Schlussvorschriften. 34 (1) Die Vertragsparteien unterstützen die Einbindung von Mitgliedern von Selbsthilfegruppen, ehrenamtlicher Pflegepersonen und sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen und Organisationen bei der ergänzenden Betreuung Pflegebedürftiger. (2) Bei der Einbeziehung der in Abs. 1 genannten Personen und Organisationen ist sicherzustellen, dass diese zusätzliche Aufgaben übernehmen, die in der Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI – bis auf die Aufwendungen nach § 82 b SGB XI - nicht berücksichtigt sind. (3) Die Einrichtung hat sicherzustellen, dass die in Abs. 1 genannten Personen und Organisationen begleitet und in die Einrichtungsabläufe einbezogen werden. Die in Abs. 1 genannten Personen und Organisationen sollten möglichst eine feste Ansprechpartnerin/ einen festen Ansprechpartner in der Pflegeeinrichtung haben. Zur Refinanzierung sollen die Möglichkeiten des § 82 b SGB XI genutzt werden. (1) Dieser Rahmenvertrag tritt am 01.09.2015 in Kraft. Er ersetzt den Rahmenvertrag gemäß § 75 SGBXI zur ambulanten pflegerischen Versorgung in der Fassung vom 01.01.2011. (2) Für die Kündigung des Vertrages gilt die gesetzliche Kündigungsregelung nach § 75 Abs.5 SGB XI. Für den Fall der Kündigung verpflichten sich die Partner des Rahmenvertrages, unverzüglich in Verhandlungen über einen neuen Rahmenvertrag einzutreten. (3) Einvernehmlich vereinbarte Änderungen des Rahmenvertrages treten zum vereinbarten Zeitpunkt in Kraft, ohne dass es vorher einer Kündigung des Rahmenvertrages bedarf. (4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Rahmenvertrages nichtig sein oder durch gesetzliche Neuregelungen ganz oder teilweise unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt. Tritt ein solcher Fall ein, so verständigen sich die Vertragspartner unverzüglich über notwendige Neuregelungen. Für die Verbände der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen AOK – Die Gesundheitskasse für Niedersachsen BKK Landesverband Mitte, Regionalvertretung Niedersachsen, Bremen, Sachsen-Anhalt IKK classic Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) - Der Leiter der Landesvertretung Niedersachsen - SVLFG als Landwirtschaftliche Krankenkasse Knappschaft – Regionaldirektion Nord, Standort Hannover Für die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Braunschweig e. V. Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Hannover e. V. Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Weser-Ems e. V. Diakonische Werke in Niedersachsen - vertreten durch das Diakonische Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen e. V. Jüdische Wohlfahrt Hannover Arbeitsgemeinschaft der Caritasverbände in Niedersachsen Paritätischer Wohlfahrtsverband Niedersachsen e. V. Deutsches Rotes Kreuz in Niedersachsen - vertreten durch das Deutsche Rote Kreuz Landesverband Niedersachsen e. V. Für die Landesarbeitsgemeinschaft der Verbänden privater Pflegeeinrichtungen Arbeitgeber- und BerufsVerband Privater Pflege e. V. Arbeitsgemeinschaft Privater Heime und ambulanter Dienste Bundesverband e. V. Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen e. V. Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V. Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe Nordwest e. V. Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e. V. Für die Arbeitsgemeinschaft der örtlichen Sozialhilfeträger Niedersächsischer Landkreistag e. V. Niedersächsischer Städtetag e. V. Niedersächsischer Städte- und Gemeindebund e. V. Niedersächsischer Leistungskomplexkatalog
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Samples: Rahmenvertrag Zur Ambulanten Pflegerischen Versorgung
Schlussvorschriften. 3431 Gebühren
(1) Für die Inanspruchnahme der von der Samtgemeinde verwal- teten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrich- ten. Die Vertragsparteien unterstützen Samtgemeinde haftet nicht für Personen-, Sach- und Vermö- gensschäden die Einbindung von Mitgliedern von Selbsthilfegruppendurch höhere Gewalt, ehrenamtlicher Pflegepersonen durch Verschulden Dritter oder durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen ihrer Einrichtungen, sowie durch Tiere verursacht werden. Bodensenkungen sind infolge der Beisetzungen auf dem gesamten Friedhofsgelände unvermeidlich. Bodensenkungen auf den allgemei- nen Friedhofsflächen beseitigt die Samtgemeinde, Bodensenkungen auf Grabflächen sind vom Nutzungsberechtigten zu beseitigen.
(1) Diese Satzung gilt für alle bestehenden Nutzungsrechte, vor- behaltlich der Bestimmungen der Absätze 2 und Organisationen bei 3. Die auf- grund der ergänzenden Betreuung Pflegebedürftigerbisherigen Satzungen erworbenen Nutzungsrechte bleiben bis zu deren zeitlichen Ablauf bestehen.
(2) Bei der Einbeziehung der in Abs. 1 genannten Personen und Organisationen ist sicherzustellen, dass diese zusätzliche Aufgaben übernehmenNutzungsrechte, die in unbefristet oder auf Friedhofsdauer ein- geräumt sind, enden spätestens mit der Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI – bis auf die Aufwendungen nach § 82 b SGB XI - nicht berücksichtigt sindEntwidmung.
