Schlussvorschriften. 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse 11 § 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 11 Anlage (zu § 3 Absatz 1) 12 Xxxxxxxxxxxxxx 00 wbv Media GmbH & Co. KG Xxxxxxxx 00 00 00 · 00000 Xxxxxxxxx Telefon 05 21 / 0 00 00-00 · Fax 05 21 / 0 00 00-00 E-Mail xxxxxxx@xxx.xx Website xxx.xx/xxxxxxxxx Aufgrund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Dauer der Berufsausbildung Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (An- lage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufs- ausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähig- keit schließt insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein. (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind als Teil des Ausbildungsberufsbildes ge- bündelt. (2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig- keiten sind: 1. Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeitsaufgaben in Abstimmung mit den kun- denspezifischen Geschäfts- und Leistungsprozessen, 2. Informieren und Beraten von Xxxxxx und Xxxxxxxxx, 3. Beurteilen marktgängiger IT-Systeme und kundenspezifischer Lösungen, 4. Entwickeln, Erstellen und Betreuen von IT-Lösungen, 5. Durchführen und Dokumentieren von qualitätssichernden Maßnahmen, 6. Umsetzen, Integrieren und Prüfen von Maßnahmen zur IT-Sicherheit und zum Daten- schutz, 7. Erbringen der Leistungen und Auftragsabschluss, 8. Analysieren von Anforderungen an IT-Systeme, 9. Entwickeln und Umsetzen von Beratungsstrategien, 10. Entwickeln von Konzepten für IT-Lösungen und Koordinieren von deren Umsetzung, 11. Erstellen von Angeboten und Abschließen von Verträgen, 12. Anwenden von Instrumenten aus dem Absatzmarketing und aus dem Vertrieb, 13. Anwenden von Instrumenten der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle sowie 14. Beschaffen von Hard- und Software sowie von Dienstleistungen. (3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz und 5. vernetztes Zusammenarbeiten unter Nutzung digitaler Medien. (4) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln: 1. technischer IT-Service, 2. IT-System-Betreuung, 3. Vertrieb im Geschäftskunden- und im Privatkundenbereich, 4. Marketing und 5. Produkt- und Programmentwicklung. Der Ausbildungsbetrieb legt fest, in welchem Einsatzgebiet die Vermittlung erfolgt. Der Ausbildungsbetrieb darf mit Zustimmung der zuständigen Stelle jedoch auch ein anderes Einsatzgebiet festlegen, wenn in diesem Einsatzgebiet die gleichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden. (5) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in Absatz 2 Nummer 1 bis 7 genannten Berufsbildpositionen sind im Bereich der IT-Berufe berufsübergreifend und werden in gleicher Weise auch in den folgenden Berufsausbildungen vermittelt: 1. in der Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin nach der Fachinformatikerausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 250), 2. in der Berufsausbildung zum IT-System-Elektroniker und zur IT-System-Elektronikerin nach der IT-System-Elektroniker-Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl.I S. 268) und 3. in der Berufsausbildung zum Kaufmann für Digitalisierungsmanagement und zur Kauf- frau für Digitalisierungsmanagement nach der Digitalisierungsmanagement-Kaufleute- Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 290). Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Aus- bildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbil- dungsplan zu erstellen.
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Samples: Verordnung Über Die Berufsausbildung Zum Kaufmann Für It System Management Und Zur Kauffrau Für It System Management, Verordnung Über Die Berufsausbildung Zum Kaufmann Für It System Management Und Zur Kauffrau Für It System Management
Schlussvorschriften. 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse 11 25 Zuständigkeit § 18 Inkrafttreten26 In-Kraft-Treten, Außerkrafttreten 11 Anlage (zu § 3 Absatz 1) 12 Xxxxxxxxxxxxxx 00 wbv Media GmbH & Co. KG Xxxxxxxx 00 00 00 · 00000 Xxxxxxxxx Telefon 05 21 / 0 00 00Berichtspflicht Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-00 · Fax 05 21 / 0 00 00Westfalen Xxxx-00 E-Mail xxxxxxx@xxx.xx Website xxx.xx/xxxxxxxxx Aufgrund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft Xxxxx X a u m a n n
A. Theoretischer und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Dauer der Berufsausbildung Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (An- lage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufs- ausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die praktischer Unterricht in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähig- keit schließt insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:Altenpflegehilfe
1. berufsprofilgebende FertigkeitenAufgaben und Konzepte in der Altenpflege 503
1.1 Theoretische Grundlagen in das altenpflegerische Handeln einbeziehen
1.1.1 Gerontologische, Kenntnisse soziologische und Fähigkeiten sowiesozialmedizinische Grundlagen des altenpflegerischen Han- deln: 20 Alter (6 h), Biografie (10 h), Gesundheit u. Krankheit (2 h), Pflegebedürftigkeit (2 h)
2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten1.1.2 Pflegewissenschaftliche Grundlagen in das altenpflegerische Handeln einbeziehen: 10 Vorstellung von Pflegemodellen und Pflegeperspektiven
1.2 Pflege alter Menschen in stabilen Pflegesituationen durchführen und dokumentieren
1.2.1 Phänomene1 als Grundlage des Pflegeprozesses wahrnehmen und beobachten: 14 Bedeutung des Pflegeprozesses und Verstehen
1.2.2 Pflegerische Handlungen dokumentieren: 36 Leistungserfassung, Kenntnisse Pflegebericht und Fähigkeiten. Die Fertigkeitenpraktisches Einüben (15 h) berufsbezogenes Schreiben (15 h) und Rechnen (6 h)
1.3 Alte Menschen in stabilen Pflegesituationen unter Aufsicht situationsbezogen pflegen
1.3.1 Alte Menschen in ihrer Selbstständigkeit und Selbstpflege unterstützen (Grundlagen und bezogen auf folgende Teillernfelder): 80 Selbständigkeit in Vordergrund stellen, Kenntnisse Bewegung als Basis der Selbständigkeit und Fähigkeiten sind als Teil des Ausbildungsberufsbildes ge- bündelt.
