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Webinar Musterklauseln

Webinar. Der Versicherer stellt dem Versicherungsnehmer ein kostenfreies Webinar zum Themenkomplex“ (Haftungs-) Risiken aus der Organtätigkeit“ durch ausgesuchte Experten zur Verfügung. Die Schulung kann im ersten Versicherungsjahr einmalig vom Versi- cherungsnehmer in Anspruch genommen werden. (1) Mediation ist ein Verfahren zur freiwilligen, außergerichtli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxxx, bei dem die Parteien mit Hilfe der Mode- ration eines neutralen Dritten, des Mediators, eine eigenverant- wortliche Problemlösung erarbeiten. (2) Der Versicherer trägt den auf den Versicherungsnehmer entfallenden Anteil an den Kosten des vom Versicherer vermittel- ten Mediators bis zu einem Betrag von EUR 10.000 je Mediation, für alle in einem Versicherungsjahr eingeleiteten Mediationen jedoch nicht mehr als EUR 20.000. Sind am Mediationsverfahren auch nicht versicherte Personen beteiligt, übernimmt der Versi- cherer die Kosten anteilig im Verhältnis versicherter zu nicht versicherten Personen. Der Versicherer trägt nicht (1) Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat; (2) Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmers angestrebten Ergebnisses zum er- zielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist; (3) Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entste- hen; (4) Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden; (5) Kosten, zu deren Übernahme ein Anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde. Diese Regelung bezieht sich nicht auf Übernahmeverpflichtun- gen, die sich aus einem Vermögensschadenhaftpflichtversiche- rungsvertrag ergeben. § 7 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten (1) Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn rechts- kräftig festgestellt wird, dass der Versicherungsnehmer den Vermögensschaden vorsätzlich herbeigeführt hat. In diesem Fall ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer die hierfür erbrachten Leistungen zurück zu erstatten. (2) Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Abwehr von Haftpflichtansprüchen wegen Vertragsstrafen, Bußen sowie Entschädigungen mit Strafcharakter (punitive oder exemplary damages). § 8 Eintritt des Rechtsschutzfalles (1) Der Anspruch a...
Webinar. Der Versicherer stellt dem Versicherungsnehmer ein kostenfreies Webinar zum Themenkomplex“(Haftungs-) Risiken aus der Or- gantätigkeit“ durch ausgesuchte Experten zur Verfügung. Die Schulung kann im ersten Versicherungsjahr einmalig vom Versi- cherungsnehmer in Anspruch genommen werden. Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt des Rechts- schutzfalles innerhalb des versicherten Zeitraums. (1) Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz, Diszipli- nar- und Standesrechtsschutz a) Als Rechtsschutzfall gilt die Einleitung eines Ermittlungsverfah- rens gegen den Versicherungsnehmer. Ein Ermittlungsverfahren gilt als eingeleitet, wenn es behördlich als solches verfügt wird. Das Gleiche gilt für die Einleitung von Verfahren mit strafrechtli- chem Charakter und bei disziplinar- und berufsrechtlichen Ver- fahren. b) In den vom Versicherungsschutz umfassten sonstigen Verfah- ren gilt im Rahmen von verwaltungs-, sozial-, steuerrechtlichen Verfahren die förmliche Einleitung des Verfahrens als Rechts- schutzfall, soweit diese nach Einleitung des Ermittlungsverfah- rens erfolgt. c) Im Rahmen von strafprozessualen Zwangsmaßnahmen be- steht Rechtsschutz ab Beginn der Durchführung der Maßnah- me. d) Muss der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Betroffener gemäß § 3 Abs. 2 eine Aussage machen, gilt als Rechtsschutzfall die behördliche oder gerichtliche Aufforderung zur Aussage an den Versicherungsnehmer. e) Für die aktive Strafverfolgung und die Einlegung einer Dienstaufsichtsbeschwerde gilt der Rechtsschutzfall zu dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die beschuldigte Person be- gonnen hat oder begonnen haben soll, den angezeigten Straf- tatbestand bzw. die Dienstvorschrift zu verletzen.
Webinar. DAS MAGAZIN & FACHPORTAL FÜR KOMMUNALMASCHINEN & TECHNIK TARGETING & LEAD TOOLS XXXXXX-XXXXXX.XX | AUS LEIDENSCHAFT ORANGE Wir erstellen für Sie die Plattform ein automatisiertes Webinar als Leadkampagne inkl. folgende Leistungen: ↗ Automatisierte Webinare nach Ihren Terminvorstellungen in der jeweiligen Ortszeit (Global) oder direkt nach Anmeldung ↗ DSGVO-Konform ↗ Landingpage ↗ Webinarraum ↗ Closingpage ↗ automatisierte Fragenweiterleitung an Ihren Produktspezialisten per E-Mail in Echtzeit ↗ E-Mail Marketing vor und nach dem Webinar an die Teilnehmer: ↗ Reporting und Leadübermittlung nach der Webinar-Kampagne ↗ redaktionelle Unterstützung auf dem Fachportal Xxxxxx-xxxxxx.xx ↗ Newsletter-Kommunikation im monatlichen Bauhof-online-Newsletter mit Link zur Landingpage ↗ Veröffentlichung in den Social-Media-Kanälen (Facebook, Twitter, Instagram, Youtube) ↗ Veröffentlichung in den Business-Netzwerken (XING, LinkedIn) * Alle Preise zzgl. Mwst. + evtl. AE-Prov. XXXXXX-XXXXXX.XX • AUS LEIDENSCHAFT ORANGE • TARGETING & LEAD TOOLS 2021 7 DAS MAGAZIN & FACHPORTAL FÜR KOMMUNALMASCHINEN & TECHNIK TARGETING & LEAD TOOLS XXXXXX-XXXXXX.XX | AUS LEIDENSCHAFT ORANGE
Webinar. Die ARAG stellt dem Versicherungsnehmer ein kostenfreies Webinar zum Themenkomplex Compliance durch ausge- suchte Experten zur Verfügung. Die Compliance-Schulung kann einmalig während der Vertragslaufzeit vom Versiche- rungsnehmer in Anspruch genommen werden.

