Schadenersatz allgemein. 6.3.1 Hat ein Vertragspartner dem anderen schuldhaft einen Schaden zugefügt, hat der andere Teil bei jedem Grad des Verschuldens Anspruch auf Ersatz des wirklichen Schadens, nicht aber des entgangenen Gewinns.
6.3.2 Die vereinbarte Vertragsstrafe ist lediglich ein Mindestersatz und ist daher vom AN ein über die Vertragsstrafe hinausgehender Schaden bei jedem Grad des Verschuldens zu er- setzen.
Schadenersatz allgemein. (es gilt Punkt 12.3 der ÖNORM mit folgenden Ergänzungen) Es gelten die einschlägigen Regelungen des UGB und subsidiär des ABGB. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung je Schadensfall mit dem Auftragswert begrenzt. Unbeschadet dieser Haftungsbeschränkung wird jedenfalls im Ausmaß vereinbarter Versicherungsdeckungen (Haftungshöchstsummen) gehaftet. Bei Personenschäden sowie in Fällen grober Fahrlässigkeit und/oder Vorsatz gilt keine Haftungsbeschränkung. Die Beweislast für den Verschuldensgrad liegt bei jenem Vertragspartner, der sich darauf beruft.
Schadenersatz allgemein. 6.3.1 Der AN haftet, sofern im Vertrag nichts Abweichendes festgelegt ist, nach den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen.
6.3.2 Die vereinbarte Vertragsstrafe ist lediglich ein Mindestersatz und ist daher vom AN ein über die Vertragsstrafe hinausgehender Schaden bei jedem Grad des Ver- schuldens zu ersetzen.
Schadenersatz allgemein. Die Bestimmungen der ÖNORMEN B 2110 und A 2060 gelten - abgesehen von der nachfolgenden Änderung - un- verändert (zu Pkt. 12.3 der ÖNORM B 2110). Abweichende Festlegung zu Pkt. 12.3 der ÖNORM B 2110: Die höhenmäßige/betragsgemäße Begrenzung der Haftung für Schadenersatzforderung entfällt zur Gänze. Bei Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen eines bei der Übernahme vorhandenen Mangels der Leistung obliegt nach dreißig Jahren ab der Übernahme die Beweislast für das Verschulden des AG. B1.48 SICHERSTELLUNG B1.48.1 KAUTION (zu Pkt. 8.7.1 der ÖNORM B 2110 sowie zu Pkt. 5.31.1 der ÖNORM A 2060) Der AN hat - falls in der Ausschreibung gefordert (siehe Angebotsschreiben) - eine Kaution zu leisten. B1.48.2 DECKUNGSRÜCKLASS (zu Pkt. 8.7.2 der ÖNORM B 2110 sowie zu Pkt. 5.31.2 der ÖNORM A 2060) Der Deckungsrücklass beträgt 10 %.
Schadenersatz allgemein. 3.37.1 Ersatz von 12.3.1 der ÖNORM B 2110 Hat ein Vertragspartner in Verletzung seiner vertraglichen Pflichten dem anderen schuldhaft einen Schaden zugefügt, hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz wie folgt:
1) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf Ersatz des Schadens samt dem entgangenen Gewinn (volle Genugtuung);
2) wenn im Einzelfall nicht anders geregelt, bei leichter Fahrlässigkeit auf Ersatz des Schadens:
a) Volle Genugtuung bei Personenschäden;
b) Xxxxx Genugtuung des AG bei ungerechtfertigtem Rücktritt des AN vom Vertrag oder wenn der AN Gründe zu vertreten hat, die zu einem Rücktritt des AG vom Vertrag führen;
c) Volle Genugtuung bei anderen vom AN zugefügten Schäden;
d) Ersatz des Schadens des AN bei vom AG zugefügten Schäden.
3.37.2 Ersatz 12.3.2 der ÖNORM B 2110
3.37.3 Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden aus der Berufstätigkeit (Ergänzung als 12.3.3 der ÖNORM B 2110)
Schadenersatz allgemein. 12.3.1 Der AN haftet für Mängel und hat bei Verschulden Schadenersatz zu leisten; bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit den Ersatz des wirklichen Schadens und des entgangenen Gewinns (volle Genugtuung); bei leichter Fahrlässigkeit den Ersatz des wirklichen Schadens, nicht aber den entgangenen Gewinn. Schadenersatz kann nicht nur bei Mangelhaftigkeit der Leistung selbst, sondern auch bei Mangelfolgeschäden geltend gemacht werden.
12.3.2 Die Vertragsstrafe versteht sich als Mindestbetrag. Ein darüber hinausgehender Schaden ist vom AN auch im Falle der leichten Fahrlässigkeit zu ersetzen; bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Ersatz des wirklichen Schadens und des entgangenen Gewinns (volle Genugtuung); Schadenersatz kann nicht nur bei Mangelhaftigkeit der Leistung selbst, sondern auch bei Mangelfolgeschäden geltend gemacht werden.
Schadenersatz allgemein. Hat ein Vertragspartner in Verletzung seiner vertraglichen Pflichten dem anderen schuldhaft einen Schaden zugefügt, hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz wie folgt:
1) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf Ersatz des Schadens samt des entgangenen Gewinns (volle Genugtuung);
2) wenn im Einzelfall nicht anders geregelt, bei leichter Fahrlässigkeit auf Ersatz des positiven Schadens. Insbesondere hat der Auftragnehmer dafür Sorge zu tragen, dass durch seine Leistung keine Einschleusung und Verbreitung von Schadsoftware ins IT-Umfeld des Auftraggebers bewirkt wird. Der Auftragnehmer ist verpflichtet dem Auftraggeber über jederzeitige Aufforderung das Bestehen einer aufrechten Haftpflichtversicherung im üblichen Ausmaß nachzuweisen.
