Betriebsrente Musterklauseln

Betriebsrente. 5 Versicherungsfall und Rentenbeginn § 6 Wartezeit (1) 1Betriebsrenten werden erst nach Erfüllung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten gewährt. 2Dabei wird jeder Kalendermonat berücksichtigt, für den mindestens für einen Tag Aufwendungen für die Pflichtversicherung nach §§ 16, 18 erbracht wur- den. 3Bis zum 31. Dezember 2000 nach dem bisherigen Recht der Zusatzversor- gung als Umlagemonate zu berücksichtigende Zeiten zählen für die Erfüllung der Wartezeit. 4Für die Erfüllung der Wartezeit werden Versicherungsverhältnisse bei Zusatzversorgungseinrichtungen nach § 2 Abs. 1 zusammengerechnet. (2) 1Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der Versicherungsfall durch einen Arbeitsunfall eingetreten ist, der im Zusammenhang mit dem die Pflicht zur Versicherung begrün- denden Arbeitsverhältnis steht oder wenn die/der Versicherte infolge eines solchen Arbeitsunfalls gestorben ist. 2Ob ein Arbeitsunfall vorgelegen hat, ist durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung nachzuweisen. (3) In den Fällen des § 7 Abs. 5 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglie- der des Deutschen Bundestages und entsprechender gesetzlicher Vorschriften wer- den Zeiten einer nach dem Beginn der Pflichtversicherung liegenden Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag, im Europäischen Parlament oder in dem Parlament eines Landes auf die Wartezeit angerechnet. (1) Die monatliche Betriebsrente errechnet sich aus der Summe der bis zum Beginn der Betriebsrente (§ 5 Satz 4) erworbenen Versorgungspunkte (§ 8), multipliziert mit dem Messbetrag von vier Euro. (2) Die Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Hälfte der Be- triebsrente, die sich nach Absatz 1 bei voller Erwerbsminderung ergeben würde. (3) Die Betriebsrente mindert sich für jeden Monat, für den der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI herabgesetzt ist, um 0,3 v.H., höchstens jedoch um insgesamt 10,8 v.H.
Betriebsrente. 5 Versicherungsfall und Rentenbeginn § 6 Wartezeit § 7 Höhe der Betriebsrente § 8 Versorgungspunkte § 9 Soziale Komponenten § 10 Betriebsrente für Hinterbliebene § 11 Anpassung und Neuberechnung § 12 Nichtzahlung und Ruhen § 13 Erlöschen
Betriebsrente. Mitarbeiter, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind
Betriebsrente. Messbetrag Versorgungspunkte Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (Jahresbetrag) 00.000 € *bei Beitragsentrichtung im Alter 45 3,25 (Versorgungspunkte) x 4€ (Messbetrag) = 13,00 € ⇒ Bonuspunkte ⇒ Soziale Komponenten
Betriebsrente. Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist eine wichtige Säule der Altersver- sorgung und ergänzt die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Mit einer bAV können die Mitarbeiter staatlich und betrieblich gefördert fürs Alter zusätzlich vorsorgen. Die gesetzliche Grundlage zur bAV bildet das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) und Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG). Schon in §1 ist geregelt, dass der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann haften muss, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt, d.h. obwohl eine Versicherung als Versor- gungsträger z.B. in Form einer Direktversicherung gewählt wurde, obliegt die Haftung für die zugesagte Leistung weiterhin voll dem Arbeitgeber. Die Auswahl eines finanzstarken Versicherers gewinnt somit immer mehr an Bedeutung. Das zugrundeliegende Gesetz dient lediglich als Grundlage und lässt dem Arbeitgeber weitreichende Gestaltungsspielräume im Arbeitsrecht. Werden diese nicht klar definiert, entstehen somit arbeitsrechtliche Haftungsrisiken. Regeln Sie die bAV in Ihrem Unternehmen in schriftlicher Form durch eine
Betriebsrente. Am 1.1.2018 ist in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) eine gesetzliche Änderung durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) umgesetzt worden. Dadurch ist das Thema bAV aktueller denn je. Nach wie vor gilt hierbei: die bAV ist eine wichtige Säule der Altersversorgung und ergänzt die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung (das Rentenniveau sinkt, je nach Geburtsjahrgang, auf nur noch ca. 45 % des jetzigen Netto- einkommens). Sie bietet dem Arbeitnehmer staatliche Fördermöglich- keiten und im Zusammenspiel mit einer möglichen Arbeitgeberbeteili- gung hat der Arbeitnehmer einen Vorteil gegenüber einer privaten Altersvorsorge. Vor allem in Zeiten des Fachkräftemangels ist die bAV somit ein wesentlicher Baustein im Unternehmen, der folglich nicht fehlen darf. In unserer Eigenschaft als unabhängiger Versicherungsmakler möchten wir Sie nachfolgend mit einigen Fragestellungen zu dem Thema sensibi- lisieren und Ihnen Lösungsansätze zur Minimierung Ihres Haftungsrisikos als Arbeitgeber mit auf den Weg geben. Ist Ihnen als Arbeitgeber dabei bewusst, welches Haftungsrisiko für Ihr Unternehmen im Rahmen einer bAV existieren kann, wenn Sie deren Gestaltung nicht korrekt umgesetzt haben? Zahlreiche Arbeitgeber ver- nachlässigen aus Unwissenheit diese Haftungsgefahr. Der Arbeitnehmer kann sich in der Regel seine Versicherung zur bAV selbst auswählen, da der Arbeitgeber sich mit dem „leidigen“ Thema nicht noch selbst ausein- andersetzen möchte. „Die Versicherung hat ja die Leistungspflicht über- nommen und ich als Arbeitgeber habe damit meine Schuldigkeit getan.“ Finden Sie sich in dieser Aussage wieder? Dies ist leider kein Einzelfall. über ihn erfolgt, d.h. obwohl eine Versicherung als Versorgungsträger z.B. in Form einer Direktversicherung gewählt wurde, obliegt die Haftung wei- terhin voll dem Arbeitgeber. Die Auswahl eines finanzstarken Versicherers gewinnt somit immer mehr an Bedeutung. Haben Sie Ihre Arbeitnehmer schon informiert, wie die bAV in Ihrem Unternehmen angeboten und umgesetzt wird? Hat Ihnen Ihr Arbeitnehmer den Erhalt dieser Informationspflicht schriftlich bestätigt? Haben Sie bei einer Umwandlung von bestehendem Gehalt zu jedem Vertrag Ihres Arbeitnehmers eine unterschriebene Entgeltumwandlungs- vereinbarung vorliegen? Haben Sie die gesetzliche 15%-ige Arbeitgeber-Zuzahlungspflicht für 2019 schon geregelt? Gewähren Sie schon zusätzlich eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersvorsorge? Soll diese dann mit den zukünftigen 15% verrechn...
Betriebsrente. 5 Versicherungsfall und Rentenbeginn § 6 Wartezeit 1) 1Betriebsrenten werden erst nach Erfüllung der Wartezeit von 60 Kalender- monaten gewährt. 2Dabei wird jeder Kalendermonat berücksichtigt, für den mindestens für einen Tag Aufwendungen für die Pflichtversicherung nach §§ 16, 18 erbracht wurden. 3Bis zum 31. Dezember 2000 nach dem bisherigen Recht der Zusatzversorgung als Umlagemonate zu berücksichtigende Zeiten zählen für die Erfüllung der Wartezeit. 4Für die Erfüllung der Wartezeit werden Versicherungs- verhältnisse bei Zusatzversorgungseinrichtungen nach § 2 Abs. 1 zusammen- gerechnet.

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