Selbstpflegemöglichkeiten (215 h) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden FertigkeitenKörperpflege, Kenntnisse Mobilisation/Bewegung, Ernährung, Flüssigkeitsbilanzierung und Fähig- keiten sind:
1. Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeitsaufgaben in Abstimmung mit den kun- denspezifischen Geschäfts- und Leistungsprozessen,
2. Informieren und Beraten von Xxxxxx und Xxxxxxxxx,
3. Beurteilen marktgängiger IT-Systeme und kundenspezifischer Lösungen,
4. Entwickeln, Erstellen und Betreuen von IT-Lösungen,
5. Durchführen und Dokumentieren von qualitätssichernden Maßnahmen,
6. Umsetzen, Integrieren und Prüfen von Maßnahmen zur IT-Sicherheit und zum Daten- schutz,
7. Erbringen der Leistungen und Auftragsabschluss,
8. Analysieren von Anforderungen an IT-Systeme,
9. Entwickeln und Umsetzen von Beratungsstrategien,
10. Entwickeln von Konzepten für IT-Lösungen und Koordinieren von deren Umsetzung,
11. Erstellen von Angeboten und Abschließen von Verträgen,
12. Anwenden von Instrumenten aus dem Absatzmarketing und aus dem Vertrieb,
13. Anwenden von Instrumenten der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle sowie
14. Beschaffen von Hard- und Software sowie von Dienstleistungen.
Ausscheidung unter ressourcenorientiertem Ansatz (340 h) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Umweltschutz und
5. vernetztes Zusammenarbeiten unter Nutzung digitaler Medien.
Prophylaxen (420 h) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:
1. technischer IT-Service,
2. IT-System-Betreuung,
3. Vertrieb Sexualität im Geschäftskunden- Alter (5 h)
1.3.2 Alte Menschen mit eingeschränkten Funktonen der Sinnesorgane pflegen - Erkennen von Wahrnehmungs- und Kommunikationsveränderungen, die beim alten Menschen mit Funktionseinschränkungen eines oder mehrerer Sinnesorgane einhergehen, Verlust einer Sinneswahrnehmung: 20 Sehbehinderung: altersbedingte Veränderungen, Blinde, hochgradig Sehbehinderte, Sehen + Gleichgewicht, „Verhaltensregeln“ (Umgang mit Betroffenen), Hilfsmittel: Umgang und Pflege (5 h) Hörbeeinträchtigung: altersbedingte Veränderungen, Taubheit, Schwerhörigkeit und Gefahren (z.B. Orientierungsprobleme, Isolation), „Verhaltensregeln“ (Umgang mit Betroffenen), Hilfsmittel: Umgang und Pflege (5 h) Beeinträchtigung des Geschmacks- und Geruchssinns: Bedeutung des individuellen Geruchs- und Geschmackssinns / -empfindens (im Privatkundenbereich,Hinblick auf Nahrungsangebot, Düften etc.) (5 h) Bedeutung des Tastsinns bei besonderen Pflegesituationen (z.B. Blinde, dementiell Erkrankte, Bettlägerige) (5 h)
4. Marketing und
5. Produkt- 1 Phänomene: Pflegebild und Programmentwicklung. Der Ausbildungsbetrieb legt fest, in welchem Einsatzgebiet die Vermittlung erfolgt. Der Ausbildungsbetrieb darf mit Zustimmung der zuständigen Stelle jedoch auch ein anderes Einsatzgebiet festlegen, wenn in diesem Einsatzgebiet die gleichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden.
(5) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in Absatz 2 Nummer 1 bis 7 genannten Berufsbildpositionen sind Veränderung des Pflegebildes im Bereich der IT-Berufe berufsübergreifend und werden Pflegeverlauf (Pflegebild = Auswirkungen einer Erkrankung auf den Betrof- fenen, auf die Pflege reagiert / reagieren sollte)
1.3.3 Alte Menschen in gleicher Weise auch stabilen Pflegesituationen mit akuten somatischen, nicht infektiösen Er- krankungen pflegen: 20 Erste Hilfe Maßnahmen (16 h) Verhalten / Handeln in den folgenden Berufsausbildungen vermittelt:
1. Notfallsituation: Übergang einer stabilen in der Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin nach der Fachinformatikerausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 eine akute Situation (BGBl. I S. 2504 h),
2. in der Berufsausbildung zum IT-System-Elektroniker und zur IT-System-Elektronikerin nach der IT-System-Elektroniker-Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl.I S. 268) und
3. in der Berufsausbildung zum Kaufmann für Digitalisierungsmanagement und zur Kauf- frau für Digitalisierungsmanagement nach der Digitalisierungsmanagement-Kaufleute- Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 290). Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Aus- bildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbil- dungsplan zu erstellen.
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Samples: Anlagen
Schlussvorschriften. 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse 11 § 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 11 Anlage (zu § 3 Absatz 1) 12 Xxxxxxxxxxxxxx 00 wbv Media GmbH & Co. KG Xxxxxxxx 00 00 00 · 00000 Xxxxxxxxx Telefon 05 21 / 0 00 00-00 · Fax 05 21 / 0 00 00-00 E-Mail xxxxxxx@xxx.xx Website xxx.xx/xxxxxxxxx Aufgrund des § 4 Absatz 1 des BerufsbildungsgesetzesIn den Kostenerstattungsverträgen werden Regelungen bezüglich der Planungskostenübernahme, der zuletzt Bodenordnung und den Umlegungausschuss, der Herstellung der Erschließungsanlagen, der Herstellung von Ausgleichsmaßnahmen, der Übernahme von Folgekosten (Hochwasserschutzmaßnahme), zu organisatorischen Leistungen von Geoteck im Zusammenhang mit Bodenordnung, Erschließung und Abrechnung der Anlagen und zur Vorfinanzierung durch Artikel 436 Nummer 1 die Grundstückseigentümer festgesetzt. Gemeinderat Xxxxxxxxxxxx informiert sich xxxxx das Rücktrittsrecht auf Seite 5 (X. Xxxxxx 4) des städtebaulichen Vertrages nur bis zum 1. Xxxx 2019 geht. Herr Xxxxxx hält diese Frist für angemessen. Sollten bis dahin nicht alle Kostenerstattungsverträge von den Grundstückseigentümern eingegangen sein, behält sich das Ing. Büro Geoteck vor, vom Vertrag zurückzutreten. Einen anderen Hintergrund habe diese Fristsetzung nicht. Herr Xxxxxx geht aber davon aus, dass bereits bis zur Sommerpause 2018 alle Kostenerstattungsverträge vorliegen. Bevor dies nicht der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden Fall ist, verordnet das Bundesministerium kann der Bebauungsplan nicht rechtskräftig werden oder die Umlegung Bestandskraft erhalten. Gemeinderat Xxxxxx informierte sich bezüglich des weiteren Zeitplans. Herr Xxxxxx informierte hierzu, dass der Bebauungsplan schon zwei Mal ausgelegt wurde und die Xxxxxx der öffentlichen Belange angehört wurden. Nun soll eine verkürzte dritte Offenlegung erfolgen, bevor der Satzungsbeschluss gefasst wird. Die Erschließungsplanung ist bereits fertig. Nachdem die artenschutzrechtlichen Maßnahmen umgesetzt wurden (Umsiedlung der Zauneidechsen), kann mit den Bauarbeiten begonnen werden. Er rechnet für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen die Erschließung ungefähr mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Dauer der Berufsausbildung Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (An- lage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiteneiner Bauzeit von einem 9 Monaten. Von der Organisation der Berufs- ausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werdenFrau Xx. Xxxxxx warf dazu ein, dass die Auszubildenden Umsiedlung der Eidechsen an deren Aktivitätszeiten gebunden ist und sich alles um ein Jahr verzögert, sollte eine Umsiedlung in diesem Jahr nicht möglich sein. Gemeinderat Prell fragte nach ob der Bauzwang von 8 Jahren nur für die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangenPersonen gilt, die ein Grundstück einwerfen. Dies wurde bejaht. Die berufliche Handlungsfähig- keit schließt insbesondere selbstständiges PlanenFlurstücke, Durchführen und Kontrollieren ein.