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  • Softwarenutzung Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

  • Anhänge Die folgenden Anhänge sind Bestandteil dieser Anlage 3:

  • Software Ist Gegenstand des Vertrages die Überlassung von Software, gilt folgendes: 11.1 Sofern nicht individuell etwas anderes vereinbart ist, erhält der Kunde an den erworbenen Programmen ein einfaches Recht, die Software für eigene Zwecke zu nutzen. Der Kunde ist zur Weitergabe der vertragsgegenständlichen Software nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software für andere einzusetzen oder Dritten zur Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen, auch nicht durch Nutzung auf eigenen Rechnern des Kunden. 11.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen. 11.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu kopieren, Vervielfältigungsstücke zu verbreiten, die Software zu bearbeiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Als Ausnahme zum Kopierverbot ist der Kunde berechtigt, eine Sicherungskopie zu fertigen. 11.4 Der Kunde führt schriftliche Aufzeichnungen über die von ihm erworbenen Lizenzen sowie deren Einsatz. Jede Änderung des Aufstellungsortes der Programme ist schriftlich festzuhalten. 11.5 Alle über vorstehende Rechtseinräumung hinausgehenden Rechte, seien es Urheberrechte, gewerbliche Schutze oder andere Rechte, stehen ausschließlich uns zu. 11.6 Enthält der dem Kunden überlassene Datenträger aus technischen Gründen Software, die von der dem Kunden gewährten Softwarelizenz nicht umfasst ist, darf diese Software nur aufgrund einer gesonderten Lizenz genutzt werden, die vom Kunden zu beschaffen ist. Die Software kann technische Mittel zur Verhinderung der Nutzung nicht lizenzierter Software aufweisen. 11.7 Der Kunde wird auf allen vollständigen und auf teilweisen Kopien der Software unsere Urheberrechtsvermerke und alle sonstigen Hinweise für gewerbliche Schutzrechte auf uns in der Weise anbringen bzw. belassen, wie sie in der Originalversion der Software festgelegt sind. 11.8 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes. 11.9 Wir liefern die vertragsgegenständlichen Programme durch Übergabe des Programmdatenträgers. Wünscht der Kunde die Installation durch uns, ist dies eine Zusatzleistung, die durch Zusatzauftrag als Dienstleistung in Auftrag gegeben werden kann. Das gilt auch für die Einweisung in das Programm. Eine solche wird durch uns gegen gesonderten Auftrag und gesonderte Vergütung nach Aufwand entsprechend dem jeweils gültigen Stundensatz gemäß unseren jeweils gültigen Preislisten zuzüglich Reisekosten und Spesen erbracht. 11.10 ist Gegenstand unserer Leistung die Lieferung von fremder Software, ist der Kunde verpflichtet, sich über die Lizenzbestimmungen des Herstellers zu informieren und diese zu beachten. 11.11 Dokumentationen, insbesondere von Fremdanbietern, werden in der Weise ausgeliefert, wie sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Das kann auch eine Auslieferung in einer Fremdsprache bedeuten. Wir sind nicht verpflichtet, Dokumentationen über Programme von Fremdherstellern in die deutsche Sprache zu übersetzen.

