Schweißarbeiten Musterklauseln

Schweißarbeiten. Arbeiten in Betrieb befindlichen Kühlhäusern, Kühlräumen oder Kühlwagen, wenn die Arbeitnehmerin mindestens zwei Stunden in der Schicht in ihnen arbeitet
Schweißarbeiten. Verlegen und bereitstellen notwendiger Leitungen wie z.B. Strom- oder Luftleitungen - Bereitstellen und Aufbau von evtl. notwendigen Gerüsten und Hebezeugen - Kranarbeiten Für die Montagedauer muss vom Auftraggeber für die ärztliche Vorsorge der Monteure einschl. evtl. notwendigem Krankenhausaufenthalt und evtl. Überführung/Krankenrücktransport gesorgt werden. Die aufgewandten Stunden sind werksseitig auf dem Service-Report zu bescheinigen. Unser Montagepersonal ist angewiesen, Überstunden sowie Sonntags- und Nachtstunden nur im Einvernehmen mit der Betriebsleitung des Auftraggebers zu leisten, wobei die Zahl dieser Stunden auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken ist.
Schweißarbeiten. Schweißarbeiten an Stahlrohren dürfen nur durch entsprechend ausgebildete Schweißer mit gültiger Prüfbescheinigung nach ISO 9606-1 unter Aufsicht und planmäßiger Überwachung der Schweißaufsicht gemäß DVS -IIW 1170 bzw. 1171 ausgeführt werden.. • Schweißarbeiten an PEHD - Rohren dürfen nur von Schweißern mit gültiger Prüfbescheinigung nach DVGW-GW 330 unter Aufsicht und planmäßiger Überwachung der Schweißaufsicht gemäß DVGW-GW 331 ausgeführt werden. • Die mit Nachumhüllungsarbeiten beauftragten Fachkräfte von Rohrleitungsbau- unternehmen müssen die dafür erforderliche Befähigung nach dem Merkblatt GW 15 nachweisen • Sämtliche gültigen Nachweise sind in Kopie bei dem AG einzureichen und selbständig zu aktualisieren. • Schweißungen bei Außentemperaturen unter +5°C sind ausschließlich unter Beachtung der im Kapitel 9 „Erläuterung“ der DVS-Richtlinie 2207-1 genannten Hinweise zulässig. • Schweißgeräte zum Stumpfschweißen und Heizwendelschweißen müssen der DVS Richtlinie 2208 Teil 1 entsprechen. Zum Heizwendelschweißen ist ein Schweißgerät, welches die Schweißparameter mittels Barcodeleser/-scanner von dem zu schweißenden Bauteil aufnimmt, zu verwenden. • Geräte, Hilfsmittel sowie alle Schweißzusatzwerkstoffe bei Schweißarbeiten sind beizustellen.
Schweißarbeiten. Schweißarbeiten sind nach AGFW-Arbeitsblatt FW 446 auszuführen und dürfen nur zuverlässigen und geübten Fachkräften (Schweißern) übertragen werden, die ihre Eignung durch eine Prüfung nach DIN EN ISO 9606-1 nachgewiesen haben. Die gültige Prüfbescheinigung ist bei der Inbetriebnahme dem FVU unaufgefordert vorzulegen. Die Dokumentation erfolgt beim Anschlussnehmer bzw. beim Kunden. Für alle Schweißarbeiten müssen qualifizierte Schweißanweisungen nach EN 15609 bzw. EN ISO 14555 vorliegen. Diese müssen an den Schweißarbeitsplätzen bzw. auf der Baustelle verfügbar sein und die Schweißarbeiten danach ausgeführt werden. Die Schweißnahtvorbereitung hat nach DIN EN ISO 9691-1, DIN EN 1708-1 zu erfolgen. a) Schweißen an Stahlrohrleitungen ≤ DN 125 oder ≤ 4 mm Wandstärke - ≤ 3 mm Wandstärke Gasschweißen 311 nach links - ≤ 4 mm Wandstärke Gasschweißen 311 nach rechts - alle Wandstärken WIG 141 - ≥ 2,6 mm Wandstärke E-Hand 111 Schweißzusatzwerkstoffe: - nach DIN EN 12536 für Gasschweißer 311 - nach DIN EN ISO 636 für WIG 141 - nach DIN EN ISO 14175 (Gase) für WIG 141 - nach DIN EN ISO 2560 für E-Hand 111 b) Schweißen an Stahlrohrleitungen ≥ DN 150 oder > 4 mm Wandstärke - alle Wandstärken WIG 141 - alle Wandstärken Kombinationsprozess WIG 141 / E-Hand 111 - alle Wandstärken E-Hand 111 Schweißzusatzwerkstoffe: - nach DIN EN ISO 636 für WIG 141 - nach DIN EN ISO 14175 (Gase) für WIG 141 - nach DIN EN ISO 2560 für E-Hand 111 c) Schweißnahtbewertung - Äußere Unregelmäßigkeiten Bewertungsgruppe C nach EN ISO 5817 - Innere Unregelmäßigkeiten Bewertungsgruppe B nach EN ISO 5817 d) Mindestprüfumfang in Anlehnung an die FW 446 für