(1) Die Berufsausbildung gliedert die die Gemeinde veräußert, können mit einer kürzeren Frist versehen werden, wie das auch in anderen Baugebieten der Fall war. Weiterhin informierte sich in:
1Xxxx Xxxxx, ob der Kostenerstattungsvertrag notariell beurkundet werden muss. berufsprofilgebende FertigkeitenAuch dies würde verneint. Erst wenn eine nachträgliche Änderung des Vertrages erreicht werden soll, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2muss dies vom Notar beglaubigt werden. integrativ zu vermittelnde FertigkeitenDer rechtskräftige Beschluss ersetzt die notarielle Beurkundung. Folglich stellte Xxxx Xxxxx fest, Kenntnisse und Fähigkeitendass nicht nur die Grunderwerbsteuer mit diesem Verfahren gespart wird sondern auch die Kosten für Notarverträge. Die FertigkeitenGemeinderat Langguth hält es für wichtig, Kenntnisse und Fähigkeiten sind als Teil dass die Eidechsen zeitnah umgesetzt werden, nachdem dies eigentlich schon 2017 geplant war. Weiterhin wurde darüber beraten was geschieht, wenn eine Partei den Kostenerstattungsvertrag nicht unterzeichnet. Falls diese Person am Rand des Ausbildungsberufsbildes ge- bündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden FertigkeitenBebauungsplanfeldes liegt, Kenntnisse und Fähig- keiten sind:
1kann sie eventuell ausgeschlossen werden. Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeitsaufgaben in Abstimmung mit den kun- denspezifischen Geschäfts- und Leistungsprozessen,
2. Informieren und Beraten von Xxxxxx und Xxxxxxxxx,
3. Beurteilen marktgängiger IT-Systeme und kundenspezifischer Lösungen,
4. Entwickeln, Erstellen und Betreuen von IT-Lösungen,
5. Durchführen und Dokumentieren von qualitätssichernden Maßnahmen,
6. Umsetzen, Integrieren und Prüfen von Maßnahmen zur IT-Sicherheit und zum Daten- schutz,
7. Erbringen der Leistungen und Auftragsabschluss,
8. Analysieren von Anforderungen an IT-Systeme,
9. Entwickeln und Umsetzen von Beratungsstrategien,
10. Entwickeln von Konzepten für IT-Lösungen und Koordinieren von deren Umsetzung,
11. Erstellen von Angeboten und Abschließen von Verträgen,
12. Anwenden von Instrumenten aus dem Absatzmarketing und aus dem Vertrieb,
13. Anwenden von Instrumenten der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle sowie
14. Beschaffen von Hard- und Software sowie von Dienstleistungen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Umweltschutz und
5. vernetztes Zusammenarbeiten unter Nutzung digitaler Medien.
(4) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:
1. technischer IT-Service,
2. IT-System-Betreuung,
3. Vertrieb Falls das Grundstück allerdings mitten im Geschäftskunden- und im Privatkundenbereich,
4Gebiet liegt, ist dies problematisch. Marketing und
5. Produkt- und ProgrammentwicklungAuf jeden Fall wäre dann eine Änderung des Bebauungsplans notwendig. Der Ausbildungsbetrieb legt fest, in welchem Einsatzgebiet die Vermittlung erfolgt. Gemeinderat fasste folgenden einstimmigen Beschluss: Der Ausbildungsbetrieb darf mit Zustimmung der zuständigen Stelle jedoch auch ein anderes Einsatzgebiet festlegen, wenn in diesem Einsatzgebiet die gleichen Fertigkeiten, Kenntnisse Gemeinderat stimmt dem Erschließungsvertrag sowie dem Vertragsentwurf des Kostenerstattungsvertrags zwischen Erschließungsträger und Fähigkeiten vermittelt werdenGrundstückseigentümern vollinhaltlich zu.
(5) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in Absatz 2 Nummer 1 bis 7 genannten Berufsbildpositionen sind im Bereich der IT-Berufe berufsübergreifend und werden in gleicher Weise auch in den folgenden Berufsausbildungen vermittelt:
1. in der Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin nach der Fachinformatikerausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 250),
2. in der Berufsausbildung zum IT-System-Elektroniker und zur IT-System-Elektronikerin nach der IT-System-Elektroniker-Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl.I S. 268) und
3. in der Berufsausbildung zum Kaufmann für Digitalisierungsmanagement und zur Kauf- frau für Digitalisierungsmanagement nach der Digitalisierungsmanagement-Kaufleute- Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 290). Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Aus- bildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbil- dungsplan zu erstellen.
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Samples: Erschließungsvertrag
Schlussvorschriften. 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse 11 § 18 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 11 Anlage (zu § 3 Absatz 1) 12 Xxxxxxxxxxxxxx 00 wbv Media GmbH & Co. KG Xxxxxxxx 00 00 00 · 00000 Xxxxxxxxx Telefon 05 21 / 0 00 00-00 · Fax 05 21 / 0 00 00-00 E-Mail xxxxxxx@xxx.xx Website xxx.xx/xxxxxxxxx Aufgrund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Dauer der Berufsausbildung Gegenstand der Berufsausbildung und AusbildungsrahmenplanLaufzeit
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (An- lage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenDieser Tarifvertrag tritt am 1. Von der Organisation der Berufs- ausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die Oktober 2019 in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordernKraft.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten1Dieser Tarifvertrag einschließlich Anlagen kann von jeder Tarifvertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt wer- den, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangenerstmals jedoch zum 31. Die berufliche Handlungsfähig- keit schließt insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einDezember 2025. 2Der Tarifvertrag wirkt nach. Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten.
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowieBeschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten.
2. integrativ Beschäftigte, deren Tätigkeit mindestens zu vermittelnde Fertigkeiten, einem Viertel gründliche Fachkenntnisse er- fordert. (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse und Fähigkeitenvon Rechtsvorschriften oder nä- heres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind als Teil des Ausbildungsberufsbildes ge- bündeltAufgabenkreises.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig- keiten sind:)
1. PlanenBeschäftigte im Büro-, Vorbereiten Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Durchführen von Arbeitsaufgaben in Abstimmung im Außendienst mit den kun- denspezifischen Geschäfts- abge- schlossener Berufsausbildung und Leistungsprozessen,entsprechender Tätigkeit.
