 3 WahlO) ist auch die Mitgliedschaft im Mieterrat beendet. Mitglieder des Mieterrats können ihr Amt jederzeit niederlegen.
5. Wenn gegen Mitglieder des Mieterrats schwerwiegende Verstöße gegen das friedliche Zusammenleben oder gegen die Hausordnung oder nachhaltige Verletzungen der mietvertraglichen Pflichten vorliegen, können sie durch die Unternehmensleitung der HOWOGE aus dem Mieterrat ausgeschlossen Mit- gliedervertreterversammlung abgesehen werden. Bevor die Betroffenen ausgeschlossen werden, sollen sie und der Mieterrat angehört werden. Der Mieterrat muss an der Entscheidung beteiligt sein.
§ 6. Nach Neuwahlen zum Mieterrat ist auf der konstituierenden Sitzung eine Vorsitzende/ein Vorsitzender des Mieterrats und deren/dessen Stellvertreter für die Wahlperiode zu wählen. Diese sind Hauptansprechpartner für die Unternehmensleitung der HOWOGE. Weitere Funktionen beschließt und besetzt der Mieterrat aus der Grup- pe der gewählten Mitglieder entsprechend den Anforderungen an seine Tätigkeit.
7. Der Mieterrat schlägt zeitnah nach Konstituierung für die jeweilige Wahlperiode des Mieterrats aus seiner Mitte ein Mitglied für die Vertretung im Aufsichtsrat der HOWOGE vor. Bei der Bestellung des zu entsendenden Mitglieds sind insbesondere die aktien-/gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen zu den persönlichen Vorausset- zungen für Aufsichtsratsmitglieder sowie das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst zu beachten. Die Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder, wie sie sich aus der jeweils gültigen Fassung der Satzung/des Gesellschaftsvertrages der HOWOGE oder der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der HOWOGE ergibt, gilt auch bei der Auswahl und Bestimmung des zu entsendenden Mitglieds.
8. Der Mieterrat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die Zusammenarbeit seiner Mitglieder regelt. §3 Unterstützung der Arbeit des Mieterrats
1. Die neue Form Ein verbleibender Jahresüberschuss, der Mieterpartizipation in Form eines Mieterrates ermöglicht nicht der HOWOGEVerlustrücklage ge- mäß § 5 zugeführt wird, ein sichtbar besse- res Verhältnis mit ist der Mieterschaft zu gestalten. Für seine Tätigkeit wird der Mieterrat inhaltlich sowie finanziell und materiell durch die HOWOGE angemessen unterstütztRückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen.
2. Über den Zeitpunkt der Beitragsrückerstattung und über die Höhe des gesamten zur Beitragsrückerstattung vorgesehenen Betrages entschei- det die Mitgliedervertreterversammlung auf gemeinsamen Vorschlag von Aufsichtsrat und Vorstand. Der anteilige Betrag der Beitragsrücker- stattung für das einzelne Mitglied richtet sich nach der vom Mitglied ge- leisteten Jahresprämie. Die Mitglieder des Mieterrats sind ehrenamtlich tätigBeitragsrückerstattung wird nicht ausge- zahlt, wenn sie weniger als 10 % der Jahresprämie betragen würde. Sie erhalten zur Absicherung ihrer Tätigkeit eine ange- messene und pauschalierte Aufwandsentschädigung Mit- glieder, deren Vertragsverhältnis im letzten Geschäftsjahr nicht scha- denfrei verlaufen ist, können von der HOWOGEBeitragsrückerstattung ausge- schlossen werden. Von der Beitragsrückerstattung sind ausgeschlossen Mitglieder, die vorab von der HOWOGE festzulegen ist und alle Aufwendungen der Mitarbeit abdeckt.
3im Laufe des Geschäftsjahres beigetreten oder ausge- schieden sind. Die HOWOGE stellt Beitragsrückerstattung kann in der Form erfolgen, dass eine Verrechnung mit dem Mieterrat zur Durchführung von Sitzungen temporär geeignete Räumlichkeiten zur Verfü- gung und ist bei der Raumsuche für Mieterversammlungen o. ä. behilflich. Es unterstützt den Mieterrat ferner in ange- messener Weise bei der Erstellung und Entwicklung von Informationsmaterialien für die Mieterschaft der HOWOGEnächstfälligen Jahresbeitrag stattfindet.
