Schadenverhütung Musterklauseln

Schadenverhütung. 1. Die Eigenverantwortung der Schiess-Sportler und der Funktionäre steht über allen Verhaltens- massnahmen.
Schadenverhütung. Dieser Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versi- cherungsnehmer beweist, dass die betroffene Anlage ordnungs- und vorschriftsgemäss erstellt, gewartet oder stillgelegt wurde. C1.2.1 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn nur mehrere, in der Wirkung gleichartige Ereignisse zusammen Mass- nahmen gemäss C1.1.1 auslösen, die bei einzelnen Ereignissen dieser Art nicht notwendig wären – zum Bei- spiel wiederholtes tropfenweises Eindringen schädlicher Stoffe in den Boden oder wiederholtes Verschütten von Flüssigkeiten aus mobilen Behältern. C1.2.2 Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus Schäden im Zusammenhang mit der Wiederherstellung geschützter Arten oder Lebensräume. C1.2.3 Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus Versicherungsschutz besteht für Schadenverhütungs- kosten, wenn der Eintritt eines versicherten Personen- oder Sachschadens infolge eines plötzlichen, unvorher- gesehenen Einzelereignisses unmittelbar bevorsteht. Kein Versicherungsschutz besteht für Massnahmen, die nach erfolgter Gefahrenabwendung ergriffen werden – zum Beispiel die Entsorgung mangelhafter Produkte. Bei eingetretenen oder unmittelbar drohenden Umwelt- beeinträchtigungen als Folge eines Ereignisses gemäss C1.1.1 oder C1.1.2 besteht Versicherungsschutz auch für zu Lasten der Versicherten gehenden Kosten, die durch angeordnete Massnahmen der zuständigen Be- hörden zur Abwehr einer unmittelbaren, dauerhaften Störung des Zustands von fremden Böden oder Gewäs- sern entstehen. Schäden an der Luft und an nicht in zivilrechtlichem Ei- gentum stehenden Gewässern, Böden, Flora oder Fau- na. C1.2.4 Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen im Zusammenhang mit zum Zeitpunkt des Vertragsab- schlusses bereits bestehenden Altlasten auf Grundstücken, die sich im Eigentum oder Besitz eines Versicherten befinden; auf Grundstücken Dritter, die durch einen Versicher- ten (mit-)verursacht wurden. C1.2.5 Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen zum Lagern, Aufbereiten, Durchleiten oder Beseitigen von Abfällen, Abwässern oder Recycling-Ma- terial. Dieser Ausschluss gilt nicht für betriebseigene Anlagen zum Kompostieren oder kurzfristigen Zwischenlagern von Abfällen sowie für betriebseigene Anlagen zum Klä- ren oder Vorbehandeln von Abwässern. C2.2.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schadenverhü- tungsmassnahmen im Rahmen einer Tätigkeit, die zur richtigen Vertragserfüllung gehört – zum Beispiel ...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.