Schutz der Persönlichkeit. 1 Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen umfassenden Schutz der Persönlich- keit am Arbeitsplatz. Bei ungesetzlicher oder unangemessener Behandlung durch Vorgesetzte oder andere Mitarbeitende haben die Betroffenen das Recht auf Be- schwerde.
2 Beschwerden können bei der vorgesetzten Person oder direkt bei der Direktion ein- gereicht werden. Die Direktion entscheidet darüber abschliessend. Aus einer Be- schwerde darf den betroffenen Mitarbeitenden kein Nachteil erwachsen.
Schutz der Persönlichkeit. 1 Die Spital Thurgau AG achtet und schützt die Persönlichkeit der Mitarbeitenden. Sie nimmt auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht und sorgt für die Wahrung der Sittlichkeit.
2 Durch geeignete Massnahmen sorgt die Spital Thurgau AG für den Schutz der Mitarbeitenden gegen psychische und physische Belästigungen am Arbeitsplatz, insbesondere gegen sexuelle Belästigung, Mob- bing und Diskriminierung.
3 Zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit beauftragt die STGAG eine exter- ne betriebliche Sozialberatung. Diese bietet für die Mitarbeitenden der STGAG unentgeltlich Beratung und Unterstützung bei persönlichen, betrieblichen, gesundheitlichen und finanziellen Fragen.
Schutz der Persönlichkeit. Die Arbeitgeberin achtet die Persönlichkeit der Mitarbeitenden und schützt diese. Sie ist dafür besorgt, dass ein Arbeitsklima des gegenseitigen Respekts und der To- leranz herrscht, welches Diskriminierungen, Benachteiligungen, sexuelle Beläs- tigung, Mobbing und gesundheitliche Beeinträchtigungen ausschliesst. Sie sorgt auch dafür, dass die Mitarbeitenden vor Belästigungen durch Kunden geschützt werden. Mitarbeitende sind aufgefordert, Störungen des Arbeitsklimas der Ar- beitgeberin mitzuteilen. Sie haben dadurch keine Benachteiligungen zu erwarten. Der Betrieb erwartet andererseits von den Mitarbeitenden, dass sie selber auch zu einem guten Arbeitsklima beitragen.
Schutz der Persönlichkeit. 1 Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz ihrer persönlichen Integrität am Arbeits- platz, insbesondere auf Unterlassung sexueller und rassistischer Belästigungen sowie Mobbing.
2 Der Arbeitgeber bezeichnet eine Anlaufstelle, an die sich Mitarbeitende wenden können, die in ihrer persönlichen Integrität verletzt wurden.
Schutz der Persönlichkeit. Die Thurbo schützt die Persönlichkeit ihrer Angestellten. In keiner Art toleriert sie Unterdrückung von Einzelnen oder Gruppen gegenüber einem Mitarbeitenden (Mobbing) sowie sexuelle Belästigung gegenüber Arbeitnehmenden. Sie sorgt dafür, dass das Personal vor Diskriminierungen, insbesondere wegen der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt ist. Zuwiderhandlungen werden sanktioniert. Die Thurbo schützt die Persönlichkeit ihrer Angestellten, insbesondere auch vor ungerechtfertigten Angriffen Dritter, die im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben entstehen.
Schutz der Persönlichkeit. 1 Der*die Arbeitgeber*in achtet und schützt die Persönlichkeit der Mitarbeitenden. Sie nimmt auf deren Gesundheit Rücksicht, sorgt für die Wahrung der körperlichen und geistigen Integrität und duldet keine Form von sexueller Belästigung und Mobbing.
Schutz der Persönlichkeit. Die LAK schützt die Persönlichkeit der/des Bewohnenden und fördert – im Bereich des Möglichen - auch Kontakte zu Personen ausserhalb der LAK. Die Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit der/des Bewoh- nenden sind im Leitbild der LAK ausgeführt (Beilage).
Schutz der Persönlichkeit. Die Gemeinde achtet die Persönlichkeit der Mitarbeitenden und schützt sie. Sie nimmt auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht. Die Gemeinde trifft die zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher In- tegrität ihrer Mitarbeitenden erforderlichen Massnahmen.
Schutz der Persönlichkeit. 1 Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen umfassenden Schutz der Persönlichkeit und ihrer Integrität am Arbeitsplatz. Bei ungesetzlicher oder unangemessener Behandlung durch Vorgesetzte oder andere Mitarbeitende haben die Betroffenen das Recht auf Beschwerde gemäss Art. 11.7.
2 Insbesondere werden keine psychischen oder sexuellen Be- lästigungen, keine Missbräuche, keine Übergriffe, kein Rassis- mus und kein Mobbing am Arbeitsplatz geduldet. Sie werden als Verstoss gegen die allgemeinen Pflichten am Arbeitsplatz ge- ahndet.
3 Die Arbeitgeberin legt die Details in einem Reglement fest und bezeichnet die nötigen Fachstellen oder Kommissionen, an die sich betroffene Mitarbeitende wenden können.
Schutz der Persönlichkeit. 1 Die Wäscherei Bodensee AG achtet und schützt die Persönlichkeit der Mitarbeitenden. Sie nimmt auf deren Gesund- heit gebührend Rücksicht und sorgt für die Wahrung der Sittlichkeit.
2 Durch geeignete Massnahmen sorgt die Wäscherei Bodensee AG für den Schutz der Mitarbeitenden gegen psychi- sche und physische Belästigungen am Arbeitsplatz, insbesondere gegen sexuelle Belästigung, Mobbing und Diskrimi- nierung. Mitarbeitende können sich in solchen Fällen an die Beratungspersonen der Spital Thurgau AG wenden.