Schönheitsreparaturen Musterklauseln

Schönheitsreparaturen. (1) Während der Mietdauer ist der Vermieter – entgegen der gesetzlichen Regelung – nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet. Dies gilt nicht im Zusammenhang mit der Beseitigung von Mängeln. (2) Zu den Schönheitsreparaturen gehören das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Strei- chen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster von innen und Wohnungs- eingangstüren von innen und die fachgerechte Pflege der Fußböden. (3) Sofern dem Mieter eine renovierte Wohnung übergeben wurde, ist der Xxxxxx zur fachgerechten Ausführung von Schönheitsreparaturen während der Dauer des Mietverhältnisses verpflichtet. Die Erforderlichkeit richtet sich nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung der Mietsache. Im Allgemeinen gelten für die Durchführung von Schönheitsreparaturen nachfolgende Zeitabstände: - In Küchen, Bädern, Duschen: alle 5 Jahre - In Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten: alle 8 Jahre - In anderen Nebenräumen sowie Fenster, Türen und Heizkörper: alle 7 Jahre Diese Fristen beginnen mit dem Beginn des Mietverhältnisses zu laufen. Eine nicht erfüllte Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen ist spätestens bei Mietende und vor Übergabe nachzuholen.
Schönheitsreparaturen. Der Vermieter übernimmt die Schönheitsreparaturen. Zur Durchführung der Schönheitsreparaturen hat der Mieter, sofern diese während der Mietzeit erforderlich sind, dem Vermieter Zutritt zur Mietsache zu gewähren und die Durchführung derselben zu dulden. Es wird auf Ziffer 14. Betreten der Mietsache verwiesen.
Schönheitsreparaturen. 12.1 Kostenumlage: Der Mieter ist verpflichtet, die Mieträume stets in einem dem normalen Nutzungsgebrauch entsprechenden Zustand zu halten. Sollten die Mieträume bei seinem Auszug durch sein Verschulden nicht in einem nach allgemeinen Maßstäben bewohnbaren Zustand sein, kann der Vermieter erforderliche Schönheitsreparaturen auf Kosten des Mieters durchführen oder durchführen lassen. 12.2 Eigenleistung: Schönheitsreparaturen innerhalb der Mieträume obliegen dem Mieter; sie sind mindestens einmal innerhalb von 3 Jahren durchzuführen. Das Streichen mit grellen Farben bzw. das Tapezieren der Wände ist nicht gestattet.
Schönheitsreparaturen. Die Schönheitsreparaturen während der Mietdauer übernimmt auf eigene Kosten der Mieter. Die Parteien sind sich darüber einig, dass eine Renovierung der Wohnung bei Beginn des Mietverhältnisses nicht erforderlich ist. Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen und umfassen das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken. Ferner das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre und der Türen, soweit diese nicht Endbeschichtet sind. Die Schönheitsreparaturen sind in der Regel in Abhängigkeit vom jeweiligen Abnutzungsgrad der Räume auszuführen. Hierfür empfehlen wir die nachfolgenden Fristen: in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre in Wohn- und Schlafzimmer, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre Anstriche der Heizkörper und Heizrohre alle 4 Jahre Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abweichen. Er ist für den Umfang der im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig. Die Fristen beginnen mit Mietvertragsbeginn zu laufen. Fällige Schönheitsreparaturen spätestens bis zum Ende des Mietverhältnisses nachzuholen. Der Fristenplan gilt nur, wenn das Mietverhältnis länger als 6 Jahre dauert. Zieht der Mieter vor Ablauf von 6 Jahren aus, so verpflichtet er sich, sich an den Renovierungskosten der Wohnung wie folgt zu beteiligen: Mietdauer ab 6 Jahren 100 % Mietdauer bis 5 Jahre 90 % Mietdauer bis 4 Jahre 70 % Mietdauer bis 3 Jahre 50 % Mietdauer bis 2 Jahre 30 % Mietdauer bis 1 Jahr 15 % Der Nachweis über laufend durchgeführte Schönheitsreparaturen ist durch Rechnungsbelege zu erbringen.
