Common use of Schadenaufklärungspflicht Clause in Contracts

Schadenaufklärungspflicht. 3.1. Dem Versicherer ist nach Möglichkeit jede Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungsleistung zu gestatten. 3.2. Bei der Schadenermittlung ist unterstützend mitzuwirken und auf Verlangen sind dem Versicherer entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten dafür trägt der Versiche- rungsnehmer. 3.3. Der durch den Schaden herbeigeführte Zustand darf, solange der Schaden nicht ermittelt ist, ohne Zustimmung des Versi- cherers nicht verändert werden, es sei denn, dass eine solche Veränderung zum Zweck der Schadenminderung oder im öffentli- chen Interesse notwendig ist. In einem solchen Fall ist das Scha- denbild nachvollziehbar zu dokumentieren, z.B. durch Fotos. Bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer sind die beschädig- ten Sachen vom Versicherungsnehmer aufzubewahren.

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Samples: Haushaltsversicherung Standard, Haushaltsversicherung Exklusiv Premium, Haushaltsversicherung Exklusiv

Schadenaufklärungspflicht. 3.1. Dem Versicherer ist nach Möglichkeit jede Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungsleistung zu gestatten. 3.2. Bei der Schadenermittlung ist unterstützend mitzuwirken mitzuwirken, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen und auf Verlangen sind dem Versicherer entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten dafür trägt der Versiche- rungsnehmerVom Versicherer angeforderte Belege sind beizubringen, soweit deren Beschaffung billigerweise zumutbar ist. 3.3. Der Im Zuge der Schadensabwicklung sind alle Angaben (auch mündliche) vollständig und wahrheitsgetreu zu machen. 3.4. Vor Abschluss der Feststellung des Versicherungsfalls und der Schadenhöhe durch den Schaden herbeigeführte Zustand darf, solange der Schaden nicht ermittelt ist, Versicherer dürfen ohne Zustimmung des Versi- cherers nicht verändert dessen Einwilligung nur solche Änderungen am Schadenbild vorgenommen werden, es sei denn, dass eine solche Veränderung zum Zweck die in Erfüllung der Schadenminderung Schadenminderungspflicht oder im öffentli- chen öffentlichen Interesse notwendig ist. In einem solchen Fall ist das Scha- denbild nachvollziehbar zu dokumentieren, z.B. durch Fotos. Bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer sind die beschädig- ten Sachen vom Versicherungsnehmer aufzubewahrengeboten sind.

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Samples: Cyberrisiko Versicherung, Cyberrisiko Versicherung

Schadenaufklärungspflicht. 3.1. 3.1 Dem Versicherer ist nach Möglichkeit jede Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungsleistung zu gestatten. 3.2. 3.2 Bei der Schadenermittlung ist unterstützend mitzuwirken und auf Verlangen sind dem Versicherer entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten dafür trägt der Versiche- rungsnehmerVersicherungsnehmer. 3.3. 3.3 Bei Gebäudeschäden ist auf Verlangen auf Kosten des Versicherungsnehmers ein beglaubigter Grundbuchauszug nach dem Stand vom Tag des Schadenereignisses beizubringen. 3.4 Der durch den Schaden herbeigeführte Zustand darf, solange der Schaden nicht ermittelt ist, ohne Zustimmung des Versi- cherers Versicherers nicht verändert werden, es sei denn, dass eine solche Veränderung zum Zweck Zwecke der Schadenminderung oder im öffentli- chen öffentlichen Interesse notwendig ist. In einem solchen Fall ist das Scha- denbild nachvollziehbar Zu Teil H Versicherung Technischer Gefahren gilt zusätzlich: Die bei der Reparatur nicht mehr verwendeten beschädigten bzw. ausgewechselten Teile sind jedoch dem Versicherer oder dessen Beauftragten zwecks Besichtigung aufzubewahren und/oder zugänglich zu dokumentieren, z.B. durch Fotos. Bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer sind die beschädig- ten Sachen vom Versicherungsnehmer aufzubewahrenmachen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Der Allianz Business Versicherung Für Sach Und Betriebsunterbrechungsrisken

Schadenaufklärungspflicht. 3.1. 3.1 Dem Versicherer ist nach Möglichkeit jede Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungsleistung zu gestatten. 3.2. 3.2 Bei der Schadenermittlung ist unterstützend mitzuwirken und auf Verlangen sind dem Versicherer entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten dafür trägt der Versiche- rungsnehmerVersicherungsnehmer. 3.3. 3.3 Der durch den Schaden herbeigeführte Zustand darf, solange so- lange der Schaden nicht ermittelt ist, ohne Zustimmung des Versi- cherers Versicherers nicht verändert werden, es sei denn, dass eine solche Veränderung zum Zweck Zwecke der Schadenminderung Schaden- minderung oder im öffentli- chen öffentlichen Interesse notwendig ist. In einem solchen Fall ist das Scha- denbild nachvollziehbar zu dokumentieren, z.B. durch Fotos. Bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer sind die beschädig- ten Sachen vom Versicherungsnehmer aufzubewahren.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Haushaltversicherung

Schadenaufklärungspflicht. 3.1. 2.3.1 Dem Versicherer ist nach Möglichkeit jede Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungsleistung zu gestatten. 3.2. 2.3.2 Bei der Schadenermittlung ist unterstützend mitzuwirken und auf Verlangen sind dem Versicherer entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten dafür hierfür trägt der Versiche- rungsnehmerVersicherungsnehmer. 3.3. 2.3.3 Bei Gebäudeschäden ist auf Verlangen auf Kosten des Versicherungsnehmers ein beglaubigter Grundbuchsauszug nach dem Stand vom Tag des Schadenereignisses beizubringen. 2.3.4 Der durch den Schaden herbeigeführte Zustand darf, solange der Schaden nicht ermittelt ist, ohne Zustimmung des Versi- cherers Versicherers nicht verändert werden, es sei denn, dass eine solche Veränderung zum Zweck Zwecke der Schadenminderung oder im öffentli- chen öffentlichen Interesse notwendig ist. In einem solchen Fall ist das Scha- denbild nachvollziehbar zu dokumentieren, z.B. durch Fotos. Bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer sind die beschädig- ten Sachen vom Versicherungsnehmer aufzubewahren.

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Samples: Feuerversicherung