Schutz vor Lärm Musterklauseln

Schutz vor Lärm. Unbedingte Ruhe ist im Interesse aller Mieter von 13 bis 15 Uhr und von 22 bis 8 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr einzuhalten. In den Ruhezeiten ist Musizieren untersagt. Fernseh-, Radio- und Tonbandgeräte, CD-Spieler usw. sind stets auf Zimmerlautstärke zu beschränken. Die Benutzung dieser Geräte im Freien (Balkon, Garten usw.) darf andere Hausbewohner und Nachbarn nicht stören. Der Hausschlüssel darf hausfremden Personen nicht dauernd überlassen werden. Bei längerer Abwesenheit sind die Schlüssel dem Vermieter zur Verfügung zu stellen oder bei einer Person des Vertrauens in der Nachbarschaft zu hinterlegen, Name und Anschrift der Vertrauensperson sind dem Vermieter zu benennen.
Schutz vor Lärm. Lärm belastet alle Hausbewohner. Halten Sie deshalb die allgemeinen Ruhezeiten von 12:00 bis 14:00 Uhr und von 22:00 bis 07:00 Uhr ein und vermeiden Sie jede über das normale Maß hinausgehende Lärmbelästigung. Ausgenommen von den Ruhezeiten sind Leistungen des Winterdienstes, der großen Hausordnung sowie Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen durch die Wohnungsgenossenschaft und deren Beauftragte. Stellen Sie Fernseh-, Rundfunkgeräte, andere Tonträger sowie Computer auf Zimmerlautstärke ein; auch deren Benut- zung im Freien (auf Balkonen, Loggien usw.) darf Ihre Nachbarn nicht stören. Auch durch Musizieren dürfen Sie Ihre Nachbarn insbesondere während der allgemeinen Ruhezeiten nicht stören. Betreiben Sie Waschmaschinen, Wäsche- trockner und Geschirrspülmaschinen möglichst nicht länger als bis 22:00 Uhr. Achten Sie bei Lärm verursachenden hauswirtschaftlichen und handwerklichen Arbeiten in Haus, Hof oder Außenanla- gen darauf, dass Sie diese Arbeiten werktags außerhalb der vorgenannten Ruhezeiten durchführen. Diese Arbeiten sollten bis 20:00 Uhr beendet sein. Feiern dürfen nicht zu unzumutbaren Lärmbelästigungen der Hausgemeinschaft führen. Grundsätzlich gelten auch in diesen Fällen die allgemeinen Ruhezeiten. Sprechen Sie bitte vorher mit den anderen Hausbewohnern, die dann si- cherlich ein gewisses Maß an Geräuscheinwirkung tolerieren werden.
Schutz vor Lärm. Es ist untersagt, andere Personen mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Geräusche zu beeinträchtigen. Rundfunkgeräte und andere Tonwiedergabegeräte dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass sie für unbeteiligte Personen nicht störend hörbar sind. Das Gleiche gilt für Musik- instrumente in den Zeiten von 13-15 Uhr und von 20-7 Uhr. In der Zeit von 20-7 Uhr sind alle Arbeiten verboten, die die Nachtruhe Dritter stören können. Darüber hinaus ist an Sonn- und Feiertagen auf das Ruhebedürfnis der Hausbewohner besonders Rücksicht zu nehmen; ebenso wenn sich Kranke im Hause befinden. Das Spielen der Kinder im Treppenhaus, im Fahrstuhl, im Keller und auf dem Boden ist verboten.