Schadenersatz allgemein. Diese Bestimmung wird in Punkt 12.3.1. geändert, sodass dieser wie folgt lautet: "Hat ein Vertragspartner in Verletzung seiner vertraglichen Pflichten dem anderen schuldhaft einen Schaden zugefügt, hat der Geschädigte – wenn im Vertrag keine andere Regelung getroffen wird – Anspruch auf Schadenersatz wie folgt: Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz des Schadens samt des entgangenen Gewinns (volle Genugtuung). Bei leichter Fahrlässigkeit des AG hat der AN Anspruch auf Ersatz des Schadens in der Höhe von bis zu 5 % der Auftragssumme, jedoch höchstens 250.000,00 Euro. Der AN haftet dem AG jedoch für alle durch ihn oder seine Gehilfen verursachten Personen-, Sach- oder Vermögensschäden bei jedem Grad des Verschuldens unbegrenzt; dies umfasst insbesondere auch Ansprüche aus Beeinträchtigungen und Schäden am umliegenden Bau- und Anlagen-Altbestand. Weiters hat der AN dem AG auch jenen Verwaltungsaufwand zu ersetzen, der dem AG durch die Schadensfeststellung und Schadensbegutachtung, die Verhandlungen mit dem Vertragspartner sowie dessen Überwachung entstanden ist. Um Schwierigkeiten und einen erheblichen Aufwand des AG bei der Feststellung zu vermeiden, wird von den Vertragsparteien folgender pauschalierter Verwaltungskostenzuschlag vereinbart, der vom AN bei jedem Grad des Verschuldens zu ersetzen ist: • Bei Schadenssummen bis 1.000,-- Euro (inklusive USt) beträgt der Verwaltungskostenzuschlag 12 % der jeweiligen Schadenssumme, mindestens jedoch 25,-- Euro, höchstens 100,-- Euro; • bei Schadenssummen über 1.000,-- Euro und bis 3.000,-- Euro (inklusive USt) beträgt der Verwaltungskostenzuschlag 8 % der jeweiligen Schadenssumme, mindestens jedoch 100,-- Euro, höchstens 200,-- Euro; • bei Schadenssummen über 3.000,-- Euro (inklusive USt) beträgt der Verwaltungskostenzuschlag 5 % der jeweiligen Schadenssumme, mindestens jedoch 200,-- Euro, höchstens 5.000,-- Euro.“
Schadenersatz allgemein. 3.32.1 Ersatz von 12.3.1 der ÖNORM B 2110
1) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf Ersatz des Schadens samt dem entgangenen Gewinn (volle Genugtuung);
2) wenn im Einzelfall nicht anders geregelt, bei leichter Fahrlässigkeit auf Ersatz des Schadens:
a) Volle Genugtuung bei Personenschäden;
b) Xxxxx Genugtuung des AG bei ungerechtfertigtem Rücktritt des AN vom Vertrag oder wenn der AN Gründe zu vertreten hat, die zu einem Rücktritt des AG vom Vertrag führen;
c) Volle Genugtuung bei anderen vom AN zugefügten Schäden;
d) Ersatz des Schadens des AN bei vom AG zugefügten Schäden.
3.32.2 Ersatz 12.3.2 der ÖNORM B 2110
Schadenersatz allgemein. 7.2.1 Die Post übernimmt keine Haftung für die inhaltliche und technische Fehlerfreiheit des Onlinetools oder für Schäden, welche den Kund*innen durch Missbrauch oder Verlust der ihnen zugeteilten Zugangsdaten ent- stehen.
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7.2.3 Steht den Kund*innen Schadenersatz zu, haftet die Post nur für unmittelbare Schäden, die von ihr oder ihren Vertreter*innen oder Erfüllungsgehilf*innen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden; die Post haftet nicht für leicht fahrlässig verursach- te Schäden. Eine allfällige Haftung der Post ist den Kund*innen gegenüber generell mit einem Betrag in der Höhe von 1.000 Euro netto je Schadensfall und überdies insgesamt auf höchs-tens 5.000 Euro netto je Kalenderjahr beschränkt. Eine Haftung für entgan- genen Gewinn, reine Vermögensschäden, Zinsverluste, mittelbare oder Folgeschäden, Verdienstentgang, ausgebliebene Einsparungen, immaterielle Schäden, Mangelfolgeschäden, frustrierte Aufwendungen, ver- lorene oder veränderte Daten oder Schäden aufgrund von Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen.
7.2.4 Die Kund*innen haben den Eintritt eines Schadens in einer bestimmten Höhe sowie das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Post nachzu- weisen. Die Frist für die gerichtliche Geltendmachung beträgt 6 Monate ab Kenntnis des Schadens.
7.2.5 Jegliche Haftung der Post für Ansprüche, die auf Grund der von der Post erbrachten Leistung von Dritten gegen die Kund*innen erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet die Post nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten der Kund*innen oder Kosten von Urteilsveröffent- lichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderun- gen oder sonstige Ansprüche Dritter; die Kund*innen haben die Post diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.