Schweine Musterklauseln

Schweine. 5.1 Zuchtsauen nach erster Belegung je Tier 1,50 Euro 5.2 Ferkel bis 30 kg je Tier 0,60 Euro 5.3 sonstige Zucht- und Mastschweine über 30 kg je Tier 1,30 Euro
Schweine. Bezüglich der Haltung, Pflege und Fütterung der Alpschweine wird folgendes vereinbart:  
Schweine. Schweine sind im Geburtsbetrieb vom Tierhalter bis spätestens 30 Tage nach der Geburt oder vor Abgabe aus dem Betrieb bzw. Bestand dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Zur Kennzeichnung dürfen nur die vom Betreiber der TVD zugeteilten und abgegebenen Ohrmarken eingesetzt werden. Für Tiere, welche ihre Ohrmarke verlieren müssen TVD Ersatzohrmarken vorhanden sein, damit diese sofort nachmarkiert werden können.
Schweine a) Kontrolle und Abstimmung der wöchentlich fortlaufenden Schlachtnummern mit dem Wiege- und Klassifizierungsprotokoll; b) Überwachung der gesetzlich vorgeschriebenen Schnittführung der Schweineschlachtkörper; c) Verwiegung aller Schweineschlachttierkörper mit geeichten Waagen; Eingabe der Einsen- derkennzeichen; d) Klassifizierung aller Schweineschlachtkörper nach der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften; e) Kennzeichnung aller Schweineschlachtkörper nach der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften, sofern diese vorgenommen wird; f) Erstellung und verantwortliche Abzeichnung der Analogprotokolle unmittelbar an Waage und Klassifizierungsgerät zu Beginn und am Ende der Sachverständigentätigkeit; eine falsche Schnitt- führung, nicht vorhandene oder nicht lesbare Einsenderkennzeichen und andere Besonderheiten sind im Tagesprotokoll festzuhalten, welches mind. ein halbes Jahr im Schlachtbetrieb aufzuheben ist und in das alle Beteiligten und das LEJ jederzeit Einsicht nehmen können. Bei fortgesetzten Mängeln und Verstößen ist das LEJ zu informieren; g) Überwachung und/oder Erstellung von einsenderbezogenen Listen über insbesondere abrechnungsrelevante Schlachtdaten (Schlachttag, laufende Schlachtnummer, Lieferanten- bzw. Einsenderkennzeichen, Gewicht, Magerfleischanteil, ggf. Tierkennzeichen und Speck- und Fleischlängenmaß (halbautomatische Klassifizierungsverfahren) bzw. abrechnungsrelevanten Teilstücke (vollautomatischen Klassifizierungsverfahren), Handelsklasse, Teil– und Vollschäden). Die Sachverständigen kontrollieren anhand der lt. HKL VO Schweinehälften und der 6. ViehFlGDV aufzubewahrenden Wiege- u. Klassifizierungsprotokolle in Stichproben nach DIN ISO 2859 (Siehe Anlage 2) die einsenderbezogenen Listen oder die Abrechnungen. Insbesondere ist die Kenntlich- machung von Teil- u. Vollschäden nach Art und Umfang zu überprüfen und mit den vorliegenden Bescheinigungen des amtlichen Veterinärs abzugleichen. h) Sie vermerken die Kontrolle auf den Wiege- und Klassifizierungsprotokollen. Die einsenderbezogenen Listen werden von ihnen verantwortlich abgestempelt und -gezeichnet. i) Zusätzlich ist bei Vollautomaten (AUTO-FOM o.ä. Geräten) die rechnerische Richtigkeit der in den Abrechnungen oder Anlagen zu den Abrechnungen ausgewiesenen Abrechnungsdaten anhand der vom Vollautomaten ausgegebenen Ursprungsdaten zu überprüfen. Die Prüfung darf 50 stichprobenartig ausgesuchte Datensätze pro Woche nicht unterschreiten. ...

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  • Schweigepflicht Die Vertragspartner verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die den persönlichen Lebensbereich der anderen Vertragspartei betreffen und ihrer Natur nach einer Geheimhaltung verlangen, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses. Ausgenommen hiervon sind Umstände, die aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohls einer Behörde mitgeteilt werden müssen.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.

  • Schutzumfang Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverban- des deutscher Banken e.V. angeschlossen. Der Einlagensiche- rungsfonds sichert gemäß seinem Statut – vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen – Einlagen, d.h. Guthaben, die sich im Rahmen von Bankgeschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen ergeben und die nach den geltenden Bedingungen von der Bank zurückzuzahlen sind. Nicht gesichert werden unter anderem die zu den Eigenmitteln der Bank zählenden Einlagen, Verbindlichkeiten aus Inhaber- und Orderschuldverschreibungen sowie Einlagen von Kreditinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Finanzinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG und Gebietskörperschaften. Einlagen von anderen Gläubigern als natürlichen Personen und rechtsfähigen Stiftungen werden nur geschützt, wenn (i) es sich bei der Einlage um keine Verbindlichkeit aus einer Na- mensschuldverschreibung oder einem Schuldscheindarlehen handelt und (ii) die Laufzeit der Einlage nicht mehr als 18 Monate beträgt. Auf Einlagen, die bereits vor dem 01. Januar 2020 bestanden ha- ben, findet die Laufzeitbeschränkung keine Anwendung. Nach dem 31. Dezember 2019 entfällt der Bestandsschutz nach vorstehendem Satz, sobald die betreffende Einlage fällig wird, gekündigt werden kann oder anderweitig zurückgefordert wer- den kann, oder wenn die Einlage im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht. Verbindlichkeiten der Banken, die bereits vor dem 1. Oktober 2017 bestanden haben, werden nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen der bis zum 1. Oktober 2017 geltenden Rege- lungen des Statuts des Einlagensicherungsfonds gesichert. Nach dem 30. September 2017 entfällt der Bestandsschutz nach dem vorstehenden Satz, sobald die betreffende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Verbindlichkeit im Wege einer Einzel- oder Ge- samtrechtsnachfolge übergeht.

  • Datenschutzhinweise Entsprechend Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grund- verordnung (DSGVO) informieren wir Sie über die Ver- arbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch AWP P&C S.A., Niederlassung für Deutschland und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. Bitte geben Sie diese Hinweise allen mitversicherten Perso- nen (z. X. Xxxxxxxxxx) zur Kenntnis.

  • Arbeitsbefreiung 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:

  • Vorabpauschalen Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich- tig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbe- steuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuer- pflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körper- schaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Kranken- versicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbe- steuer. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).