Schadenersatz allgemein Musterklauseln

Schadenersatz allgemein. 6.3.1 Hat ein Vertragspartner dem anderen schuldhaft einen Schaden zugefügt, hat der andere Teil bei jedem Grad des Verschuldens Anspruch auf Ersatz des wirklichen Schadens, nicht aber des entgangenen Gewinns.
Schadenersatz allgemein. (es gilt Punkt 12.3 der ÖNORM mit folgenden Ergänzungen) Es gelten die einschlägigen Regelungen des UGB und subsidiär des ABGB. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung je Schadensfall mit dem Auftragswert begrenzt. Unbeschadet dieser Haftungsbeschränkung wird jedenfalls im Ausmaß vereinbarter Versicherungsdeckungen (Haftungshöchstsummen) gehaftet. Bei Personenschäden sowie in Fällen grober Fahrlässigkeit und/oder Vorsatz gilt keine Haftungsbeschränkung. Die Beweislast für den Verschuldensgrad liegt bei jenem Vertragspartner, der sich darauf beruft.
Schadenersatz allgemein. 3.32.1 Ersatz von 12.3.1 der ÖNORM B 2110 Hat ein Vertragspartner in Verletzung seiner vertraglichen Pflichten dem anderen schuldhaft einen Schaden zugefügt, hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz wie folgt:
Schadenersatz allgemein. 6.3.1 Der AN haftet, sofern im Vertrag nichts Abweichendes festgelegt ist, nach den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen.
Schadenersatz allgemein. 12.3.1 Der AN haftet für Mängel und hat bei Verschulden Schadenersatz zu leisten; bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit den Ersatz des wirklichen Schadens und des entgangenen Gewinns (volle Genugtuung); bei leichter Fahrlässigkeit den Ersatz des wirklichen Schadens, nicht aber den entgangenen Gewinn. Schadenersatz kann nicht nur bei Mangelhaftigkeit der Leistung selbst, sondern auch bei Mangelfolgeschäden geltend gemacht werden.
Schadenersatz allgemein. Die Bestimmungen der ÖNORMEN B 2110 und A 2060 gelten - abgesehen von der nachfolgenden Änderung - un- verändert (zu Pkt. 12.3 der ÖNORM B 2110). Abweichende Festlegung zu Pkt. 12.3 der ÖNORM B 2110: Die höhenmäßige/betragsgemäße Begrenzung der Haftung für Schadenersatzforderung entfällt zur Gänze. Bei Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen eines bei der Übernahme vorhandenen Mangels der Leistung obliegt nach dreißig Jahren ab der Übernahme die Beweislast für das Verschulden des AG. B1.48 SICHERSTELLUNG B1.48.1 KAUTION (zu Pkt. 8.7.1 der ÖNORM B 2110 sowie zu Pkt. 5.31.1 der ÖNORM A 2060) Der AN hat - falls in der Ausschreibung gefordert (siehe Angebotsschreiben) - eine Kaution zu leisten. B1.48.2 DECKUNGSRÜCKLASS (zu Pkt. 8.7.2 der ÖNORM B 2110 sowie zu Pkt. 5.31.2 der ÖNORM A 2060) Der Deckungsrücklass beträgt 10 %.
Schadenersatz allgemein. 7.2.1 Die Post übernimmt keine Haftung für die inhaltliche und technische Fehlerfreiheit des Onlinetools oder für Schäden, welche den Kund*innen durch Missbrauch oder Verlust der ihnen zugeteilten Zugangsdaten ent- stehen.
Schadenersatz allgemein. Hat ein Vertragspartner in Verletzung seiner vertraglichen Pflichten dem anderen schuldhaft einen Schaden zugefügt, hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz wie folgt:
Schadenersatz allgemein. 6.3.1 Hat ein Vertragspartner dem anderen schuldhaft einen Schaden zugefügt, hat der andere Teil bei jedem Grad des Verschuldens Anspruch auf Ersatz des wirklichen Schadens, nicht aber des entgangenen Gewinns. • Bei Schadenssummen bis 1.000,-- Euro (inklusive USt) beträgt der Verwaltungskosten- zuschlag 12 % der jeweiligen Schadenssumme, mindestens jedoch 25,-- Euro, höchstens 100,-- Euro; • bei Schadenssummen über 1.000,-- Euro und bis 3.000,-- Euro (inklusive USt) beträgt der Verwaltungskostenzuschlag 8 % der jeweiligen Schadenssumme, mindestens jedoch 100,-- Euro, höchstens 200,-- Euro; • bei Schadenssummen über 3.000,-- Euro (inklusive USt) beträgt der Verwaltungskos- tenzuschlag 5 % der jeweiligen Schadenssumme, mindestens jedoch 200,-- Euro, höchstens 5.000,-- Euro.
Schadenersatz allgemein. Diese Bestimmung wird in Punkt 12.3.1. geändert, sodass dieser wie folgt lautet: "Hat ein Vertragspartner in Verletzung seiner vertraglichen Pflichten dem anderen schuldhaft einen Schaden zugefügt, hat der Geschädigte – wenn im Vertrag keine andere Regelung getroffen wird – Anspruch auf Schadenersatz wie folgt: Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz des Schadens samt des entgangenen Gewinns (volle Genugtuung). Bei leichter Fahrlässigkeit des AG hat der AN Anspruch auf Ersatz des Schadens in der Höhe von bis zu 5 % der Auftragssumme, jedoch höchstens 250.000,00 Euro. Der AN haftet dem AG jedoch für alle durch ihn oder seine Gehilfen verursachten Personen-, Sach- oder Vermögensschäden bei jedem Grad des Verschuldens unbegrenzt; dies umfasst insbesondere auch Ansprüche aus Beeinträchtigungen und Schäden am umliegenden Bau- und Anlagen-Altbestand. Weiters hat der AN dem AG auch jenen Verwaltungsaufwand zu ersetzen, der dem AG durch die Schadensfeststellung und Schadensbegutachtung, die Verhandlungen mit dem Vertragspartner sowie dessen Überwachung entstanden ist. Um Schwierigkeiten und einen erheblichen Aufwand des AG bei der Feststellung zu vermeiden, wird von den Vertragsparteien folgender pauschalierter Verwaltungskostenzuschlag vereinbart, der vom AN bei jedem Grad des Verschuldens zu ersetzen ist: • Bei Schadenssummen bis 1.000,-- Euro (inklusive USt) beträgt der Verwaltungskostenzuschlag 12 % der jeweiligen Schadenssumme, mindestens jedoch 25,-- Euro, höchstens 100,-- Euro; • bei Schadenssummen über 1.000,-- Euro und bis 3.000,-- Euro (inklusive USt) beträgt der Verwaltungskostenzuschlag 8 % der jeweiligen Schadenssumme, mindestens jedoch 100,-- Euro, höchstens 200,-- Euro; • bei Schadenssummen über 3.000,-- Euro (inklusive USt) beträgt der Verwaltungskostenzuschlag 5 % der jeweiligen Schadenssumme, mindestens jedoch 200,-- Euro, höchstens 5.000,-- Euro.“