Schadenersatz und (sonstige) Haftung Musterklauseln

Schadenersatz und (sonstige) Haftung. 14.1. Soweit sich aus diesen Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Premedia leistet Schadenersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, eine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ist in jedem Fall ausgeschlossen. Die Beweislast dafür, dass Premedia vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, trifft den Kunden. Premedia haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet Premedia nicht für entgangenen Gewinn, erwartete, aber nicht eingetretene Ersparnisse, Zinsverluste, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden, mittelbare Schäden und Folgeschäden, für Schäden an aufgezeichneten Daten oder sonstige bloße Vermögensschäden des Kunden. Der Ausschluss gilt insbesondere auch für Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss, Verletzung von Nebenpflichten und Produzentenhaftung. Premedia haftet nicht für unrichtige Angaben in Prospekten, Katalogen und sonstigen schriftlichen Unterlagen. 14.2. Instruktionen, die in Prospekten, Gebrauchsanweisungen oder sonstigen Produktinformationen gegeben werden, sind, um allfällige Schäden zu vermeiden, vom Kunden strikt zu befolgen. Von einer über die definierten Anwendungsbereiche hinausgehenden Anwendung wird ausdrücklich gewarnt. Premedia trifft keinerlei Prüf- und/oder Warnpflicht bezüglich der vom Kunden beigestellten Materialien, Daten und Druckvorrichtungen. Insbesondere wird bei beigestellten Datenträgern die Richtigkeit der gespeicherten Daten von Premedia nicht überprüft. Premedia übernimmt keine wie immer geartete Haftung für direkte und indirekte Schäden, welche durch Fehler solcher Daten und Materialien verursacht werden. 14.3. Sofern Premedia fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt und nur soweit Premedia dafür aufgrund zwingenden Gesetzes dafür einstehen muss, ist die Ersatzpflicht für Sach- und Personenschäden auf die Ersatzleistung durch die Premedia (Produkt)Haftpflicht-Versicherung begrenzt. Die Ersatzpflicht ist in jedem Fall auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren Schaden begrenzt. Das Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen für alle vom Kunden geltend gemachten Schadenersatzansprüche hat der Kunde nachzuweisen. 14.4. Vorstehende Haftungsausschlüsse und Begrenzungen gelten nicht für Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz oder wegen anfänglichem Unvermögen oder von Premedia zu vertretender Unmöglichkeit. Sollte der Ku...
Schadenersatz und (sonstige) Haftung. 10.1 Xxxxxxx.xxxx haftet dem Vertragspartner für die von ihr nachweislich verschuldeten Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; eine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ist in jedem Fall ausgeschlossen, mit Ausnahme von Personenschäden. Die Beweislast dafür, dass xxxxxxx.xxxx vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, trifft den Vertragspartner. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückzuführen sind. 10.2 Die Haftung der xxxxxxx.xxxx für sämtliche Ansprüche des Vertragspartners aus oder im Zusammenhang mit dem abgeschossenen Vertrag ist, unabhängig vom Rechtsgrund, soweit gesetzlich zulässig, mit insgesamt € 10.000,- begrenzt. 10.3 Soweit gesetzlich zulässig, übernimmt xxxxxxx.xxxx in keinem Fall eine Haftung für entgangenen Gewinn, erwartete, aber nicht eingetretene Ersparnisse, Zinsverluste, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Vertragspartner, mittelbare Schäden und Folgeschäden sowie für Schäden an aufgezeichneten Daten, Datenverluste, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, etc. 10.4 Ersatzansprüche des Vertragspartners gegenüber xxxxxxx.xxxx– gleich, aus welchem Rechtsgrund – verjähren mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und Schädigers. 10.5 Xxxxxxx.xxxx übernimmt keinerlei Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. 10.6 Jegliche über die Bestimmungen dieser AGB hinausgehende Haftung von xxxxxxx.xxxx, egal, aus welchem Rechtsgrund, wird ausgeschlossen.