2. Informieren Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Beraten im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Xxxxxx und Xxxxxxxxx,Rechtsvorschriften oder nä- heres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.)
3. Beurteilen marktgängiger IT-Systeme und kundenspezifischer Lösungen,
4. EntwickelnBeschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten mit abgeschlossener Be- rufsausbildung, Erstellen und Betreuen von IT-Lösungen,
5. Durchführen und Dokumentieren von qualitätssichernden Maßnahmen,
6. Umsetzen, Integrieren und Prüfen von Maßnahmen zur IT-Sicherheit und zum Daten- schutz,
7. Erbringen der Leistungen und Auftragsabschluss,
8. Analysieren von Anforderungen an IT-Systeme,
9. Entwickeln und Umsetzen von Beratungsstrategien,
10. Entwickeln von Konzepten für IT-Lösungen und Koordinieren von deren Umsetzung,
11. Erstellen von Angeboten und Abschließen von Verträgen,
12. Anwenden von Instrumenten aus dem Absatzmarketing und aus dem Vertrieb,
13. Anwenden von Instrumenten der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle sowie
14. Beschaffen von Hard- und Software sowie von Dienstleistungendie in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. Berufsbildung Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, sowie Arbeits- Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, deren Tä- tigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert. (1Die gründlichen und Tarifrecht,vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet des Betriebes, in dem die/der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. 2Der Aufgaben- kreis der/des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)
2. Aufbau Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 3, die hochwertige Arbeiten verrichten. (Hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die an das Überlegungsvermögen und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei das fachliche Geschick der Arbeit,
4. Umweltschutz und
5. vernetztes Zusammenarbeiten unter Nutzung digitaler MedienBeschäftigten Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausge- hen, das von solchen Beschäftigten üblicherweise verlangt werden kann.
(4) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:)
1. technischer IT-Service,Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünf- tel selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entspre- chendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)
2. IT-System-Betreuung,
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 3, die besonders hochwertige Arbeiten ver- richten. Vertrieb im Geschäftskunden- (Besonders hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die neben vielseitigem hochwertigem fachlichen Können besondere Umsicht und im Privatkundenbereich,
4Zuverlässigkeit erfordern.) Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert. Marketing und
5(Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechen- des selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfor- dert. Produkt- und Programmentwicklung. Der Ausbildungsbetrieb legt fest, in welchem Einsatzgebiet die Vermittlung erfolgt. Der Ausbildungsbetrieb darf mit Zustimmung der zuständigen Stelle jedoch auch (Selbstständige Leistungen erfordern ein anderes Einsatzgebiet festlegen, wenn in diesem Einsatzgebiet die gleichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werdenden vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechen- des selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.
(5) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in Absatz 2 Nummer 1 bis 7 genannten Berufsbildpositionen sind im Bereich der IT-Berufe berufsübergreifend und werden in gleicher Weise auch in den folgenden Berufsausbildungen vermittelt:)
1. in der Berufsausbildung zum Fachinformatiker Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und zur Fachinformatikerin nach der Fachinformatikerausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 250),
2. in der Berufsausbildung zum IT-System-Elektroniker und zur IT-System-Elektronikerin nach der IT-System-Elektroniker-Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBlentsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, denen aufgrund ihrer Eignung entsprechende Tätigkeiten übertra- gen wurden.I S. 268) und
3. in der Berufsausbildung zum Kaufmann für Digitalisierungsmanagement und zur Kauf- frau für Digitalisierungsmanagement nach der Digitalisierungsmanagement-Kaufleute- Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 290). Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Aus- bildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbil- dungsplan zu erstellen.
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Samples: Tarifvertrag
Schlussvorschriften. 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse 11 § 18 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 11 Anlage (zu § 3 Absatz 1) 12 Xxxxxxxxxxxxxx 00 wbv Media GmbH & Co. KG Xxxxxxxx 00 00 00 · 00000 Xxxxxxxxx Telefon 05 21 / 0 00 00-00 · Fax 05 21 / 0 00 00-00 E-Mail xxxxxxx@xxx.xx Website xxx.xx/xxxxxxxxx Aufgrund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Dauer der Berufsausbildung Gegenstand der Berufsausbildung und AusbildungsrahmenplanLaufzeit
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (An- lage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenDieser Tarifvertrag tritt am 1. Von der Organisation der Berufs- ausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die August 2015 in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordernKraft.
(2) Die Dieser Tarifvertrag kann ohne Nachwirkung mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2018. Berlin, den 28. Xxxx 2015 Xxxxx Xxxx Xxxxxxx Vorsitzender Fachvorstand Tarifpolitik
(1) Für das Verhältnis der Abschnitte zueinander gelten die Regelungen der Absätze 2 bis 8.
(2) Für Lehrkräfte in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehr- amtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlosse- nem Referendariat oder Vorbereitungsdienst gelten nur die Abschnitte 1 und 2.
(3) Für Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrern im Ausbildungsrahmenplan genannten FertigkeitenSinne der Vorbemerkun- gen zu Abschnitt 3 gelten nur die Abschnitte 1 und 3.
(4) Für Lehrkräfte, Kenntnisse die herkunftssprachlichen Ergänzungsunterricht erteilen, gilt nur Abschnitt 4 Unterabschnitt 1.
(5) Für pädagogische und Fähigkeiten sollen so vermittelt werdenheilpädagogische Unterrichtshilfen und sonderpä- dagogische Fachkräfte, dass die Auszubildenden nach landesrechtlichen Vorschriften Lehrkräfte sind oder nach landesrechtlichen Vorschriften Lehrkräften gleichgestellt sind, gelten nur Abschnitt 1 und Abschnitt 4 Unterabschnitt 2.
(6) Für Lehrkräfte in Schulkindergärten oder in Vorschulklassen für schulpflich- tige Kinder gilt nur Abschnitt 4 Unterabschnitt 3.
(7) Für Lehrkräfte mit einer Ausbildung als Lehrer, als Freundschaftspionierlei- ter oder als Erzieher jeweils nach dem Recht der ehemaligen DDR in der Tä- tigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wis- senschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst gelten nur die berufliche Handlungsfähigkeit Abschnitte 1 und 5.
(8) Für Lehrkräfte mit einer Ausbildung nach § dem Recht der ehemaligen DDR, die im Arbeitsverhältnis zum Freistaat Sachsen stehen, gilt Abschnitt 6, soweit diese dort aufgeführt sind.