(3) Die Einrichtung hat sicherzustellen, dass die in AbsDer Nachweis über besondere Verpflichtungen der Samtge- meinde Bevensen-Ebstorf bei Vergabe alter Rechte an Grab- stätten ist vom Nutzungsberechtigten zu erbringen. 1 genannten Personen und Organisationen begleitet und in die Einrichtungsabläufe einbezogen werden. Die in Abs. 1 genannten Personen und Organisationen sollten möglichst eine feste Ansprechpartnerin/ einen festen Ansprechpartner in der Pflegeeinrichtung haben. Zur Refinanzierung sollen die Möglichkeiten des § 82 b SGB XI genutzt werden.
(1) Dieser Rahmenvertrag Diese Satzung tritt am 01.09.2015 Tage nach Ihrer Verkündung in Kraft. Er ersetzt Mit lnkrafttreten der neuen Friedhofssatzung verlieren alle vorherigen Satzungen ihre Gültigkeit. Bad Bevensen, den Rahmenvertrag gemäß 14. Xxxx 2013 für die Friedhöfe im Klosterflecken Ebstorf, in den Gemeinden Emmendort und Jelmstorf, in den Ortsteilen Seedorf und Gol- lern der Stadt Bad Bevensen, Groß Thondorf der Gemeinde Himbergen, Tätendorf-Eppensen der Gemeinde Barum, Testort der Gemeinde Weste sowie für die Friedhofskapelle Römstedt. Aufgrund der §§ 75 SGBXI zur ambulanten pflegerischen Versorgung 10 und 111 des Niedersächsischen Kommu- nalverfassungsgesetzes und der §§ 1, 2, 4 und 5 des Nieder- sächsischen Kommunalabgabengesetzes jeweils in der zur Zeit geltenden Fassung vom 01.01.2011.
(2) Für die Kündigung des Vertrages gilt die gesetzliche Kündigungsregelung nach § 75 Abs.5 SGB XIhat der Rat der Samtgemeinde Bevensen- Ebstorf in seiner Sitzung am 14. Für den Fall der Kündigung verpflichten sich die Partner des Rahmenvertrages, unverzüglich in Verhandlungen über einen neuen Rahmenvertrag einzutreten.
(3) Einvernehmlich vereinbarte Änderungen des Rahmenvertrages treten zum vereinbarten Zeitpunkt in Kraft, ohne dass es vorher einer Kündigung des Rahmenvertrages bedarf.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Rahmenvertrages nichtig sein oder durch gesetzliche Neuregelungen ganz oder teilweise unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt. Tritt ein solcher Fall ein, so verständigen sich die Vertragspartner unverzüglich über notwendige Neuregelungen. Für die Verbände der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen AOK – Die Gesundheitskasse für Niedersachsen BKK Landesverband Mitte, Regionalvertretung Niedersachsen, Bremen, Sachsen-Anhalt IKK classic Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) - Der Leiter der Landesvertretung Niedersachsen - SVLFG als Landwirtschaftliche Krankenkasse Knappschaft – Regionaldirektion Nord, Standort Hannover Für die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Braunschweig e. V. Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Hannover e. V. Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Weser-Ems e. V. Diakonische Werke in Niedersachsen - vertreten durch das Diakonische Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen e. V. Jüdische Wohlfahrt Hannover Arbeitsgemeinschaft der Caritasverbände in Niedersachsen Paritätischer Wohlfahrtsverband Niedersachsen e. V. Deutsches Rotes Kreuz in Niedersachsen - vertreten durch das Deutsche Rote Kreuz Landesverband Niedersachsen e. V. Für die Landesarbeitsgemeinschaft der Verbänden privater Pflegeeinrichtungen Arbeitgeber- und BerufsVerband Privater Pflege e. V. Arbeitsgemeinschaft Privater Heime und ambulanter Dienste Bundesverband e. V. Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen e. V. Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V. Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe Nordwest e. V. Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e. V. Für die Arbeitsgemeinschaft der örtlichen Sozialhilfeträger Niedersächsischer Landkreistag e. V. Niedersächsischer Städtetag e. V. Niedersächsischer Städte- und Gemeindebund e. V. Niedersächsischer LeistungskomplexkatalogXxxx 2013 folgende Satzung beschlossen:
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Samples: Vereinbarung Über Die Wahrnehmung Archäologischer Aufgaben
Schlussvorschriften. 34
(1) Die Vertragsparteien unterstützen 1Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Einbindung von Mitgliedern von Selbsthilfegruppen, ehrenamtlicher Pflegepersonen und sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen und Organisationen letzte Ratifikationsurkunde bei der ergänzenden Betreuung PflegebedürftigerStaatskanzlei des Sitzlandes der Stiftung hinterlegt ist. 2Er fin- det erstmals auf das nach seinem Inkrafttreten unmittelbar nachfolgende Vergabeverfahren, frü- hestens jedoch auf das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2020, Anwendung. 3Der Xxxxxx- vertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 tritt mit Abschluss des Vergabeverfahrens außer Kraft, das dem Vergabeverfahren nach Satz 2 vorangeht.