Schadenersatz und (sonstige) Haftung. 14.1 Die Gesellschaft haftet für Xxxxxxx aufgrund einer Vertragsverletzung – außer bei Personenschäden – ausschließlich bei grobem Verschulden. Ebenso haftet die Gesellschaft nicht in den Fällen des Punktes 12.4. 14.2 Außer bei vorsätzlicher oder krass grob fahrlässiger Schädigung haftet die Gesellschaft nicht für (Mangel-)Folgeschäden, indirekte Schäden, mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Umsatz- oder Zinsverlust sowie Schäden aus Verlust von Daten oder rechtswidrigem Datengebrauch. 14.3 Die gesamte Haftung der Gesellschaft aus und in Zusammenhang mit dem Vertrag ist in Fällen leichter und grober Fahrlässigkeit, nicht aber bei krass grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, mit den Auftragswert begrenzt. Der Auftragswert im Sinne dieses Punktes 14.3 entspricht der Höhe der insgesamt vereinbarten und vom Kunden bezahlten Entgelts für die jeweiligen Produkte oder Leistungen oder Software, jedoch maximal das jeweilige Entgelt für die letzten 12 Kalendermonate, die dem Schadensfall vorangegangen sind. 14.4 Die Verjährungsfrist für Schaden- und sonstige Ersatzansprüche beträgt 1 Jahr. 14.5 Die Parteien verzichten ausdrücklich auf die Anfechtung dieses Vertrags wegen Irrtums sowie wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. 14.6 Eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) bleibt unberührt.
Schadenersatz und (sonstige) Haftung. 1. Soweit sich aus diesen Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers gegenüber TSF – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. TSF leistet Schadenersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Beweislast dafür, dass TSF vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, trifft den Auftraggeber. TSF haftet insbesondere nicht für die fristgerechte und ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung, die Verfügbarkeit der Beförderungsleistung zum Zeitpunkt der Buchung und für die Erbringung der gebuchten Beförderungsleistung. TSF verpflichtet sich in diesen Fällen , etwaige Ansprüche gegen Dritte (Beförderer etc.) auf Verlangen des Auftraggebers an den Auftraggeber abzutreten, sofern der Auftraggeber nicht ohnehin aufgrund seiner vertraglichen Beziehung zum Beförderer berechtigt ist, direkt gegenüber diesen ex contractu vorzugehen. 2. Die Haftung von TSF für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare und Mangelfolge- oder sonstige Begleitschäden sowie Ansprüche Dritter sind – soweit dem zwingendes Recht nicht entgegensteht – ausgeschlossen. Ebenso haftet TSF nicht für Schäden aufgrund eines Betriebsausfalles oder anderer Schäden und Nachteile welcher Art auch immer. 3. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 4. Bei den Angaben zu den Beförderungsleistungen ist TSF auf die Informationen angewiesen, die sie von den Beförderern erhält. TSF hat keine Möglichkeit, diese Informationen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. TSF gibt daher gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Garantien oder Zusicherungen hinsichtlich der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität dieser Informationen ab. 5. Der Vertragswille von TSF ist nicht darauf gerichtet, im Rahmen des mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrages Vereinbarungen mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu schließen. 6. Für Ersatzansprüche gegenüber TSF – gleich aus welchem Rechtsgrund – gilt eine Verjährungsfrist von sechs Monaten, sofern dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