Schutz vor Lärm. Zu jeder Zeit ist jedes über das normale Maß hinausgehende Geräusch, welches die Ruhe der Mitbewohner und der Nachbarn beeinträchtigen kann, zu vermeiden. Ganz besonders gilt dies in der Zeit von 13 bis 15 Uhr von 22 bis 7 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen Festgelegte Bohrzeiten: Montag bis Xxxxxxx von 9 bis 13 Uhr und 15 bis 19 Uhr Samstag von 9.00 bis 12.00 Uhr Baden und Duschen sollte in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr und Sonn- und Feiertags bis 8.00 Uhr eingeschränkt werden. Fernseh- und Radiogeräte sowie sämtliche anderen Tonträger sind stets auf Zimmer- lautstärke einzustellen. Durch Benutzung dieser Geräte im Freien (auf Balkonen und Loggien usw.) dürfen die übrigen Hausbewohner nicht gestört werden. Lautes Musizie- ren ist zu unterlassen. Regelmäßig wiederkehrende hauswirtschaftliche und handwerkliche Arbeiten beson- ders mit Haushaltsgeräten und vergleichbaren Apparaten und Maschinen, die entstört sein müssen, dürfen nicht Ursache von Belästigungen der Nachbarn sein. Kinder sollen auf Spielflächen spielen. Lärmende Spiele, wie Fußball oder ähnliches sind auf den unmittelbar an die Gebäude angrenzenden Freiflächen nicht gestattet. In Treppenhäusern und sonstigen Nebenräumen ist das Spielen nicht erlaubt. Die Kinder sind ausreichend zu beaufsichtigen. Zum Schutz der Hausbewohner sind die Hauseingangstüren im Xxxxxxxxxxxxxx ab 22.00 Uhr und im Xxxxxxxxxxxxxx ab 20.00 Uhr geschlossen zu halten. Die Kellereingangs-, Hof- und Bodentüren sind ständig verschlossen zu halten. Haus- und Hofausgänge, Treppen und Flure erfüllen ihren Zweck als Fluchtweg nur, wenn sie jederzeit frei zugänglich sind. Sie dürfen daher durch keine Gegenstände, auch nicht durch Fahrräder, Kinderwagen und ähnliches verstellt werden. Die Abluftgitter an den Stichkanälen in den Küchen und Bädern der Wohnscheiben dürfen keinesfalls verstellt oder gar geschlossen werden. Die Reinigung von anhaftenden Staubteilen wird in halbjährlichen Abständen empfohlen. Der Bereich der Balkontrennwand zur Nachbarwohnung, der im Gefahrenfall als Fluchtweg dient, darf nicht zugemauert bzw. mit Gegenständen verstellt werden. Das Betreten des Kriechbodens (Drempel) in den Neubauten ist grundsätzlich unter- sagt. Das Betreten der Dachflächen ist grundsätzlich wegen der Unfallgefahr sowie wegen Beschädigung der Dachhaut nicht gestattet. Bei vorhandenen Gemeinschaftsantennen ist eine zusätzliche Antennenmontage über dem Dachboden und an der Fassade (einschl. Balkon) untersagt. Das Anbringen von SAT-Anlagen...
Schutz vor Lärm. Unbedingte Ruhe ist im Interesse aller Mieter von 13-15 Uhr und von 22-8 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr einzuhalten. In den Ruhezeiten ist Musizieren untersagt. Fernseh-, Radio- und Tonbandgeräte, CD-Spieler usw. sind stets auf Zimmerlautstärke zu beschränken. Die Benutzung dieser Geräte im Freien (Balkon, Garten usw.) darf andere Hausbewohner und Nachbarn nicht stören.
Schutz vor Lärm a. Bitte akzeptieren Sie aus Rücksicht auf die anderen Gäste im Haus die üblichen Ruhezeiten. Üblicherweise liegen diese zwischen 22.00 Uhr und 7.00 Uhr bzw. zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr. Auch in den übrigen Zeiten gilt natürlich das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Üblicherweise herrscht in unseren Häusern ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis. Damit dies so bleibt, bitten wir Sie, Fernseh-, Radio- und Tongeräte stets auf Zimmerlautstärke einzustellen. Die Benutzung der Geräte im Freien ist untersagt.
Schutz vor Lärm. 5.1. Zu jeder Tageszeit ist jeder über das normale Wohngeräusch hinausgehende Lärm, welcher die Ruhe der Mitbewohner beeinträchtigt, zu vermeiden. Als allgemeine Ruhezeiten gelten: 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr und 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr. Das Musizieren ist während der allgemeinen Ruhezeiten untersagt. Die Benutzung von Tonwiedergabe- geräten in den Wohnungen und im Freien (Balkon, Loggien) hat nur in Zimmerlautstärke bzw. so zu er- folgen, dass die übrigen Hausbewohner und Gartennutzer nicht gestört werden. Ruhestörende Belästigungen jeglicher Art sind an Sonn- und Feiertagen generell zu unterlassen.
Schutz vor Lärm. Vermeidbarer Lärm belastet unnötig alle Hausbewohner. Deshalb ist das Musizieren während der allgemeinen Ruhezeiten von 13 bis 15 Uhr und von 22 bis 7 Uhr untersagt. Musikinstrumente sind darüber hinaus – soweit möglich – Schall zu dämpfen. Fernseh-. Radio- und Tongeräte sind stets auf Zimmerlautstärke einzustellen, die Benutzung im Freien (auf Balkonen, Terrassen usw.) darf die übrigen Hausbewohner nicht stören. Gerade an Sonn- und Feiertagen sollte ganz besonders auf das Ruhebedürfnis der übrigen Hausbewohner Rücksicht genommen werden.

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  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Ziel 1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken.