(2) Bei der Einbeziehung der in Abs. 1 genannten Personen und Organisationen ist sicherzustellen, dass diese zusätzliche Aufgaben übernehmen, die in der Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI – bis auf die Aufwendungen nach § 82 b SGB XI - nicht berücksichtigt sindDieser Staatsvertrag kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen vertragschließenden Ländern zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.
(3) Die Einrichtung hat sicherzustellen1Nach Außerkrafttreten dieses Staatsvertrages ist die Stiftung aufzulösen. 2Bedienstete, dass die nach Auflösung der Zentralstelle der Stiftung zugewiesen oder von dieser übernommen wurden und die nicht durch Kündigung entlassen werden können, sind nach Möglichkeit von den Ländern in Absgeeignete Verwaltungsbereiche zu übernehmen. 1 genannten Personen 3Die Vorschriften des Sitzlandes über die be- amtenrechtlichen Folgen bei Auflösung von Behörden bleiben unberührt. 4Die Länder sind ver- pflichtet, dem Sitzland alle in Ausführung dieses Staatsvertrages entstehenden Aufwendungen für Verpflichtungen, die über das Ende dieses Staatsvertrages hinaus bestehen bleiben, anteilig nach Maßgabe des Königsteiner Schlüssels zu erstatten. 5Über die Verwendung des von der Stiftung von der Zentralstelle übernommenen Vermögens beschließen die Kultusministerkonferenz und Organisationen begleitet die Finanzministerkonferenz der Länder mit einer Mehrheit von jeweils zwei Dritteln der Stim- men. Ort, Datum Für das Land Baden-Württemberg: für den Freistaat Bayern: für das Land Berlin: für das Land Brandenburg: für die Freie Hansestadt Bremen: für die Freie und in die Einrichtungsabläufe einbezogen werden. Die in Abs. 1 genannten Personen und Organisationen sollten möglichst eine feste Ansprechpartnerin/ einen festen Ansprechpartner in der Pflegeeinrichtung haben. Zur Refinanzierung sollen die Möglichkeiten des § 82 b SGB XI genutzt werden.
(1) Dieser Rahmenvertrag tritt am 01.09.2015 in Kraft. Er ersetzt Hansestadt Hamburg: für das Land Hessen: für das Land Mecklenburg-Vorpommern: für das Land Niedersachsen: für das Land Nordrhein-Westfalen: für das Land Rheinland-Pfalz: für das Saarland: für den Rahmenvertrag gemäß § 75 SGBXI zur ambulanten pflegerischen Versorgung in der Fassung vom 01.01.2011.
(2) Für die Kündigung des Vertrages gilt die gesetzliche Kündigungsregelung nach § 75 Abs.5 SGB XI. Für den Fall der Kündigung verpflichten sich die Partner des Rahmenvertrages, unverzüglich in Verhandlungen über einen neuen Rahmenvertrag einzutreten.
(3) Einvernehmlich vereinbarte Änderungen des Rahmenvertrages treten zum vereinbarten Zeitpunkt in Kraft, ohne dass es vorher einer Kündigung des Rahmenvertrages bedarf.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Rahmenvertrages nichtig sein oder durch gesetzliche Neuregelungen ganz oder teilweise unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt. Tritt ein solcher Fall ein, so verständigen sich die Vertragspartner unverzüglich über notwendige Neuregelungen. Für die Verbände der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen AOK – Die Gesundheitskasse Freistaat Sachsen: für Niedersachsen BKK Landesverband Mitte, Regionalvertretung Niedersachsen, Bremen, das Land Sachsen-Anhalt IKK classic Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) - Der Leiter der Landesvertretung Niedersachsen - SVLFG als Landwirtschaftliche Krankenkasse Knappschaft – Regionaldirektion Nord, Standort Hannover Für die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Braunschweig e. V. Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Hannover e. V. Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband WeserAnhalt: für das Land Schleswig-Ems e. V. Diakonische Werke in Niedersachsen - vertreten durch das Diakonische Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen e. V. Jüdische Wohlfahrt Hannover Arbeitsgemeinschaft der Caritasverbände in Niedersachsen Paritätischer Wohlfahrtsverband Niedersachsen e. V. Deutsches Rotes Kreuz in Niedersachsen - vertreten durch das Deutsche Rote Kreuz Landesverband Niedersachsen e. V. Für die Landesarbeitsgemeinschaft der Verbänden privater Pflegeeinrichtungen Arbeitgeber- und BerufsVerband Privater Pflege e. V. Arbeitsgemeinschaft Privater Heime und ambulanter Dienste Bundesverband e. V. Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen e. V. Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V. Deutscher Berufsverband Holstein: für Pflegeberufe Nordwest e. V. Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e. V. Für die Arbeitsgemeinschaft der örtlichen Sozialhilfeträger Niedersächsischer Landkreistag e. V. Niedersächsischer Städtetag e. V. Niedersächsischer Städte- und Gemeindebund e. V. Niedersächsischer Leistungskomplexkatalogden Freistaat Thüringen:
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Schlussvorschriften. 34
(1) Die Vertragsparteien unterstützen Artikel 27 1Die Vertragschließenden werden eine etwa in Zukunft zwischen ihnen entstehende Mei- nungsverschiedenheit über die Einbindung von Mitgliedern von Selbsthilfegruppen, ehrenamtlicher Pflegepersonen und sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen und Organisationen bei der ergänzenden Betreuung Pflegebedürftiger.
