Schulgebühren Musterklauseln

Schulgebühren. 1Die Schulen können von den Schülerinnen und Schülern ange- messene Schulgebühren erheben. 2Die Schulgebühren pro Ausbildungsgang müssen für alle Schülerinnen und Xxxxxxx, deren Schulbesuch unter diese Ver- einbarung fällt, eingeschlossen diejenigen des Standortkantons, gleich sein.
Schulgebühren. 6.5.1. Die Schulgebühren sind als monatlicher Betrag über das gesamte Schuljahr im Voraus zu zahlen und jeweils am Ersten eines Monats fällig.
Schulgebühren. Einmalentgelte Schulgeld – Einschleifregelung
Schulgebühren. 7.3.1. Die Schulgebühren sind als jährlicher Betrag für das gesamte Schuljahr im Voraus zu zahlen und werden drei Wochen nach Rechnungsstellung fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt mit der Aufnahme des Kindes. Erfolgt die Aufnahme weniger als drei Wochen vor dem ersten Schultag des Schülers oder im laufenden Schuljahr, werden die Schulgebühren sofort fällig und sind bis spätestens vor dem ersten Schultag des Schülers zu zahlen.

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  • Ziel 1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken.