Schulgeld Musterklauseln

Schulgeld. 6.1 Das Schulgeld beträgt derzeit EUR 2,850.00 pro Semester (Schulhalbjahr) und ist für ein Semester in voller Höhe mindestens 7 Werktage vor Schulbeginn unter Angabe des Verwendungszwecks (‚Schulgeld, Name des/der Xxxxxxx(s)In‘) auf folgendes Konto zu entrichten: XXXXX Xxxxxxx, Tirol, Austria IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 BIC: XXXXXX00000 6.2 Eine allfällige Erhöhung des Schulgeldes wird bis 15. Februar des laufenden Schuljahres bekannt gegeben und wird mit Beginn des darauf folgenden Schuljahres wirksam. 6.3 Das Schulgeld ist binnen einer Frist von 7 Tagen zu den unter Pkt. 6.1 angeführten Fälligkeiten zu zahlen. Für den Fall eines Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 1 Prozent pro Monat vereinbart. Für den Fall eines Zahlungsverzuges von mehr als 6 Wochen verpflichten sich die ERZIEHUNGSBERECHTIGTEN überdies, die Kosten außergerichtlicher Eintreibungsmaßnahmen durch einen Rechtsbeistand von COLE Primary School zu übernehmen. Weiters ist COLE Primary School im Fall der nicht fristgerechten Bezahlung des Schulgeldes zur Beendigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt. 6.4 Das Schulgeld beinhaltet die Kosten für den normalen Unterricht ohne Unterrichtmaterialien (siehe Punkt 8.). Sofern außerordentliche Kosten wie insbesondere Schwimmwoche, Schiwoche, Ausflüge, Beherbergungskosten, Eintritte, Verpflegungskosten oder vergleichbare Auslagen entstehen, verpflichten sich die ERZIEHUNGSBERECHTIGTEN, diese Kosten über entsprechende schriftliche Vorschreibung durch COLE Primary School vorweg binnen 10 Tagen zu bezahlen. Pkt. 6.3 gilt sinngemäß. 6.5 Sollte ein/e SchülerIn während des laufenden Semesters in die Schule eintreten, oder auch die Schule verlassen, werden trotzdem die Beiträge für das volle Semester (6 Monate) erhoben. Das Schulgeld wird im Falle eines frühzeitigen Austritts aus der COLE Primary School nicht zurückerstattet. 6.6 Aufgrund der begrenzten Anzahl an Plätzen in der COLE Primary School ist es leider nicht möglich, eine Ermäßigung für Geschwister anzubieten. Das betrifft gleichermaßen die Einschreibegebühr, sowie das Schulgeld. 6.7 Für den Entfall einzelner Schultage oder Unterrichtsstunden aufgrund von Umständen die nicht von COLE Primary School zu vertreten sind, besteht kein Anspruch auf Reduktion oder Refundierung des Schulgeldes (z.B. Schneefall, Hochwasser, Brand, Streik, Krankheiten, Seuchen, Gesundheitsgefährdung, etc.).
Schulgeld. 1. Die Christian – von – Xxxxxxx – Stiftung erhebt für den / die Xxxxxxx (in) ein monatlich zu zahlendes Schulgeld, das sich aus dem staatlichen Schulgeldersatz und einer Schulgeldforderung der Christian – von – Xxxxxxx – Stiftung zusammensetzt. Die Höhe dieser Beträge nennt die aktuelle Schulgeld- und Gebührenordnung; sie sind im Internatsgeld eingeschlossen. 2. Aus Vereinfachungsgründen wird die staatlicherseits gewährte Schulgeldförderung nicht an die Ersatzberechtigten (Schülereltern) ausbezahlt, sondern direkt zwischen der Regierung von Mittelfranken und der Christian – von – Xxxxxxx – Stiftung verrechnet. 3. Als Schülereltern erklären wir hiermit, dass der staatliche Anteil des Schulgeldes nicht im Rahmen einer anderweitigen öffentlichen Förderung ersetzt wird, und verpflichten uns, Änderungen dieses Sachverhaltes unverzüglich schriftlich der Schule mitzuteilen.
Schulgeld. Durch die Aufnahme in die Ergänzungsschule des Bergischen Internat entstehen Kosten für Unterricht, Lehrkräfte, Verpflegung sowie allgemeine Kosten und Nebenkosten Hierfür erhebt das Bergische Internat ein Entgelt, welches gemäß aktueller Preisliste erhoben wird und mit einem Jahresbeitrag abgerechnet wird, der wahlweise monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich zu entrichten ist. Eine Zahlung des Beitrages hat jeweils für den entsprechenden Zeitraum bis zum dritten Tag eines Monats, Quartals, Halbjahres oder Jahresanfanges zu erfolgen. Die Zahlungen können auf folgendes Konto geleistet werden: Das Bergische Internat ist berechtigt, das Schulgeld anzupassen, um veränderten Kosten und sich verändernden Ansprüchen angemessen Rechnung tragen zu können. Eine Anpassung des Schulgeldes erfolgt nach Ausübung eines billigen Ermessens und wird mindestens zwei Monate vorher in Textform bekannt gegeben. Die Xxxxxxx und Schülerinnen haben ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anpassung ein auf 14 Tage befristetes Sonderkündigungsrecht.