(2) Bei der Einbeziehung der in AbsAuslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freund- schaftliche Weise beseitigen. 1 genannten Personen und Organisationen ist sicherzustellen, dass diese zusätzliche Aufgaben übernehmen, die in der Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI – bis auf die Aufwendungen nach § 82 b SGB XI - nicht berücksichtigt sind.
(3) Die Einrichtung hat sicherzustellen, dass die in Abs. 1 genannten Personen und Organisationen begleitet und in die Einrichtungsabläufe einbezogen werden. Die in Abs. 1 genannten Personen und Organisationen sollten möglichst eine feste Ansprechpartnerin/ einen festen Ansprechpartner in der Pflegeeinrichtung haben. Zur Refinanzierung sollen die Möglichkeiten des § 82 b SGB XI genutzt werden2In gleicher Weise werden sie sich über etwa notwendig werdende Sonderregelungen verständigen.
(1) Dieser Rahmenvertrag tritt am 01.09.2015 Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Kraft. Er ersetzt den Rahmenvertrag gemäß § 75 SGBXI zur ambulanten pflegerischen Versorgung in der Fassung vom 01.01.2011Bonn ausge- tauscht werden.
(2) Für die Kündigung Er tritt am Tage des Vertrages gilt die gesetzliche Kündigungsregelung nach § 75 Abs.5 SGB XI. Für den Fall Austausches der Kündigung verpflichten sich die Partner des Rahmenvertrages, unverzüglich in Verhandlungen über einen neuen Rahmenvertrag einzutreten.
(3) Einvernehmlich vereinbarte Änderungen des Rahmenvertrages treten zum vereinbarten Zeitpunkt Ratifikationsurkunden in Kraft. Zu Xxxxxx dessen ist dieser Vertrag unterzeichnet worden. Geschehen zu Bonn am 22. Februar 1957 in zwei Urschriften. Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Vertrages zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge haben die Unterzeichneten folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben, ohne die einen Bestandteil dieses Vertrages bilden: Die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Militärgeistlichen im Nebenamt werden durch Vereinbarung zwischen dem Militärbischof und dem Bundesminister für Verteidigung geregelt. Die Vereinbarungen über die Bildung, Errichtung und Änderung der personellen Seelsor- gebereiche und der Militärkirchengemeinden werden im Verordnungsblatt des Militärbi- schofs veröffentlicht. Die Angehörigen der personellen Seelsorgebereiche und der Militärkirchengemeinden sind verpflichtet, kirchliche Abgaben zu entrichten, den zuständigen Stellen bleibt eine nähere Regelung vorbehalten. 1Der Militärbischof erhält vom Staat eine angemessene Dienstaufwandsentschädigung. 2Die ihm im Zusammenhang mit der kirchlichen Leitung der Militärseelsorge entstehenden Sachausgaben werden erstattet. 3Er erhält Reisekosten nach der Reisekostenstufe I a. 1Die Bundesregierung wird auf Wunsch die Gründe mitteilen, aus denen sie ihre Bedenken gegen den für die Ernennung zum Militärbischof vorgeschlagenen Geistlichen herleitet. 2Desgleichen wird der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland die Gründe mitteilen, die ihn zur Abberufung des Militärbischofs bestimmen. 3Es besteht außerdem Einverständnis darüber, dass es vorher einer Kündigung der Name des Rahmenvertrages bedarf.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Rahmenvertrages nichtig sein oder in Aussicht genommenen Militärbischofs vertraulich behandelt wird, bis seine Ernennung durch gesetzliche Neuregelungen ganz oder teilweise unwirksam werdenden Rat der Evan- gelischen Kirche in Deutschland veröffentlicht ist. Behält sich eine Gliedkirche vor, einem Militärgeistlichen das kirchliche Amt durch einen anderen Geistlichen zu übertragen, so wird hierdurch beteiligt sich der Militärbischof an der Einführung, indem er den Militärgeistlichen begrüßt und ihm die Wirksamkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt. Tritt ein solcher Fall ein, so verständigen sich die Vertragspartner unverzüglich über notwendige Neuregelungen. Für die Verbände der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen AOK – Die Gesundheitskasse für Niedersachsen BKK Landesverband Mitte, Regionalvertretung Niedersachsen, Bremen, Sachsen-Anhalt IKK classic Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) - Der Leiter der Landesvertretung Niedersachsen - SVLFG als Landwirtschaftliche Krankenkasse Knappschaft – Regionaldirektion Nord, Standort Hannover Für die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Braunschweig e. V. Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Hannover e. V. Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Weser-Ems e. V. Diakonische Werke in Niedersachsen - vertreten durch das Diakonische Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen e. V. Jüdische Wohlfahrt Hannover Arbeitsgemeinschaft der Caritasverbände in Niedersachsen Paritätischer Wohlfahrtsverband Niedersachsen e. V. Deutsches Rotes Kreuz in Niedersachsen - vertreten durch das Deutsche Rote Kreuz Landesverband Niedersachsen e. V. Für die Landesarbeitsgemeinschaft der Verbänden privater Pflegeeinrichtungen Arbeitgeber- und BerufsVerband Privater Pflege e. V. Arbeitsgemeinschaft Privater Heime und ambulanter Dienste Bundesverband e. V. Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen e. V. Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V. Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe Nordwest e. V. Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e. V. Für die Arbeitsgemeinschaft der örtlichen Sozialhilfeträger Niedersächsischer Landkreistag e. V. Niedersächsischer Städtetag e. V. Niedersächsischer Städte- und Gemeindebund e. V. Niedersächsischer Leistungskomplexkatalogkirchliche Anstellungsurkunde über- gibt.