2. 1Die Lehrkraft, die Tätigkeiten aus verschiedenen Abschnitten bzw. Unterab- schnitten nicht nur vorübergehend auszuüben hat, ist nach der Tätigkeit ein- gruppiert, die zeitlich mindestens zur Hälfte anfällt. 2Für die Feststellung, wel- che Tätigkeit mindestens zur Hälfte anfällt, ist von der für die jeweilige Tätig- keit geltenden Pflichtstundenzahl auszugehen.
3. Im Land Berlin gilt die Entgeltordnung Lehrkräfte nicht für Ballettpädagogen und Lehrkräfte für Artistik einschließlich der Leitungskräfte für die Bereiche Ballett und Artistik an der Staatlichen Ballettschule Berlin und Schule für Artis- tik sowie für amerikanische Lehrkräfte an der Xxxx-X.-Xxxxxxx-Schule.
1. Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzun- gen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind Vorbemerkungen
1. Dieser Abschnitt gilt für Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und päda- gogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenver- hältnis erfüllt sind.
2. 1Die Lehrkraft, die ihre Tätigkeit an verschiedenen Schulformen nicht nur vorübergehend auszuüben hat, ist nach der Tätigkeit eingruppiert, die zeitlich mindestens zur Hälfte anfällt. 2Für die Feststellung, welche Tätigkeit mindestens zur Hälfte anfällt, ist von der für die jeweilige Schulform geltenden Pflichtstundenzahl auszugehen. 3Die Sätze 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangenund 2 gelten entsprechend, wenn die Lehrkraft ihre Tätigkeit
a) in mehreren Schulzweigen oder
b) in mehreren Schul- bzw. Die berufliche Handlungsfähig- keit schließt insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einKlassenstufen auszuüben hat.
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1. berufsprofilgebende Fertigkeiten1Die Lehrkraft ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, Kenntnisse die nach Satz 3 der beim Ar- beitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie eingestuft wäre, wenn sie unter Zugrundelegung ihrer fachlichen und Fähigkeiten sowie
2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind als Teil des Ausbildungsberufsbildes ge- bündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig- keiten sind:
1. Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeitsaufgaben in Abstimmung mit den kun- denspezifischen Geschäfts- und Leistungsprozessen,
2. Informieren und Beraten von Xxxxxx und Xxxxxxxxx,
3. Beurteilen marktgängiger IT-Systeme und kundenspezifischer Lösungen,
4. Entwickeln, Erstellen und Betreuen von IT-Lösungen,
5. Durchführen und Dokumentieren von qualitätssichernden Maßnahmen,
6. Umsetzen, Integrieren und Prüfen von Maßnahmen zur IT-Sicherheit und zum Daten- schutz,
7. Erbringen der Leistungen und Auftragsabschluss,
8. Analysieren von Anforderungen an IT-Systeme,
9. Entwickeln und Umsetzen von Beratungsstrategien,
10. Entwickeln von Konzepten für IT-Lösungen und Koordinieren von deren Umsetzung,
11. Erstellen von Angeboten und Abschließen von Verträgen,
12. Anwenden von Instrumenten aus dem Absatzmarketing und aus dem Vertrieb,
13. Anwenden von Instrumenten der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle sowie
14. Beschaffen von Hard- und Software sowie von Dienstleistungen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Umweltschutz und
5. vernetztes Zusammenarbeiten unter Nutzung digitaler Medien.
(4) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:
1. technischer IT-Service,
2. IT-System-Betreuung,
3. Vertrieb pädagogischen Voraussetzun- gen im Geschäftskunden- und im Privatkundenbereich,
4Beamtenverhältnis stünde. Marketing und
52Sind in dem beim Arbeitgeber geltenden Besol- dungsgesetz Beförderungsämter in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Ein- gangsamt ausgebracht, erfolgt eine Höhergruppierung unter denselben Vorausset- zungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft. Produkt- und Programmentwicklung. Der Ausbildungsbetrieb legt fest, in welchem Einsatzgebiet die Vermittlung erfolgt. Der Ausbildungsbetrieb darf mit Zustimmung der zuständigen Stelle jedoch auch ein anderes Einsatzgebiet festlegen, wenn in diesem Einsatzgebiet die gleichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden.
(5) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in Absatz 2 Nummer 1 bis 7 genannten Berufsbildpositionen sind im Bereich der IT-Berufe berufsübergreifend und werden in gleicher Weise auch in den folgenden Berufsausbildungen vermittelt:
1. in der Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin nach der Fachinformatikerausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 250),
2. in der Berufsausbildung zum IT-System-Elektroniker und zur IT-System-Elektronikerin nach der IT-System-Elektroniker-Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl.I S. 268) und
3. in der Berufsausbildung zum Kaufmann für Digitalisierungsmanagement und zur Kauf- frau für Digitalisierungsmanagement nach der Digitalisierungsmanagement-Kaufleute- Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 290). Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Aus- bildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbil- dungsplan zu erstellen.3Es ent- spricht
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Samples: Tarifvertrag
Schlussvorschriften. 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse 11 § 18 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 11 Anlage (zu § 3 Absatz 1) 12 Xxxxxxxxxxxxxx 00 wbv Media GmbH & Co. KG Xxxxxxxx 00 00 00 · 00000 Xxxxxxxxx Telefon 05 21 / 0 00 00-00 · Fax 05 21 / 0 00 00-00 E-Mail xxxxxxx@xxx.xx Website xxx.xx/xxxxxxxxx Aufgrund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Dauer der Berufsausbildung Gegenstand der Berufsausbildung und AusbildungsrahmenplanLaufzeit
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (An- lage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenDieser Tarifvertrag tritt am 1. Von der Organisation der Berufs- ausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die August 2015 in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordernKraft.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt Dieser Tarifvertrag kann ohne Nachwirkung mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres gekündigt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangenfrühestens jedoch zum 31. Die berufliche Handlungsfähig- keit schließt insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einDezember 2018.
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind als Teil des Ausbildungsberufsbildes ge- bündeltFür das Verhältnis der Abschnitte zueinander gelten die Regelungen der Absätze 2 bis 8.
