Schlussvorschriften. 14.1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Internationalen Privatrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Karlsruhe, sofern der Auftraggeber Xxxxxxxx, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dies gilt nicht für das Mahnverfahren. XXX bleibt jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Sitz zu verklagen. 14.2. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Er kann seine Forderungen – unbeschadet der Regelung des § 354 a HGB – nicht an Dritte abtreten. 14.3. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 14.4. Der Auftraggeber und SAP sind unabhängige Unternehmen, die auf eigene Rechnung handeln. Unter diesem Vertrag ist keine der Parteien oder ihre Mitarbeiter sind befugt, anderweitige Zusicherungen im Namen der anderen Partei zu geben oder Verpflichtungen für diese einzugehen. Keine der Parteien übernimmt hierunter einem Endanwender gegenüber Verantwortung für die Qualität der Produkte und Dienstleistungen der anderen Partei. Jede der Parteien trägt die alleinige Verantwortung für die Berechnung der Lizenzgebühren für ihre eigenen Produkte. Unter diesem Vertrag beschreibt die Verwendung der Begriffe "Auftraggeber", "Kooperation", "Partner" oder ähnlicher Begriffe das Verhältnis der Parteien im Rahmen dieses Vertrags und bezieht sich lediglich auf den Geist der Kooperation zwischen dem Auftraggeber und SAP. Die Begriffe beschreiben nicht und begründen weder ausdrücklich noch stillschweigend eine rechtliche Partnerschaft, ein Gemeinschaftsunternehmen oder eine Verantwortung einer der Parteien für das Handeln der anderen. 14.5. Keine der Parteien ist ein Vertriebshändler oder Vertreter für die Produkte und Dienstleistungen der anderen Partei. Die Produkte und Dienstleistungen jeder Partei können von einem Interessenten nur durch separate Verträge zwischen Interessenten und der betreffenden Partei bezogen werden. Jede Partei entwickelt und bepreist ihre jeweiligen Produkte und Dienstleistungen, die sie einem Interessenten anbietet, eigenständig. 14.6. Keine der Vertragsparteien ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei berechtigt, ihre Rechte oder Pflichten im Rahmen dieses Vertrags vollständig oder teilweise zu übertragen, abzutreten oder Unterlizenzen daran zu erteilen. SAP ist berechtigt, diesen Vertrag vollständig oder teilweise an ein verbundenes Unternehmen abzutreten. Sollten sich die Mehrheitsverhältnisse an dem Drittanbieter ändern, so hat der Drittanbieter dies SAP umgehend mit Unterzeichnung der endgültigen Übernahmeverträge bzw. Veröffentlichung der Übernahme schriftlich anzuzeigen und SAP hat das Recht, innerhalb von dreißig (30) Tagen nach der Benachrichtigung der Übertragung zuzustimmen oder den Vertrag zu kündigen. § 3 Nr. 2 gilt in diesem Fall entsprechend.
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Schlussvorschriften. 14.115.1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Internationalen Privatrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Karlsruhe, sofern der Auftraggeber XxxxxxxxDrittanbieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dies gilt nicht für das Mahnverfahren. XXX bleibt jedoch berechtigt, den Auftraggeber Drittanbieter auch an seinem Sitz zu verklagen.
14.215.2. Der Auftraggeber Drittanbieter kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Er kann seine Forderungen – unbeschadet der Regelung des § 354 a Abschnitt 354a HGB – nicht an Dritte abtreten.
14.315.3. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
14.415.4. Der Auftraggeber Drittanbieter und SAP sind unabhängige Unternehmen, die auf eigene Rechnung handeln. Unter diesem Vertrag ist keine der Parteien oder ihre Mitarbeiter sind befugt, anderweitige Zusicherungen im Namen der anderen Partei zu geben oder Verpflichtungen für diese einzugehen. Keine der Parteien übernimmt hierunter einem Endanwender gegenüber Verantwortung für die Qualität der Produkte und Dienstleistungen der anderen Partei. Jede der Parteien trägt die alleinige Verantwortung für die Berechnung der Lizenzgebühren für ihre eigenen Produkte. Unter diesem Vertrag beschreibt die Verwendung der Begriffe "Auftraggeber"„Drittanbieter“, "„Kooperation"“, "„Partner" “ oder ähnlicher Begriffe das Verhältnis der Parteien im Rahmen dieses Vertrags und bezieht sich lediglich auf den Geist der Kooperation zwischen dem Auftraggeber Drittanbieter und SAP. Die Begriffe beschreiben nicht und begründen weder ausdrücklich noch stillschweigend eine rechtliche Partnerschaft, ein Gemeinschaftsunternehmen oder eine Verantwortung einer der Parteien für das Handeln der anderen.