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Samples: Vertrag Zur Regelung Der Evangelischen Militärseelsorge
Schlussvorschriften. 3412 Inkrafttreten, Laufzeit
(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Einbindung von Mitgliedern von Selbsthilfegruppen, ehrenamtlicher Pflegepersonen und sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen und Organisationen bei der ergänzenden Betreuung PflegebedürftigerDieser Tarifvertrag tritt am 1. August 2015 in Kraft.
(2) Bei der Einbeziehung der in Abs. 1 genannten Personen und Organisationen ist sicherzustellen, dass diese zusätzliche Aufgaben übernehmen, die in der Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI – bis auf die Aufwendungen nach § 82 b SGB XI - nicht berücksichtigt sind.
(3) Die Einrichtung hat sicherzustellen, dass die in Abs. 1 genannten Personen und Organisationen begleitet und in die Einrichtungsabläufe einbezogen Dieser Tarifvertrag kann ohne Nachwirkung mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres gekündigt werden. Die in AbsBerlin, den 28. 1 genannten Personen und Organisationen sollten möglichst eine feste Ansprechpartnerin/ einen festen Ansprechpartner in der Pflegeeinrichtung haben. Zur Refinanzierung sollen die Möglichkeiten des § 82 b SGB XI genutzt werden.Xxxx 2015
(1) Dieser Rahmenvertrag tritt am 01.09.2015 in Kraft. Er ersetzt den Rahmenvertrag gemäß § 75 SGBXI zur ambulanten pflegerischen Versorgung in Für das Verhältnis der Fassung vom 01.01.2011Abschnitte zueinander gelten die Regelungen der Absätze 2 bis 8.
(2) Für Lehrkräfte in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehr- amtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlosse- nem Referendariat oder Vorbereitungsdienst gelten nur die Kündigung des Vertrages gilt die gesetzliche Kündigungsregelung nach § 75 Abs.5 SGB XI. Für den Fall der Kündigung verpflichten sich die Partner des Rahmenvertrages, unverzüglich in Verhandlungen über einen neuen Rahmenvertrag einzutretenAbschnitte 1 und 2.
(3) Einvernehmlich vereinbarte Änderungen des Rahmenvertrages treten zum vereinbarten Zeitpunkt Für Lehrkräfte in Kraft, ohne dass es vorher einer Kündigung des Rahmenvertrages bedarfder Tätigkeit von Fachlehrern im Sinne der Vorbemerkun- gen zu Abschnitt 3 gelten nur die Abschnitte 1 und 3.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Rahmenvertrages nichtig sein Für Lehrkräfte, die herkunftssprachlichen Ergänzungsunterricht erteilen, gilt nur Abschnitt 4 Unterabschnitt 1.
(5) Für pädagogische und heilpädagogische Unterrichtshilfen und sonderpä- dagogische Fachkräfte, die nach landesrechtlichen Vorschriften Lehrkräfte sind oder durch gesetzliche Neuregelungen ganz nach landesrechtlichen Vorschriften Lehrkräften gleichgestellt sind, gelten nur Abschnitt 1 und Abschnitt 4 Unterabschnitt 2.
(6) Für Lehrkräfte in Schulkindergärten oder teilweise unwirksam werdenin Vorschulklassen für schulpflich- tige Kinder gilt nur Abschnitt 4 Unterabschnitt 3.
(7) Für Lehrkräfte mit einer Ausbildung als Lehrer, so wird hierdurch als Freundschaftspionierlei- ter oder als Erzieher jeweils nach dem Recht der ehemaligen DDR in der Tä- tigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wis- senschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst gelten nur die Wirksamkeit dieses Vertrages Abschnitte 1 und 5.
(8) Für Lehrkräfte mit einer Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR, die im Übrigen Arbeitsverhältnis zum Freistaat Sachsen stehen, gilt Abschnitt 6, soweit diese dort aufgeführt sind.
2. 1Die Lehrkraft, die Tätigkeiten aus verschiedenen Abschnitten bzw. Unterab- schnitten nicht berührtnur vorübergehend auszuüben hat, ist nach der Tätigkeit ein- gruppiert, die zeitlich mindestens zur Hälfte anfällt. Tritt ein solcher Fall ein2Für die Feststellung, so verständigen sich wel- che Tätigkeit mindestens zur Hälfte anfällt, ist von der für die Vertragspartner unverzüglich über notwendige Neuregelungenjeweilige Tätig- keit geltenden Pflichtstundenzahl auszugehen.