Schönheitsreparaturen. (1) Der Vermieter ist nicht verpflichtet, innerhalb der Mietsache Schönheitsreparaturen durchzuführen. Der Mie- ter verpflichtet sich, während der Mietzeit und bis zur Rückgabe innerhalb der Mietsache Schönheitsreparatu- ren auf eigene Kosten sach- und fachgerecht auszuführen oder ausführen zu lassen, wenn und soweit diese auf seinem Mietgebrauch beruhen und nach dem Grad der tatsächlichen Abnutzung erforderlich sind. Schön- heitsreparaturen umfassen das Tapezieren oder Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Heiz- körper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster von innen und der Außentüren von in- nen und das Anstreichen der Fußböden, dem deren Grundreinigung (insbesondere Shampoonieren bei Teppichboden, Einsatz eines Reinigungsmittels mit anschließendem Auftrag einer Schutzemulsion bei Parkett) gleichsteht. Zu einer turnusmäßigen Durchführung von Schönheitsreparaturen ungeachtet der Notwendigkeit ist der Mieter weder während des Mietverhältnisses noch bei dessen Beendigung verpflichtet. Sofern der Mie- ter den vorstehenden Verpflichtungen nicht nachkommt, ist der Vermieter nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters zu veranlassen. (2) Es besteht kein Anspruch auf Mietminderung, wenn die Mietsache bei Einzug renovierungsbedürftig ist und der Mieter in Kenntnis davon einzieht.
Schönheitsreparaturen. Sollten die Mieträume nach Auszug des Mieters oder der Mieterin durch überdurchschnittliche Abnutzung (Beschä- digung) nicht in nach allgemeinen Maßstäben bewohn- barem Zustand sein, kann der Vermieter vom Mieter/von der Mieterin verlangen, dass er/sie das Zimmer auf seine/ ihre Kosten renoviert und die festgestellten Schäden be- seitigt werden. Der Vermieter setzt dem Mieter/der Mie- terin zur Durchführung dieser Arbeiten eine angemessene Frist mit der Erklärung, dass er nach dem Ablauf der Frist die Durchführung der Renovierungsarbeiten durch den Mieter/die Mieterin ablehnt. Sodann werden die Arbeiten auf Kosten des Mieters/der Mieterin durchgeführt; der durch diese Verzögerung entstandene Mietausfall ist vom Mieter/der Mieterin zu tragen.
Schönheitsreparaturen. 1. Schönheitsreparaturen innerhalb der Mieträume werden vom Vermieter oder in dessen Auftrag durchgeführt. Zur Durch-führung der Schönheitsreparatu- ren hat der Mieter, sofern diese während der Mietzeit erforderlich sind, dem Ver- mieter Zutritt zur Mietsache zu gewäh- ren und die Durchführung derselben zu dulden. Es wird auf Ziffer XVII: Zugang zu den Mieträumen verwiesen. 2. Der Mieter hat keinen Anspruch darauf, die Mietsache bei Beginn des Mietver- hältnisses im renovierten Zustand zu übernehmen. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache stets im bewohnbaren Zustand (x) zu halten und zurückzu- geben (gemäß Zustand lt. Übergabe-/ Übernahmeprotokoll).
Schönheitsreparaturen. Der/die Mieter/in verpflichtet sich, Schönheitsreparaturen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen.
Schönheitsreparaturen. Obliegen dem Mieter / der Mieterin
Schönheitsreparaturen. 1. Die Mieterin/der Mieter hat keinen Anspruch darauf, die Mieträume bei Beginn des Mietverhältnisses in renoviertem Zustand zu übernehmen. Ebenso besteht keine allgemeine Verpflichtung der Mieterin/des Mieters zur Ausführung von Schönheitsreparaturen während der Mietzeit und bei Auszug aus den Mieträumen. Die Mieterin/der Mieter ist jedoch verpflichtet, die Mieträume durch sorgsamen und pfleglichen Umgang stets in bewohnbarem Zustand zu halten und bei Beendigung in einem dem gewöhnlichen Gebrauch entsprechenden Zustand zurückzugeben. 2. Sollten die Mieträume bei ihrem/seinem Auszug durch von der Mieterin/dem Mieter verursachte übermäßige Abnutzung oder Beschädigung oder sonstige von ihr/ihm zu vertretende Maßnahmen (z.B. Farbanstrich) nicht in nach allgemeinen Maßstäben bewohnbarem Zustand sein, kann der Vermieter erforderliche Schadenbeseitigungsmaßnahmen auf Kosten der Mieterin/des Mieters durchführen oder durchführen lassen. 3. Führt die Mieterin/der Mieter Schönheitsreparaturen durch, so hat sie/er auf eine fachgerechte Ausführung zu achten.