4. Die HOWOGE und die Mieterräte erarbeiten gemeinsam ein jährliches Weiterbildungsprogramm für die gewählten Mitglieder des Mieterrates und legen das dafür erforderliche jährliche Budget fest. Die Mitglieder des Mieterrates nehmen die für ihre Aufgaben notwendigen Fortbildungsmaßnahmen in diesem Rahmen eigenverantwortlich wahr.
5. Die HOWOGE informiert in ihrem Internetauftritt über den Mieterrat und seine Aktivitäten.
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Sources: Hausratversicherung
Satzung. 1 Zweck und Aufgaben des Mieterrats(1) Das Versorgungswerk regelt seine wesentlichen Angelegenheiten durch Satzung.
(2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über
1. Die Beginn und Ende der Mitgliedschaft sowie Ausnahmen und Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft und die Voraussetzungen der Erhaltung und Aufstockung von Versorgungsanwartschaften,
2. Beginn und Ende der Beitragspflicht sowie über die Höhe der Beiträge, deren Fälligkeit, Zahlung und Stundung, Niederschlagung sowie Erlaß und über die Erstattung von Beiträgen sowie die Verzinsung der Beitragserstattungsansprüche,
3. Entstehen, Höhe, Erlöschen, Fälligkeit, Verzinsung und Zahlungsweise der Leistungen an Mitglieder des Mieterrates bündeln und systematisieren Anregungen und Kritiken der Mieterinnen und andere Bezugsberechtigte sowie die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen,
4. freiwillige Leistungen,
5. das Versorgungsverfahren,
6. das Geschäftsjahr,
7. Aufgaben, Zusammensetzung, ▇▇▇▇▇▇ sowie die durch die Mieterbeiräte gesammelten Erkenntnisse , Amtszeit und Erfahrungen. Die daraus abgeleiteten Anregungen Einberufung der Vertreterversammlung, des Verwaltungsausschusses und Vorschläge vertreten sie gegenüber dem Unternehmen mit dem Ziel, zum Interessenausgleich beizutragen.
2. Der Mieterrat befasst sich mit den Unternehmensplanungen bei den Neubau-, Modernisierungs- und Instand- setzungsprogrammen, sowie mit der Quartiersentwicklung und den Gemeinschaftseinrichtungen und nimmt gegenüber der Unternehmensleitung hierzu Stellung.
3. Der Mieterrat wird die Mieterinnen und ▇▇▇▇▇▇ der HOWOGE in geeigneter Weise über seine Beschlüsse informieren.
4. Der Mieterrat führt in regelmäßigen Abständen Beratungen und Sprechstunden durch. Die Termine sind den Mieterinnen und Mietern durch Aushang bekannt zu geben. Jede Mieterin und jeder Mieter der HOWOGE hat das Recht, vom Mieterrat angehört zu werden, soweit nicht individuelle Mietvertragsrechte/-pflichten betroffen sind. Der Mieterrat soll den Mietern grundsätzlich Gelegenheit bieten, als ▇▇▇▇ an den Beratungen des Mieterrats teilzunehmen, sofern dem nicht Gründe der Vertraulichkeit oder sonstige wichtige Gründe (z. B. räumliche) ent- gegenstehen. Zu den für die Mieterinnen und ▇▇▇▇▇▇ öffentlichen Beratungen der Mieterräte ist auch ein Mitglied der HOWOGE beizuladen, wenn das der Mieterrat für erforderlich hält. Von der HOWOGE als vertraulich gekenn- zeichnete Unterlagen und als vertraulich bezeichnete Themen dürfen nur unter Ausschluss Dritter (insbesondere von Mieterinnen und Mietern) beraten werden. Die HOWOGE ist über die protokollierten Inhalte und Festlegun- gen der Beratungen und Sprechstunden zu informieren. §2 Grundlagen und ▇▇▇▇ des Mieterrats
1. Der Mieterrat der HOWOGE soll aus mindestens drei und nicht mehr als zwölf 1 gewählten Mitgliedern bestehen. ▇▇▇▇▇▇▇▇ ein Mitglied des Mieterrates vor Ablauf der Wahlperiode aus, so bestellt die Wahlkommission oder, sofern diese ihre Tätigkeit bereits beendet hat, die Unternehmensleitung der HOWOGE, als Nachrücker für diese Stelle die Mieterin/den Mieter, die/der bei der Mieterratswahl im Wahlbezirk des ausgeschiedenen Mitglieds des Mieterrats die nächstliegende Platzierung mit dem höchsten Stimmenergebnis erreicht hat. Bei etwaiger Stim- mengleichheit von mehreren Nächstplatzierten entscheidet das Los. Die nachträgliche Annahme der ▇▇▇▇ zum Mieterrat ist einzuholen. Nach dem Ausscheiden von einzelnen Mitgliedern besteht der Mieterrat grundsätzlich weiter fort, auch wenn er durch Nachrücker nicht ergänzt werden kann. Wird allerdings die Mindestanzahl von drei gewählten Mitgliedern unterschritten, sind Neuwahlen durchzuführen.