14.515.5. Keine der Parteien ist ein Vertriebshändler oder Vertreter für die Produkte und Dienstleistungen der anderen Partei. Die Produkte und Dienstleistungen jeder Partei können von einem Interessenten nur durch separate Verträge zwischen Interessenten und der betreffenden Partei bezogen werden. Jede Partei entwickelt und bepreist ihre jeweiligen Produkte und Dienstleistungen, die sie einem Interessenten Auftraggeber anbietet, eigenständig.
14.615.6. Keine der Vertragsparteien ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei berechtigt, ihre Rechte oder Pflichten im Rahmen dieses Vertrags vollständig oder teilweise zu übertragen, abzutreten oder Unterlizenzen daran zu erteilen. SAP ist berechtigt, diesen Vertrag vollständig oder teilweise an ein verbundenes Unternehmen abzutreten. Sollten sich die Mehrheitsverhältnisse an dem Drittanbieter ändern, so hat der Drittanbieter dies SAP umgehend mit Unterzeichnung der endgültigen Übernahmeverträge bzw. Veröffentlichung der Übernahme schriftlich anzuzeigen und SAP hat das Recht, innerhalb von dreißig (30) 30 Tagen nach der Benachrichtigung der Übertragung zuzustimmen oder den Vertrag zu kündigen. § 3 Nr. 2 gilt Abschnitt 14.5 und 14.6 gelten in diesem Fall entsprechend.
15.7. Die Zertifizierungsdienstleistungen, die SAP im Rahmen dieses Zertifizierungsvertrages erbringt, unterliegen Ausfuhrkontrollgesetzen. Der Anbieter verpflichtet sich, die Zertifizierungsdienstleistungen nicht im Zusammenhang mit Ländern, Regionen, natürlichen oder juristischen Personen zu nutzen oder zur Verfügung zu stellen, für die gemäß den geltenden Ausfuhrkontrollgesetzen Bereitstellungsverbote gelten. Der Anbieter erkennt an, dass die Bereitstellung der Zertifizierungsdienstleistungen durch SAP möglicherweise Restriktionen gemäß der für SAP geltenden Ausfuhrkontrollgesetzen unterliegt und dass diese Restriktionen
a) die Bereitstellung der Zertifizierungsdienstleistungen durch SAP verzögern oder verhindern können; oder
b) dazu führen können, dass SAP den Zugang des Anbieters auf die Zertifizierungsdienstleistungen einschränken, aussetzen oder beenden muss. Im Falle einer Kündigung finden Abschnitt 14.4, 14.5 und 14.6 Anwendung insofern dies mit anwendbarem Ausfuhrkontrollen gesetzten steht. SAP übernimmt keine Verantwortung oder Haftung für derartige Verzögerungen oder Einschränkungen. SAP SE Xxxxxxx-Xxxx-Xxxxx 00 00000 Xxxxxxxx, Xxxxxxx T +49/6227/7-67600 F +00 0000 00-00000 E xxx@xxx.xxx xxxx://xxx.xxx.xxx
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Schlussvorschriften. 14.1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Internationalen Privatrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Karlsruhe, sofern der Auftraggeber Xxxxxxxx, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dies gilt nicht für das Mahnverfahren. XXX SAP bleibt jedoch berechtigtbe- rechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Sitz zu verklagen.
14.2. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Er kann seine Forderungen – unbeschadet der Regelung Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des § 354 a HGB – nicht an Dritte abtretenUN-Kaufrechts sowie des Internationalen Privatrechts.