3. Für Im Land Berlin gilt die Verbände Entgeltordnung Lehrkräfte nicht für Ballettpädagogen und Lehrkräfte für Artistik einschließlich der gesetzlichen Pflegekassen Leitungskräfte für die Bereiche Ballett und Artistik an der Staatlichen Ballettschule Berlin und Schule für Artis- tik sowie für amerikanische Lehrkräfte an der Xxxx-X.-Xxxxxxx-Schule.
(1) 1Aufgrund des Artikels 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu als gleichwertig festgestellte Abschlüsse, Prüfungen und Befähigungs- nachweise stehen ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs den in Niedersachsen AOK – Die Gesundheitskasse den Eingruppie- rungsregelungen geforderten entsprechenden Anforderungen gleich. 2Ist die Gleichwertigkeit erst nach Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse festgestellt wor- den, gilt die Gleichstellung ab der Feststellung.
(2) Facharbeiter mit einem im Beitrittsgebiet erworbenen Facharbeiterzeugnis, das nach Artikel 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu dem Prüfungszeugnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbil- dungsdauer von mindestens drei Jahren bzw. einer kürzeren Ausbildungs- dauer gleichgestellt ist, werden bei entsprechender Tätigkeit wie Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem solchen Ausbildungsbe- ruf eingruppiert.
1. Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzun- gen für Niedersachsen BKK Landesverband Mittedie Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind Vorbemerkungen
1. Dieser Abschnitt gilt für Lehrkräfte, Regionalvertretung Niedersachsenbei denen die fachlichen und päda- gogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhält- nis erfüllt sind.
2. 1Die Lehrkraft, Bremendie ihre Tätigkeit an verschiedenen Schulformen nicht nur vorübergehend auszuüben hat, Sachsen-Anhalt IKK classic Verband ist nach der Ersatzkassen e. V. Tätigkeit eingruppiert, die zeitlich mindestens zur Hälfte anfällt. 2Für die Feststellung, welche Tätigkeit mindestens zur Hälfte anfällt, ist von der für die jeweilige Schulform geltenden Pflichtstundenzahl auszugehen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Lehrkraft ihre Tätigkeit
a) in mehreren Schulzweigen oder
b) in mehreren Schul- bzw. Klassenstufen auszuüben hat.
(vdek1) - Der Leiter 1Die Lehrkraft ist in der Landesvertretung Niedersachsen - SVLFG Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 3 der beim Ar- beitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie eingestuft wäre, wenn sie unter Zugrundelegung ihrer fachlichen und pädagogischen Voraussetzun- gen im Beamtenverhältnis stünde. 2Sind in dem beim Arbeitgeber geltenden Besol- dungsgesetz Beförderungsämter in einer höheren Besoldungsgruppe als Landwirtschaftliche Krankenkasse Knappschaft – Regionaldirektion Norddem Ein- gangsamt ausgebracht, Standort Hannover Für die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Braunschweig e. V. Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Hannover e. V. Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Weser-Ems e. V. Diakonische Werke in Niedersachsen - vertreten durch das Diakonische Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen e. V. Jüdische Wohlfahrt Hannover Arbeitsgemeinschaft der Caritasverbände in Niedersachsen Paritätischer Wohlfahrtsverband Niedersachsen e. V. Deutsches Rotes Kreuz in Niedersachsen - vertreten durch das Deutsche Rote Kreuz Landesverband Niedersachsen e. V. Für die Landesarbeitsgemeinschaft der Verbänden privater Pflegeeinrichtungen Arbeitgeber- und BerufsVerband Privater Pflege e. V. Arbeitsgemeinschaft Privater Heime und ambulanter Dienste Bundesverband e. V. Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen e. V. Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V. Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe Nordwest e. V. Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e. V. Für die Arbeitsgemeinschaft der örtlichen Sozialhilfeträger Niedersächsischer Landkreistag e. V. Niedersächsischer Städtetag e. V. Niedersächsischer Städte- und Gemeindebund e. V. Niedersächsischer Leistungskomplexkatalogerfolgt eine Höhergruppierung unter denselben Vorausset- zungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft. 3Es ent- spricht
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Samples: Tarifvertrag
Schlussvorschriften. 3421 Rechtswirksamkeit
(1) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Ver- trages. Die Vertragsparteien unterstützen verpflichten sich, für die Einbindung von Mitgliedern von Selbsthilfegruppen, ehrenamtlicher Pflegepersonen und sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen und Organisationen bei der ergänzenden Betreuung Pflegebedürftigerunwirksame Bestimmung eine ihrem Inhalt weitestgehend entsprechende wirksame Regelung zu verein- baren.
(2) Bei Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Einbeziehung der in AbsSchriftform. 1 genannten Personen und Organisationen ist sicherzustellen, dass diese zusätzliche Aufgaben übernehmen, Dies gilt auch für die in der Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI – bis auf die Aufwendungen nach § 82 b SGB XI - nicht berücksichtigt sindAufhebung dieser Schriftformklausel.
