Ansprüche gegen Dritte a) Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte, besteht, unbe- schadet des gesetzlichen Forderungsüberganges nach § 86 VVG (siehe Anhang), die Verpflichtung, diese An- sprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsver- trag Ersatz (Kostenerstattung sowie Sach- und Dienst- leistungen) geleistet wird, an den Versicherer schriftlich abzutreten.
b) Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen (ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Siche- rung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beach- tung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wah- ren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
c) Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person vorsätzlich die in den Absätzen a und b genann- ten Obliegenheiten, ist der Versicherer zur Leistung in- soweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Er- satz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versi- cherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
d) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicher- ten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne recht- lichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat, sind die Absätze a bis c entsprechend anzuwenden.
Ansprüche gegen Dritte a) Der Versicherte hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherte diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherten entsprechenden Verhältnis zu kürzen, die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherte.
b) Hat der Versicherte Schadensersatzansprüche gegen Dritte, so besteht unbeschadet des gesetzlichen Forderungsüberganges auf Verlangen des Versicherers die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Kostenersatz geleistet wird; an den Versicherer schriftlich abzutreten.
Ansprüche gegen Dritte. Ersatzansprüche gegen Dritte gehen im gesetzlichen Umfang bis zur Höhe der geleisteten Zahlung auf den Versicherer über.
Ansprüche gegen Dritte. 2.7.1 Wenn der Versicherungsnehmer oder ein Versicherter Anspruch auf Schadensersatz gegenüber einem Dritten hat, muss dieser Anspruch – unbeschadet des gesetzlichen Forderungsübergangs – schriftlich der Gesellschaft in Höhe der laut Versicherungsvertrag gewährten Entschädigungen abgetreten werden. Insofern wird dieser Anspruch an die Gesellschaft abgetreten. Wenn der Versicherungsnehmer oder ein Versicherter auf diesen Anspruch oder auch auf ein Recht, das als Sicherung dieses Anspruchs dient, ohne die Zustimmung der Gesellschaft verzichtet, ist diese von ihrer Leistungsverpflichtung in Höhe der Entschädigung befreit, die ihr gemäß der Forderung oder des Anspruchs zugestanden hätte.
Ansprüche gegen Dritte. Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers bzw. der begünstigten Person gegen Dritte gehen im gesetzlichen Umfang bis zur Höhe der geleisteten Zahlung auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt hat. Sofern erforderlich, ist die begünstigte Person bzw. der Versicherungsnehmer verpflichtet, in diesem Umfang eine Abtretungser- klärung gegenüber der Assistance abzugeben.
Ansprüche gegen Dritte. 9.1. Ersatzansprüche gegen Dritte gehen im gesetzlichen Umfang bis zur Höhe der geleisteten Zahlung auf den Versicherer über.
9.2. Sofern erforderlich ist die versicherte Person verpflichtet, in diesem Umfang eine Abtretungserklärung gegenüber dem Versicherer abzugeben.
9.3. Der Versicherungsnehmer/die versicherte Person hat seinen / ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durch- setzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
9.4. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers/der versicherten Person gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht wer-den, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
Ansprüche gegen Dritte. Ersatzansprüche gegen Dritte gehen im gesetzlichen Umfang bis zur Höhe der geleisteten Zahlung auf uns über. Sofern erforderlich, sind Sie verpflichtet, in diesem Umfang eine Abtretungserklärung gegenüber uns abzugeben. Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch uns, soweit erforderlich, mitzuwirken. Richtet sich der Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
Ansprüche gegen Dritte. 1. Die versicherte Person hat ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt die versicherte Person diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht ver- pflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt die versicherte Person.
2. Hat die versicherte Person Schadenersatzansprüche gegen Dritte, so besteht unbeschadet des gesetzlichen Forderungs- überganges auf Verlangen des Versicherers die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der vom Versicherer Kostenersatz geleistet wird, an diesen schriftlich abzutreten.
Ansprüche gegen Dritte. (1) Hat der Kontoinhaber bzw. die mitversicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte, so besteht unbeschadet des gesetzlichen Forderungsübergangs gemäß § 86 VVG die Verpflichtung, diese An- sprüche bis zu der Höhe an den Versicherer schriftlich abzutreten, in welchem aus dem Versiche- rungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistungen) geleistet wird.
(2) Der Kontoinhaber bzw. die mitversicherte Person hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Siche- rung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
(3) Steht dem Kontoinhaber bzw. der mitversicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat, ist der Punkt 9 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
Ansprüche gegen Dritte. 12.1 Ersatzansprüche gegen Dritte gehen im gesetzlichen Umfang bis zur Höhe der geleis- teten Zahlung auf den Versicherer über.
12.2 Sofern erforderlich, ist die versicherte Person verpflichtet, in diesem Umfang Ersatzansprü- che an den Versicherer abzutreten.