Schulgeld. Das Schulgeld zur finanziellen Deckung des Schulbetriebs wird von den Erziehungsberechtigten erbracht. Das Schulgeld ist in zwölf Monatsbeiträgen ab Beginn des Schuljahres und bei Seiteneinsteigern ab dem Monat, in dem der Schulvertrag zustande gekommen ist, in voller Höhe zu bezahlen. Die Zahlung des Schulgeldes erfolgt durch einen Abbuchungsauftrag im Anmeldeantrag. Müssen die Erziehungsberechtigten zur Zahlung gemahnt werden, so werden entsprechend § 286 BGB jeweils Mahngebühren in Höhe von 5,- Euro erhoben. Zusätzlich sind die Bankkosten von nicht bezahlten Lastschriften zu erstatten. Besuchen mehrere Kinder einer Familie die Xxxxxxxx Xxxxxxxxxx Schule, erfolgt eine Staffelung des Schulgeldes. Die Staffelung findet sich in der Gebührenordnung der Schule wieder. Härtefallregelungen werden individuell festgelegt und erfolgen über den Schulträger. Der Antrag auf eine Härtefallregelung ist schriftlich beim Schulträger zu stellen. Der Schulträger behält sich vor, das Schulgeld mit Wirkung zum nächsten Schuljahr angemessen zu erhöhen, sofern wirtschaftliche oder tatsächliche Umstände dies erforderlich machen. Über die Anpassung des Schulgeldes entscheidet der Schulträger. Eine Erhöhung des Schulgeldes aufgrund der errechneten Inflation bis zu drei Prozent jährlich stellt keine Gebührenerhöhung dar. Eine Anpassung ist jeweils zum
Schulgeld. Für den Besuch der Fachschulen werden nach Ziffer II des in der beigefügten Anlage aufgeführten Entgeltverzeichnisses Schulgelder erhoben. Das Schulgeld ist jeweils spätestens bis zu Beginn des Semesters bzw. des Schuljahres zu bezahlen. Die Bezahlung des Schulgeldes ist Voraussetzung für die Teilnahme am Unterricht. Ein vorzeitiges Ausscheiden aus der Schule begründet keine Rückzahlungspflicht. Soweit das Aus- scheiden aus Gründen erfolgt, die die Schülerinnen und Xxxxxxx unverschuldet treffen (Unfall, Krank- heit etc.), wird das auf die restliche Schulzeit entfallende anteilige Schulgeld erstattet.
Schulgeld. Die Erziehungsberechtigten verpflichten sich, das von der Evangelischen Schulstiftung Stuttgart festgesetzte Schulgeld zu entrichten. Die Höhe des Schulgeldes ist in einer Gebührenordnung festgelegt. Es wird pro Schülerin/Xxxxxxx für die Zeit vom 01.08. bis zum 31.07. des Folgejahres erhoben. Dies gilt auch für die jeweilige Abschlussklasse und zwar unabhängig vom Schulentlassungstag. Das Schulgeld ist auch dann in voller Höhe zu bezahlen, wenn der Unterricht nicht besucht wird, vorbehaltlich der Festlegungen in dieser Vereinbarung. Die Erziehungsberechtigten sowie die Schülerin/der Xxxxxxx, soweit sie/er volljährig ist, haften für die Zahlung des Schulgeldes als Gesamtschuldner. Im Schulgeld nicht inbegriffen sind die Kosten für außerunterrichtliche Veranstaltungen. Grundsätzlich besteht Lernmittelfreiheit. § 4 Ende des Schulvertrages Der Schulvertrag endet mit dem erfolgreichen Besuch der jeweiligen Abschlussklasse. Er kann von den Erziehungsberechtigten und von der Schule zum Halbjahresende (31.01. des Jahres) oder zum Schuljahresende gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich spätestens sechs Wochen vor dem Kündigungstermin erfolgen. Unberührt bleibt das Recht der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 Absatz 1 BGB). Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Schulgeld für drei Monate nicht bezahlt ist. § 5
Schulgeld. Das Schulgeld zur finanziellen Deckung des Schulbetriebs wird von den Erziehungsberechtigten erbracht. Das Schulgeld ist in zwölf Monatsbeiträgen ab Beginn des Schuljahres und bei Seiteneinsteigern ab dem Monat, in dem der Schulvertrag zustande gekommen ist, in voller Höhe zu bezahlen.
Schulgeld. Das zu entrichtende Schulgeld wird durch die jähr- lich aktualisierte Preisliste publiziert, die sich auf unserer Website (xxx.xxxxxxxxxxx.xx) befindet. Zusätzlich zum Schulgeld berechnen wir folgende Gebühren nach Aufwand: Einmalige Eintrittsgebühr, Exkursionen und Klassenlager. Das Schulgeld bei Schuleintritt in einem laufenden Quartal wird nach dem pro rata temporis-Prinzip berechnet.
Schulgeld. Der an der ETH Zürich und an der MILAK stattfindende Unterricht ist für die Studierenden des Bachelor-Studiengangs Berufsoffizier frei von Schulgeld und Beiträgen.
Schulgeld. 1 An einer der beiden Hochschulen für ein volles Semester eingeschriebene Studierende können einzelne Lehrveranstaltungen der anderen Hochschule, für die keine Zulassungs- beschränkung besteht, ohne Entrichtung eines Schulgeldes besuchen. 2 Beurlaubte Studierende sind von dieser Regelung ausgeschlossen.