  • Muster-Widerrufsformular (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

  • Rückstau Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.

  • Urlaub In der Vertragsniederschrift ist der dem Auszubildenden zustehende Urlaub fü r jedes Kalenderjahr (nicht Ausbildungsjahr) richtig einzutragen. Nach Ablauf einer Wartezeit von sechs Monaten (§ 4 BUrlG) darf gemä ß §§ 19 JArbSchG, 3 Abs. 2, 5 BUrlG der gesetzliche Mindesturlaub fü r das ganze Jahr nicht unterschritten werden. Wird der Auszubildende im Kalenderjahr weniger als sechs Monate beschä ftigt, so ist fü r jeden vollen Beschä ftigungsmonat mindestens ein Zwö lftel des gesetzlichen, tariflichen oder des vereinbarten Jahresurlaubs zu gewä hren. Der gesetzliche Mindesturlaub ist nach Alter gestaffelt. Er wird nach Werktagen (nicht Arbeitstagen) berechnet, also nach Kalendertagen, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Dem Jugendlichen ist fü r jeden Tag, an dem er die Berufsschule wä hrend der Urlaubszeit besucht, ein Urlaubstag zu gewä hren. Die gesetzliche Regelung macht bei nicht ganzjä hriger Beschä ftigung, wie sie fast stets fü r das Jahr des Vertragsbeginns und das Jahr des Vertragsendes vereinbart wird, zur Ermittlung des gesetzlichen Mindesturlaubs zum Teil umstä ndliche Berechnun- gen erforderlich. Der Mindesturlaub der Jugendlichen wird daher hier gestaffelt nach Alter, Einstellungstermin (Urlaub für das 1. Kalenderjahr – siehe Spalte 1) und Termin des Vertragsendes (Urlaub fü r das letzte Kalenderjahr – siehe letzte Spalte) in einer Tabelle angegeben. Die Tabelle enthä lt fü r Jugendliche den gesetzlichen Mindesturlaub gemä ß § 19 JArbSchG und fü r Erwachsene den Mindest- urlaub gemä ß § 3 BUrlG. Die Tabelle ist bezogen auf den Anfang des Ausbildungsverhä ltnisses von links nach rechts und bezogen auf das Ende von rechts nach links zu lesen. Datum des Vertragsbeginns (1. Kalenderjahr) JArbSchG, BUrlG – Mindesturlaub in Werktagen bei Lebensalter am 1. 1. des jeweiligen Kalenderjahres von Datum des Vertragsendes (letztes Kalenderjahr) unter 16 Jahren unter 17 Jahren unter 18 Jahren 18 und mehr Jahren Voller Jahresurlaub 1. 1. – 30. 6. 30 27 25 24 1. 7. – 31. 12. Halber Jahresurlaub

  • Elektronische Kommunikation Durch die Nutzung dieser Website oder die Kommunikation mit uns auf elektronischem Wege erklärst du dich damit einverstanden und erkennst an, dass wir auf unserer Website elektronisch mit dir kommunizieren oder dir eine E-Mail senden können, und stimmst zu, dass alle Vereinbarungen, Mitteilungen, Offenlegungen und sonstigen Mitteilungen, die wir dir elektronisch zusenden, alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Beinhaltet zudem, aber nicht auf die Anforderung beschränkt, dass solche Mitteilungen schriftlich erfolgen sollten.

  • Präambel Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme (im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nannt) nach § 137f SGB V, die auf der RSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werden. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfüllt.

  • Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.

  • Widerrufsformular Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.