Schadensaufklärung. 2.1. Dem Versicherer ist nach Möglichkeit jede Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungsleistung zu gestatten. 2.2. Bei der Schadensermittlung ist unterstützend mitzuwirken, auf Verlangen sind dem Versicherer entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen und jede dienliche Auskunft auf Verlangen zu Protokoll zu geben.
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Schadensaufklärung. 2.1. 2.1 Dem Versicherer ist nach Möglichkeit jede Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungsleistung zu gestatten.
2.2. 2.2 Bei der Schadensermittlung ist unterstützend mitzuwirken, auf Verlangen sind dem Versicherer entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen und jede dienliche Auskunft auf Verlangen zu Protokoll zu geben.
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Samples: Landwirtschaftsversicherung, Insurance Policy
Schadensaufklärung. 2.1. Dem Versicherer ist nach Möglichkeit jede Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungsleistung zu gestatten.
2.2. Bei der Schadensermittlung ist unterstützend mitzuwirken, und auf Verlangen sind dem Versicherer entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen und jede dienliche Auskunft auf Verlangen zu Protokoll zu gebenstellen. Die Kosten dafür trägt der Versicherungsnehmer.
2.3. Der durch den Schaden herbeigeführte Zustand darf, solange der Schaden nicht ermittelt ist, ohne Zustimmung des Versicherers nicht verändert werden, es sei denn, dass eine solche Veränderung zum Zwecke der Schadensminderung oder im öffentlichen Interesse notwendig ist.
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Samples: Landwirtschaftsversicherung, Insurance Policy
Schadensaufklärung. 2.1. 2.1 Dem Versicherer ist nach Möglichkeit jede Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungsleistung hiezu dienliche Auskunft zu gestattenProtokoll zu geben und Belege beizubringen. Auf Verlangen hat der Versicherungsnehmer einen beglaubigten Grundbuchauszug nach dem Stand vom Tage des Schadens auf seine Kosten beizubringen.
2.2. 2.2 Bei der Schadensermittlung ist unterstützend mitzuwirken, auf Verlangen sind dem Versicherer entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen und jede dienliche Auskunft auf Verlangen zu Protokoll zu geben.
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Samples: Landwirtschaftsversicherung