2. Zur Durchführung der ▇▇▇▇ zum Mieterrat wird eine Wahlordnung erlassen (vgl. II. Wahlordnung).
3. Die Wahlperiode beträgt fünf Jahre. Die erstmalige Wahlperiode sowie die Wahlperiode bei Neuwahlen gemäß vorstehendem § 2 (1) letzter Satz können zum Zwecke der Harmonisierung mit der Wahlperiode des Aufsichtsrats der HOWOGE davon abweichend kürzer oder länger (bis zu einer max. Dauer von sieben Jahren) sein.2 Die Wie- derwahl als Mitglied des Mieterrats ist zulässig.
4. Mit dem Verlust der Wählbarkeit (§ 3 WahlO) ist auch die Mitgliedschaft im Mieterrat beendet. Mitglieder des Mieterrats können ihr Amt jederzeit niederlegen.
5. Wenn gegen Mitglieder des Mieterrats schwerwiegende Verstöße gegen das friedliche Zusammenleben oder gegen die Hausordnung oder nachhaltige Verletzungen der mietvertraglichen Pflichten vorliegen, können sie durch die Unternehmensleitung der HOWOGE aus dem Mieterrat ausgeschlossen werden. Bevor die Betroffenen ausgeschlossen werden, sollen sie und der Mieterrat angehört werden. Der Mieterrat muss an der Entscheidung beteiligt sein.
6. Nach Neuwahlen zum Mieterrat ist auf der konstituierenden Sitzung eine Vorsitzende/ein Vorsitzender des Mieterrats und deren/dessen Stellvertreter für die Wahlperiode zu wählen. Diese sind Hauptansprechpartner für die Unternehmensleitung der HOWOGE. Weitere Funktionen beschließt und besetzt der Mieterrat aus der Grup- pe der gewählten Mitglieder entsprechend den Anforderungen an seine Tätigkeit.
7. Der Mieterrat schlägt zeitnah nach Konstituierung für die jeweilige Wahlperiode des Mieterrats aus seiner Mitte ein Mitglied für die Vertretung im Aufsichtsrat der HOWOGE vor. Bei der Bestellung des zu entsendenden Mitglieds sind insbesondere die aktien-/gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen zu den persönlichen Vorausset- zungen für Aufsichtsratsmitglieder sowie das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst zu beachten. Die Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder, wie sie sich aus der jeweils gültigen Fassung der Satzung/des Gesellschaftsvertrages der HOWOGE oder der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der HOWOGE ergibt, gilt auch bei der Auswahl und Bestimmung des zu entsendenden Mitglieds.Aufsichtsausschusses,
8. Der Mieterrat den Sitz des Versorgungswerks.
(3) 1Die sächsischen Aufsichtsbehörden führen vor der Genehmigung der Satzung und vor Änderungen der Satzungen das Einvernehmen des zuständigen Ministeriums des Freistaates Thüringen herbei. 2Die Satzung über das Versorgungswerk kann sich eine Geschäftsordnung gebenvon der Aufsichtsbehörde nur genehmigt werden, wenn sie die Voraussetzungen enthält, die die Zusammenarbeit seiner für eine Befreiung der Mitglieder regeltvon der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 6 Abs. §3 Unterstützung 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch erforderlich sind. 3Die Satzung und ihre Änderungen werden nach aufsichtsrechtlicher Genehmigung vom Vorsitzenden der Arbeit des Mieterrats
1Vertreterversammlung ausgefertigt und in der Pharmazeutischen Zeitung veröffentlicht. Die neue Form 4Sie treten am Tage nach der Mieterpartizipation Veröffentlichung in Form eines Mieterrates ermöglicht der HOWOGEKraft, wenn nicht ein sichtbar besse- res Verhältnis mit der Mieterschaft zu gestalten. Für seine Tätigkeit wird der Mieterrat inhaltlich sowie finanziell und materiell durch die HOWOGE angemessen unterstütztanderer Zeitpunkt bestimmt ist.
