Ansprüche gegen Dritte Musterklauseln

Ansprüche gegen Dritte. 7.1 Ersatzansprüche gegen Dritte gehen im gesetzlichen Umfang bis zur Höhe der geleisteten Zahlung auf den Versicherer über.
Ansprüche gegen Dritte. 1. Die versicherte Person hat ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt die versicherte Person diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht ver- pflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt die versicherte Person.
Ansprüche gegen Dritte a) Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte, besteht, unbe- schadet des gesetzlichen Forderungsüberganges nach § 86 VVG (siehe Anhang), die Verpflichtung, diese An- sprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsver- trag Ersatz (Kostenerstattung sowie Sach- und Dienst- leistungen) geleistet wird, an den Versicherer schriftlich abzutreten.
Ansprüche gegen Dritte. 2.7.1 Wenn der Versicherungsnehmer oder ein Versicherter Anspruch auf Schadensersatz gegenüber einem Dritten hat, muss dieser Anspruch – unbeschadet des gesetzlichen Forderungsübergangs – schriftlich der Gesellschaft in Höhe der laut Versicherungsvertrag gewährten Entschädigungen abgetreten werden. Insofern wird dieser Anspruch an die Gesellschaft abgetreten. Wenn der Versicherungsnehmer oder ein Versicherter auf diesen Anspruch oder auch auf ein Recht, das als Sicherung dieses Anspruchs dient, ohne die Zustimmung der Gesellschaft verzichtet, ist diese von ihrer Leistungsverpflichtung in Höhe der Entschädigung befreit, die ihr gemäß der Forderung oder des Anspruchs zugestanden hätte.
Ansprüche gegen Dritte. Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers bzw. der begünstigten Person gegen Dritte gehen im gesetzlichen Umfang bis zur Höhe der geleisteten Zahlung auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt hat. Sofern erforderlich, ist die begünstigte Person bzw. der Versicherungsnehmer verpflichtet, in diesem Umfang eine Abtretungser- klärung gegenüber der Assistance abzugeben.
Ansprüche gegen Dritte. Ersatzansprüche gegen Dritte gehen im gesetzlichen Umfang bis zur Höhe der geleisteten Zahlung auf uns über. Sofern erforderlich, sind Sie oder die versicherte Person verpflichtet, in diesem Umfang eine Abtretungserklä- rung gegenüber uns abzugeben. Sie oder die versi- cherte Person haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch uns so- weit erforderlich mitzuwirken. Richtet sich der Ersatzanspruch Ihrerseits oder der versicherten Person gegen eine Person, mit der Sie oder die versicherte Person bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben/lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verur- sacht.
Ansprüche gegen Dritte. 1. Ersatzansprüche gegen Dritte gehen im gesetz- lichen Umfang bis zur Höhe der geleisteten Zahlung auf die ERV über.
Ansprüche gegen Dritte. 8.1 Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Ansprüche gegen Dritte. Erhält eine Person nach der Gesetzgebung eines der beiden Vertragsstaaten Leistungen für einen Schaden, der durch Ereignisse im Gebiet des anderen Vertragsstaates verursacht worden ist, so gilt für allfällige Ansprüche des leistungspflichtigen Trägers gegen einen zum Schadenersatz verpflichteten Dritten folgendes:
Ansprüche gegen Dritte. 7.1 Ersatzansprüche gegen Dritte gehen im gesetzli- xxxx Xxxxxx bis zur Höhe der geleisteten Zahlung auf den Versicherer über.