  • Preis- und Zahlungsbedingungen Die Preise verstehen sich exklusive Zoll und Steuern jeder Art. Soweit nicht schriftlich etwas anderes mit dem Verkäufer vereinbart ist sind Rechnungen ohne Abzug bar am Sitz des Verkäufers oder kostenfrei auf ein vom Verkäufer benanntes Bankkonto zu zahlen; Zoll, Steuern sowie Bank- oder Umtauschgebühren je-der Art trägt der Käufer. Rabatte werden auf den Kaufpreis berechnet, d. h. exklusive der Steuer. Für den Fall des Gebrauchs eines SEPA Direct Debit B2B einigen sich Käufer und Verkäufer auf eine Benachrichti-gung zumindest einen Tag vorher. Im Fall von Lieferungen ab Werk (Incoterms® 2010 „EXW“) innerhalb der Europäischen Union (oder vom Käufer organisierter Exporte) auf die auf Aufforderung der Käufers keine Umsatzsteuer erhoben wurde, stellt der Käufer dem Verkäufer auf erste Anforderung alle Nachweise zur Verfügung, die belegen, dass die Produkte in einen anderen Mitgliedsstaat als den, in dem sie verladen wurden, (oder aus der Europäischen Union heraus) geliefert wurden. Sollte der Käufer diese Nachweise nicht zur Verfügung stellen, werden alle Umsatzsteuerstrafen (inklusive, aber nicht beschränkt auf, den fälligen örtlichen Umsatzsteuerbetrag, Bußgelder und Beträge für verspätete Zahlung), die von den Steuerbehörden erhoben werden, an den Käufer weiterberechnet. Rechnungen und Gutschrifts- oder Belastungsanzeigen werden auf Papier erstellt, soweit nicht der Käufer ausdrücklich mit dem Empfang elektronischer Rechnungen und Gutschrifts- oder Belastungsanzeigen einverstanden ist. Der Verkäufer darf Zahlung durch angenommenen Wechsel verlangen; alle Inkassokosten trägt der Käufer. Skonti können bis zur vollständigen Zahlung einer fälligen Rechnung und aller damit verbundenen Kosten und Beträge nicht in Anspruch genommen werden. Falls Zahlungen jeder Art nicht pünktlich geleistet werden, hat der Käufer einen pauschalierten Betrag entsprechend fünfzehn Prozent des fälligen Betrags zur Deckung von u. a. Verwaltungskosten, vorgerichtlichen Kosten und Inkassokosten, die auf der verspäteten Zahlung des Käufers beruhen, zu zahlen; etwaige weitere Rechte des Verkäufers, inklusive, aber nicht beschränkt auf das Recht weiteren Ersatz für den tatsächlich erlittenen Schaden des Verkäufers zu verlangen, bleiben unberührt. Zusätzlich schuldet der Käufer automatisch und ohne dass es einer vorhergehenden Mahnung bedürfte, die Zahlung von Verzugszinsen i.H.v. sie-ben Prozent über dem festgesetzten Zinssatz der Europäischen Zentralbank (Europäische Richtlinie 2000/35/EG) oder auf schriftliches Verlangen vor dem Kauf einen höheren Zinssatz; dabei fallen für jeden angefangenen Monat Zinsen für den ganzen Monat an. Das Fälligkeitsdatum wird immer ausgehend vom Rechnungsdatum berechnet. Außerdem ist der Käufer damit einverstanden, dass – im Falle nicht beglichener Zahlungen – der Verkäufer Verkäufe und/ oder laufende Bestellungen (inklusive bestätigter Aufträge) aussetzen oder stornieren darf; solche Aussetzungen oder Stornierungen führen nicht zu Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüchen des Käufers und berühren nicht Schadensersatzansprüche des Verkäufers infolge solcher Aussetzungen oder Stornierungen. Sobald eine Zahlung auf eine Rechnung für irgendeine Lieferung, auch nur teilweise, nicht pünktlich erfolgt, werde sämtliche offenen Beträge, die der Käufer dem Verkäufer aus irgendeinem Rechtsgrund schuldet, sofort und automatisch fällig. Bei unbeglichenen Zahlungen oder jedem Vorkommnis, das die Zahlung möglicherweise gefährdet, hat der Verkäufer das Recht, die Daten des Käufers seiner Kreditversicherungsgesellschaft mitzuteilen und mit einer fälligen Forderung gegen den Käufer gegen jede Forderung des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund diese Forderung resultiert, aufzurechnen. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Bestellungen des Käufers zurückzuweisen, wenn der Käufer nach den Kriterien der Kreditversicherungsgesellschaft des Verkäufers in einer schlechten finanziellen Lage ist oder, selbst bei Vereinbarung von Vorauszahlung, wenn der Käufer in der Vergangenheit fällige Beträge verspätet gezahlt hat und/oder Verbindlichkeiten (inklusive Hauptforderung, Verzugszinsen, Erstattung von Wiederbeschaffungskosten oder den oben erläuterten pauschalierten Betrag von fünfzehn Prozent) nicht vollständig beglichen hat oder zu erwarten ist, dass bei dem Käufer das Risiko von Verzug oder Insolvenz vorliegt.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

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