Common use of Schiedsort Clause in Contracts

Schiedsort. Jedes Schiedsverfahren gemäß diesem Teil wird auf Verlangen einer Streitpartei in einem Staat abgehalten, der Mitglied des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, unterzeichnet in New York am 10. Juni 1958 („New Yorker Übereinkommen“) ist. Die gemäß diesem Teil dem Schiedsverfahren unterworfenen Ansprüche werden als aus Handelsbeziehungen oder Transaktionen im Sinne von Artikel 1 des New Yorker Übereinkommens entstanden erachtet.

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Schiedsort. Jedes Schiedsverfahren gemäß diesem Teil wird auf Verlangen einer Streitpartei in einem Staat abgehaltenStaat, der Mitglied des am 10. Juni 1958 in New York unterzeichneten Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, unterzeichnet in New York am 10. Juni 1958 Schiedssprüche („New Yorker ÜbereinkommenKonvention“) ist, abgehalten. Die gemäß diesem Teil dem Schiedsverfahren unterworfenen Ansprüche werden als aus Handelsbeziehungen oder Transaktionen im Sinne von Artikel 1 des der New Yorker Übereinkommens Konvention entstanden erachtet.

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Schiedsort. Jedes Schiedsverfahren gemäß diesem Teil des Abkommens wird auf Verlangen einer Streitpartei in einem Staat abgehaltenStaat, der Mitglied des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, unterzeichnet angenommen in New York am 10. Juni 1958 (New Yorker Übereinkommen“Konvention) ist, abgehalten. Die gemäß diesem Teil dem Schiedsverfahren unterworfenen Ansprüche werden als aus Handelsbeziehungen oder Transaktionen -transaktionen im Sinne von Artikel 1 des der New Yorker Übereinkommens Konvention entstanden erachtet.

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Schiedsort. Jedes Schiedsverfahren gemäß diesem Teil wird auf Verlangen einer Streitpartei in einem Staat abgehaltenStaat, der Mitglied des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, unterzeichnet angenommen in New York am 10. Juni 1958 (New Yorker Übereinkommen“Konvention) ist, abgehalten. Die gemäß diesem Teil dem Schiedsverfahren unterworfenen Ansprüche werden als aus Handelsbeziehungen oder Transaktionen im Sinne von Artikel 1 des der New Yorker Übereinkommens Konvention entstanden erachtet.

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Schiedsort. Jedes Schiedsverfahren gemäß diesem Teil wird auf Verlangen einer Streitpartei in einem Staat abgehaltenStaat, der Mitglied des Übereinkommens dem Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, unterzeichnet in New York am 10. Juni 1958 („New Yorker ÜbereinkommenKonvention“) beigetreten ist, abgehalten. Die gemäß diesem Teil dem Schiedsverfahren unterworfenen Ansprüche werden als aus Handelsbeziehungen oder Transaktionen im Sinne von Artikel 1 des der New Yorker Übereinkommens Konvention entstanden erachtet.

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