(2) Die Berufsbildpositionen Für Lehrkräfte in der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehr- amtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und Fähig- keiten sind:
1. Planen, Vorbereiten mit abgeschlosse- nem Referendariat oder Vorbereitungsdienst gelten nur die Abschnitte 1 und Durchführen von Arbeitsaufgaben in Abstimmung mit den kun- denspezifischen Geschäfts- und Leistungsprozessen,
2. Informieren und Beraten von Xxxxxx und Xxxxxxxxx,
3. Beurteilen marktgängiger IT-Systeme und kundenspezifischer Lösungen,
4. Entwickeln, Erstellen und Betreuen von IT-Lösungen,
5. Durchführen und Dokumentieren von qualitätssichernden Maßnahmen,
6. Umsetzen, Integrieren und Prüfen von Maßnahmen zur IT-Sicherheit und zum Daten- schutz,
7. Erbringen der Leistungen und Auftragsabschluss,
8. Analysieren von Anforderungen an IT-Systeme,
9. Entwickeln und Umsetzen von Beratungsstrategien,
10. Entwickeln von Konzepten für IT-Lösungen und Koordinieren von deren Umsetzung,
11. Erstellen von Angeboten und Abschließen von Verträgen,
12. Anwenden von Instrumenten aus dem Absatzmarketing und aus dem Vertrieb,
13. Anwenden von Instrumenten der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle sowie
14. Beschaffen von Hard- und Software sowie von Dienstleistungen.
(3) Die Berufsbildpositionen Für Lehrkräfte in der integrativ Tätigkeit von Fachlehrern im Sinne der Vorbemerkun- gen zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse Abschnitt 3 gelten nur die Abschnitte 1 und Fähigkeiten sind:
1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Umweltschutz und
5. vernetztes Zusammenarbeiten unter Nutzung digitaler Medien.
(4) Die FertigkeitenFür Lehrkräfte, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:
die herkunftssprachlichen Ergänzungsunterricht erteilen, gilt nur Abschnitt 4 Unterabschnitt 1. technischer IT-Service,
2. IT-System-Betreuung,
3. Vertrieb im Geschäftskunden- und im Privatkundenbereich,
4. Marketing und
5. Produkt- und Programmentwicklung. Der Ausbildungsbetrieb legt fest, in welchem Einsatzgebiet die Vermittlung erfolgt. Der Ausbildungsbetrieb darf mit Zustimmung der zuständigen Stelle jedoch auch ein anderes Einsatzgebiet festlegen, wenn in diesem Einsatzgebiet die gleichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden.
(5) Die FertigkeitenFür pädagogische und heilpädagogische Unterrichtshilfen und sonderpä- dagogische Fachkräfte, Kenntnisse die nach landesrechtlichen Vorschriften Lehrkräfte sind oder nach landesrechtlichen Vorschriften Lehrkräften gleichgestellt sind, gelten nur Abschnitt 1 und Fähigkeiten Abschnitt 4 Unterabschnitt 2.
(6) Für Lehrkräfte in Schulkindergärten oder in Vorschulklassen für schulpflich- tige Kinder gilt nur Abschnitt 4 Unterabschnitt 3.
(7) Für Lehrkräfte mit einer Ausbildung als Lehrer, als Freundschaftspionierlei- ter oder als Erzieher jeweils nach dem Recht der ehemaligen DDR in Absatz 2 Nummer der Tä- tigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wis- senschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst gelten nur die Abschnitte 1 bis 7 genannten Berufsbildpositionen sind und 5.
(8) Für Lehrkräfte mit einer Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR, die im Bereich Arbeitsverhältnis zum Freistaat Sachsen stehen, gilt Abschnitt 6, soweit diese dort aufgeführt sind.
2. 1Die Lehrkraft, die Tätigkeiten aus verschiedenen Abschnitten bzw. Unterab- schnitten nicht nur vorübergehend auszuüben hat, ist nach der ITTätigkeit ein- gruppiert, die zeitlich mindestens zur Hälfte anfällt. 2Für die Feststellung, wel- che Tätigkeit mindestens zur Hälfte anfällt, ist von der für die jeweilige Tätig- keit geltenden Pflichtstundenzahl auszugehen.
3. Im Land Berlin gilt die Entgeltordnung Lehrkräfte nicht für Ballettpädagogen und Lehrkräfte für Artistik einschließlich der Leitungskräfte für die Bereiche Ballett und Artistik an der Staatlichen Ballettschule Berlin und Schule für Artis- tik sowie für amerikanische Lehrkräfte an der Xxxx-Berufe berufsübergreifend und werden in gleicher Weise auch in den folgenden Berufsausbildungen vermittelt:X.-Xxxxxxx-Schule.
1. Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzun- gen für die Übernahme in der Berufsausbildung zum Fachinformatiker das Beamtenverhältnis erfüllt sind Vorbemerkungen
1. Dieser Abschnitt gilt für Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und zur Fachinformatikerin nach der Fachinformatikerausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 250),päda- gogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhält- nis erfüllt sind.
2. 1Die Lehrkraft, die ihre Tätigkeit an verschiedenen Schulformen nicht nur vorübergehend auszuüben hat, ist nach der Tätigkeit eingruppiert, die zeitlich mindestens zur Hälfte anfällt. 2Für die Feststellung, welche Tätigkeit mindestens zur Hälfte anfällt, ist von der für die jeweilige Schulform geltenden Pflichtstundenzahl auszugehen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Lehrkraft ihre Tätigkeit
a) in mehreren Schulzweigen oder
b) in mehreren Schul- bzw. Klassenstufen auszuüben hat.
(1) 1Die Lehrkraft ist in der Berufsausbildung zum IT-System-Elektroniker Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 3 der beim Ar- beitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie eingestuft wäre, wenn sie unter Zugrundelegung ihrer fachlichen und zur IT-System-Elektronikerin nach der IT-System-Elektroniker-Ausbildungsverordnung vom 28pädagogischen Voraussetzun- gen im Beamtenverhältnis stünde. Februar 2020 (BGBl.I S. 268) und
32Sind in dem beim Arbeitgeber geltenden Besol- dungsgesetz Beförderungsämter in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Ein- gangsamt ausgebracht, erfolgt eine Höhergruppierung unter denselben Vorausset- zungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft. in der Berufsausbildung zum Kaufmann für Digitalisierungsmanagement und zur Kauf- frau für Digitalisierungsmanagement nach der Digitalisierungsmanagement-Kaufleute- Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 290). Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Aus- bildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbil- dungsplan zu erstellen.3Es ent- spricht
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Samples: Änderungstarifvertrag
Schlussvorschriften. 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse 11 15 Schlichtung von Streitigkeiten § 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 11 Anlage (zu § 3 Absatz 1) 12 Xxxxxxxxxxxxxx 00 wbv Media GmbH & Co. KG Xxxxxxxx 00 00 00 · 00000 Xxxxxxxxx Telefon 05 21 / 0 00 00-00 · Fax 05 21 / 0 00 00-00 E-Mail xxxxxxx@xxx.xx Website xxx.xx/xxxxxxxxx Aufgrund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Dauer der Berufsausbildung Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan16 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Gegenstand Die öffentlichen Bekanntmachungen des Zweckverbands werden in entsprechender An- wendung der Berufsausbildung für die Sparkasse geltenden Veröffentlichungsbestimmungen veröffentlicht, soweit nicht die Aufsichtsbehörde zur Veröffentlichung zuständig ist.
