Verkehrssicherheit. Bestandteil unserer nachhaltigen Mobilitätspolitik ist auch die Förderung innovati- ver Verkehrstechnologien. Wir wollen Deutschlands Führungsposition im Bereich Telematik und Verkehrsmanagementsysteme ausbauen. Einen besonderen Schwerpunkt werden wir auf die Förderung intelligenter Verkehrsleitsysteme zur Kapazitätsoptimierung hoch belasteter Verkehrsstrecken legen. Dabei wollen wir auch die Innovations- und Marktpotentiale in Zusammenhang mit dem Satelliten- navigationssystem GALILEO nutzen. Wir wollen die Fahrzeugzulassung in Deutschland entbürokratisieren. Dazu werden wir die Pilotversuche des Online- Zulassungsverfahrens fortsetzen, evaluieren und dann über eine Neuregelung entscheiden. Die Verbesserung der Verkehrssicherheit in Deutschland bleibt ein zentrales An- liegen. Dazu werden wir das erfolgreiche Verkehrssicherheitsprogramm weite- rentwickeln und ausbauen. Zielrichtung ist vor allem die Entschärfung der Unfall- schwerpunkte, insbesondere auf Landstraßen. Wir werden modernste Fahrzeug- und Sicherheitstechnik fördern. Wir werden das Straßenverkehrsgesetz zugunsten der bei den Freiwilligen Feuerwehren, den Rettungsdiensten und den technischen Hilfsdiensten ehrenamt- lich tätigen Bürgerinnen und Bürger weiter verbessern. Das Punktesystem beim Bundeszentralregister in Flensburg wollen wir reformie- ren, um eine einfachere, transparentere und verhältnismäßigere Regelung zu schaffen.
Verkehrssicherheit. Die Koalition begrüßt das ehrenamtliche Engagement in den Verkehrswachten des Landes sehr und sieht, dass viele der ständig durch ehrenamtliches En- gagement landesweit zur Präventionsarbeit genutzten Investitionsgüter wie beispielsweise Fahrsimulatoren, Gurtschlitten oder Verkehrsgärten nach jahr- zehntelanger Nutzung Ersatz erfordern, wenn diese wichtige Arbeit fortgesetzt werden soll. Die Koalition setzt sich dafür ein, dass neben der kontinuierlichen Bereitstellung der Finanzmittel für Maßnahmen zur Verkehrsaufklärung auch investive Zuschüsse zur Verbesserung der Verkehrsaufklärung zur Verfügung gestellt werden. Die Koalitionspartner sprechen sich für Null Toleranz gegenüber Alkohol und Drogen im Straßenverkehr aus.
Verkehrssicherheit. Das Abstellen von Gegenständen, z.B. Fahrräder, Kinderwagen, Stiefel usw. in Treppenhäusern, Vorkellern, Kellergängen, Torwegen usw. ist wegen der damit verbundenen Unfallgefahr und Behinderung im Falle von Bränden nicht gestattet. Für Schäden, die durch Nichtbeachtung dieses Hinweises auftreten, haftet der Mieter.
Verkehrssicherheit. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs darf durch die Teilnahme der E-Tretroller nicht be- einträchtigt werden. Jede/r NutzerIn hat sich so zu verhalten, dass keine anderen Verkehrsteil- nehmer geschädigt oder gefährdet werden (vgl. §1 StVO). • Der E-Tretroller-Anbieter verfügt über eine allgemeine Betriebserlaubnis und eine Versiche- rungsplakette für die Fahrzeuge. • Die angebotenen Fahrzeuge entsprechen den Vorschriften der Elektrokleinstfahrzeugeverord- nung (eKFV). • Der E-Tretroller-Anbieter hat seine Kunden mindestens vor erstmaligem Fahrtbeginn über die wesentlichen straßenverkehrsrechtlichen Regelungen zur Nutzung von E-Tretrollern im Stra- ßenverkehr zu informieren. • Der E-Tretroller-Anbieter hat durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die E- Tretroller ordnungsgemäß abgestellt werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Fahrzeu- ge nur am Rand oder außerhalb der für den Fußgängerverkehr bestimmten Flächen auf- und abgestellt werden. Dabei muss stets eine freibleibende nutzbare Gehwegbreite von mindestens 1,6 m gewährleistet sein. • Die FHH definiert Flächen (No-Parking-Zones), in denen die Beendigung eines Leihvorgangs grundsätzlich nicht erlaubt ist. NutzerInnen, die einen Leihvorgang dennoch in einem solchen Bereich beenden wollen, werden anbieterseitig durch technische Maßnahmen an der Abmel- dung mittels Geo-Fencing gehindert. Die Flächengrenzen werden den Anbietern mittels einer API zur Verfügung gestellt (siehe „Daten & Statistik“). Der Flächenumfang kann sich ändern. Der E-Tretroller-Anbieter verpflichtet sich, diese Anpassungen kurzfristig in das eigene System zu übernehmen. • Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 6 GrAnlVO ist das Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen und damit von E-Tretrollern in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen außerhalb der durch die zuständi- gen Behörde dafür besonders gekennzeichneten Wege verboten. • Der Betrieb der StadtRAD-Stationen darf nicht beeinträchtigt werden, in dem bspw. E-Tretroller innerhalb der StadtRAD-Stationen abgestellt werden. • E-Tretroller, die etwa Geh- und Radwege blockieren, in Bäumen oder Gewässern vorgefunden werden oder den Vorgaben dieser Vereinbarung widersprechen, hat der E-Tretroller-Anbieter zu entfernen. Die Bezirksämter sind dazu berechtigt, E-Tretroller sofort aus dem Straßenraum zu entfernen, wenn sie die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen. Darüber hin- aus sind die Bezirksämter berechtigt, E-Tretroller unverzüglich aus dem Straßenraum ...
Verkehrssicherheit. Grabmale, bauliche Anlagen und sonstige Grabausstattungen müssen so beschaffen sein, dass ein gefahrloses Pflegen der Gräber und Begehen der Wege möglich ist.
Verkehrssicherheit. 5.1 Der*die Entleiher*in hat vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges Sorge dafür zu tragen, dass das Fahrzeug sich in einem verkehrssicheren Zustand befindet und sich Warndreieck und Verbandskasten im Fahrzeug befinden.
5.2 Kommt der*die Entleiher*in dieser Pflicht nicht nach und wird der Verleiher deshalb zu einer Ordnungswidrigkeit oder einem Verwarnungsgeld herangezogen, übernimmt der*die Entleiher*in die aus dem Bußgeldverfahren entstandenen Kosten, soweit sie nicht von Dritten getragen werden.
5.3 Der*die Entleiher*in ist von der Pflicht zur Übernahme der in 6.2. genannten Kosten befreit, wenn er*sie nachweisen kann, dass er*sie seinen*ihren Pflichten vertragsgemäß nachgekommen ist.
Verkehrssicherheit. Umweg für Radfahrende
Verkehrssicherheit. (zu § 4 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B)
Verkehrssicherheit. Das Abstellen von Gegenständen - gleich welcher Art - in Treppenhäusern, Vorkellern, Kellergängen, Torwegen usw. ist wegen der damit verbundenen Unfallgefahr nicht gestattet. Für Xxxxxxx, die durch Nichtbeachtung dieses Hinweises auftreten, haftet das betreffende Mitglied.
Verkehrssicherheit. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs darf durch die Teilnahme der Elektrokleinstfahrzeuge nicht beeinträchtigt werden. Jede/r Nutzer/In hat sich so zu verhalten, dass keine anderen Verkehrsteilnehmer geschädigt oder gefährdet werden. Die Anbieter beachten diesen Grundsatz beim Inverkehrbringen der Fahrzeuge. • Der Anbieter verfügt über eine allgemeine Betriebserlaubnis und Versicherungsplaketten für die eingesetzten Fahrzeuge. • Die angebotenen Fahrzeuge entsprechen den Vorschriften der Elektrokleinstfahrzeuge- Verordnung (eKFV) • Der Anbieter hat seine Kunden vor Fahrtbeginn über die wesentlichen straßenverkehrsrechtlichen Regelungen zur Nutzung von Elektrokleinstfahrzeuge im Straßenverkehr zu informieren und für eine ausreichende technische Einweisung der Kunden zu sorgen. Die Kunden werden über die Vorgaben dieser Selbstverpflichtungserklärung vor Vertragsabschluss informiert und stimmen diesen mit Vertragsabschluss zu. • Um Vandalismus und eine dadurch mögliche Gefährdung der Verkehrssicherheit zu vermeiden dürfen keine Kabel, Drähte oder Schläuche außerhalb des Fahrzeugs verlaufen. Wenn es nicht vermieden werden kann, dass Kabel, Drähte oder Schläuche außerhalb des Fahrzeuges verlaufen, müssen diese durch eine spezielle Ummantelung vor Vandalismus geschützt werden. Trotzdem auftretende Beschädigungen dieser außenliegenden Kabel, Drähte und Schläuche müssen vom Fahrzeug selbstständig erkannt werden. Das Fahrzeug muss sich in der Folge für weitere Fahrten sperren und deaktivieren. • Zur Wahrung der Verkehrssicherheit sollten die Räder der E-Tretroller eine Größe von mindestens 22 cm bzw. 9 Zoll aufweisen.