2. Die Mitglieder des Mieterrats sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten zur Absicherung ihrer Tätigkeit eine ange- messene (4) Satzungsänderungen gelten auch für bestehende Mitgliedschafts- und pauschalierte Aufwandsentschädigung von der HOWOGEVersorgungsverhältnisse, die vorab von der HOWOGE festzulegen ist und alle Aufwendungen der Mitarbeit abdecktsoweit durch Gesetz oder sonstiges Recht nichts anderes bestimmt ist.
3. Die HOWOGE stellt dem Mieterrat zur Durchführung von Sitzungen temporär geeignete Räumlichkeiten zur Verfü- gung und ist bei der Raumsuche für Mieterversammlungen o. ä. behilflich. Es unterstützt den Mieterrat ferner in ange- messener Weise bei der Erstellung und Entwicklung von Informationsmaterialien für die Mieterschaft der HOWOGE.
4. Die HOWOGE und die Mieterräte erarbeiten gemeinsam ein jährliches Weiterbildungsprogramm für die gewählten Mitglieder des Mieterrates und legen das dafür erforderliche jährliche Budget fest. Die Mitglieder des Mieterrates nehmen die für ihre Aufgaben notwendigen Fortbildungsmaßnahmen in diesem Rahmen eigenverantwortlich wahr.
5. Die HOWOGE informiert in ihrem Internetauftritt über den Mieterrat und seine Aktivitäten.
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Sources: Zustimmungsgesetz
Satzung. 1 Zweck Name, Sitz, Zweck, Geschäftsbereich und Aufgaben des MieterratsGeschäftsjahr
1. Die Mitglieder des Mieterrates bündeln Der im Jahre 1906 gegründete Verein ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und systematisieren Anregungen und Kritiken der Mieterinnen und ▇▇▇▇▇▇ sowie die durch die Mieterbeiräte gesammelten Erkenntnisse und Erfahrungen. Die daraus abgeleiteten Anregungen und Vorschläge vertreten sie gegenüber dem Unternehmen mit dem Ziel, zum Interessenausgleich beizutragen.führt den Namen:
2. Der Mieterrat befasst sich mit den Unternehmensplanungen bei den Neubau-, Modernisierungs- und Instand- setzungsprogrammen, sowie mit der Quartiersentwicklung und den Gemeinschaftseinrichtungen und nimmt gegenüber der Unternehmensleitung hierzu StellungVerein hat seinen Sitz in Itzehoe.
3. Der Mieterrat wird Verein betreibt alle Versicherungszweige in der Erstversicherung, jedoch die Mieterinnen Lebens-, Kranken-, Kredit- und ▇▇▇▇▇▇ Kautionsversicherung nur in der HOWOGE in geeigneter Weise über seine Beschlüsse informierenRückversicherung. In der Kraftfahrtversicherung werden nicht versichert die Wagnisse der Kraftfahrzeughersteller, des Kraftfahrzeug-Handels und -Handwerks, Kraftomnibusse und Lehrlastkraftwagen. In den von ihm nicht betriebenen Versicherungszweigen kann der Verein den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln.