Rohrleitungen ab Gebäudeeintritt bis zur Übergabestation: Ts kleiner 110°C und Ps kleiner 16 bar (Sekundärnetze): Art und Lage der Schweißnaht Prüfumfang für die Verfahren Sichtprüfung VT Durchstrahlung RT oder Ultraschall UT Umfangschweißnähte 80% 20% Längsschweißnähte 100% Stutzennähte - Schweißnähte die - schwierig herzustellen sind - aufwendig reparabel sind - nicht in eine Druckprüfung einbezogen werden 100% Tabelle 2: Prüfumfang Schweißnähte im Bereich der Sekundärnetze Ts = 150 °C, Ps = 22,5 bar ü (Primärnetze): Art und Lage der Schweißnaht Prüfumfang für die Verfahren Sichtprüfung VT Durchstrahlung RT oder Ultraschall UT Umfangschweißnähte 100% 100% Längsschweißnähte Stutzennähte - Schweißnähte die - schwierig herzustellen sind - aufwendig reparabel sind - nicht in eine Druckprüfung einbezogen werden 100% Tabelle 3: Prüfumfang Schweißnähte im...
Schweißarbeiten. AN, die Schweißarbeiten an Erzeugeranlagen ausführen, haben Verfahrensprüfungen nach den Prüfnormen DIN EN ISO 15614-1 und AD 2000 HP 2/1 nachzuweisen. Der Geltungsbereich der Verfahrensprüfungen muss mit Schweißverfahren, Grund- oder Schweißzusatzwerkstoffgruppen, Schweißzusatzwerkstoffen, Schweißhilfsstoffen und Abmessungen der Grundwerkstoffe der auszuführenden Schweißaufgaben übereinstimmen. Schweißarbeiten dürfen nur von geprüften, zuverlässigen und geübten Schweißern ausgeführt werden. Die Eignung der Schweißer ist durch gültige Schweißerprüfungen nach DIN EN 287- 1:2011-11 oder DIN EN ISO 9606-1, welche von einer Benannten Stelle nach Druckgeräterichtlinie 97/23/EG abgenommen worden sind, nachzuweisen. Die Erlangung jeglicher Schweißerprüfungen muss nach VdTÜV 1052 erfolgt und auf dem Zertifikat vermerkt worden sein. Des Weiteren müssen Schweißer vor Beginn der Schweißarbeiten zusätzlich ihre Eignung durch das Schweißen von Arbeitsproben unter simulierten Baustellenbedingungen analog VdTÜV 1052 und DVGW GW 350 nachweisen. Abhängig von den erforderlichen Schweißaufgaben werden Arbeitsproben als Rohrrund- oder/und Blechschweißnaht in verschiedenen Schweißpositionen vorgegeben. Ergänzende Kehlnahtprüfstücke sind nach den Anforderungen der schweißtechnischen Bemessung und Detailkonstruktion zusätzlich zu erbringen. Arbeitsproben werden in den Schweißboxen der DVS- Kursstätte DREWAG auf dem Gelände des Zentralen Betriebshofes (ZBH) geschweißt. Erfüllen die Prüfstücke die Anforderungen der Sichtprüfung nach ISO 17637 u. DIN EN ISO 5817, werden sie einer Durchstrahlungsprüfung nach ISO 17636 mit der Bewertungsnorm ISO 10675 unterzogen. Bei bestandener AP- Schweißung erhält der Schweißer eine DREWAG- Schweißer- Nummer und eine Bescheinigung mit einer Gültigkeit von 2 Jahren. Weitergehende Anforderungen in Abhängigkeit von Medium, Regelwerk- und Verbandzuordnung werden projektspezifisch benannt. Für Arbeiten an überwachungsbedürftigen Anlagen ist die Zulassung nach AD 2000 HP0 / HP100R gem. Druckgeräterichtlinie 97/23/EG in Verbindung mit dem Nachweis der Befähigung nach DIN EN ISO 3834-2 mit Angebotsabgabe einzureichen. Der AN hat für die schweißtechnischen Belange der Baustelle eine Schweißaufsicht zu benennen. Er hat die Aufgaben und Verantwortung einer Schweißaufsichtsperson nach DIN EN ISO 14731 und ISO 3834-2 oder -3 unter Maßgabe regelmäßiger Baustellenpräsenzen zu erfüllen. Überwachungsmaßnahmen sind schriftlich zu dokumentieren und wöchentlich bis X...
Schweißarbeiten a) mit Elektro- oder Autogenschweißgeräten b) mit ummantelten Elektroden oder Schutzgasen c) unter Verwendung von Kupfer, Zink, Messing oder anderen Metallen, die gesundheitsgefährdende Dämpfe entwickeln d) an schlecht zu lüftenden Arbeitsplätzen e) in schwer zugänglichen Räumen, zwischen eng verlegten Rohrleitungen, in engen Schächten oder Aufzügen f) Überkopfschweißen oder Schweißen in schwieriger Körperlage g) aa) Zuarbeiten beim Schweißvorgang