(2) Soweit die Bekanntmachungen nicht von der Aufsichtsbehörde verfügt sind, sind mindestens sie vom Verbandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
(1) 1Abweichend von § 4 Abs. 1 besteht die Verbandsversammlung einschließlich des Ver- bandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter bis zum Ablauf seiner gegenwärtigen, im Jahr 2026 endenden, Amtszeit aus insgesamt 40 Verbandsräten. 2Es entsenden - der Xxxxxxxxx Xxxxxxxx 00 Xxxxxxxxxxxx - xxx Xxxxxxxxx Xxxxxxxxxxx 8 Verbandsräte - die Stadt Memmingen 7 Verbandsräte - die Stadt Lindau (Bodensee) 4 Verbandsräte - der Landkreis Lindau (Bodensee) 4 Verbandsräte - die Stadt Schwabmünchen 3 Verbandsräte - die Stadt Mindelheim 1 Verbandsrat.
(2) 1Abweichend von § 8 Abs. 2 Buchstabe b) sind für die im Ausbildungsrahmenplan (An- lage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse Jahr 2026 beginnende und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufs- ausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben istJahr 2032 endende Amtszeit des Verwaltungsrats bei der Xxxx der zehn von der kommunalen Trägerkörperschaft zu berufenden weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Ersatzleute sechs Verwaltungsratsmitglieder und deren Ersatzleute aus den Verbandsräten und deren Stellvertretern mit Wohnsitz im Geschäftsgebiet der ehemaligen Sparkasse Memmingen-Lindau-Mindelheim zu wählen, darf abgewichen werdendavon entfallen zwei Verwaltungsrats- mitglieder und deren Ersatzleute auf die Stadt Memmingen, wenn zwei auf den Landkreis Unterallgäu und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründezwei auf die Stadt Lindau (Bodensee) und den Landkreis Lindau (Bodensee); die weiteren vier Verwaltungsratsmitglieder und deren Ersatzleute sind aus den Verbandsräten und deren Stellvertretern mit Wohnsitz im Geschäftsgebiet der ehemaligen Kreissparkasse Augsburg zu wählen. 2Von den fünf von der Aufsichtsbehörde zu berufenden weiteren Verwaltungsratsmitgliedern und ihren Ersatzleuten entfallen drei Mitglieder auf das Geschäftsgebiet der ehemaligen Sparkasse Memmingen-Lindau- Mindelheim, davon entfällt jeweils ein Verwaltungsratsmitglied und dessen Ersatzperson auf die Stadt Memmingen, auf den Landkreis Unterallgäu sowie auf die Stadt Lindau (Bodensee) und den Landkreis Lindau (Bodensee); die weiteren beiden Verwaltungsratsmitglieder und deren Ersatzleute entfallen auf das Geschäftsgebiet der ehemaligen Kreissparkasse Augsburg.
(3) Abweichend von dem in § 9 Abs. 1 Satz 1 genannten Turnus sind Verbandsvorsitzende bis zum Ablauf der im Jahr 2032 endenden Amtszeit vom 1. Januar 2022 bis zum 30. November 2024 der Landrat des Landkreises Augsburg, vom 1. Dezember 2024 bis zum 30. April 2025 der Landrat des Landkreises Unterallgäu, vom 1. Mai 2025 bis zum 31. August 2025 der Oberbürgermeister der Stadt Memmingen, vom 1. September 2025 bis zum 31. Dezember 0000 xxx Xxxxxxxxxxxxxxxxx xxx Xxxxx Xxxxxx, vom 1. Januar 2026 bis zum 30. April 2026 der Landrat des Landkreises Lindau sowie vom 1. Mai 2026 bis zum 31. Oktober 2028 der Landrat des Landkreises Augsburg, vom 1. November 2028 bis zum 31. Oktober 2029 der Landrat des Landkreises Unterallgäu, vom 1. November 2029 bis zum 31. Oktober 2030 der Oberbürgermeister der Stadt Memmingen, vom 1. November 2030 bis zum 31. Juli 2031 der Oberbürgermeister der Stadt Lindau und vom 1. August 2031 bis zum 30. April 2032 der Landrat des Landkreises Lindau.
(4) Ergänzend zu § 9 Abs. 1 Sätze 3 und 4 ist der gewählte Stellvertreter des Landrats des Landkreises Augsburg bis zur der im Jahr 2032 endenden Amtszeit weiterer stell- vertretender Verbandsvorsitzender und weiterer stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats, sofern er der Verbandsversammlung angehört.
(5) 1Diese Satzung tritt zum Ablauf des 31. Dezember 2021 in Kraft. 2Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung vom 21. Juni 2010 (RABl Schw. S. 312), zuletzt geändert durch Satzung vom 24. Juni 2019 (RABl Schw. S. 187) außer Kraft. Die Kreissparkasse Augsburg gibt ihrer Satzung im Hinblick auf den Vertrag über die Vereinigung der Sparkasse Memmingen-Lindau-Mindelheim mit der Kreissparkasse Augsburg vom … durch Beschluss des Verwaltungsrats vom … mit Zustimmung des Sparkassenzweckverband Landkreis Augsburg und Stadt Schwabmünchen gemäß Art. 21 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 des Sparkassengesetzes – SpkG – (BayRS 2025-1-I) die folgende Fassung:
(1) Die Sparkasse führt den Namen „Sparkasse Schwaben-Bodensee“; sie ist im Handelsregister beim Amtsgericht Augsburg unter der Register-Nr. HRA 13457 eingetragen.
(2) Der Geschäftsbezirk der Sparkasse umfasst den räumlichen Wirkungsbereich des Sparkassenzweckverbands „Zweckverband Sparkasse Schwaben-Bodensee“ mit den Landkreisen Augsburg, Unterallgäu und Lindau (Bodensee), der Stadt Memmingen sowie gemäß § 2 Abs. 2 SpkO der Stadt Augsburg.
(1) Die Sparkasse hat ihren Sitz in Augsburg, Memmingen, Lindau (Bodensee), Schwabmünchen und Mindelheim.
(2) Kommunale Trägerkörperschaft (Art. 4 SpkG) der Sparkasse ist der Zweckverband Sparkasse Schwaben-Bodensee, dem als Mitglieder der Landkreis Augsburg, der Landkreis Unterallgäu, die Stadt Memmingen, die Stadt Lindau (Bodensee), der Landkreis Lindau (Bodensee), die Stadt Schwabmünchen und die Stadt Mindelheim angehören.
(3) Die Sparkasse und ihre kommunale Trägerkörperschaft sind Mitglieder des Sparkassen- verbands Bayern.
(1) Die Sparkasse ist ein kommunales Wirtschaftsunternehmen in der Person Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des oder öffentlichen Rechts.