4. Der Mieterrat führt in regelmäßigen Abständen Beratungen Das Vereinsgebiet ist das Inland und Sprechstunden durch. Die Termine sind den Mieterinnen und Mietern durch Aushang bekannt zu geben. Jede Mieterin und jeder Mieter der HOWOGE hat das Recht, vom Mieterrat angehört zu werden, soweit nicht individuelle Mietvertragsrechte/-pflichten betroffen sind. Der Mieterrat soll den Mietern grundsätzlich Gelegenheit bieten, als ▇▇▇▇ an den Beratungen des Mieterrats teilzunehmen, sofern dem nicht Gründe der Vertraulichkeit oder sonstige wichtige Gründe (z. B. räumliche) ent- gegenstehen. Zu den für die Mieterinnen und ▇▇▇▇▇▇ öffentlichen Beratungen der Mieterräte ist auch ein Mitglied der HOWOGE beizuladen, wenn das der Mieterrat für erforderlich hält. Von der HOWOGE als vertraulich gekenn- zeichnete Unterlagen und als vertraulich bezeichnete Themen dürfen nur unter Ausschluss Dritter (insbesondere von Mieterinnen und Mietern) beraten werden. Die HOWOGE ist über die protokollierten Inhalte und Festlegun- gen der Beratungen und Sprechstunden zu informieren. §2 Grundlagen und ▇▇▇▇ des Mieterrats
1. Der Mieterrat der HOWOGE soll aus mindestens drei und nicht mehr als zwölf 1 gewählten Mitgliedern bestehen. ▇▇▇▇▇▇▇▇ ein Mitglied des Mieterrates vor Ablauf der Wahlperiode aus, so bestellt die Wahlkommission oder, sofern diese ihre Tätigkeit bereits beendet hat, die Unternehmensleitung der HOWOGE, als Nachrücker für diese Stelle die Mieterin/den Mieter, die/der bei der Mieterratswahl im Wahlbezirk des ausgeschiedenen Mitglieds des Mieterrats die nächstliegende Platzierung mit dem höchsten Stimmenergebnis erreicht hat. Bei etwaiger Stim- mengleichheit von mehreren Nächstplatzierten entscheidet das Los. Die nachträgliche Annahme der ▇▇▇▇ zum Mieterrat ist einzuholen. Nach dem Ausscheiden von einzelnen Mitgliedern besteht der Mieterrat grundsätzlich weiter fort, auch wenn er durch Nachrücker nicht ergänzt werden kann. Wird allerdings die Mindestanzahl von drei gewählten Mitgliedern unterschritten, sind Neuwahlen durchzuführen.
2. Zur Durchführung der ▇▇▇▇ zum Mieterrat wird eine Wahlordnung erlassen (vgl. II. Wahlordnung).
3. Die Wahlperiode beträgt fünf Jahre. Die erstmalige Wahlperiode sowie die Wahlperiode bei Neuwahlen gemäß vorstehendem § 2 (1) letzter Satz können zum Zwecke der Harmonisierung mit der Wahlperiode des Aufsichtsrats der HOWOGE davon abweichend kürzer oder länger (bis zu einer max. Dauer von sieben Jahren) sein.2 Die Wie- derwahl als Mitglied des Mieterrats ist zulässig.
4. Mit dem Verlust der Wählbarkeit (§ 3 WahlO) ist auch die Mitgliedschaft im Mieterrat beendet. Mitglieder des Mieterrats können ihr Amt jederzeit niederlegenAusland.
5. Wenn gegen Mitglieder des Mieterrats schwerwiegende Verstöße gegen Das Geschäftsjahr ist das friedliche Zusammenleben oder gegen die Hausordnung oder nachhaltige Verletzungen der mietvertraglichen Pflichten vorliegen, können sie durch die Unternehmensleitung der HOWOGE aus dem Mieterrat ausgeschlossen werden. Bevor die Betroffenen ausgeschlossen werden, sollen sie und der Mieterrat angehört werden. Der Mieterrat muss an der Entscheidung beteiligt sein.
6. Nach Neuwahlen zum Mieterrat ist auf der konstituierenden Sitzung eine Vorsitzende/ein Vorsitzender des Mieterrats und deren/dessen Stellvertreter für die Wahlperiode zu wählen. Diese sind Hauptansprechpartner für die Unternehmensleitung der HOWOGE. Weitere Funktionen beschließt und besetzt der Mieterrat aus der Grup- pe der gewählten Mitglieder entsprechend den Anforderungen an seine Tätigkeit.