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  • Sonstige Haftung (1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. (2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur a) für Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. (3) Die sich aus Abs 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz. (4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. § 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus der Liefervereinbarung und aus unerlaubter Handlung, sind ausge- schlossen. Insbesondere sind Schadensersatzansprüche für den Verlust von gespeicherten Daten ausgeschlossen, wenn der Scha- den bei zumutbarer und ordnungsgemäßer Datensicherung nicht eingetreten wäre. 2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahr- lässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehba- ren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässig- keit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 3. Ferner haftet Stress & Strength nicht für den durch Nutzung von Stress & Strength Software generierten Datenoutput, insbesondere hinsichtlich dessen fachlicher Richtigkeit oder falls dieser unter Mitwirkung von Fremdsoftware entstanden ist. 4. Soweit dem Kunde nach dieser Ziff. VIII. Schadensersatzansprü- che zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelans- prüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziff. VI. Bei Schadenser- satzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die ge- setzlichen Verjährungsvorschriften.

  • Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 12 Eingruppierung § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen § 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit § 15 Tabellenentgelt § 16 Stufen der Entgelttabelle § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen § 18 - gestrichen - § 19 Erschwerniszuschläge § 20 Jahressonderzahlung § 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung § 22 Entgelt im Krankheitsfall § 23 Besondere Zahlungen § 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts § 25 Betriebliche Altersversorgung

  • Haftung und Schadensersatz 10.1. Im Fall der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches durch eine betroffene Person nach Art. 82 DSGVO verpflichten sich die Parteien, sich gegenseitig zu unterstützen und zur Aufklärung des zugrundeliegenden Sachverhalts beizutragen. 10.2. Die zwischen den Parteien im Hauptvertrag zur Leistungserbringung vereinbarte Haftungsregelung gilt auch für Ansprüche aus dieser Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung und im Innenverhältnis zwischen den Parteien für Ansprüche Dritter nach Art 82 DSGVO, außer soweit ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

  • Allgemeine Haftungsbegrenzung 8.1 Sämtliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus Pflichtverletzung (Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss) oder Verletzung außervertraglicher Pflichten sind ausgeschlossen, soweit die Schäden oder die Folgeschäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln unsererseits verursacht wurden. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. 8.2 Der Haftungsausschluss nach Abs. 1 gilt nicht, soweit die Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Ebenso gilt der Haftungsausschluss nicht, wenn wir vertragswesentliche Pflichten schuldhaft verletzen und dadurch die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird oder wenn der Auftraggeber wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht. In diesen Fällen ist unsere Haftung aber auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. 8.3 Auf die vorstehenden Haftungsbeschränkungen nach Abs. 1 und Abs. 2 können wir uns nicht berufen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, bei Garantien oder Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

  • Unsere Haftung Wir werden Ihnen den Betrag in voller Höhe zurückzahlen und haften für Schäden, die unmittelbar und bei Zugrundelegung vernünftiger Maßstäbe vorhersehbar auf Grund eines falsch oder nicht ausgeführten Zahlungsvorgangs entstanden sind, unter der Voraussetzung, dass Sie uns über diesen Zahlungsvorgang unverzüglich nach eigener Kenntniserlangung informiert haben, und in jedem Fall nur bis zum Ablauf von dreizehn (13) Monaten nach Ausführung der Transaktion, es sei denn, wir haben es versäumt, Ihnen die Informationen bezüglich der Transaktion zur Verfügung zu stellen. Soweit gesetzlich zulässig, haften wir und unsere Verbundenen Unternehmen (sowie die jeweiligen gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen) nicht für entgangenen Gewinn (direkt oder indirekt) oder für sonstige Folgeschäden (insbesondere Schäden aufgrund von Datenverlusten), die sich aus oder in Verbindung mit diesen Zahlungsabwicklungsbedingungen oder der Nutzung der Zahlungsdienste (einschließlich der Unmöglichkeit, die Zahlungsdienste zu nutzen) ergeben. Die Gesamthaftung von uns oder unseren Verbundenen Unternehmen (und den jeweiligen gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen), die sich aus oder in Verbindung mit diesen Zahlungsabwicklungsbedingungen, den hierin vorgesehenen Zahlungstransaktionen oder der Nutzung der Zahlungsdienste ergibt, ist, soweit gesetzlich zulässig, begrenzt auf den tatsächlichen Betrag des unmittelbaren Schadens (wozu entgangener Gewinn nicht gehört), unabhängig davon, ob dieser aus Vertrag, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit, Produkthaftung oder einem anderen Haftungsgrund), einer Garantie oder anderweitig entstanden ist. Ungeachtet dessen haften wir oder unsere Verbundenen Unternehmen Ihnen gegenüber in keinem Fall für eine Pflichtverletzung oder einen Verzug durch uns (oder unsere gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen) bei der Erfüllung unserer Verpflichtungen im Rahmen dieser Zahlungsabwicklungsbedingungen, wenn eine solche Pflichtverletzung oder ein solcher Verzug durch ungewöhnliche und unvorhersehbare Umstände verursacht wird, die sich unserer Kontrolle entziehen und deren Folgen trotz aller angemessenen Bemühungen unvermeidbar gewesen wären, oder durch andere, nach geltendem Recht für uns anwendbare rechtliche Verpflichtungen verursacht wird.

  • Nachhaftung 12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: Der Versicherungsschutz – gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet; – besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versiche- rungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahrs, in dem das Versicherungsverhältnis endet. 12.2 Die Regelung der Ziffer 12.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist.

  • Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Produkthaftung Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.