Schweigepflicht gegenüber Dritten, Datenschutz. (1) Der Wirtschaftsprüfer ist nach Maßgabe der Gesetze (§ 323 Abs. 1 HGB,
(2) Der Wirtschaftsprüfer wird bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten die nationalen und europarechtlichen Regelungen zum Datenschutz beachten.
Schweigepflicht gegenüber Dritten, Datenschutz. (a) Der Berater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel, ob es sich dabei um den Kunden selbst oder dessen Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass der Kunde ihn von dieser Schweigepflicht entbindet.
(b) Der Berater darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äusserungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Kunden aushändigen.
Schweigepflicht gegenüber Dritten, Datenschutz. (1) Der Wirtschaftsprüfer ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel, ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet.
(2) Der Wirtschaftsprüfer darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
(3) Der Wirtschaftsprüfer ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftraggebers zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
Schweigepflicht gegenüber Dritten, Datenschutz. (1) Der Wirtschaftsprüfer ist nach Maßgabe der Gesetze (§ 323 Abs. 1 HGB, § 43 WPO, § 203 StGB) verpflichtet, über Tatsachen und Umstände, die ihm bei seiner Berufstätigkeit anvertraut oder bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet.
(2) Der Wirtschaftsprüfer wird bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten die nationalen und europarechtlichen Regelungen zum Datenschutz beachten.
Schweigepflicht gegenüber Dritten, Datenschutz. (1) HKP ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel, ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber sie von dieser Schweigepflicht entbindet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt nicht, soweit die Berufsordnung oder andere Rechtsvorschriften Ausnahmen zulassen oder die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Auftragsverhältnis oder die Verteidigung in eigener Sache die Offenbarung erfordern.
(2) HKP darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen oder die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
(3) HKP wird alle verhältnismäßigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Xxxxxxx von und Zugriffe unbefugter Dritter auf Daten des Auftraggebers treffen und laufend dem jeweils bewährten Stand der Technik anpassen. Zum Datenschutz wird im Übrigen auf die gesonderte Erklärung von HKP zum Datenschutz verwiesen.
Schweigepflicht gegenüber Dritten, Datenschutz. (1) Die Unkelbach Treuhand ist nach Maßgabe der Gesetze ( 323 Abs. 1 HGB, § 43 WPO, § 203 StGB) verpflichtet, über Tatsachen und Umstände, die ihr bei ihrer Berufstätigkeit anvertraut oder bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber sie von dieser Schweigepflicht entbindet.
(2) Die Unkelbach Treuhand wird bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten die nationalen und europarechtlichen Regelungen zum Datenschutz beachten.
Schweigepflicht gegenüber Dritten, Datenschutz. (1) XXXXXXXX & XXXXXXX und die für sie tätigen Rechtsanwälte und sons- tigen Mitarbeiter sind nach Maßgabe der Gesetze zur Verschwiegenheit ver- pflichtet, soweit nicht der Mandant sie von dieser Schweigepflicht entbindet.
(2) XXXXXXXX & XXXXXXX sind befugt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Mandanten zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
(3) Sollte der Mandant wünschen, dass XXXXXXXX & XXXXXXX mit ihm über das Internet per E-Mail korrespondiert und Daten via Internet transfe- riert, ist gleichwohl allein eine dem Mandanten von XXXXXXXX & XXXXXXX zugeleitete schriftliche und unterzeichnete Fassung der Arbeitsergebnisse verbindlich. Der Mandant akzeptiert, dass via Internet versendete Nachrichten mit und ohne Zutun von Dritten verloren gehen, verändert oder verfälscht werden können, dass herkömmliche E-Mails nicht gegen den Zugriff von Drit- ten geschützt sind und XXXXXXXX & XXXXXXX deshalb für die Vertraulich- keit und Unversehrtheit von E-Mails, die den Verantwortungsbereich von BA- EDEKER & XXXXXXX verlassen haben, keinerlei Haftung übernimmt. Unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit werden von XXXXXXXX & REIMANN Com- putervirus-Check-Programme zur Überprüfung auf jeweils bekannte Compu- terviren verwendet. Die Verantwortlichkeit, von XXXXXXXX & XXXXXXX empfangene Daten auf Computerviren zu untersuchen, verbleibt jedoch beim Mandanten. XXXXXXXX & XXXXXXX übernimmt deshalb keinerlei Haftung für mögliche, im Zusammenhang mit der elektronischen Übermittlung von Da- ten auftretende Computerviren und hieraus resultierende mögliche Schäden.
Schweigepflicht gegenüber Dritten, Datenschutz. Der Auftragnehmer ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftraggebers zu verarbeiten und zu speichern oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Der Auftragnehmer beachtet die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz. Auftraggeber und Auftragnehmer sind sowohl während als auch nach Beendigung des Geschäftsverhältnisses verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder sonst zu verwerten.
Schweigepflicht gegenüber Dritten, Datenschutz. (1) Die Auftragnehmerin sowie der Aktuar und der Treuhänder sind nach Maß- gabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihnen im Zusam- menhang mit der Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Still- schweigen zu bewahren, gleichviel, ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet. Die Schweigepflicht besteht im gleichen Umfang für alle Mitarbeiter der Auftragnehmerin.
(2) Die Auftragnehmerin darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse der Tätigkeit des Aktuars Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
(3) Die Auftragnehmerin ist befugt, ihr anvertraute Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verar- beiten zu lassen. Soweit sie von diesem Recht Gebrauch macht, hat die Auftragnehmerin die Dritten in dem gleichen Umfang zur Einhaltung der Schweigepflicht sowie zur Beachtung der einschlägigen datenschutzrechtli- chen Bestimmungen zu verpflichten, der für sie selbst gilt.
Schweigepflicht gegenüber Dritten, Datenschutz. (1) Der Versicherungsberater ist nach Maßgabe der Ge- setze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusam- menhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel, ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäfts- verbindungen handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet.
(2) Der Versicherungsberater darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftragge- bers aushändigen.
(3) Der Versicherungsberater ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestim- mung des Auftraggebers zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.