7. Der Mieterrat schlägt zeitnah nach Konstituierung für die jeweilige Wahlperiode des Mieterrats aus seiner Mitte ein Mitglied für die Vertretung im Aufsichtsrat der HOWOGE vor. Bei der Bestellung des zu entsendenden Mitglieds sind insbesondere die aktien-/gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen zu den persönlichen Vorausset- zungen für Aufsichtsratsmitglieder sowie das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst zu beachtenKalenderjahr. Die Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder, wie sie sich aus der jeweils gültigen Fassung der Satzung/Bekanntmachungen des Gesellschaftsvertrages der HOWOGE oder der Geschäftsordnung für Vereins werden in den Aufsichtsrat der HOWOGE ergibt, gilt auch bei der Auswahl und Bestimmung des zu entsendenden Mitgliedsöffentlichen Blättern veröffent- licht.
8. Der Mieterrat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die Zusammenarbeit seiner Mitglieder regelt. §3 Unterstützung der Arbeit des Mieterrats
1. Die neue Form der Mieterpartizipation in Form Mitgliedschaft entsteht mit dem Beginn oder mit dem aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erfolgten Übergang eines Mieterrates ermöglicht der HOWOGE, ein sichtbar besse- res Verhältnis Versicherungs- verhältnisses. Einen Versicherungsvertrag mit der Mieterschaft zu gestalten. Für seine Tätigkeit wird der Mieterrat inhaltlich sowie finanziell dem Verein können alle natürlichen und materiell durch die HOWOGE angemessen unterstütztjuristischen Personen abschließen.
2. Die Mitgliedschaft erlischt mit der Beendigung des Versicherungs- vertrages. Ausscheidende Mitglieder verlieren alle auf der Mitgliedschaft beruhenden Rechte, sie haften jedoch für die Verbindlichkeiten des Mieterrats sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten zur Absicherung ihrer Tätigkeit eine ange- messene und pauschalierte Aufwandsentschädigung von der HOWOGE, die vorab von der HOWOGE festzulegen ist und alle Aufwendungen der Mitarbeit abdecktVereins aus dem laufenden Geschäftsjahr.
3. Die HOWOGE stellt dem Mieterrat zur Durchführung von Sitzungen temporär geeignete Räumlichkeiten zur Verfü- gung und ist bei Der Verein kann auch Versicherungen zu festem Beitrag abschließen, ohne dass die Versicherungsnehmerinnen oder -nehmer Mitglieder des Vereins werden. Der Umfang derartiger Versicherungsabschlüsse darf jedoch 20 % der Raumsuche für Mieterversammlungen o. ä. behilflich. Es unterstützt den Mieterrat ferner in ange- messener Weise bei der Erstellung und Entwicklung von Informationsmaterialien für die Mieterschaft der HOWOGEjährlichen Gesamtbeitragseinnahme nicht übersteigen.
4. Die HOWOGE und A. der Vorstand,
B. der Aufsichtsrat,
C. die Mieterräte erarbeiten gemeinsam ein jährliches Weiterbildungsprogramm für die gewählten Mitglieder des Mieterrates und legen das dafür erforderliche jährliche Budget fest. Die Mitglieder des Mieterrates nehmen die für ihre Aufgaben notwendigen Fortbildungsmaßnahmen in diesem Rahmen eigenverantwortlich wahrHauptversammlung.
5. Die HOWOGE informiert in ihrem Internetauftritt über den Mieterrat und seine Aktivitäten.
Appears in 1 contract
Sources: Wohngebäude Und Glasversicherungen
Satzung. 1 Zweck Name, Sitz, Zweck, Geschäftsbereich und Aufgaben des MieterratsGeschäftsjahr
1. Die Mitglieder des Mieterrates bündeln Der im Jahre 1906 gegründete Verein ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und systematisieren Anregungen und Kritiken der Mieterinnen und ▇▇▇▇▇▇ sowie die durch die Mieterbeiräte gesammelten Erkenntnisse und Erfahrungen. Die daraus abgeleiteten Anregungen und Vorschläge vertreten sie gegenüber dem Unternehmen mit dem Ziel, zum Interessenausgleich beizutragen.führt den Namen:
2. Der Mieterrat befasst sich mit den Unternehmensplanungen bei den Neubau-, Modernisierungs- und Instand- setzungsprogrammen, sowie mit der Quartiersentwicklung und den Gemeinschaftseinrichtungen und nimmt gegenüber der Unternehmensleitung hierzu StellungVerein hat seinen Sitz in Itzehoe.