14.3. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
14.4. Der Auftraggeber und SAP sind unabhängige Unternehmen, die auf eigene Rechnung handeln. Unter diesem Vertrag ist keine Keine der Parteien oder ihre Mitarbeiter sind befugt, anderweitige Zusicherungen im Namen der anderen Partei zu geben oder Verpflichtungen für diese einzugehen, sofern dies nicht im Voraus von der anderen Partei schriftlich genehmigt wurde.
14.5. Keine der Parteien übernimmt hierunter haftet einem Endanwender gegenüber Verantwortung für die Qualität der Produkte und Dienstleistungen der anderen an- deren Partei. Jede der Parteien trägt die alleinige Verantwortung für die Berechnung der Lizenzgebühren für ihre eigenen Produkte.
14.6. Unter diesem Vertrag beschreibt die Verwendung der Begriffe "Auftraggeber", "Kooperation", "Partner" oder ähnlicher Begriffe lediglich das Verhältnis der Parteien im Rahmen dieses Vertrags und bezieht sich lediglich ausschließlich auf den Geist der Kooperation zwischen dem Auftraggeber und SAP. Die Begriffe beschreiben beschrei- ben nicht und begründen weder ausdrücklich noch stillschweigend eine rechtliche PartnerschaftGesellschaft, ein Gemeinschaftsunternehmen Gemeinschafts- unternehmen oder eine Verantwortung einer der Parteien für das Handeln der anderen.
14.5. Keine der Parteien ist ein Vertriebshändler oder Vertreter für die Produkte und Dienstleistungen der anderen Partei. Die Produkte und Dienstleistungen jeder Partei können von einem Interessenten nur durch separate Verträge zwischen Interessenten und der betreffenden Partei bezogen werden. Jede Partei entwickelt und bepreist ihre jeweiligen Produkte und Dienstleistungen, die sie einem Interessenten anbietet, eigenständig.
14.614.7. Keine der Vertragsparteien ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei berechtigt, ihre Rechte oder Pflichten im Rahmen dieses Vertrags vollständig oder teilweise zu übertragen, abzutreten oder Unterlizenzen daran zu erteilen. SAP ist berechtigt, diesen Vertrag vollständig oder teilweise an ein verbundenes Unternehmen abzutreten. Sollten sich die Mehrheitsverhältnisse an dem Drittanbieter ändernän- dern, so hat der Drittanbieter dies SAP umgehend mit Unterzeichnung der endgültigen Übernahmeverträge Übernahmever- träge bzw. Veröffentlichung der Übernahme schriftlich anzuzeigen und SAP hat das Recht, innerhalb von dreißig (30) 30 Tagen nach der Benachrichtigung der Übertragung zuzustimmen oder den Vertrag zu kündigen. § 3 Nr. 2 gilt Ab- schnitt 13.7 und 13.8 gelten in diesem Fall entsprechend.
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Schlussvorschriften. 14.1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Internationalen Privatrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Karlsruhe, sofern der Auftraggeber XxxxxxxxDrittanbieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dies gilt nicht für das Mahnverfahren. XXX bleibt jedoch berechtigt, den Auftraggeber Drittanbieter auch an seinem Sitz zu verklagen.
14.2. Der Auftraggeber Drittanbieter kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Er kann seine Forderungen – unbeschadet der Regelung des § 354 a HGB – nicht an Dritte abtreten.
14.3. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
14.4. Der Auftraggeber Drittanbieter und SAP sind unabhängige Unternehmen, die auf eigene Rechnung handeln. Unter diesem Vertrag ist keine der Parteien oder ihre Mitarbeiter sind befugt, anderweitige Zusicherungen im Namen der anderen Partei zu geben oder Verpflichtungen für diese einzugehen. Keine der Parteien übernimmt hierunter einem Endanwender gegenüber Verantwortung für die Qualität der Produkte und Dienstleistungen der anderen Partei. Jede der Parteien trägt die alleinige Verantwortung für die Berechnung der Lizenzgebühren für ihre eigenen Produkte. Unter diesem Vertrag beschreibt die Verwendung der Begriffe "Auftraggeber"„Drittanbieter“, "„Kooperation"“, "„Partner" “ oder ähnlicher Begriffe das Verhältnis der Parteien im Rahmen dieses Vertrags und bezieht sich lediglich auf den Geist der Kooperation zwischen dem Auftraggeber Drittanbieter und SAP. Die Begriffe beschreiben nicht und begründen weder ausdrücklich noch stillschweigend eine rechtliche Partnerschaft, ein Gemeinschaftsunternehmen oder eine Verantwortung einer der Parteien für das Handeln der anderen.