(31) Der Vertrag tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Verträge außer Kraft:
a. Die Einrichtung hat sicherzustellen, dass die in Vereinbarung zur Fortführung der Inhalte und Regelungen der mit Wirkung ab 01.01.2002 abgeschlossenen Verträge I. Niedersächsi- scher Landesrahmenvertrag nach § 93 d Abs. 1 genannten Personen 2 BSHG und Organisationen begleitet II. Nieder- sächsischer Landesrahmenvertrag zur Vergleichbarkeit (FFV LRV I und II),
b. der Ergänzungsvertrag (III. Vertrag) zur Fortführung der Inhalte und Re- gelungen des vorgenannten Vertrages und
c. die Übergangsvereinbarung für Kinder und Jugendliche zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in die Einrichtungsabläufe einbezogen werden. Die in Abs. 1 genannten Personen Niedersachsen.
(2) Der Vertrag ist befristet bis zum 31.12.2024 und Organisationen sollten möglichst eine feste Ansprechpartnerin/ einen festen Ansprechpartner in der Pflegeeinrichtung haben. Zur Refinanzierung sollen die Möglichkeiten des § 82 b SGB XI genutzt kann nicht gekündigt werden.
(1) Dieser Rahmenvertrag tritt am 01.09.2015 in Kraft. Er ersetzt den Rahmenvertrag gemäß § 75 SGBXI zur ambulanten pflegerischen Versorgung Die in der Fassung vom 01.01.2011Anlage 6 aufgeführten Beschlüsse der mit FFV LRV I und II und dem Ergänzungsvertrag (III.) eingesetzten Gemeinsamen Kommissionen SGB XII gelten analog weiter und sind Bestandteil dieses Vertrages.
(2) Für Die am 31.12.2021 bestehenden individualvertraglichen Vereinbarungen, auch diejenigen, die Kündigung des Vertrages gilt die gesetzliche Kündigungsregelung ggf. von den Inhalten der Vereinbarung zur Fortführung der Inhalte und Regelungen der mit Wirkung ab 01.01.2002 abgeschlossenen Verträge I. Niedersächsischer Landesrahmenvertrag nach § 75 Abs.5 SGB XI93 d Abs. Für 2 BSHG und II. Niedersächsischer Landesrahmenvertrag zur Vergleichbarkeit (FFV LRV I und II) und des Ergänzungsvertrags (III. Vertrag) zur Fortführung der Inhalte und Regelungen des vorgenannten Vertrages abweichend vereinbart wurden, bestehen unter der Voraussetzung fort, dass die Leistungserbringer und der für den Fall Ort der Kündigung verpflichten sich die Partner Leistungserbringung zuständige örtliche Xxxxxx der Eingliederungshilfe diesem Vertrag nach Maßgabe des Rahmenvertrages, unverzüglich in Verhandlungen über einen neuen Rahmenvertrag einzutreten§ 2 beitreten.
(3) Einvernehmlich vereinbarte Änderungen des Rahmenvertrages treten zum vereinbarten Zeitpunkt in Kraft, ohne dass es vorher einer Kündigung des Rahmenvertrages bedarf.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Rahmenvertrages nichtig sein oder durch gesetzliche Neuregelungen ganz oder teilweise unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt. Tritt ein solcher Fall ein, so verständigen sich die Vertragspartner unverzüglich über notwendige Neuregelungen. Für die Verbände der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen AOK – Die Gesundheitskasse für Niedersachsen BKK Landesverband Mitte, Regionalvertretung Niedersachsen, Bremen, Sachsen-Anhalt IKK classic Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) - Der Leiter der Landesvertretung Niedersachsen - SVLFG als Landwirtschaftliche Krankenkasse Knappschaft – Regionaldirektion Nord, Standort Hannover Für die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Braunschweig e. V. Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Hannover e. V. Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Weser-Ems e. V. Diakonische Werke in Niedersachsen - vertreten durch das Diakonische Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen e. V. Jüdische Wohlfahrt Hannover Arbeitsgemeinschaft der Caritasverbände in Niedersachsen Paritätischer Wohlfahrtsverband Niedersachsen e. V. Deutsches Rotes Kreuz in Niedersachsen - vertreten durch das Deutsche Rote Kreuz Landesverband Niedersachsen e. V. Für die Landesarbeitsgemeinschaft der Verbänden privater Pflegeeinrichtungen Arbeitgeber- und BerufsVerband Privater Pflege e. V. Arbeitsgemeinschaft Privater Heime und ambulanter Dienste Bundesverband e. V. Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen e. V. Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V. Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe Nordwest e. V. Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e. V. Für die Arbeitsgemeinschaft der örtlichen Sozialhilfeträger Niedersächsischer Landkreistag e. V. Niedersächsischer Städtetag e. V. Niedersächsischer Städte- und Gemeindebund e. V. Niedersächsischer Leistungskomplexkatalog
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Samples: Rahmenvertrag Zur Erbringung Von Leistungen Der Eingliederungshilfe
Schlussvorschriften. 34
(1) Die Vertragsparteien unterstützen Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Einbindung von Mitgliedern von Selbsthilfegruppen, ehrenamtlicher Pflegepersonen und sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen und Organisationen letzte Ratifikationsurkunde bei der ergänzenden Betreuung PflegebedürftigerStaatskanzlei des Sitzlandes hinterlegt ist. Er findet erstmals auf das seinem Inkrafttreten unmittelbar nachfolgende Vergabeverfahren, frühestens jedoch auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2000/2001, und auf ein vor diesem Vergabeverfahren im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 14 durchzuführendes Feststellungsverfahren Anwendung. Der Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 12. Xxxx 1992 tritt mit Abschluss des Vergabeverfahrens außer Kraft, das dem Vergabeverfahren nach Satz 2 vorangeht.
(2) Bei der Einbeziehung der in Abs. 1 genannten Personen und Organisationen ist sicherzustellenDieser Staatsvertrag kann von jedem Land durch schriftliche Erklärungen gegenüber den übrigen vertragschließenden Ländern zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden, dass diese zusätzliche Aufgaben übernehmen, die in der Vergütungsvereinbarung erstmals zum Ablauf des fünften vollen Kalenderjahres nach § 89 SGB XI – bis auf die Aufwendungen nach § 82 b SGB XI - nicht berücksichtigt sindseinem Inkrafttreten.
(3) Die Einrichtung hat sicherzustellen, dass Nach Außerkrafttreten dieses Staatsvertrages ist die in Abs. 1 genannten Personen und Organisationen begleitet und in die Einrichtungsabläufe einbezogen werdenZentralstelle aufzulösen. Die Bediensteten, die nicht durch Kündigung entlassen werden können, sind nach Möglichkeit von den Ländern in Absgeeignete Verwaltungsbereiche zu übernehmen. 1 genannten Personen und Organisationen sollten möglichst eine feste Ansprechpartnerin/ einen festen Ansprechpartner in der Pflegeeinrichtung haben. Zur Refinanzierung sollen Die Vorschriften des Sitzlandes über die Möglichkeiten des § 82 b SGB XI genutzt werden.
(1) Dieser Rahmenvertrag tritt am 01.09.2015 in Kraft. Er ersetzt den Rahmenvertrag gemäß § 75 SGBXI zur ambulanten pflegerischen Versorgung in der Fassung vom 01.01.2011.
(2) Für die Kündigung des Vertrages gilt die gesetzliche Kündigungsregelung nach § 75 Abs.5 SGB XI. Für den Fall der Kündigung verpflichten sich die Partner des Rahmenvertrages, unverzüglich in Verhandlungen über einen neuen Rahmenvertrag einzutreten.
(3) Einvernehmlich vereinbarte Änderungen des Rahmenvertrages treten zum vereinbarten Zeitpunkt in Kraft, ohne dass es vorher einer Kündigung des Rahmenvertrages bedarfbeamtenrechtlichen Folgen bei Auflösung von Behörden bleiben unberührt.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen Die Länder sind verpflichtet, dem Sitzland alle in Ausführung dieses Rahmenvertrages nichtig sein oder durch gesetzliche Neuregelungen ganz oder teilweise unwirksam werdenStaatsvertrages entstehenden Aufwendungen für Verpflichtungen, so wird hierdurch die Wirksamkeit über das Ende dieses Vertrages im Übrigen nicht berührtStaatsvertrages hinaus bestehen bleiben, nach Maßgabe des Artikels 17 Abs. Tritt ein solcher Fall ein2 zu erstatten.
(5) Über die Verwendung des der Zentralstelle dienenden Vermögens beschließen die für das Hochschulwesen zuständigen Ministerien und die Finanzministerien der Länder mit einer Mehrheit von jeweils zwei Dritteln der Stimmen. Bonn, so verständigen sich die Vertragspartner unverzüglich über notwendige Neuregelungenden 24. Juni 1999 Für das Land Baden-Württemberg: Xxxxx Xxxxxx Für den Freistaat Bayern: i. V. E. Huber Für das Land Berlin: Xxxxxxxx Xxxxxxx Für das Land Brandenburg: Xxxxxxx Xxxxxx Für die Verbände der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen AOK – Die Gesundheitskasse für Niedersachsen BKK Landesverband Mitte, Regionalvertretung Niedersachsen, Freie Hansestadt Bremen, Sachsen-Anhalt IKK classic Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) - Der Leiter der Landesvertretung Niedersachsen - SVLFG als Landwirtschaftliche Krankenkasse Knappschaft – Regionaldirektion Nord, Standort Hannover : Xxxxxxx Xxxxxx Für die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Braunschweig e. V. Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Hannover e. V. Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Weser-Ems e. V. Diakonische Werke in Niedersachsen - vertreten durch Freie und Hansestadt Hamburg: Xxxxxx Xxxxx Für das Diakonische Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen e. V. Jüdische Wohlfahrt Hannover Arbeitsgemeinschaft der Caritasverbände in Niedersachsen Paritätischer Wohlfahrtsverband Niedersachsen e. V. Deutsches Rotes Kreuz in Niedersachsen - vertreten durch das Deutsche Rote Kreuz Landesverband Niedersachsen e. V. Für die Landesarbeitsgemeinschaft der Verbänden privater Pflegeeinrichtungen Arbeitgeber- und BerufsVerband Privater Pflege e. V. Arbeitsgemeinschaft Privater Heime und ambulanter Dienste Bundesverband e. V. Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen e. V. Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V. Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe Nordwest e. V. Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e. V. Für die Arbeitsgemeinschaft der örtlichen Sozialhilfeträger Niedersächsischer Landkreistag e. V. Niedersächsischer Städtetag e. V. Niedersächsischer Städte- und Gemeindebund e. V. Niedersächsischer LeistungskomplexkatalogLand Hessen:
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