3. Der Mieterrat wird Verein betreibt alle Versicherungszweige in der Erstversicherung, jedoch die Mieterinnen Lebens-, Kranken-, Kredit- und ▇▇▇▇▇▇ Kautionsversicherung nur in der HOWOGE in geeigneter Weise über seine Beschlüsse informierenRückversicherung. In der Kraftfahrtversicherung werden nicht versichert die Wagnisse der Kraftfahrzeughersteller, des Kraftfahrzeug-Handels und -Handwerks, Kraftomnibusse und Lehrlastkraftwagen. In den von ihm nicht betriebenen Versicherungszweigen kann der Verein den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln.
4. Der Mieterrat führt in regelmäßigen Abständen Beratungen Das Vereinsgebiet ist das Inland und Sprechstunden durch. Die Termine sind den Mieterinnen und Mietern durch Aushang bekannt zu geben. Jede Mieterin und jeder Mieter der HOWOGE hat das Recht, vom Mieterrat angehört zu werden, soweit nicht individuelle Mietvertragsrechte/-pflichten betroffen sind. Der Mieterrat soll den Mietern grundsätzlich Gelegenheit bieten, als ▇▇▇▇ an den Beratungen des Mieterrats teilzunehmen, sofern dem nicht Gründe der Vertraulichkeit oder sonstige wichtige Gründe (z. B. räumliche) ent- gegenstehen. Zu den für die Mieterinnen und ▇▇▇▇▇▇ öffentlichen Beratungen der Mieterräte ist auch ein Mitglied der HOWOGE beizuladen, wenn das der Mieterrat für erforderlich hält. Von der HOWOGE als vertraulich gekenn- zeichnete Unterlagen und als vertraulich bezeichnete Themen dürfen nur unter Ausschluss Dritter (insbesondere von Mieterinnen und Mietern) beraten werden. Die HOWOGE ist über die protokollierten Inhalte und Festlegun- gen der Beratungen und Sprechstunden zu informieren. §2 Grundlagen und ▇▇▇▇ des Mieterrats
1. Der Mieterrat der HOWOGE soll aus mindestens drei und nicht mehr als zwölf 1 gewählten Mitgliedern bestehen. ▇▇▇▇▇▇▇▇ ein Mitglied des Mieterrates vor Ablauf der Wahlperiode aus, so bestellt die Wahlkommission oder, sofern diese ihre Tätigkeit bereits beendet hat, die Unternehmensleitung der HOWOGE, als Nachrücker für diese Stelle die Mieterin/den Mieter, die/der bei der Mieterratswahl im Wahlbezirk des ausgeschiedenen Mitglieds des Mieterrats die nächstliegende Platzierung mit dem höchsten Stimmenergebnis erreicht hat. Bei etwaiger Stim- mengleichheit von mehreren Nächstplatzierten entscheidet das Los. Die nachträgliche Annahme der ▇▇▇▇ zum Mieterrat ist einzuholen. Nach dem Ausscheiden von einzelnen Mitgliedern besteht der Mieterrat grundsätzlich weiter fort, auch wenn er durch Nachrücker nicht ergänzt werden kann. Wird allerdings die Mindestanzahl von drei gewählten Mitgliedern unterschritten, sind Neuwahlen durchzuführen.
2. Zur Durchführung der ▇▇▇▇ zum Mieterrat wird eine Wahlordnung erlassen (vgl. II. Wahlordnung).
3. Die Wahlperiode beträgt fünf Jahre. Die erstmalige Wahlperiode sowie die Wahlperiode bei Neuwahlen gemäß vorstehendem § 2 (1) letzter Satz können zum Zwecke der Harmonisierung mit der Wahlperiode des Aufsichtsrats der HOWOGE davon abweichend kürzer oder länger (bis zu einer max. Dauer von sieben Jahren) sein.2 Die Wie- derwahl als Mitglied des Mieterrats ist zulässig.
4. Mit dem Verlust der Wählbarkeit (§ 3 WahlO) ist auch die Mitgliedschaft im Mieterrat beendet. Mitglieder des Mieterrats können ihr Amt jederzeit niederlegenAusland.