14.5. Keine der Parteien ist ein Vertriebshändler oder Vertreter für die Produkte und Dienstleistungen der anderen Partei. Die Produkte und Dienstleistungen jeder Partei können von einem Interessenten nur durch separate Verträge zwischen Interessenten und der betreffenden Partei bezogen werden. Jede Partei entwickelt und bepreist ihre jeweiligen Produkte und Dienstleistungen, die sie einem Interessenten Auftraggeber anbietet, eigenständig.
14.6. Keine der Vertragsparteien ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei berechtigt, ihre Rechte oder Pflichten im Rahmen dieses Vertrags vollständig oder teilweise zu übertragen, abzutreten oder Unterlizenzen daran zu erteilen. SAP ist berechtigt, diesen Vertrag vollständig oder teilweise an ein verbundenes Unternehmen abzutreten. Sollten sich die Mehrheitsverhältnisse an dem Drittanbieter ändern, so hat der Drittanbieter dies SAP umgehend mit Unterzeichnung der endgültigen Übernahmeverträge bzw. Veröffentlichung der Übernahme schriftlich anzuzeigen und SAP hat das Recht, innerhalb von dreißig (30) Tagen nach der Benachrichtigung der Übertragung zuzustimmen oder den Vertrag zu kündigen. § 3 13 Nr. 2 gilt 5 und 6 gelten in diesem Fall entsprechend.
14.7. Die Zertifizierungsdienstleistungen, die SAP im Rahmen dieses Zertifizierungsvertrages erbringt, unterliegen Ausfuhrkontrollgesetzen. Der Anbieter verpflichtet sich, die Zertifizierungsdienstleistungen nicht im Zusammenhang mit Ländern, Regionen, natürlichen oder juristischen Personen zu nutzen oder zur Verfügung zu stellen, für die gemäß den geltenden Ausfuhrkontrollgesetzen Bereitstellungsverbote gelten. Der Anbieter erkennt an, dass die Bereitstellung der Zertifizierungsdienstleistungen durch SAP möglicherweise Restriktionen gemäß der für SAP geltenden Ausfuhrkontrollgesetzen unterliegt und dass diese Restriktionen
(i) die Bereitstellung der Zertifizierungsdienstleistungen durch SAP verzögern oder verhindern können; oder
(ii) dazu führen können, dass SAP den Zugang des Anbieters auf die Zertifizierungsdienstleistungen einschränken, aussetzen oder beenden muss. Im Falle einer Kündigung finden § 13 (4), (5) und (6) Anwendung insofern dies mit anwendbarem Ausfuhrkontrollen gesetzten steht. SAP übernimmt keine Verantwortung oder Haftung für derartige Verzögerungen oder Einschränkungen. SAP SE Xxxxxxx-Xxxx-Xxxxx 00 00000 Xxxxxxxx, Xxxxxxx T +49/6227/7-67600 F +00 0000 00-00000 E xxx@xxx.xxx xxxx://xxx.xxx.xxx
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Schlussvorschriften. 14.1. 14.1 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Internationalen Privatrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Karlsruhe, sofern der Auftraggeber XxxxxxxxDrittanbieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dies gilt nicht für das Mahnverfahren. XXX bleibt jedoch berechtigt, den Auftraggeber Drittanbieter auch an seinem Sitz zu verklagen.
14.2. 14.2 Der Auftraggeber Drittanbieter kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Er kann seine Forderungen – unbeschadet der Regelung des § 354 a HGB – nicht an Dritte abtreten.