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  • Schweigepflicht Die Vertragspartner verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die den persönlichen Lebensbereich der anderen Vertragspartei betreffen und ihrer Natur nach einer Geheimhaltung verlangen, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses. Ausgenommen hiervon sind Umstände, die aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohls einer Behörde mitgeteilt werden müssen.

  • Wartezeiten Es bestehen keine Wartezeiten.

  • Nachweise Nachweise im Sinne von Ziffer 1.2.1 Absatz 1 sind insbesondere Originalrechnungen. Die Rechnungen - auch unbezahlte - müssen als Original erkennbar sein, den gesetzlichen Vorschriften entspre- chen und insbesondere folgende Angaben enthalten: • Name der behandelten Person, • Bezeichnung der Krankheit, • Art der Leistungen und • die Behandlungs- oder die Bezugsdaten.

  • Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.

  • Öffentlichkeitsarbeit Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.

  • Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

  • Kundenkennungen Für das Verfahren hat der Kunde die ihm mitgeteilte IBAN1 und bei grenzüberschreitenden Zahlungen außerhalb des Europäischen Wirtschafts- raums2 zusätzlich den BIC3 der Bank als seine Kundenkennung gegenüber dem Zahlungsempfänger zu verwenden, da die Bank berechtigt ist, die Zahlung aufgrund der SEPA-Basis-Lastschrift ausschließlich auf der Grundlage der ihr übermittelten Kundenkennung auszuführen. Die Bank und die weiteren beteiligten Stellen führen die Zahlung an den Zahlungsempfänger anhand der im Lastschriftdatensatz vom Zahlungsempfänger als dessen Kundenkennung angegebenen IBAN und bei grenzüberschreitenden Zahlungen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zusätzlich angegebe- nen BIC des Zahlungsempfängers aus.