(2) 1Aufgabe der Auszubildenden liegenSparkasse ist es, die Abweichung erfordernörtliche Versorgung mit Finanzdienstleistungen nach Maßgabe der Sparkassenordnung (SpkO) sicherzustellen. 2Die Sparkasse unterstützt die Mitglieder ihrer Trägerkörperschaft als Hausbank in der Erfüllung ihrer kommunalen Auf- gaben.
(3) 1Die Sparkasse unterhält zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben die erforderlichen Geschäfts- stellen in ihrem Geschäftsbezirk. 2Die Geschäftsstellen können selbständig firmieren; die Firma einer Geschäftsstelle setzt sich zusammen aus dem Wort „Sparkasse“ und dem Namen der betreffenden Gemeinde oder des Gemeindeteils und einem Zusatz, der die Zugehörigkeit zur Sparkasse Schwaben-Bodensee erkennen lässt.
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 17 Mitgliedern, nämlich - dem Verbandsvorsitzenden der kommunalen Trägerkörperschaft als Vorsitzendem, - den sechs stellvertretenden Verbandsvorsitzenden der kommunalen Trägerkörperschaft als stellvertretende Vorsitzende, - sieben von der Verbandsversammlung der kommunalen Trägerkörperschaft gemäß Art. 8 Abs. 3 SpkG aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern, - drei von der Regierung von Xxxxxxxx als Sparkassenaufsichtsbehörde gemäß Art. 8 Abs. 4 SpkG bestellten Mitgliedern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähig- keit schließt insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einVerwaltungsrats mit beratender Stimme teil.
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und Fähigkeiten sowie
2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind als Teil des Ausbildungsberufsbildes ge- bündeltzwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten1Der zentrale Dienstsitz ist in Memmingen. 2Eine Niederlassung mit Vorstandspräsenz besteht zudem in Augsburg; weitere Niederlassungen befinden sich in Lindau, Kenntnisse Mindelheim und Fähig- keiten sind:
1. Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeitsaufgaben in Abstimmung mit den kun- denspezifischen Geschäfts- und Leistungsprozessen,
2. Informieren und Beraten von Xxxxxx und Xxxxxxxxx,
3. Beurteilen marktgängiger IT-Systeme und kundenspezifischer Lösungen,
4. Entwickeln, Erstellen und Betreuen von IT-Lösungen,
5. Durchführen und Dokumentieren von qualitätssichernden Maßnahmen,
6. Umsetzen, Integrieren und Prüfen von Maßnahmen zur IT-Sicherheit und zum Daten- schutz,
7. Erbringen der Leistungen und Auftragsabschluss,
8. Analysieren von Anforderungen an IT-Systeme,
9. Entwickeln und Umsetzen von Beratungsstrategien,
10. Entwickeln von Konzepten für IT-Lösungen und Koordinieren von deren Umsetzung,
11. Erstellen von Angeboten und Abschließen von Verträgen,
12. Anwenden von Instrumenten aus dem Absatzmarketing und aus dem Vertrieb,
13. Anwenden von Instrumenten der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle sowie
14. Beschaffen von Hard- und Software sowie von DienstleistungenSchwabmünchen.
(3) Die Berufsbildpositionen Zustimmungsgrenze für die Vergabe von Krediten (§ 17 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a SpkO) wird auf 15 v.H. der integrativ zu vermittelnden Fertigkeitenin der letzten festgestellten Jahresbilanz der Sparkasse ausgewiesenen Rücklagen festgelegt; der jeweilige Betrag ist auf volle Millionen Euro abzurunden.
(1) 1Die Sparkasse wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten, Kenntnisse soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt. 2Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
(2) 1Der Vorsitzende des Verwaltungsrats vertritt die Sparkasse gegenüber den Vorstands- mitgliedern; er kann die Vorstandsmitglieder im Einzelfall von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreien. 2Der Vorsitzende des Vorstands vertritt die Sparkasse in der Verbandsversammlung des Sparkassenverbands Bayern.
(3) 1Der Vorstand kann für bestimmte Angelegenheiten Vollmacht erteilen. 2Zeichnungs- befugnisse werden durch bankübliche Unterschriftsverzeichnisse ausgewiesen und Fähigkeiten sind:
1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei in den Geschäftsstellen der Arbeit,
4. Umweltschutz und
5. vernetztes Zusammenarbeiten unter Nutzung digitaler MedienSparkasse zur Einsicht bereitgehalten.
(4) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Nach Maßgabe der Unterschriftenverzeichnisse unterzeichnete Urkunden sind in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:
1. technischer IT-Service,
2. IT-System-Betreuung,
3. Vertrieb im Geschäftskunden- und im Privatkundenbereich,
4. Marketing und
5. Produkt- und Programmentwicklung. Der Ausbildungsbetrieb legt fest, in welchem Einsatzgebiet ohne Rück- sicht auf die Vermittlung erfolgt. Der Ausbildungsbetrieb darf mit Zustimmung der zuständigen Stelle jedoch auch ein anderes Einsatzgebiet festlegen, wenn in diesem Einsatzgebiet die gleichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werdenEinhaltung sparkassenrechtlicher Vorschriften rechtsverbindlich.
(51) Die FertigkeitenFür den Geschäftsverkehr gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse (AGBSp), Kenntnisse und Fähigkeiten der in Absatz 2 Nummer 1 bis 7 genannten Berufsbildpositionen sind soweit nicht mit dem Kunden im Bereich Einzelfall ausdrücklich eine abweichende Ver- einbarung getroffen wird.
(2) Für einzelne Geschäftszweige, insbesondere den Sparverkehr, den Überweisungsverkehr, den Scheckverkehr, den Lastschriftverkehr, die Verwendung der IT-Berufe berufsübergreifend SparkassenCard, Ander- konten, die Annahme von Verwahrstücken, die Vermietung von Schrankfächern und werden in gleicher Weise auch für Wertpapiergeschäfte gelten ergänzend Sonderbedingungen.
(3) 1Der Kunde kann die Geschäftsbedingungen in den folgenden Berufsausbildungen vermittelt:
1Geschäftsstellen der Sparkasse während der Geschäftszeiten einsehen. in der Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin nach der Fachinformatikerausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 250),
2. in der Berufsausbildung zum IT-System-Elektroniker und zur IT-System-Elektronikerin nach der IT-System-Elektroniker-Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl2Auf Wunsch werden sie ihm ausgehändigt.I S. 268) und
3. in der Berufsausbildung zum Kaufmann für Digitalisierungsmanagement und zur Kauf- frau für Digitalisierungsmanagement nach der Digitalisierungsmanagement-Kaufleute- Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 290). Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Aus- bildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbil- dungsplan zu erstellen.
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