14.3. 14.3 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
14.4. 14.4 Der Auftraggeber Drittanbieter und SAP sind unabhängige Unternehmen, die auf eigene Rechnung handeln. Unter diesem Vertrag ist keine der Parteien oder ihre Mitarbeiter sind befugt, anderweitige Zusicherungen im Namen der anderen Partei zu geben oder Verpflichtungen für diese einzugehen. Keine der Parteien übernimmt hierunter einem Endanwender gegenüber Verantwortung für die Qualität der Produkte und Dienstleistungen der anderen Partei. Jede der Parteien trägt die alleinige Verantwortung für die Berechnung der Lizenzgebühren für ihre eigenen Produkte. Unter diesem Vertrag beschreibt die Verwendung der Begriffe "Auftraggeber", "Kooperation", "Partner" oder ähnlicher Begriffe das Verhältnis der Parteien im Rahmen dieses Vertrags und bezieht sich lediglich auf den Geist der Kooperation zwischen dem Auftraggeber und SAP. Die Begriffe beschreiben nicht und begründen weder ausdrücklich noch stillschweigend eine rechtliche Partnerschaft, ein Gemeinschaftsunternehmen oder eine Verantwortung einer der Parteien für das Handeln der anderen.alleinige
14.5. 14.5 Keine der Parteien ist ein Vertriebshändler oder Vertreter für die Produkte und Dienstleistungen der anderen Partei. Die Produkte und Dienstleistungen jeder Partei können von einem Interessenten nur durch separate Verträge zwischen Interessenten und der betreffenden Partei bezogen werden. Jede Partei entwickelt und bepreist ihre jeweiligen Produkte und Dienstleistungen, die sie einem Interessenten Auftraggeber anbietet, eigenständig.
14.6. 14.6 Keine der Vertragsparteien ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei berechtigt, ihre Rechte oder Pflichten im Rahmen dieses Vertrags vollständig oder teilweise zu übertragen, abzutreten oder Unterlizenzen daran zu erteilen. SAP ist berechtigt, diesen Vertrag vollständig oder teilweise an ein verbundenes Unternehmen abzutreten. Sollten sich die Mehrheitsverhältnisse an dem Drittanbieter ändern, so hat der Drittanbieter dies SAP umgehend mit Unterzeichnung der endgültigen Übernahmeverträge bzw. Veröffentlichung der Übernahme schriftlich anzuzeigen und SAP hat das Recht, innerhalb von dreißig (30) Tagen nach der Benachrichtigung der Übertragung zuzustimmen oder den Vertrag zu kündigen. § 3 13 Nr. 2 gilt 5 und 6 gelten in diesem Fall entsprechend.
14.7 Die Zertifizierungsdienstleistungen, die SAP im Rahmen dieses Zertifizierungsvertrages erbringt, unterliegen den Ausfuhrkontrollgesetzen verschiedener Länder, einschließlich und uneingeschränkt den Gesetzen der Vereinigten Staaten von Amerika, der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland. Der Anbieter verpflichtet sich, die Zertifizierungsdienstleistungen nicht im Zusammenhang mit Ländern, Regionen, natürlichen oder juristischen Personen zu nutzen oder zur Verfügung zu stellen, für die gemäß den geltenden Ausfuhrkontrollgesetzen Bereitstellungsverbote gelten. Der Anbieter erkennt an, dass die Bereitstellung der Zertifizierungsdienstleistungen durch SAP möglicherweise Restriktionen gemäß der für SAP geltenden Ausfuhrkontrollgesetzen unterliegt und dass diese Restriktionen (i) die Bereitstellung der Zertifizierungsdienstleistungen durch SAP verzögern oder verhindern können; oder (ii) dazu führen können, dass SAP den Zugang des Anbieters auf die Zertifizierungsdienstleistungen einschränken, aussetzen oder beenden muss. Im Falle einer Kündigung finden § 13 (4), (5) und (6) Anwendung. SAP übernimmt keine Verantwortung oder Haftung für derartige Verzögerungen oder Einschränkungen. SAP ist berechtigt, diesen Zertifizierungsvertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich zu kündigen, sofern SAP dem Anbieter aufgrund der für SAP geltenden Ausfuhrkontrollgesetzen keinen Zugang zu den Zertifizierungsdienstleistungen gewähren kann. Stand: April 2019
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