5. Wenn gegen Mitglieder Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Die Bekanntmachungen des Mieterrats schwerwiegende Verstöße gegen das friedliche Zusammenleben oder gegen die Hausordnung oder nachhaltige Verletzungen der mietvertraglichen Pflichten vorliegen, können sie durch die Unternehmensleitung der HOWOGE aus dem Mieterrat ausgeschlossen werdenVereins werden in den öffentlichen Blättern ver- öffentlicht. Bevor die Betroffenen ausgeschlossen werden, sollen sie und der Mieterrat angehört werden. Der Mieterrat muss an der Entscheidung beteiligt sein.
6. Nach Neuwahlen zum Mieterrat ist auf der konstituierenden Sitzung eine Vorsitzende/ein Vorsitzender des Mieterrats und deren/dessen Stellvertreter für die Wahlperiode zu wählen. Diese sind Hauptansprechpartner für die Unternehmensleitung der HOWOGE. Weitere Funktionen beschließt und besetzt der Mieterrat aus der Grup- pe der gewählten Mitglieder entsprechend den Anforderungen an seine Tätigkeit.
7. Der Mieterrat schlägt zeitnah nach Konstituierung für die jeweilige Wahlperiode des Mieterrats aus seiner Mitte ein Mitglied für die Vertretung im Aufsichtsrat der HOWOGE vor. Bei der Bestellung des zu entsendenden Mitglieds sind insbesondere die aktien-/gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen zu den persönlichen Vorausset- zungen für Aufsichtsratsmitglieder sowie das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst zu beachten. Die Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder, wie sie sich aus der jeweils gültigen Fassung der Satzung/des Gesellschaftsvertrages der HOWOGE oder der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der HOWOGE ergibt, gilt auch bei der Auswahl und Bestimmung des zu entsendenden Mitglieds.
8. Der Mieterrat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die Zusammenarbeit seiner Mitglieder regelt. §3 Unterstützung der Arbeit des Mieterrats§ 3
1. Die neue Form der Mieterpartizipation in Form Mitgliedschaft entsteht mit dem Beginn oder mit dem aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erfolgten Übergang eines Mieterrates ermöglicht der HOWOGE, ein sichtbar besse- res Verhältnis Versicherungs- verhältnisses. Einen Versicherungsvertrag mit der Mieterschaft zu gestalten. Für seine Tätigkeit wird der Mieterrat inhaltlich sowie finanziell dem Verein können alle natürlichen und materiell durch die HOWOGE angemessen unterstütztjuristischen Personen abschließen.
2. Die Mitgliedschaft erlischt mit der Beendigung des Versicherungs- vertrages. Ausscheidende Mitglieder verlieren alle auf der Mitgliedschaft beruhenden Rechte, sie haften jedoch für die Verbindlichkeiten des Mieterrats sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten zur Absicherung ihrer Tätigkeit eine ange- messene und pauschalierte Aufwandsentschädigung von der HOWOGE, die vorab von der HOWOGE festzulegen ist und alle Aufwendungen der Mitarbeit abdecktVereins aus dem laufenden Geschäftsjahr.
3. Die HOWOGE stellt dem Mieterrat zur Durchführung von Sitzungen temporär geeignete Räumlichkeiten zur Verfü- gung Der Verein kann auch Versicherungen zu festem Beitrag abschließen,ohne dass die Versicherungsnehmerinnen und ist bei der Raumsuche für Mieterversammlungen o. ä. behilflich. Es unterstützt den Mieterrat ferner in ange- messener Weise bei der Erstellung und Entwicklung von Informationsmaterialien für die Mieterschaft der HOWOGE.
4. Die HOWOGE und die Mieterräte erarbeiten gemeinsam ein jährliches Weiterbildungsprogramm für die gewählten -nehmer Mitglieder des Mieterrates und legen das dafür erforderliche jährliche Budget festVereins werden. Die Mitglieder des Mieterrates nehmen Der Umfang derartiger Versicherungsabschlüsse darf jedoch 20 % der jährlichen Gesamtbeitragseinnahme nicht übersteigen. § 4
A. der Vorstand,
B. der Aufsichtsrat,
C. die für ihre Aufgaben notwendigen Fortbildungsmaßnahmen in diesem Rahmen eigenverantwortlich wahrHauptversammlung.
5. Die HOWOGE informiert in ihrem Internetauftritt über den Mieterrat und seine Aktivitäten.
Appears in 1 contract
Sources: Private Liability Insurance