Schiedsgerichtsbarkeit. 1. Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine von einem anderen Mitgliedstaat angewandte Massnahme das Übereinkommen verletze, und wurde die Streitigkeit nicht innerhalb von 45 Tagen nach Abschluss der Konsultationen gemäss Artikel 47 beigelegt, so kann die Streitigkeit von einem oder mehreren Vertragsstaaten, welche an ihr beteiligt sind, durch schriftliche Notifikation an die fehlbare Partei zum Ge- genstand eines Schiedsgerichtsverfahrens gemacht werden. Eine Kopie dieser Noti- fikation wird allen Mitgliedstaaten zugestellt, damit diese entscheiden können, ob die Angelegenheit ihre Interessen erheblich berühre. Wird die Unterbreitung von Streitigkeiten über die gleiche Frage mit demselben Vertragsstaat von mehr als einem Mitgliedstaat beantragt, so entscheidet, sofern dies machbar ist, ein einziges Schiedsgericht über alle Streitigkeiten. 2. Einem an der Streitsache unbeteiligten Mitgliedstaat ist es durch Zustellung einer schriftlichen Notifikation an die streitenden Mitgliedstaaten gestattet, dem Schieds- gericht schriftliche Eingaben zu unterbreiten, schriftliche Eingaben der an der Streit- sache beteiligten Mitgliedstaaten zu erhalten, allen Verhandlungen beizuwohnen und mündliche Eingaben zu machen. 3. Der Schiedsspruch ist endgültig und für die an der Streitsache beteiligten Mit- gliedstaatsparteien verbindlich. Diese leben dem Schiedsspruch unverzüglich nach. 4. Die Bestimmungen des Anhang T regeln die Errichtung und das Funktionieren des Schiedsgerichts sowie die Implementierung der Schiedssprüche.
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Samples: Übereinkommen Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation (Efta), Übereinkommen Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation (Efta), Übereinkommen Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation (Efta)
Schiedsgerichtsbarkeit. 1. Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine von einem anderen Mitgliedstaat angewandte Massnahme das Übereinkommen verletze, und wurde die Streitigkeit nicht innerhalb von 45 Tagen nach Abschluss der Konsultationen gemäss Artikel 47 beigelegt, so kann die Streitigkeit von einem einer oder mehreren Vertragsstaaten, welche an ihr beteiligt sind, durch schriftliche Notifikation an die fehlbare Partei zum Ge- genstand eines Schiedsgerichtsverfahrens gemacht werden. Eine Kopie dieser Noti- fikation wird allen Mitgliedstaaten zugestellt, damit diese entscheiden können, ob die Angelegenheit ihre Interessen erheblich berühre. Wird die Unterbreitung von Streitigkeiten über die gleiche Frage mit demselben Vertragsstaat von mehr als einem ei- nem Mitgliedstaat beantragt, so entscheidet, sofern dies machbar ist, ein einziges Schiedsgericht über alle Streitigkeiten.
2. Einem an der Streitsache unbeteiligten Mitgliedstaat ist es durch Zustellung einer schriftlichen Notifikation an die streitenden Mitgliedstaaten gestattet, dem Schieds- gericht schriftliche Eingaben zu unterbreiten, schriftliche Eingaben der an der Streit- sache beteiligten Mitgliedstaaten zu erhalten, allen Verhandlungen beizuwohnen und mündliche Eingaben zu machen.
3. Der Schiedsspruch ist endgültig und für die an der Streitsache beteiligten Mit- gliedstaatsparteien verbindlich. Diese leben dem Schiedsspruch unverzüglich nach.
4. Die Bestimmungen des Anhang T regeln die Errichtung und das Funktionieren des Schiedsgerichts sowie die Implementierung Umsetzung der Schiedssprüche.
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Samples: Abkommen Zur Änderung Des Übereinkommens Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation
Schiedsgerichtsbarkeit. 1. Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine von einem anderen Mitgliedstaat angewandte Massnahme das Übereinkommen verletze, und wurde die Streitigkeit nicht innerhalb von 45 Tagen nach Abschluss der Konsultationen gemäss Artikel 47 31ter beigelegt, so kann die Streitigkeit von einem oder mehreren Vertragsstaaten, welche an ihr beteiligt sind, durch schriftliche Notifikation an die fehlbare Partei zum Ge- genstand Gegenstand eines Schiedsgerichtsverfahrens gemacht werden. Eine Kopie dieser Noti- fikation die- ser Notifikation wird allen Mitgliedstaaten zugestellt, damit diese entscheiden könnenkön- nen, ob die Angelegenheit ihre Interessen erheblich berühre. Wird die Unterbreitung von Streitigkeiten über die gleiche Frage mit demselben Vertragsstaat von mehr als einem Mitgliedstaat beantragt, so entscheidet, sofern dies machbar ist, ein einziges Schiedsgericht über alle Streitigkeiten.
2. Einem an der Streitsache unbeteiligten Mitgliedstaat ist es durch Zustellung einer schriftlichen Notifikation an die streitenden Mitgliedstaaten gestattet, dem Schieds- gericht schriftliche Eingaben zu unterbreiten, schriftliche Eingaben der an der Streit- sache beteiligten Mitgliedstaaten zu erhalten, allen Verhandlungen beizuwohnen und mündliche Eingaben zu machen.
3. Der Schiedsspruch ist endgültig und für die an der Streitsache beteiligten Mit- gliedstaatsparteien verbindlich. Diese leben dem Schiedsspruch unverzüglich nach.
4. Die Bestimmungen des Anhang T X regeln die Errichtung und das Funktionieren des Schiedsgerichts sowie die Implementierung der Schiedssprüche.»
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Samples: Abkommen Zur Änderung Des Übereinkommens Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation