Schieds- und Schlichtungsverfahren. Tritt anstelle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz ein Schieds- oder Schlichtungsverfahren, trägt der Versicherer diese Kosten bis zur Höhe der Gebühren, die im Fall der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen würden. Der Versicherer trägt nach vorheriger Zustimmung die Kosten eines Streitbeitritts, einer Streitverkündung oder einer negativen Feststellungsklage.
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Schieds- und Schlichtungsverfahren. Tritt anstelle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz ein Schieds- oder Schlichtungsverfahren, trägt der Versicherer diese Kosten bis zur Höhe der Gebühren, die im Fall der Anrufung Anru- fung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen ent- stehen würden. Der Versicherer trägt nach vorheriger Zustimmung die Kosten eines Streitbeitritts, einer Streitverkündung oder einer negativen Feststellungsklage.
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Schieds- und Schlichtungsverfahren. Tritt anstelle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz ein Schieds- oder Schlichtungsverfahren, trägt der Versicherer diese Kosten bis zur Höhe der Gebühren, die im Fall der Anrufung Anru- fung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen ent- stehen würden. Der Versicherer trägt nach vorheriger schriftlicher Zustimmung die Kosten eines Streitbeitritts, einer Streitverkündung oder einer negativen Feststellungsklage.
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Schieds- und Schlichtungsverfahren. Tritt anstelle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts Ge- richts erster Instanz ein Schieds- oder Schlichtungsverfahren, trägt der Versicherer diese Kosten bis zur Höhe der Gebühren, die im Fall der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen würden. Der Versicherer trägt nach vorheriger Zustimmung die Kosten eines Streitbeitritts, einer Streitverkündung oder einer negativen Feststellungsklage.
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Schieds- und Schlichtungsverfahren. Tritt anstelle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts Ge- richts erster Instanz ein Schieds- oder Schlichtungsverfahren, trägt der Versicherer diese Kosten bis zur Höhe der Gebühren, die im Fall der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen würden. Der Versicherer trägt nach vorheriger Zustimmung die Kosten eines Streitbeitritts, einer Streitverkündung oder einer negativen Feststellungsklage.
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