Schweigepflicht gegenüber Dritten, Datenschutz Musterklauseln

Schweigepflicht gegenüber Dritten, Datenschutz. (1) Der Wirtschaftsprüfer ist nach Maßgabe der Gesetze (§ 323 Abs. 1 HGB,
Schweigepflicht gegenüber Dritten, Datenschutz. (a) Der Berater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel, ob es sich dabei um den Kunden selbst oder dessen Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass der Kunde ihn von dieser Schweigepflicht entbindet.
Schweigepflicht gegenüber Dritten, Datenschutz. (1) Der Wirtschaftsprüfer ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel, ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet.
Schweigepflicht gegenüber Dritten, Datenschutz. (1) Der Wirtschaftsprüfer ist nach Maßgabe der Gesetze (§ 323 Abs. 1 HGB, § 43 WPO, § 203 StGB) verpflichtet, über Tatsachen und Umstände, die ihm bei seiner Berufstätigkeit anvertraut oder bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet.
Schweigepflicht gegenüber Dritten, Datenschutz. (1) Die Unkelbach Treuhand ist nach Maßgabe der Gesetze ( 323 Abs. 1 HGB, § 43 WPO, § 203 StGB) verpflichtet, über Tatsachen und Umstände, die ihr bei ihrer Berufstätigkeit anvertraut oder bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber sie von dieser Schweigepflicht entbindet.
Schweigepflicht gegenüber Dritten, Datenschutz. (1) Der Versicherungsberater ist nach Maßgabe der Ge- setze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusam- menhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel, ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäfts- verbindungen handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet.
Schweigepflicht gegenüber Dritten, Datenschutz. (1) XXXXXXXX & XXXXXXX und die für sie tätigen Rechtsanwälte und sons- tigen Mitarbeiter sind nach Maßgabe der Gesetze zur Verschwiegenheit ver- pflichtet, soweit nicht der Mandant sie von dieser Schweigepflicht entbindet.
Schweigepflicht gegenüber Dritten, Datenschutz. (1) HKP ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel, ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber sie von dieser Schweigepflicht entbindet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt nicht, soweit die Berufsordnung oder andere Rechtsvorschriften Ausnahmen zulassen oder die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Auftragsverhältnis oder die Verteidigung in eigener Sache die Offenbarung erfordern.
Schweigepflicht gegenüber Dritten, Datenschutz. (1) Der Berufsträger ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel, ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn on dieser Schweigepflicht entbindet.
Schweigepflicht gegenüber Dritten, Datenschutz. (1) Die Auftragnehmerin sowie der Aktuar und der Treuhänder sind nach Maß- gabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihnen im Zusam- menhang mit der Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Still- schweigen zu bewahren, gleichviel, ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet. Die Schweigepflicht besteht im gleichen Umfang für alle Mitarbeiter der Auftragnehmerin.