Schlüsselpersonen Musterklauseln

Schlüsselpersonen. Die Emittentin ist von einzelnen Schlüsselpersonen erheblich abhängig, insbesondere von Xxxxx Xxxxx Xxxxx und Xxxxx Xxxxx Xxxxxxx, welche zudem verschiedenen potentiellen Interessenkonflikten unterliegen. Gegenwärtig wie zukünftig hängt die aussichtsreiche Geschäftstätigkeit der Emittentin wesentlich von der Kompetenz und dem Engagement der zuvor genannten Personen ab. Durch den Verlust dieser Schlüsselpersonen besteht das Risiko, dass der Emittentin für die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Fachwissen nicht mehr zur Verfügung steht und somit ein qualifiziertes Investitions- und Risikomanagement nicht mehr in vollem Umfang gewährleistet werden kann. Der Verlust der zuvor genannten Personen könnte sich negativ auf die wirtschaftliche Entwicklung der Emittentin haben. Es besteht das Risiko, dass die angestrebten Ergebnisse für die Emittentin nicht erwirtschaftet werden können. Das kann zur Folge haben, dass die Emittentin ihre Zahlungsverpflichtungen an die Anleger (Zinsen, Rückzahlung) nicht oder nicht in geplanter Höhe erfüllen kann. Der Eintritt dieses Risikos wird von der Emittentin als hoch eingeschätzt.
Schlüsselpersonen. Vorbehältlich Kündigung, Krankheit und Tod können Schlüsselpersonen des Beauftragten, die für das vorlie- gende Projekt verantwortlich sind, nach Vertragsabschluss nur mit Zustimmung des Auftraggebers ersetzt werden. In jedem Fall muss eine Schlüsselperson durch eine gleich qualifizierte Person in ihrer Funktion ersetzt werden.
Schlüsselpersonen. Durch den Verlust von Kompetenzträgern der Emittentin besteht das Risiko, dass Fachwissen nicht mehr zur Verfügung steht und somit ein qualifiziertes Investitions- und Risikomanagement nicht mehr in vollem Umfang gewährleistet werden kann. Der Verlust solcher unternehmenstragenden Personen, insbesondere des Geschäftsführers der Emittentin und der Muttergesellschaft, Xxxx Xxxxxxx Xxxxx, kann einen nachteiligen Effekt auf die wirtschaftliche Entwicklung der Emittentin haben. Dieses Risiko könnte die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin negativ beeinträchtigen. Das kann zur Folge haben, dass die Zins- und/oder Rückzahlungsansprüche der Anleger nicht oder nicht in geplan- ter Höhe bedient werden können.
Schlüsselpersonen. Das Kernteam der Emittentin, nämlich Vorstandsmitglied Xxxxxx Xxxxxx und sein Investment Manager Xxxxxxxx Xxxxxx, verfügen nach Auffassung der tokentus AG über ein entsprechendes Know-how, re- levante Erfahrungen und ein Netzwerk an persönlichen Beziehungen zu Unternehmen und Personen, die für die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft relevant sind. Damit hängt der Erfolg der Gesellschaft derzeit wesentlich von diesen beiden Personen ab. Die wesentlichen Wettbewerber sind aus Sicht der Emittentin Unternehmen mit Fokus auf das Thema Blockchain. Die tokentus AG ist eine ausschließlich auf das Thema Blockchain fokussierte Beteiligungs- gesellschaft, die als klassische deutsche Aktiengesellschaft überwiegend über Barkapitalerhöhungen Investitionskapital generiert und dieses in Form von Equity, von Finanzanlagen und Token weltweit in Unternehmen investiert. Zu den wesentlichen Wettbewerbern der Emittentin gehören Risikokapitalge- sellschaften, Family Offices und Unternehmensstrukturen, die die Bedeutung von Blockchain für ihr Geschäftsmodell frühzeitig erkannt haben, wie etwa die Cryptology Asset Group p.l.c., die coinIX GmbH & Co. KGaA, die Finlab AG sowie die Crypto Finance AG. Die Emittentin ist nicht von einer begrenzten Anzahl an Lieferanten und/oder Kunden abhängig. Es gibt keine für die Geschäftstätigkeit erforderlichen Vermögensgegenstände, die nicht im Eigentum der Emittentin stehen.
Schlüsselpersonen. Durch den Verlust von Kompetenzträgern der Emit- tentin besteht das Risiko, dass Fachwissen nicht mehr zur Verfügung steht und somit ein qualifiziertes Inves- titions- und Risikomanagement nicht mehr in vollem Umfang gewährleistet ist. Der Verlust solcher unter- nehmenstragenden Personen könnte einen nachtei- ligen Effekt auf die wirtschaftliche Entwicklung der Emittentin haben. Es besteht das Risiko, dass die ange- strebten Ergebnisse für die Emittentin und damit auch für den Anleger nicht erwirtschaftet werden können.
Schlüsselpersonen. 7.1. Schlüsselpersonen des Beauftragten, die für das Projekt verantwortlich sind, können nach Vertragsabschluss nur mit Zustimmung des Auftraggebers und nur durch gleich qualifizierte Personen in ihrer Funktion ersetzt werden. Vorbehalten bleiben Krankheit und Tod der Schlüsselperson.
Schlüsselpersonen. Die Qualität einer Unternehmung hängt stark von der Qualität der für den konkreten Auftrag eingesetzten Schlüsselpersonen ab. Deshalb ist es wich- tig, dass die einmal vorgesehenen Schlüsselpersonen auch tatsächlich den Vertrag abwickeln bzw. die entsprechenden Leistungen erbringen. Aus die- sem Grund sieht Xxxxxx 7 vor, dass einmal ausgewählte Schlüsselpersonen grundsätzlich nur mit Zustimmung des Auftraggebers und nur durch gleich qualifizierte Personen ersetzt werden können. Andernfalls kann der Auf- traggeber auf der Beibehaltung der entsprechenden Schlüsselpersonen beharren, soweit der Beauftragte über diese überhaupt noch disponieren kann, was bei Kündigung, Krankheit und Tod der Schlüsselperson nicht mehr möglich ist.

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  • Schlüsselpersonenrisiko Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun- gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

  • Mitversicherte Personen 27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Per- sonen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestim- mungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht. 27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Vorabpauschalen Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich- tig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbe- steuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuer- pflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körper- schaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Kranken- versicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbe- steuer. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.